Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 16.08.2001 - MBl.NRW. S. 1136.

 


Historisch: Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (W-VAwS) Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft u. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 28. 11. 1994 ¹)

 

Historisch:

Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (W-VAwS) Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft u. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 28. 11. 1994 ¹)

235. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 1. 1997 = MB1. NW. Nr. 86 einschl.)

28. 11. 94 (1)


Verwaltungsvorschriften

zum Vollzug der Verordnung

über Anlagen zum Umgang

mit wassergefährdenden Stoffen

und über Fachbetriebe (W-VAwS)

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,

Raumordnung und Landwirtschaft u. d.

Ministeriums für Bauen und Wohnen

v. 28. 11. 1994 ¹)

I.

Im Jahre 1976 wurden mit dem 4: Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) für das Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe bundesrechtliche Vorschriften erlassen. Zur Ausfüllung und Ergänzung erging aufgrund § 18 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) die Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (VAwS) vom 31. Juli 1981 (GV. NW. S. 490/SGV. NW. 77).

Durch das 5. Gesetz zur Änderung des WHG ist der Geltungsbereich der Vorschriften zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auf Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen (HBV-Anlagen) erweitert worden. Darüber, hinaus ist die behördliche Zulassung von Fachbetrieben entfallen.und durch materielle Anforderungen an Fachbetriebe ersetzt worden. Die geänderten bundesrechtlichen Vorschriften erforderten die Novellierung der VAwS. Dies ist erfolgt mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 12. August 1993 (GV. NW. S. 676/SGV. NW. 77), die am 1. 10. 1993 in Kraft trat und die VAwS vom 31. 7. 1981 außer Kraft gesetzt hat, sowie der Änderungsverordnung vom 10. Oktober 1994 (GV. NW. S. 958/SGV. NW. 77).

Die VAwS beruht im wesentlichen auf einem Musterentwurf der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), der nach zweimaliger Anhörung der betroffenen Verbände von der LAWA zur Einführung empfohlen wurde. Die weitgehend unveränderte Übernahme des Musterentwurfs soll sicherstellen, daß in den Ländern einheitliche Anfofderungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden-Stoffen gelten.

Aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip wird der Grundsatz abgeleitet, daß Anforderungen an Anlagen nach ihrem Gefährdungspotential zu stufen sind; zwei dafür wesentliche Faktoren (Volumen der Anlage, Gefährlichkeit der Stoffe) werden einer tabellarischen Zuordnung von Gefährdungsstufen zugrundegelegt. An diesen Gefährdungsstufen orientieren sich besondere Anforderungen an Anlagen, z. B. die Verpflichtung zur Führung eines Anlagenkatasters und zur Überprüfung von Anlagen.

Der Müsterentwurf sieht vor, daß die Gefährdungsstufen auch für Schutzgebiete gelten. Diese Forderung ist in Nordrhein-Westfalen nicht übernommen worden, weil nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 24. Februar 1977 - X A 1097/75 - schutzgebietsspezifische Anforderungen in Schutzgebietsverordnungen zu regeln sind. Bei der Festsetzung von Schutzgebieten werden auch seit langem erforderliche Regelungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen getroffen. In diesen Schutzgebietsverordnungen können auch neue Erkenntnisse berücksichtigt werden.

Aus diesem Grunde wurde lediglich dieRegelung der bisher geltenden VAwS für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (LAU-Anla-gen) übernommen, die jedoch nur gelten, soweit in Wasserschutzgebietsverordnungen keine besonderen Regelungen getroffen sind.

n.

Soweit in diesen Verwaltungsvorschriften auf DIN-Normen oder sonstige bestehende technische Regelun-

gen verwiesen wird, ist zu beachten, daß Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Normen und Regelungen nicht entsprechen, einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen als gleichwertig zu behandeln sind, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

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III.

Es werden aufgehoben:

Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (W-VAwS). Gem. RdErl. des MELF und MLS vom 10. 8. 1981.

Katalog der im Rahmen von Eignungsfeststellungen an . Anlagen zum Lagern wassergefährdender flüssiger Stoffe zu stellenden Anforderungen (Anforderungskatalog). RdErl. des MELF vom 12. 2. 1985.

Katalog der an Anlagen zum Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger Stoffe zu stellenden Anforderungen (Anforderungskatalog für AbfülWUmschlag-anlagen). RdErl. des MURL vom 30. 4. 1988.

Katalog der an Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe zu stellenden Anforderungen (Anforderungskatalog für HBV-Ahlagen). RdErl. des MURL vom 18. 1. 1991.

Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Rauminhalt bis zu 1000 1. RdErl. des MURL vom 7. 5.1992.

Anforderungen an Anlagen zum Lagern und 'Abfüllen brennbarer wassergefährdender Stoffe (Tankstellen). RdErl. des MURL vom 21. 9. 1992.

Merkblatt über Anforderungen an Tankstellen für Dieselkraftstoff auf nicht öffentlich zugänglichen Grundstük-ken (nicht öffentliche Tankstellen). RdErl. des MURL vom 9. 6. 1994.

IV.

Es wird darauf hingewiesen, daß der nicht in die Sammlung des bereinigten Ministerialblattes aufgenommene Gem. RdErl. des MURL und des MSWV vom 10. 10. 1989 über Anlagen zum Lagern brennbarer wassergefährdender Flüssigkeiten (MB1. NW. S. 1537) nicht mehr anzuwenden ist.

' ' • V.

Zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe werden im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dern Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie die nachstehenden Verwaltungsvorschriften erlassen:

l Anwendungsbereich (§ 1)

Der Anwendungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift ist durch § l VAwS bestimmt .und erstreckt sich auf Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g WHG. Die nach § 19g Abs. l und Abs. 2 WHG unterschiedlichen Anforderungen sind in der Verordnung berücksichtigt

Für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb des Regelungsbereichs der §§ 19g bis 19k WHG gelten die §§ l a, 26 und 34 WHG. Ist die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung, in diesen Fällen gegeben, so hat die zuständige Behörde aufgrund der genannten Vorschriften in Verbindung mit § 116 LWG die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

Die wasserrechtlichen Vorschriften stehen gleichrangig neben den Vorschriften anderer Rechtsbereiche, insbesondere des Arbeitsschutz-, des Immissionsschutz-, des Abfall-, des Berg- und des Baurechts.

') MBl. NW. 1995 S. 44, geändert durch RdErl. v. 14. 8.1996 (MB1. NW. 19% S. 1579).

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235. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 1. 1997 = MB1. NW. Nr. 86 einschl.)

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2 Begriffsbestimmungen (§ 2)

Im folgenden werden Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe als LAU-Anlagen und Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen als HBV-Anlagen bezeichnet

2.1 Anlage (§ 2 Abs. l und 8)

Eine Anlage zum Lagern umfaßt u. a. den/die Lagerbehälter, die Rohrleitungen, Einfüllstutzen, Entnahmevorrichtungen, Pumpen, Armaturen, Entlüftungseinrichtungen, Überfüllsicherungen, Leckanzeigegeräte; sie umfaßt den Bereich des Einfüllstutzens an der Befüllei-tung des Behälters bis zum Absperrorgan einer HBV- oder einer Anlage zum Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe.

Flächen, die nicht eindeutig einer bestimmten Anlagenkategorie zugeordnet werden können, sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, sofern, auf ihnen regelmäßig Tätigkeiten gem. § 19g Abs. l und 2 WHG ausgeführt werden.

Mobile Abfüll- und Umschlagstellen, die lediglich kurzzeitig und an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, werden von der VAwS nicht erfaßt. 22

Die'Plätze, von denen aus Behälter befüllt oder entleert werden, sind Teil der Lageranlagen oder der HBV-Anlagen.

Behälter sind Teile von Abfüll- oder Umschlaganlagen, wenn sie ausschließlich einer Abfülloder Umschlaganlage zugeordnet sind. Die Abgrenzung ist im Einzelfall nach der Sachlage zu treffen.. Sowohl Anlagen zum Lagern als auch „ 3 Anlagen zum Abfüllen unterliegen den Anforderungen des § 19g Abs. l WHG. Auf eine strenge begriffliche Trennung beider Anlagenarten 'commt es daher nicht an. So sind z.B. Tank-. stellen Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender Flüssigkeiten. Das Volumen der jeweiligen Anlage bestimmt sich nach dem Volumen der in der Anlage vorhandenen Behälter.

Kommunizierende Behälter sind Behälter, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig in ständiger Verbindung miteinander stehen. Sie gelten als ein Behälter.

Verschiedene, auch örtlich nahe beieinander angeordnete Behälter, die , unterschiedlichen Abfüllstellen oder HBV-Anlagen zugeordnet sind, gehören jeweils zu getrennten Anlagen. 2.5 Dies gilt auch für mehrere Behälter mit gemeinsamer Be- und Entlüftungsleitung, wenn bei allen Betriebszuständen keine unzulässigen Über- oder Unterdrücke entstehen und keine Flüssigkeiten in Be- und Entlüftungsleitungen gelangen können. Ein gemeinsamer Auffangraum bewirkt nicht in jedem Fall, daß die.in ihm aufgestellten Behälter zu einer Anlage gehören. Dies kann aber dann der Fall sein, wenn die Behälter einem gemeinsamen betrieblichen Zweck dienen. Der Abfüllplatz einer Tank- 3 stelle bewirkt nicht, daß die in der Tankstelle betriebenen selbständigen Funktionseinheiten, 3.1 Behälter mit den zugehörigen Zapfsäulen, zu einer gemeinsamen Anlage gehören. Die Anzahl der an einer Tankstelle betriebenen Anlagen entspricht mindestens der Anzahl der vorgehaltenen Kraftstoffsorten.

