Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verwaltungsvorschrift über die öffentliche Abwasserbeseitigung durch Abwassereinleitung mittels Druckentwässerung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 18. 4. 1994 -IV B 5 - 673/1 - 34066 IV B6-031 002 0104¹)

 

Historisch:

Verwaltungsvorschrift über die öffentliche Abwasserbeseitigung durch Abwassereinleitung mittels Druckentwässerung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 18. 4. 1994 -IV B 5 - 673/1 - 34066 IV B6-031 002 0104¹)

224. Ergänzung - SMB1.-NW. - (Stand 15.1.1995 = MB1. NW. Nr. 5 einschl.)

18. 4. 94 (1)


Verwaltungsvorschrift über die öffentliche

Abwasserbeseitigung durch Abwassereinleitung

mittels Druckentwässerung

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

v. 18. 4. 1994 -IV B 5 - 673/1 - 34066 IV B6-031 002 0104¹)

Zur Durchführung des § 53 des Landeswassergesetzes -.LWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1993 (GV. NW. S. 987), - SGV. NW. 77 - ergeht folgende Verwaltungsvorschrift:

Die Druckentwässerung stellt eine zusätzliche Möglichkeit der Abwasserbeseitigung in Bereichen mit geringer Siedlungsdichte dar. Diese Technik erlaubt den wirtschaftlichen Anschluß mehrerer Einzelhäuser oder kleinerer Hausgruppen an die öffentliche Abwasserbeseitigung, die bisher über Kleinkläranlagen entsorgt wurden.

Hinsichtlich des Umfangs der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht ist folgendes zu beachten:

1. Die Verwaltungsvorschrift gilt für Druckentwässerungsnetze, in denen das Abwasser von mehreren Grundstücken mit Pumpen gesammelt und fortgeleitet wird. Sie gilt nicht für Hebeanlagen und Pumpstationen zum Anschluß einzelner Häuser an Freigefälleleitungen außerhalb von Drucksystemen.

2. Nach § 53 Abs. l LWG sind grundsätzlich die Gemeinden verpflichtet, das auf ihrem Gemeindegebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Bei der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 4 LWG ist der Einsatz von Druckentwässerungssystemen unter dem Gesichtspunkt des technischen und wirtschaftlichen Aufwandes zu berücksichtigen.

3. Gemäß § 18 a WHG umfaßt die Abwasserbeseitigungspflicht das Sammeln und Fortleiten von Abwasser. Die Gemeinde trägt die Verantwortung für die Errichtung der hierzu erforderlichen Anlagen entsprechend der a.a.R.d.AT. und deren ordnungsgemäßen Betrieb. Die • einzelnen Pumpstationen als Hauptbestandteile eines Druckentwässerungsnetzes dienen nicht nur dazu, das Abwasser vom Hausgrundstück zu sammeln und in die Hauptdruckleitung zu fördern. Die Gesamtheit aller Pumpen dient auch dazu, das gesammelte Abwasser in der Hauptdruckleitung fortzuleiten. Zu dem System gehören die Pumpenschächte, die Pumpen, die dazugehörigen Armaturen sowie die von dort weiterführenden Rohrleitungen. Um die erforderliche Betriebssicherheit des Druckentwässerungsnetzes zu erreichen, obliegt die Errichtung und der Betrieb eines solchen Netzes dem Regime der. off entlichen Abwasserbeseitigung. .

4. Die Gemeinde kann zur Erfüllung ihrer oben beschriebenen Abwasserbeseitigungspflicht grundsätzlich Dritte als Erfüllungsgehilfen einschalten (z. B. die Stadtwerke AG oder GmbH, Fachbetriebe oder die Grundstückeigentümer selbst). Bei der Einschaltung Dritter muß - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an den Abwasseranlagen - sichergestellt sein, daß die Verantwortung der Gemeinde für den Umfang ihrer Abwasserbeseitigungspflicht erhalten bleibt Sie hat sicherzustellen, daß die technische Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit des im hydraulischen Zusammenhang stehenden Druckentwässerungsnetzes gewährleistet bleibt Dies setzt insbesondere voraus, daß die Planung des Netzes einschließlich der Bemessung, der technischen Ausgestaltung der Rohrleitungen, der Anschlüsse undder Pumpleistung, von der Gemeinde vorzugeben ist

Zum sicheren Betrieb des Druckrohrentwässerungssystems ist die Wartung der Pumpen von besonderer Bedeutung. Auch bei der Wartung können grundsätzlich Erfüllungsgehilfen eingesezt werden. Für den Fall, daß die Gemeinde nicht selbst entsprechende Wartungsverträge mit geeigneten Fachfirmen abschließt sondern dies dem Grundstückseigentümer überläßt hat sie die ordnungsgemäße Durchführung der notwendigen Wartungsmaßnahmen sicherzustellen. Hierzu kann sie insbesondere vereinbaren, daß der Anschlußnehmer die für die Prüfung notwendigen Auskünfte erteilt und den Beauftragten der Gemeinde zur Prüfung ungehinderten Zutritt zu den entsprechenden Anlagen und Anlagenteilen gewährt

Die Gemeinde kann sich für die Wahrnehmung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht die notwendigen Weisungsbefugnisse gegenüber den Erfüllungsgehilfen und deren Personal vorbehalten.

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') MBL NW. 1994 S. 602.