Die Zuordnung unselbständiger Funktionsein- 33 heiten zu einer Anlage richtet sich nach dem betrieblichen Zweck. Die Zuordnung erfolgt durch den Anlagenbetreiber unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Behörde. Sind mehrere selbständige ortsfeste Funktionseinheiten, die unterschiedlichen betrieblichen Zwecken dienen, zu einem Anlagenkomplex zusammengestellt, z.B. zu einer An-

lage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz oder einer Tankstelle, so sind diese Funktionseinheiten selbständige Analgen nach § 2 Abs. l VAwS.

Werden wassergefährdende Stoffe in Transportbehältern und Verpackungen in einem Auffangraum gelagert, so bilden diese zusammen mit dem Auffangraum eine Anlage.

Rohrleitungen sind Teile von LAU- oder HBV-Anlagen, wenn sie diesen zugeordnet sind und Anlagenteile der jeweiligen Anlage verbinden; andernfalls sind sie selbständige Rohrleitungsanlagen.

Gemäß § 2 Abs. l Satz 2 VAwS bilden betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten eine 'Anlage. Sofern in den unselbständigen Funktionseinheiten wassergefährdende Stoffe als Betriebsmittel, z. B. als Schmiermittel in Werkzeugmaschinen, als Kühl- und Isoliermittel in Anlagen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, verwendet werden und die wassergefährdende Stoffö keine Verbindung mit den wassergefährdenden Stoffen anderer unselbständiger Funktionseinheiten haben, gelten die unselbständigen Funktionseinheiten für sich als eine Anlage. So sind z. B. Transformatoren, Schalter, Kondensatoren in Umspannwerken der Elektrizitätsversorgung jeweils eigenständige HBV-Anlagen. l

Feste Stoffe mit anhaftenden wassergefährdenden Flüssigkeiten (§ 2 Abs. 2) |

Feste Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, sind wie wassergefährdende Flüssigkeiten zu behandeln. Bei der Beurteilung hinsichtlich des Gewässergefährdungspotentials ist das Volumen und die Wassergefährdungsklasse des flüssigen Anteils maßgebend.

Unterirdisch (§ 2 Abs. 3)

Anlagen in begehbaren unterirdischen Räumen sind oberirdische Anlagen.

Oberirdisch sind auch Rohrleitungen, die in einem begehbaren unterirdischen Schutzrohr oder Schutzkanal verlegt oder in einem nicht begehbaren Schutzrohr oder Schutzkanal von allen Seiten einsehbar sind.

Umschlagen (§ 2 Abs. 4 und 8)

Zu den Transportmitteln gehören insbesondere | Lastkraftwagen und Eisenbahnwaggons. Unter Berücksichtigung der Nummer 2.1 Absatz 2 ist es unerheblich, ob z. B. Gabelstapler so- , wie andere Transport- oder Lagerhilfsmittel ' Transportmittel sind.

Rohrleitungen (§ 2 Abs. 7)

Zu den Rohrleitungen gehören außer den Rohren insbesondere die .Formstücke, Armaturen, Flansche und Dichtmittel. Zu Rohrleitungsanlagen gehören aXich die Pumpen.

Flexible Rohrleitungen sind Rohrleitungen, deren Lage betriebsbedingt verändert wird. Hierzu gehören vor allem Schlauchleitungen und Rohre mit Gelenkverbindungen.

Grundsatzanforderungen Technische Begriffe

Sofern die verwendeten technischen Begriffe erläuterungsbedürftig sind, wird auf die unter Nummer 5 eingeführten technischen Regeln verwiesen.

Löschwasserrückhaltung

Die Grundsatzanforderung Nummer 4 bezieht sich in erster Linie auf die Rückhaltung von Löschwasser und sonstigen Löschmitteln.

Bei -.Anlagen zum Lagern von Stoffen bemißt sich die Löschwasserrückhaltung nach der mit RdErl. v. 14. 10. 1992 eingeführten „Richtli;,; -. zur Bemessung von Löschwasser-Rückhaltear-

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lagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe" (Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie - LöRüRl -SMBl. NW. 23236).

Bei Anlagen zum Lagern von Stoffen, auf die LöRüRl nach den Abschnitten 22 und 2.3 der LöRüRl keine Anwendung findet sowie bei anderen Anlagen, muß über die Anordnung und Bemessung von Löschwasserrückhalteanlagen unter Beteiligung der für den Brandschutz zuständigen Dienststellen im Einzelfall entschieden werden. Löschwasserrückhalteanlagen sind bei Anlagen nicht erforderlich,

' - wenn nur mit nichtbrennbaren wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, die Werkstoffe der Anlage nicht brennbar sind, die Bauteile der baulichen Anlage aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und im Bereich der Anlage keine sonstigen brennbaren Stoffe gelagert werden oder

- wenn in der baulichen Anlage im Brandfall nicht mit Wasser sondern ausschließlich mit Sonderlöschmitteln ohne Wasserzusatz gelöscht wird und wenn die Bauteile der baulichen Anlage aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder

- wenn aufgrund von Maßnahmen eine Brandentstehung ausgeschlossen ist oder

- wenn die Anlage der Gefährdungsstufe A zu-| zuordnen ist

3.3 Betriebsanweisung

(Umfang und Inhalt der Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 3 sind im einzelnen nach dem Gefährdungspotential einer Anlage und den Besonderheiten eines Betriebes auszulegen. Vor allem sind in die Betriebsanweisung die bei Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen insbesondere zur Handhabung von Leckagen und . verunreinigtem Löschwasser aufzunehmen.

Für die Betriebsanweisung kommen insbesondere folgende Punkte in Betracht:

3.3.1. Überwachungsplan

3.3.1.1 Betriebliche Überwachungsmaßnahmen (§§ 19 i Abs. 2 Satz l und 19 k WHG)

3.3.15 Überprüfung durch Sachverständige (§ 23 VAwS), Terminüberwachung, Mängelbeseitigung

3.35 Instandhaltungsplan (§§ 19g und 19 i Abs. l

IWHG)

3.35.1 Wartungsmaßnahmen

3.355 Regelmäßige und besondere Instandhaltungsmaßnahmen,

3.3.3 Alarmplan

3.3.3.1 Meldewege

3.3.35 Maßnahmen im Schadensfall (§ 8 VAwS)

3.3.4 Sonderregelungen

3.3.4.1 Befüllen von Anlagen (§ 20 VAwS)

3.3.45 Beseitigung von Niederschlagswasser und von wassergefährdenden Stoffen aus Auffangräumen und von Auffangflächen, Einleitung wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen (§ 21 VAwS)

3.3.4.3 Angaben über Stoffe und Lagermengen (§ 9 VAwS)

3.3.4.4 Fachbetriebspflicht (§§ 19 i Abs. l und 191 WHG, § 24 VAwS)

3.3.4.5 Sonderanforderungen in Schutzgebieten (§ 10 VAwS, Schutzgebietsverordnung) Sind Betriebsanweisungen auch nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, kann die Betriebsanweisung gem. Absatz 3 einbezogen werden, wenn die wasserrechtlichen bedeutsamen Teile deutlich gekennzeichnet sind.

4 ' Anforderungen an bestimmte Anlagen (§ 4 Abs.l)

4.1 Allgemeines

Im Anhang zu § 4 Abs. l VAwS sind für oberirdische Lageranlagen, Abfüll- und Umschlaganlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe die technischen Anforderungen in Abhängigkeit des Gefährdungspotentials konkretisiert.

In der Fußnote l der Tabelle 2.1 wird als Ausnahme bestimmt, daß die Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 0 auch in einwandigen unterirdischen Behältern zulässig ist. Ortsbewegliche Behälter i. S. der Tabelle 2.2 sind auch mit Fahrzeugen fest verbundene Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainer und Eisenbahnkesselwagen.

Diese technischen Anforderungen werden durch allgemeine und besondere Schutzmaß-nahmen/Schutzanforderungen beschrieben.

Die allgemeinen Schutzmaßnahmen/Schutzan-forderungen, die sich aus § 3 Abs. 2 Nr. l und 4 VAwS ergeben, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik gem. Nummer 5.1, die von allen Anlagen unabhängig vom Gef ährdungspo-tential gem. § 19 g Abs. 3 WHG zu erfüllen sind.

Im Anhang sind daher nur die besonderen Schutzmaßnahmen/Schutzanforderungen als F-, R- und I-Maßnahmen aufgelistet Sie beschreiben abschließend die jeweils entsprechend, ihrem Anwendungsbereich erforderlichen standortunabhängigen Maßnahmen nach den Grundsatzanforderungen gem. § 3 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VAwS.

45 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

45.1 Bei der Maßnahme „F0 = keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinaus" werden an die Anlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus aus der Sicht der §§ 19g ff. WHG keine weitergehenden Anforderungen gestellt In der Regel wird die Flä-- ehe eine Befestigung in Straßenbauweise erhalten.

4.2.2 Die Anforderungen F, und F2 sind materiell identisch. Der Nachweis der Stoffundurchläs-sigkeit liegt bei der Anforderung FI in der Eigenverantwortung des Betreibers (Betreibererklärung). Die Stoffundurchlässigkeit ist dann gewährleistet, wenn die Eindringfront des wassergefährdenden Stoffes als Flüssigkeit im Beaufschlagungszeitraum mit einem Sicherheitsabstand die der Beaufschlagung abgewandte Seite der Bodenfläche nachweislich nicht erreicht. Die Stoffundurchlässigkeit ist nicht von der Einstufung eines Stoffes in eine Wassergefährdungsklasse, sondern ausschließlich von seinen physikalischen und chemischen Eigenschaften abhängig.

45.3 Bei der Anforderung F2 ist der Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde zu führen; sofern bei HBV-Anlagen keine Genehmigungsverfahren erforderlich sind, erfolgt der Nachweis im. Rahmen des Anlagenkatasters.

45.4 Die Anforderungen FI und F2 sind auch erfüllt, wenn die Anlagen nicht unmittelbar auf der entsprechend gesicherten Fläche aufgestellt, sondern durch bauliche Einrichtungen wie Gitterroste oder Stockwerke darüber angeordnet werden.

45.5 • Wenn bei bestehenden Anlagen und bei Vorhandensein einer Vielzahl unterschiedlicher wassergefährdender Stoffe der für die Maßnahme F2 geforderte Nachweis nicht geführt werden kann, ist die F2-Maßnahme durch die Kombination (Fi+Ii+Auffangwannen für Tropfen an Stellen, an denen wassergefährdende Flüssigkeiten betriebsbedingt austreten können

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235.-Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 1. 1997 = MBl. NW. Nr. 86 einschl.)

Anlage i

(z- B- unter Pumpen mit Stopfbuchsen)] zu er-setzen.

45.6 Bei der Ausführung der Anforderungen F2 bei

- Tankstellen gemäß TRbF 112 und 212,

- Füllstellen, Entleerstellen, Flugfeldbetan-

kungsstellen gem. TRbF 111, 211 ist ergänzend zu beachten: Der Hersteller der Abfüllplätze hat mit einem verantwortlichen Beauftragten des Betreibers die ordnungsgemäße Ausführung der gesamten Arbeiten zur Herstellung der Abfüllplätze in ei-nem Protokoll (z. B. wie in Anlage l dargestellt) festzuhalten. Dieses Protokoll ist vom Sachverständigen gem. § 22 VAwS zu bestätigen.

Nach § 63 BauO NW ist die Befestigung und Abdichtung von Fahrbahnflächen im Bereich von Tankstellen genehmigungsbedürftig, da es sich um die Errichtung einer baulichen Anlage handelt.

Die Abfüllplätze sind vom Betreiber mindestens monatlich auf Schäden zu kontrollieren. Schäden sind umgehend zu beheben.

Die Abfüllplätze sind nach einjähriger Be-treibszeit durch einen Sachverständigen nach § 22 VAwS prüfen zu lassen, danach wiederkehrend alle 5 Jahre nach § 19 i Abs. 2, Satz 3 WHG. Die durchzuführenden Prüfungen sind abhängig von der Planung und Herstellung der Flächen. Die .jeweiligen Modalitäten sind von der zuständigen Wasserbehörde festzulegen und bereits im Baugenehmigungsverfahren der Antragstellerin/dem Antragsteller - ggf. durch geeignete Nebenbestimmungen - aufzuerlegen. Zu diesem Zweck hat die Baugenehmigungsbehörde im bauaufsichtlichen Verfahren die zuständige Wasserbehörde entsprechend zu beteiligen. Das Protokoll nach Anlage l (vgl. Abs. 3) ist jeweils der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.

Der optisch am stärksten verunreinigte Bereich ' je einer Vergaser- und Dieselkraftstoffsäule ist näher zu untersuchen.

Falls zu vermuten ist, daß Kraftstoff durch die Bodenbefestigung gedrungen ist, sind Proben zu entnehmen. . .

Die Proben sind auf .Kohlenwasserstoff und aromatische Kohlenwasserstoffe zu untersuchen. Die Ergebnisse in mg/kg Trockensubstanz sowie eine zeichnerische Darstellung der Prb-benahmestellen sind der zuständigen Behörde vorzulegen. ' . -. Sofern diese Untersuchungen zu keiner negativen Bewertung führen, ist der Abstand der Untersuchungen anschließend im Wasserschutzgebiet auf 2% Jahre, ansonsten auf 5 Jahre zu erweitern.

- Bei Gestaltung der Abfüllplätze gem. TRbF 111 Nr. 2.34 Abs. 2 Ziff. 2b und 2c, TRbF 211 Nr. 2.33 Abs. 2 Ziff. 2b und 2c, TRbF 112 Nr. 4.116 Abs. 2 Ziff. 3 und 4, TRbF 212 Nr. 4.4 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 ist zusätzlich zu beachten:

* die Fugenabdichtung darf nur vom Hersteller der Fugenmasse oder einem von ihm autorisierten Verfugungsbetrieb vorgenommen werden.

* Die Autorisierung des Verfugungsbetriebes darf nur personengebunden und erst nach erfolgreicher Teilnahme an Schulungsmaßnahmen des Dichtmittelherstellers in der Anwendungstechnik des Dichtmittels erfolgen. Der autorisierende Dichtmittelhersteller hat die Fachkunde und Verlegepraxis des Verfugungsbetriebes jährlich zu kontrollieren und zu bestätigen.

- Da die Herstellung der Abdichtung der Abfüllflächen an Tankstellen durch die o. g. technischen Vorschriften näher festgelegt und beschrieben sind, können die Arbeiten auch von Betrieben durchgeführt werden, die nicht Fachbetrieb gem. § 191 WHG sind.

4.3 Anforderungen an das Rückhaltevermögen

4.3.1 Das Rückhaltevermögen beschreibt das Volu-' men, das die bei Betriebsstörungen auslaufenden wassergefährdenden Stoffe tatsächlich zurückhalten kann. Der Begriff „Rückhaltevermögen" ist nicht identisch mit dem Begriff „Auffangraum" in der Definition des § 13 VAwS hinsichtlich der Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art und dem Begriff des „Anlagevolumens" nach § 6 VAwS.

4.35 Bei der Maßnahmen „R0 = Kein Rückhaltevermögen" werden an die Anlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus aus der Sicht der §§ 19g ff. WHG keine weitergehenden Anforderungen an das Rückhaltevermögen gestellt.

4.3.3 Bei der Berechnung des Rückhaltevermögens R2 ist ein fehlerfreies Sicherheitssystem nach DIN V 19250 oder einer gleichwertigen europäischen Norm zu berücksichtigen. Das bedeutet, daß nicht das Gesamtvolumen der Anlage, sondern nur das Teilvolumen zu beachten ist, das aufgrund vorhandener fehlerfreier Sicherheitssysteme maximal in der Anlage freigesetzt werden kann.

4.3.4 Für oberirdische Lageranlagen können die in Tab. 2.1 für Stoffe der Wassergefährdungsklassen 0 und l gestellten Anforderungen durch die Maßnahmen Fo + Ra + Io ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, daß aus der Lageranlage keine wassergefährdenden Stoffe austreten können.

4.3.5 Bei Tankstellen gem. TRbF 112 und 212 ist ein Rückhaltevermögen R, nicht erforderlich, wenn die Anlieferung des Kraftstoffes unter Verwendung einer Abfüllschlauchsicherung (ASS) oder einer Einrichtung.mit Aufmerksamkeitsschalter und Not-Aus-Betätigung (ANA) erfolgt.

4.4 Anforderungen an die infrastrukturellen Maß-nahmen organisatorischer oder technischer Art

4.4.1 Die Anforderungen nach I2 beinhalten nicht die Anforderungen .nach I,.

4.45 Bei der Maßnahme „I0 = Keine Anforderungen an die Infrastruktur" werden an die Anlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus aus der Sicht der §§ 19g ff. WHG keine weitergehenden Maßnahmen an die Infrastruktur gestellt

4.5 Anforderungen an nicht öffentliche Tankstellen für Dieselkraftstoff

Nicht öffentliche Tankstellen sind Tankstellen für Dieselkraftstoff auf nicht öffentlich zugänglichen Grundstücken mit einem maximalen Lagervolumen von nicht mehr als 10000 l, an denen nur betrieblich genutzte Fahrzeuge betankt werden.

4.5.1 Lagerung des Kraftstoffs

4.5.1.1 Die Anforderungen an die Lagerung des Kraftstoffes ergeben sich aus Tabelle 2.1 des Anhanges zu § 4 Abs. l VAwS. Bei der unterirdischen Lagerung sind doppelwandige Behälter mit Leckanzeigegeräten zu verwenden.

4.5.15 Behälter, aus denen direkt abgefüllt wird, sind auf dem Abfüllplatz aufzustellen.

4.5.1.3 Alle Behälter müssen gegen Anfahren durch Fahrzeuge und sonstige Beschädigungen von außen geschützt sein.

4.55 Anlieferung des Kraftstoffs

4.55.1 Besondere Schutzanforderungen an die Bodenflächen zur Anlieferung des Dieselkraftstoffes werden nicht gestellt,

- wenn hierfür Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden'Abfüllsicherungen und Grenzwertgebern gemäß TRbF 511 und 512 verwendet werden, die für das Befüllen von Heizölverbrauchertankanlagen zugelassen sind;

235. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 1. 1997 = MBl. NW. Nr. 86 einschl.)

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- wenn oberirdische Dieseltanks bis 1000 l Rauminhalt mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt werden.

4.5.3 Betankung von Fahrzeugen

4.5.3.1- Die Entnahme aus den Lagerbehältern muß über ein Zapfgerät, das mit dem Behälter fest verbunden ist, erfolgen (TRbF 212 Nr. 153). Die Abgabe in natürlichem Gefalle ist nicht erlaubt

4.5.35 Für die Abgabe von Kraftstoff aus Lagerbehältern mit mehr als 1000 l Rauminhalt dürfen nur Abgabeeinrichtungen mit selbsttätig schließenden Zapfventilen oder Zapfventile mit Aufmerksamkeitsschalter verwendet werden.

4.5.3.3 Bei Lagerbehältern mit einem Rauminhalt von weniger als 1000 l sind elektrisch oder von Hand betriebene Pumpen mit Absperrhahn am Füllschlauch zulässig.

4.5.3.4 Der Wirkbereich von Zapfventilen umfaßt den betriebsmäßig vom Zapfventil in Arbeitshöhe horizontal bestrichenen Bereich zuzüglich l m.

4.5.3.5 Innerhalb des Umkreises, der durch den horizontalen Wirkbereich von Zapf ventilen gebildet wird (Abfüllplatz), muß der Boden so beschaffen sein, daß auslaufende Kraftstoffe zurückgehal- . ten, erkannt und beseitigt werden können. Er muß ausreichend fest und undurchlässig sein. Dies ist erfüllt, wenn der Boden wie folgt ausgeführt wird:

- Beton, Mindestbetongüte B 25 WU, wasserundurchlässig nach DIN 1045, W/Z < 0,5, Min-destbauteildicke 20 cm, geeignete Fugenausführung und -abdichtung,

- bituminöse Befestigung nach den allgemein anerkannten Regeln der Straßenbautechnik, (nach RStO 86 Bauklasse III bzw. IV), die Oberfläche ist mit einer dafür geeigneten Schlämme zu versiegeln,

- Abdichtungssystem (z. B. werkmäßig hergestellte Betonsteinelemente mit geeigneter Fugenausführung und Fugenabdichtung), für das eine wasserrechtliche Bauartzulassung erteilt wurde.

Die ordnungsgemäße Ausführung muß durch

das ausführende Unternehmen bescheinigt

werden.

4.5.3.6 Sind Abgabeeinrichtungen unmittelbar neben einer unbefestigten Fläche aufgestellt, muß der Wirkbereich zu dieser Fläche .durch eine flüs-r sigkeitsundurchlässige Wand (z. B. Mauer, Glaswand, Blech) mit einer Höhe von mindestens l m eingeschränkt werden.

4.6 Die in der Fußnote der Tabelle 23 des Anhanges zu § 4 Abs. l VAwS genannten Anlagen m und über Gewässern sind vor allem hydrostatische Anlagen, wie z.B. Wasserkraftanlagen und Wehranlagen. Bei diesen Anlagen sind lösbare Verbindungen zwischen Rohrleitungen und Armaturen oder anderen Anlagenteilen mit elastischen Dichtungen zu versehen. Betriebsbedingt austretende Stoffe sind so weit wie möglich aufzufangen. So sind bei Hydraulikzylindern besondere Leckölkam-mern mit Rückführung in die Vorratsbehälter vorzusehen. Sofern wie bei den Wasserkraftwerken im Bereich der Leitschaufeln der Turbinen keine Möglichkeiten zum Zurückhalten von Leckölmengen bestehen, sind entsprechende Überwachungen erforderlich.

4.7 Die Anforderungen an Anlagen i. S. der Nummer 2.1 2. Absatz ergeben sich aus sinngemäßer Anwendung des Anhanges zu § 4 Abs. l VAwS. Durch die Kombination von F, R und I - Maßnahmen ist in jedem Fall sicherzustellen, daß wassergefährdende Stoffe den Anlagenbereich nicht verlassen können.

5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik (§ 5)

5.1 Allgemeines

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik sind die auf wissenschaftlichen Grundlagen und fachlichen Erkenntnissen beruhenden Regeln anzusehen, die in der praktischen Anwendung erprobt sind und von der Mehrheit der auf dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachleute regelmäßig angewandt werden.

Mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik wird demnach der Kenntnisstand der mit der jeweiligen Materie betrauten Naturwissenschaftler und Techniker beschrieben. Sie sind demnach eine Sammlung von Erfahrungssätzen besonderer Sachkunde, die dynamisch an die wissenschaftliche und technische Entwicklung angepaßt sind. Sie müssen nicht schriftlich niedergelegt sein.

Sie sind im wesentlichen Vorschriften für Bau und Betrieb, Prüfung und Überwachungspflichten zur Sicherstellung der Tauglichkeit der Anlagen/Anlagenteile, damit die beabsichtigten Vorgänge/Reaktionen/Arbeitsgänge sicher ablaufen können. Mit ihnen wird sichergestellt, daß die Anlagen/Anlagenteile hinsichtlich Werkstoff, Bemessung, Wirkungsweise den zu erwartenden mechanischen, chemischen, thermischen Beanspruchungen während des Betriebes standhalten.

Von allgemeiner und herausragender Bedeutung sind vor allem die Regeln der Technik, die von besonders legitimierten Verbänden und Ausschüssen in Regelwerken zusammengestellt sind:'

DIN, AD-Merkblätter, VDI-Richtlinien, VDE-Richtlinien, TRbF, TRGS, TRB, TRD usw. Werden diese Regeln der Technik eingehalten, so gilt § 3 Abs. 2 Nr. l VAwS (Anforderungen an die primäre Sicherheit) als erfüllt.

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind insbesondere dann eingehalten, wenn die" technischen Vorschriften anderer Rechtsbereiche eingehalten werden.

In den Nummern 5.2 bis 5.3 werden Normen und sonstige technische Vorschriften und Baubestimmungen als allgemein anerkannte Regeln der Technik i. S. des § 5 VAwS eingeführt.

55 Technische Vorschriften und Baubestimmungen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 VAwS für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich im Sinne von § 19h Abs. l WHG i. V. §§ 13 VAwS:

5.2.1 Die in der Bauregelliste A bekanntgemachten technischen Regeln für Bauprodukte zum Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten (Mitteilungen des Deutschen Institutes für Bautechnik- ISSN 0172-3006) in der jeweils gültigen Fassung.

55.2 Für werksgefertigte Aüffangwannen aus Stahl mit einem Rauminhalt bis zu 1000 Liter als Teile von Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender Stoffe folgende Anforderungen:

555.1 Die nachstehenden Anforderungen gelten für:

555.1.1 Aüffangwannen als- flüssigkeitsdichte Bauteile aus Stahl mit einem Rauminhalt bis zu 1000 Liter,

- in denen Behälter aufgestellt werden und die dazu bestimmt sind, aus den Behältern, sowie aus den verbindenden Rohrleitungen ausgetretene wassergefährdende Stoffe aufzunehmen und zurückzuhalten,

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- die nach oben offen oder mit einem Gitterrost, deren Höhe in der Regel nicht mehr als l m beträgt und

- deren Grundfläche, bezogen auf die Einzelwanne, nicht mehr als 10 m2 beträgt (größere Grundflächen können durch Zusammenbau kleinerer Wannen erzielt werden).

555.15 Aüffangwannen im Sinne der nachfolgenden Regelungen sind nicht Aüffangwannen in Re-galen oder solche, die mit Seitenwänden, Türen und ggf. Dach fest verbunden sind.

5555 Allgemeines

5555.1 Aüffangwannen müssen flüssigkeitsdicht und gegen die jeweiligen gelagerten Stoffe ausreichend beständig sein.

55555 Das Austreten wassergefährdender Stoffe aus dem Behälter muß schnell und zuverlässig feststellbar sein. Die wassergefährdenden Stoffe müssen sichtbar sein oder durch eine Leckagesonde angezeigt werden.

5555.3 Aüffangwannen dürfen keine Abläufe haben.

5555.4 Niederschlagswasser ist fernzuhalten.

555.3 ' Konstruktion der Auffangwanne

555.3.1 Werkstoff- und Medienbeständigkeit

555.3.1.1 Für die Auffangwannenbleche sind die in der DIN 6601 genannten Werkstoffe zu verwenden. Die verwendeten Werkstoffe sind durch Prüfbescheinigungen nach DIN 50049/DIN EN 10204 zu belegen.

Die in Nummer 2.1 geforderte Medienbeständigkeit der verwendeten Werkstoffe gilt als nachgewiesen, wenn

a) der Auffangwannenwerkstoff mit dem des Behälterwerkstoffes identisch ist und die eingestellten Behälter nach Verkehrsrecht zulässig sind bzw. ein baurechtliches Prüfzeichen besitzen und in den Zulassungen bzw. Prüfzeichen, der Beständigkeitsnachweis geführt ist oder

b) die Lagermedien in der DIN 6601 enthalten sind und die darin aufgeführten Randbedingungen beachtet werden oder -

c) durch Gutachten einer anerkannten Materialprüfstelle nachgewiesen wird, daß bei ständigem Kontakt des jeweiligen Mediums mit dem Auffangwannenwerkstoff eine flächenhafte Wanddickenminderung von 0,5 mm pro Jahr nicht überschritten wird.

555.35 Materialdicke

555.35.1 Die Wanddicke von Aüffangwannen aus Stahl

nach DIN 17100/DIN EN 10025 oder DIN 17155/

DIN EN 10028 muß mindestens 3 mm, aus nicht-

<• rostendem Stahl nach DIN 17440 oder DIN

17441 mindestens 2 mm betragen.

555.355 Unabhängig von diesen Vorgaben muß die Materialdicke so bemessen oder die Auffangwanne entsprechend versteift sein, daß sie die auf sie wirkenden Kräfte aufnehmen kann.

555.3.3 Größe der Auffangwanne

555.3.3.1 - Die Auffangwanne muß den Inhalt des größten Behälters, mindestens 10% des Gesamtrauminhaltes der in ihr gelagerten Behältnisse aufnehmen können. Soweit in der weiteren Schutzzone von Wasserschutzgebieten die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen zulässig ist muß die Auffangwanne den Gesamtinhalt der gelagerten Behältnisse aufnehmen können.

555.3.35 Bei Einstellung von Behältern in die Auffangwanne darf der Rauminhalt eines und zwar nur des größten in ihr stehenden Behälters bis zur zulässigen Füllhöhe der Auffangwanne einbezogen werden.

555.3.3.3 Bei der Berechnung des Auffangvolumens muß ein Freibord von mindestens 2 cm berücksichtigt werden. Bei Aüffangwannen, die mit einem Gitterrost versehen sind, darf das Auffangvolu-

men nur bis zur Unterkante des Gitterrostes berücksichtigt werden.

555.3.3.4 Die Aüffangwannen müssen eine Aufkantung (Höhe) von mindestens 5 cm aufweisen.

555.3.3.5 Die Grundfläche von Auffangvorrichtungen muß so bemessen sein, daß Spritzverluste aus Befüll- und Entleervörgängen und Tropfverluste sicher aufgefangen werden.

555.3.3.6 Aüffangwannen, die nur natürlich belüftet werden, dürfen bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II und B nur verwendet werden, wenn

- das Verhältnis der Tiefe der Auffangwanne zu ihrer geringsten Breite mehr als 1:10 beträgt, die Tiefe der Auffangwahne nicht mehr als 25 cm beträgt und die nicht zugestellte oder auf andere Weise verdämmte freie Fläche der Wanne mindestens 25% der Gesamtfläche beträgt oder

- das Verhältnis der Tiefe der Auffangwanne zu ihrer geringsteh Breite nicht mehr als 1:10 beträgt und die nicht zugestellte oder auf andere Weise verdämmte freie Fläche der Wan-

' ne mindestens 25% der Gesamtfläche beträgt oder

- das Verhältnis der Tiefe der Auffangwanne zu ihrer geringsten Breite mehr als 1:10 beträgt, die Tiefe der Auffangwanne mehr als 25 cm, aber nicht mehr als 50 cm beträgt und die freie Oberfläche der Wanne mindestens so viel % wie die Tiefe der Wanne in cm beträgt oder

- bei einer Tiefe einer ständig mit dem Behälter verbundenen Auffangwanne über 25 cm der Abstand zwischen Wanne und Behälter gering ist (nicht mehr als ca. l cm).

555.3.4 Sonstige Anforderungen

555.3.4.1 Die Aüffangwannen müssen so konstruiert werden, daß der Unterboden auf Korrosion überprüft werden kann (z. B. mit Füßen oder Kufen, als ausziehbare Aüffangwannen usw.).

555.3.45 In Fällen, in denen mit Kontaktkorrosion zu rechnen ist, muß sichergestellt werden, daß die Böden von Behältern und Gebinden einen ausreichenden Abstand vom Boden der Auffangwanne aufweisen.

555.3.4.3 Stähle, die unter Einfluß von Feuchtigkeit zu Korrosion neigen (z.B. Baustähle nach DIN 17100/DIN EN 10025, Kesselbleche nach DIN 17155/DIN EN 10028), sind durch Oberflächenbehandlung nach DIN 55928 (z. B. Anstrich, Verzinken) zu schützen.

555.3.4.4 Die Aüffangwannen sind mit einem Herstellungsschild dauerhaft zu versehen, das folgende Angaben enthält:

- Hersteller

- Herstellnummer

- Baujahr

- Auffangvolumen

- Werkstoff

- Tragkraft der Auffangwanne und ggf. des Gitterrostes.

555.4 Herstellung der Auffangwanne

555.4.1 Allgemeine Grundsätze für die Herstellung

555.4.1.1 Werden die Einzelteile der Auffangwannenwandung durch Kaltumformung hergestellt, so dürfen keine schädlichen Änderungen der Güteeigenschaften des Werkstoffes eintreten. Bei Abkantung von Teilen der Auffangwanne ist der Biegeradius gleich oder größer der Wanddicke zu wählen.

555.4.15 Das Zusammenfügen der Einzelteile hat durch Schweißen zu erfolgen. Schraubverbindungen mit Dichtungen sind unterhalb des maximal möglichen Flüssigkeitsspiegels in der Auffangwanne unzulässig.

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555.4.1.3 Die Schweißnähte an den Aüffangwannen müssen unter Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Zusatzwerkstoffe, die auf den Wannenwerkstoff abgestimmt sein müssen, ausgeführt und nach sorgfältiger Vorbereitung der Einzelteile so hergestellt sein, daß eine einwandfreie Verschweißung sichergestellt ist und Eigenspannungen auf das Mindestmaß begrenzt bleiben.

555.4.1.4 Bei der Herstellung von Aüffangwannen sind Verfahren anzuwenden, die vom Hersteller nachweislich beherrscht werden und die Gleichmäßigkeit der Lieferung sicherstellen. Der Nachweis ist nach DIN EN 288 oder den AD-Merkblättern (HP-Reihe) oder durch den Großen Eignungsnachweis nach DIN 18800 Teil 7 zu führen.

555.4.1.5 Die Schweißnähte müssen über den ganzen Querschnitt durchgeschweißt sein. Sie dürfen ' keine Risse und keine Bindefehler und Schlak-• keneinflüsse aufweisen. Die Schweißnähte an den Auffangwannenwandungen müssen als doppelseitig geschweißte Stumpfnähte ohne (wesentlichen) Kantenversatz ausgeführt werden. Eckstöße müssen als beidseitig geschweißte Ecknähte ausgeführt werden. Kreuzstöße und einseitig geschweißte Ecknähte sind zu vermeiden. In Einzelfällen kann davon abgewichen werden, wenn der Hersteller der fremdüberwachenden Stelle die Gleichwertigkeit mit den genannten Schweißverbindungen nachweist

555.4:1.6 Sämtliche Handschweißarbeiten dürfen nur von Schweißern ausgeführt werden, die für die erforderliche Prüfgruppe nach DIN 8560/DIN EN 287 und für das jeweilige angewendete Schweißverfahren eine gültige Prüfbescheinigung haben.

Mechanisierte Schweißverfahren, z. B. für vorgefertigte Teile, • sind zulässig, wenn deren Gleichwertigkeit mit der doppelseitigen Hand-schweißung aufgrund 'einer Verfahrensprüfung durch die örtlich zuständige Prüfstelle nachgewiesen ist.

555.4.2 Baumusterprüfung und Güteüberwachung

555.45.1 Jede nach diesen Vorschriften entwickelte Auf-fangwanne/Auffangwannenbaureihe ist einer einmaligen Baumusterprüfung durch den Sachverständigen nach § 22 VAwS zu unterziehen. Die Baumusterprüfung beinhaltet den statischen Nachweis und die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften. Der statische Nachweis kann rechnerisch oder durch einen Belastungsversuch nach Maßgabe des Sachverständigen erfolgen.

555.455 Um eine gleichmäßige Qualität der Auffangwanne zu gewährleisten, ist neben v. g. Anförderun-gen an die Konstruktion und Herstellung eine Güteüberwachung in Anlehnung an DIN 6600 erforderlich. Sie besteht aus Eigen- und Fremdüberwachung. Hierfür hat der Hersteller mit dem Sachverständigen einen Überwachungsvertrag abzuschließen.

555.45.3 Die Eigenüberwachung, erfolgt durch einen Werkprüfer, der im wesentlichen folgende Prüfungen an jeder Wanne durchführt:

1. Bauprüfung (Übereinstimmung mit dem Baumuster)

2. Schweißnahtprüfung (Sichtprüfung)

3. Dichtheitsprüfung

4. Kontrolle des Korrosionsschutzes. Die Dichtheitsprüfung erfolgt durch zerstörungsfreie Werkstoffprüfung z. B. nach dem Va-kuumverfahren, dem Farbeindringverfahren nach DIN 54152 oder einem gleichwertigen Verfahren.- Füllen der Wanne' mit Wasser bzw. Ein-. tauchen der Wanne in Wasser wird nicht als gleichwertiges Verfahren angesehen. Zum Zeichen der einwandfreien Beschaffenheit nach den Prüfungen ist jede AuffangWanne mit dem Prüfzeichen des Prüfers zu versehen und ein entsprechendes Prüfzeugnis auszustellen.

555.45.4 Die Fremdüberwachung erfolgt durch den Sachverständigen und ist durch einen Überwachungsvertrag zu'regeln.. Sie ist spätestens nach einer Fertigung von 100 Aüffangwannen, mindestens jedoch in vierteljährlichen Abständen an mindestens zwei Aüffangwannen durchzuführen.

Werden bei der Prüfung wesentliche Mängel -z. B. Abweichung vom Baumuster, vom Werkstoff, von der (vorgeschriebenen) Dichtheitsprüfung - festgestellt, sö'ist die nächste Fremdüberwachung nach einer Fertigung von 30 Aüffangwannen bzw. nach einem Monat durchzuführen.

55.2.45.5 Der Hersteller hat dem Betreiber

- ein Prüfzeugnis über die durchgeführte Eigenüberwachung (vgl. Nr. 4.2 (3)) und

- eine Bestätigung des Sachverständigen über .die durchgeführte Baumusterprüfung und Fremdüberwachung auszuhändigen.

555.5 Auf Stellung der Auffangwanne

555.5.1 Die Aüffangwannen dürfen nur auf regengeschützten, ebenen und straßenbaumäßig befestigten Flächen (z. B. Asphalt, Beton) aufgestellt werden.

555.55 Die Aüffangwannen sind so aufzustellen, daß die Unterseite kontrolliert werden kann (z. B. Aufstellung auf Füßen) und Korrosion vermieden wird. Flache Aüffangwannen können mit der Unterseite auf den Boden gestellt werden, wenn der Unterboden gegen Korrosion geschützt wird. Bei der Aufstellung darf die Schutzschicht nicht beschädigt werden.

555.5.3 Aüffangwannen müssen gegen mögliche Beschädigung von außen ausreichend geschützt sein. Der Schutz kann z. B. durch

- geschützte Aufstellung außerhalb innerbetrieblicher Transportwege

- Anfahrschutz

- Aufstellung in.einem geeigneten Raum verwirklicht werden.

555.6 Betrieb der Auffangwanne

555.6.1 Der, Betreiber ist verantwortlich für die Einhaltung der in Nummer 555.3.3 beschriebenen maximal möglichen Lagerkapazität bzw. Behältergröße.

555.65 Bei der Zusammenlagerung von unterschiedli-' eben Stoffen muß eine Stoffverträglichkeit gegeben sein. Verschiedenartige Flüssigkeiten, die so miteinander reagieren können, daß die Funktion der Auffangwanne beeinträchtigt wird, müssen so gelagert werden, daß sie im Falle des Auslaufens nicht in dieselbe Wanne gelangen können. Der Werkstoff einer anderen Verpak-kung darf nicht durch das Lagermedium angegriffen werden.

555.6.3 Größere Gebinde und Fässer dürfen nur mit geeigneten Geräten (z. B. Faßgreifern) in die Auffangwanne gestellt werden.

555.6.4 Kleingebinde und Fässer dürfen nur entspre-; chend der verkehrsrechtlichen Zulassung und den Arbeitsschutzbestimmungen gestapelt werden, wobei eine max. Stapelhöhe von 1,5 m nicht überschritten werden darf. Sie sind gegen Herabstürzen zu sichern:

55.2.6.5 Zur Erkennung von Leckagen ist bei Aüffangwannen ohne Gitterrost zwischen Behälter und

-Wannenrand ein ausreichender Abstand (i. d. R.' 100 mm) einzuhalten. Auf Aüffangwannen mit Gitterrost müssen die Behälter so aufgestellt werden, daß die Auffangwanne zur Erkennung von Leckagen mindestens an einer Stelle einsehbar bleibt

555.6.6 Die Tragkraft der Auffwangwanne darf nicht überschritten werden.

555.6.7 Abfüllgefäße (z. B. Kannen) und Lagerbehälter dürfen nicht über den Wannenrand hinausragen.

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555.6.8 Bei der flächenhaften Zusammenstellung von mehreren Aüffangwannen ist an sichtbarer Stelle eine Übersicht anzubringen, die für jede einzelne Auffangwanne folgende Angaben e'nt-haltenmuß:

- Lagermedien %

- max. Lagervolumen

- max. Behältervolumen

- Tragkraft der Auffangwanne/des Gitterrostes. Die Fugen zwischen den Aüffangwannen müssen abgedeckt werden.

555.6.9 Die'Auffangwanne ist frei von Wasser und Ver-' schmutzungen zu halten. Der Betreiber hat die Auffangwanne regelmäßig mindestens arbeitstäglich durch Besichtigung daraufhin zu prüfen, ob Flüssigkeit ausgelaufen ist. Ggf. ausgelaufene Flüssigkeit ist umgehend schadlos zu beseitigen. Der Zustand der Auffangwanne einschließlich ihrer Unterseite und ggf. des Gitterrostes ist alle zwei Jahre durch Inaugenscheinnahme zu prüfen. Das Ergebnis ist zu protokollieren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.

555.6.10 Schäden' an dem Oberflächenschutz der Auffangwanne sind umgehend zu beheben, damit keine witterungsbedingten Korrosionen auftreten. Bei Aüffangwannen mit Gitterrost darf bei einem Austausch des Gitterrostes nur ein Gitterrost gleicher. Tragkraft und Abmessungen verwendet Werden.

555.6.11 Ist die Auffangwanne nach einer Beschädigung, die die Funktionsfähigkeit der Wanne wesentlich beeinträchtigt hat, wieder instandgesetzt, so ist erneut eine Dichtheitsprüfung durchzuführen. Instandsetzung und Dichtheitsprüfung müssen entweder durch den Hersteller. oder. durch einen Fachbetrieb gemäß § 191 WHG, der über die Nachweise gem. Nummer 555.4.1.4 verfügt, vorgenommen werden.

55.3 Gefahrgutrechtliche Zulassung für Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Litern als Teile von Lager-, Abfüll- und Umschläganlagen, wenn die Behälter und Verpak-kungen entsprechend den Anforderungen nach dem Anhang zu § 4 VAwS aufgestellt sind. Andere Behälter . und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Litern für flüssige wassergefährdende Stoffe, die in einem Auffängraum entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. l Buchstabe c aufgestellt sind.

5.2.4 Für Rohrleitungen als Anlagenteile von Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender brennbarer Flüssigkeiten, die als unterirdische Rohrleitungen gem. § 12 VAwS ausgeführt sind oder als oberirdische Rohrleitungen im Auffangraum der Anlage oder, falls dieses aus technischen Gründen nicht möglich ist, . außerhalb des Auffangraumes über eine befestigte Fläche, z. B. in Straßenbauweise oder Estrich verlegt sind:

1 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 131 Teil l Nr. 3,4, 5, 7 (Fassung September 1992 als Ersatz für die Fassung November 1990 (Bundesarbeitsblatt Heft 3/1981, Seite 57) mit Einarbeitung der ersten bis achten Änderung).

2 TRbF 131 Teil 2 (Fassung September 1992 als Ersatz für Ausgabe November 1981 (Bundesarbeitsblatt Heft .11/1981, Seite 72). mit eingearbeiteter erster Änderung).

3 TRbF 231 Teil l Nr. 3, 4, 5, 6 (Fassung März 1986 als Ersatz der Fassung von Dezember 1982 (Bundesarbeitsblatt Heft 12/1982, Seite 47) mit eingearbeiteter erster bis fünfter Änderung).

5.2.5 Plattenbeläge gegen chemische Angriffe gem. AGI-Richtlinie1) S 10 Teil l bis 4 (November 1994) als Abdichtungen von Aufstellflächen und Auffangräumen in LAU-Anlagen für Untergründe mit Rißbreiten bis zu max. 0,25 mm gelten als einfach oder herkömmlich. Für System^ mit ungeformten Dichtschichten gilt dies nur, wenn die Anforderungen bezüglich der Rißüberdeckung und der Beständigkeit gegen die Lagerflüssigkeit nach den Bau- und Prüfgrundsätzen „BPG - Beschichtungen Auffangräume" des Deutschen Institutes für Bautechnik erfüllt sind. Werden die entsprechenden Nachweise erbracht, gilt die Forderung F2 gem. Anhang zu § 4 Abs. l VAwS als erfüllt. Im Bereich der HBV-Anlagen erfüllen die Plattenbeläge gem. der AGI-Richtlinie S 10 bei Untergründen mit Rißbreiten bis zu 0,25 mm die Forderung F2 gem. Anhang zu § 4 Abs. l VAwS. Für Systeme mit ungeformten Dichtschichten gilt dies nur, wenn die Anforderungen bezüglich der Rißüberdeckung und der Beständigkeit gegen die Lagerflüssigkeit nach den Bau- und Prüfgrundsätzen „Beschichtungen Auffangräume" des Deutschen Institutes für Bautechnik nachgewiesen wurden.

1) Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V. (AGI), Lülsdorfer Straße 206, • 51143 Köln

5.3 Allgemeine technische Vorschriften und Baubestimmungen

5.3.1 Behälter und Rohrleitungen

5.3.1.1 Allgemeines

Die Behälter und Rohrleitungen müssen so gegründet, eingebaut und aufgestellt sein, daß Verlagerungen und Neigungen, die die Sicherheit und Dichtheit der Behälter und Rohrleitungen gefährden können, ausgeschlossen sind. Dies ist insbesondere zu beachten in Gebieten, bei denen mit Überschwemmungen zu rechnen ist.

Neben nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Standsicherheitsnachweisen sind keine besonderen Nachweise der Standsicherheit • nach Wasserrecht erforderlich.

Die Behälter und Rohrleitungen müssen gegen mechanische Beschädigungen geschützt sein, z. B. durch Aufstellen außerhalb der Verkehrswege; Anfahrschutz, Aufstellung in Gebäuden. Behälter ohne Einsteigeöffnung müssen eine Besichtigungsöffnung haben, die eine innere Prüfung des Behälters ermöglicht Flexible Rohrleitungen in Anlagen dürfen i. d. R. nur über Flächen verwendet werden, die ausreichend dicht und beständig sind. Absperreinrichtungen müssen gut zugänglich und leicht zu bedienen sein. Saugleitungen müssen mit Gefalle zu einem Behälter verlegt werden, so daß bei Undichtheiten der Rohrleitung die Flüssigkeit in diesen Behälter fließt

Doppelwandige Behälter.sind Behälter, die mit einer mindestens bis zu der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe reichenden zweiten Wand versehen sind. Einwandige Behälter mit Leckschutzauskleidung, die mit einer mindestens bis zu der dem zulässigen Füllungs-grad entsprechenden Höhe reichenden Leck-schutzauskleidung versehen sind und deren Zwischenraum zwischen Behälterwandung und Einlage der Leckschutzauskleidung als Überwachungsraum geeignet ist, werden dqppelwandi-gen Behältern gleichgestellt Unterhalb der dem . - zulässigen Füllurigsgrad entsprechenden Höhe

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dürfen die Behälter keine die Doppelwandigkeit beeinträchtigenden Stutzen oder Durchtritte haben.

. Doppelwandige Rohrleitungen sind Rohrleitungen mit einer über.den gesamten Rohrumfang versehenen zweiten Wand. Sie dürfen keine die Doppelwandigkeit beeinträchtigende Stutzen oder Durchtritte haben.

Bei doppelwandigen Behältern und doppelwan-digen Rohrleitungen muß der Zwischenraum zwischen äußerer und innerer Wand oder äußerer Wand und Einlage der Leckschutzauskleidung als Überwachungsraum geeignet und so beschaffen sein, daß ein einwandfreier Durchgang des Leckanzeigemediums gewährleistet ist Bei flüssigen Leckanzeigemedien dürfen nur Stoffe der Wassergefährdungjäklasse 0 verwendet werden.

Der Überwachungsraum muß mit mindestens zwei Anschlüssen zur Überprüfung ausgerüstet sein.

Die äußere Wand muß so beschaffen sein, daß sie bei Undichtwerden der Innenwand oder der Leckschutzauskleidung flüssigkeitsdicht bleibt In entsprechender Weise muß die Innenwand oder die Einlage der Leckschutzauskleidung bei Undichtwerden der Außenwand flüssigkeitsdicht bleiben.

5.3.15 Korrosionsbeständigkeit, Korrosionsschutz

Die Korrosionsbeständigkeit der verwendeten Werkstoffe ist von einem Sachverständigen gem. § 22 VAwS anhand von

a) Referenzobjekten,

b) Laboruntersuchungenoder

c) Resistenzlisten

nachzuweisen, es sei denn, der Nachweis erfolgt nach DIN 6601'oder gleichwertigen Bestimmungen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Behälter und Rohrleitungen, deren Werkstoffe nicht hinreichend widerstandsfähig sind, sind mit einer geeigneten Innenbeschichtung oder Auskleidung zu versehen.

5.3.1.3 Innenbeschichtungen und Auskleidungen

Sie müssen mit der Behälter- und Rohrleitungsinnenwand festhaftend verbunden sein.

Ihre Oberfläche'muß glatt, homogen und gut zu reinigen sein. Sie- dürfen keine erkennbaren Mängel wie Blasen, Poren, Lücken, Risse, herausragende Gasfasern und Verunreinigungen in der Oberfläche aufweisen, welche die Schutzwirkung beeinträchtigen können.

Es dürfen keine durchgehenden Poren, Risse oder sonstigen Fehlstellen vorhanden sein.

Durch Beanspruchung durch das jeweilige Lagergut dürfen sie sich nicht auflösen oder ablösen, nicht unzulässig erweichen, verspröden • oder klebrig werden, sie -dürfen keine Blasen auf weisen oder Unterrosten zulassen. Bei den bei sachgemäßer Behandlung vorkommenden Beanspruchungen dürfen .keine Risse, Blasen, kein Abplatzen und keine Ablösungen vom Untergrund auftreten. Sie*müssen mindestens gegen je ein vom Hersteller beschriebenes Reinigungs- und Entgasungsverfahren beständig sein. Blasen, Oberflä-chenkleben und Risse dürfen nicht auftreten. Risse im Untergrund, z. B. bei. Beton, müssen , nach Aushärtung der Beschichtung überbrückt werden können.

Die Beschichtung muß nach Ablauf der angegebenen Mindesthärtungszeit unter Mindesthär-tungsbedingungen soweit gehärtet sein, daß sie mit dem Lagergut beansprucht werden kann.

Bei mehrschichtig aufgebauten Beschichtungs-• Systemen müssen die einzelnen Schichten gut in sich verbunden seih (Zwischenschichthaftung).

5.3.1.4 Abstände T7fl

Einwandige Behälter, Rohrleitungen und sonsti- ' *" ge Anlagenteile müssen von Wänden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander. einen solchen Abstand haben, daß die Erkennung von . • Leckagen und die Zustandskontrolle auch der Auffangräume durch Inaugenscheinnahme jederzeit möglich sind.

Die Böden von Behältern sollen im Hinblick auf eine ausreichende . Erkennung von Leckagen und eine 'Zustandskontrolle ggf. des Auffangraums von der Aufstellfläche einen Abstand haben, der wenigstens einem Fünfzigste! des Durchmessers eines zylindrischen Behälters oder der kleinsten Kantenlänge des Bodens eines rechteckförmigen Behälters entspricht und . 10 cm übersteigt Wird ein solcher Abstand nicht eingehalten, muß ein Leckanzeigegerät zur Überwachung des Bodens vorgesehen werden. (Z. Zt werden beim DVWK technische Regeln für die Tankbodengestaltung bei Flachbodentanks erarbeitet)

Absatz l gilt bei Behältern als eingehalten, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden: .

- Der Abstand zwischen der Wand von Behältern und der Wand des Auffangraumes muß bei Behälter- oder Wandhöhen bis 1,5 m mindestens 40 cm betragen, sonst l m. Bei der Lagerung von Heizöl EL im Keller gilt der Abstand von 40 cm. Aus Gründen der Wartung .und Bedienung können größere Abstände als zuvor festgelegt erforderlich sein.

r Ortsbewegliche Behälter mit einem Rauminhalt bis 1000 l dürfen ohne besondere Abstände aufgestellt werden, wenn der Auffangraum ausreichend kontrollierbar ist

- Bei Kunststoffbehältern, die in Auffangvor- ' richtungen aufgestellt werden, sind Abstände von mindestens 10 cm zwischen Behälter und Auffangvorrichtung zulässig, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:

1 Die Auffangvorrichtung muß aus korrosionsbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

2 Die Höhe der Auffangvorrichtung muß mindestens bis zum maximalen Füllstand im Behälter, vermindert um den Abstand zwischen Behälter und Auffangvorrichtung im oberen Bereich, reichen. '

3 Im Raum zwischen, Behälter und Auffangvorrichtung muß eine geeignete Leckagesonde installiert werden.

Die Leckagesonde ist geeignet wenn für sie eine Bauartzulassung gem. § 19h Abs. l Satz 2 WHG erteilt ist oder wenn es sich um eine Überfüllsicherung mit Prüfzeichen, CE-Zei-chen oder Bauartzulassung nach Gerätesi-cherheitsgesetz handelt, die nach Angaben des Herstellers für den jeweiligen Anwendungsbereich als Leckagesonde verwendbar ist, und bei einer im Bereich der Leckagesonde vom Boden der Auffangvorrichtung gemessenen Flüssigkeitshöhe von höchstens 5 cm Alarm durch ein optisches und akustisches. Signal ausgelöst wird. .

4 Durch bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, daß ausgelaufene Flüssigkeit zur Leckagesonde gelangt

5' Die Leckagesonde muß in ständiger Alarmbe-. reitschaft betrieben werden. Die Leckagesonde ist nicht erforderlich, wenn die Auffangvorrichtung leicht eingesehen werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Auffangvorrichtung nicht höher als 1,50 m ist und zwischen der Auffangvorrichtung und Wänden oder anderen Bauteilen ein Abstand von 40 cm mindestens an einer Seite vorhanden ist

- Bei einem oder mehreren Kunststoffbehältern für Heizöl EL und Dieselkraftstoff in geschlossenen Räumen mit einem Rauminhalt

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bis jeweils. 10000 Litern und einem Gesamtrauminhalt von 25000 Litern bei Behältersystemen genügt ein Abstand zu den Wänden des Auffangraums von 40 cm für zwei anein-andergrenzende, zugängliche Seiten; an den übrigen Seiten und untereinander muß der Abstand mindestens 5 cm betragen. Ein besonderer Bodenabstand ist nicht erforderlich. Bei Behältersystemen mit einem Rauminhalt von mehr als 10000 l müssen die Behälter jeder Reihe innerhalb' des .'Auffangraumes in „Tassen" mit einer Randhöhe von mindestens 2 cm stehen.

5.35 Domschächte, sonstige Schächte, Schutzkanäle Domschächte unterirdischer Behälter und sonstige unterirdische Schächte oder Schutzkanäle sind flüssigkeitsdicht und beständig auszubilden.

Im Regelfall sind geschweißte Domschächte oder Domschachtträger zu verwenden. Werden Domschächte oder Schutzkanäle aus unbeschichtetem Beton verwendet dürfen wassergefährdende .Stoffe die rißfreie Zone der dichtenden Böden und Wände (Materialdicke abzüglich des Bereichs mit Schwindrissen und der gerissenen Zugzone) innerhalb der Zeit bis zum Erkennen und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe höchstens zu zwei Dritteln durchdringen. Bei Trennrissen ist der Nachweis zu führen, daß die wassergefährdenden Stoffe nicht auf der nicht vom Medium beaufschlagten Seite austreten. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Beschaf- ' fenheit während des Betriebes ist eine laufende Überwachung der Domschächte durch den Be- • treiber erforderlich.

Bei der Ermittlung der Größe und der Ausgestaltung von Auffangräumen darf das Volumen von Domschächten unterirdischer Behälter nicht berücksichtigt werden. • Bei bestehenden Domschächten, die den Anfor-derungen an.die Dichtheit nach Absatz l nicht genügen, ist eine nachträgliche Abdichtung nicht erforderlich, wenn durch Gefalle des Platzes um die Domschächte sichergestellt ist, daß von dort keine wassergefährdenden Flüssigkeiten in den Domschacht eindringen können und Vorrichtungen verwendet werden, die Leckagen beim Befallen der Behälter auffangen und aus denen die Leckagen gefahrlos in den Behälter abgeleitet werden können.

5.3.3 . Auffangräume, Aüffangwannen, Auffangtassen

5.3.3.1 Größe Und Anordnung

Soweit der Anhang gem. § 4 Abs. l VAwS keine besonderen oder abweichenden Vorgaben für , die Größe und Ausgestaltung der Auffangräume enthält, gilt § 3 Abs. 2 Nr. 3 VAwS insbesondere als erfüllt, wenn die folgenden Anforderungen eingehalten werden:

Auffangräume sind grundsätzlich den zugehörigen Anlagen unmittelbar .räumlich zuzuordnen. Von den zugehörigen Anlagen räumlich getrennte Auffangräume sind zulässig, wenn ih-. nen im Schadensfall die wassergefährdenden Stoffe sicher zugeleitet werden können.

Behälter mit wassergefährdenden Stoffen, die beim Freiwerden so miteinander reagieren können oder unerwünschte Reaktionen hervorrufen, daß die Behälter oder die Auffangräume versagen, müssen in getrennten Auffangräumen aufgestellt werden.

Der Rauminhalt eines Auffangraums muß dem Rauminhalt der in ihm aufgestellten Anlage entsprechen. Befinden sich mehrere Anlagen in einem .Auffangraum, ist der Rauminhalt der größten Anlage maßgebend; dabei müssen aber wenigstens 10% des Gesamtvolumens aller im Auffangraum aufgestellten Anlagen zurückgehalten werden.

') Herausgeber: Deutsches Institut für Bautechnik, Reichpietschufer 74-76, D-10785 Berlin

Ist das. Rückhaltevermögen für die Auslaufmenge zu bemessen, die bis zum'Wirksamwer-. " . den geeigneter Sicherheitsvorkehrungen aus-. •. treten kann, ist wie folgt vorzugehen:

Die maßgebende-Auslauf menge ist grundsätz-.. .-••' lieh im Einzelfall anhand der Auslaufzeit und .;• . des Volumenstroms für den höchstmöglichen : Betriebsdruck zu ermitteln. Die Auslaufzeit ist die Summe aus Reaktionszeit und Schließzeit Bei der Bestimmung der Reaktionszeit ist insbesondere zu prüfen, ob nachweislich auf Grund von Betriebsanweisungen sichergestellt ist, daß die Vorgänge auch unter ungünstigsten Betriebsbedingungen überwacht, werden (§ 19k WHG). Die Schließzeit ist die Zeit, die nach Er-kennen der Leckage erforderlich ist um den Austritt wassergefährdender Stoffe zuverlässig .... und vollständig zu unterbinden.

.Sofern Abfüllvorgänge unter Verwendung selbsttätig wirkender Sicherheitseinrichtungen erfolgen, ist. als Auslaufzeit die Zeit bis zum. Wirksamwerden der Einrichtungen anzusetzen. Solange bei Abfüll- und Umschlaganlagen keine ' ausreichend . gesicherten Daten vorliegen, können für die Auslaufzeit als Orientierungswert 5 Minuten angesetzt werden. ' Ist bei Behältern das im Schadensfalle erforderliche Rückhaltevolumen nicht genau ermittelbar, kann von folgenden Ansätzen ausgegangen werden:

TL = VB/20.für VB < 480 m3

sonstTL = 24h

VR = -Vßrr/TL

VR .. Rückhaltevolumen in m3

VB .. Behältervolumen in mV

TL .. Zßit, die für das völlige Leerlaufen des Behälters erforderlich ist in Stunden

T .. Zeit bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitseinrichtungen in Stunden

Beispiel 1: Bei einem. Behälter von 100m' Rauminhalt seien die Sicherheitsvorkehrungen so ausgelegt, daß ein Leck spätestens nach einer Stunde erkannt (T = 1) und abgedichtet ist oder auf andere Weise ein Austritt wassergefährdender Stoffe unterbunden worden ist

Die Auslaufzeit für den Behälter insgesamt beträgt TL= 5 Stunden. Das er- . forderliche. Rückhaltevolumen beträgt dann 20 m3.

Beispiel 2: Behälter mit 2000 m1 • Zeit bis zum Erkennen und Beheben des Schadens T = 2 Stunden. TL= 24 Stunden. Erforderliches Rückhaltevolumen 2000/12 = rd. 167 m3.

5.3.35 Standsicherheit

Für den Nachweis der Standsicherheit für beschichtete Aüffangwannen und -räume aus Beton ist die Richtlinie des Instituts für Bautechnik „Standsicherheits- und Brauchbarkeitsnachweise für beschichtete Auffangräume zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten" (Mitteilungen des Instituts für Bautechnik' 2/1989)1) anzuwenden.

5.3.3.3 Dichtheitsanforderungen

Wassergefährdende Stoffe, die in eine Auffangwanne, einen Auffangraum öder auf eine "Auffangfläche aus nichtmetallischen Werkstoffen gelangen, dürfen die dichtenden Böden und Wände innerhalb der Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigungen der ausgetretenen wassergefährdenden Stoffe höchstens zu zwei Dritteln der Wanddicke durchdringen. Als maßgebende Zeit zur Ermittlung der Eindrihg-. tiefe ist die Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigungen ausgetretener wassergefährdender Stoffe bei gewerblichen Betrieben

235. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 1. 1997 = MBl. NW. Nr. 86 einschl.)

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5.3.3.4

5.3.3.5

mit laufender Überwachung der Auffangräume mit 72 Stunden, in sonstigen Fällen mit 3 Monaten anzusetzen.

Absatz l gilt für Auffangräume aus Beton insbesondere als erfüllt, wenn' die Anforderungen der „Richtlinie für Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton1) eingehalten werden.

Bei der Beurteilung der Auffangwanne, des Auffangraumes oder der Auffangfläche gelten die Anforderungen nach Absatz l auch für die Fugen.

Vorhandene Auffangräume aus bindigem Boden sind nur noch bei bestehenden Flachbodentanks zulässig, sofern der Boden des Flachbodentanks doppelwandig und lecküberwacht oder mit einer gleichwertigen Sicherheitseinrichtung ausgestattet ist. Sohle und Wälle des Auffangraumes müssen dann aus einer mindestens 30 cm dicken Schicht bindi-•gen Bodens bestehen, der so verdichtet ist und ausreichend feucht gehalten wird, daß innerhalb von 72 Stunden die wassergefährdenden Flüssigkeiten höchstens 20 cm tief eindringen können.

Der Nachweis der Dichtheit bei Verwendung anderer Werkstoffe kann sinngemäß entsprechend Nr. 5.3.15 erfolgen, wobei die Randbedingungen des Absatzes l einzuhalten sind.

In Aüffangwannen,- räumen oder -flächen, in denen ohne Behälter mit flüssigen Stoffen oder Stoffen, die flüssige Bestandteile abgeben können, oder mit festen Stoffen ohne Schutz gegen den Zutritt von Flüssigkeiten .umgegangen wird, sind die Flächen überwachbar z. B. doppelwandig mit Lecküberwachung auszuführen. Nummer 5.3.1.1 ist sinngemäß anzuwenden.

Durchführungen von Rohrleitungen und Kabeln durch Böden oder Wände von Auffangräumen, die aus technischen Gründen unvermeidbar sind, müssen flüssigkeitsdicht eingebunden sein.

Abläufe

Unterirdische Entleermöglichkeiten bei Auffangräumen sind nur bei bestehenden Anlagen zulässig. Sie müssen absperrbar sein und dür-' fen nur zur Entwässerung nach Kontrolle der Flüssigkeit geöffnet werden.

Abdichtungen

Sofern der Werkstoff für die Auffangräume nicht selbst ausreichend dicht ist, sind geeignete Abdichtungsmittel zu verwenden. Für den Nachweis der Eignung sind die in Nummer 5.3.3.3 genannten Untersuchungszeiträume zu beachten.

Sofern die Abdichtung begehbar oder befahrbar ist, muß sie entsprechenden mechanischen Beanspruchungen hinreichend widerstehen, falls sie nicht besonders abgedeckt wird.

Die Abdichtungsmittel (Beschichtungen, Kunststoffbahnen und ihre Fügestellen) müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten, alterungsbeständig und flüssigkeitsdicht bleiben.

5.3.3.6

5.3.3.7

') Herausgeber: Deutscher Ausschuß für Stahlbeton, Scharrenstr. 2-3, D-10178 Berlin

Die Abdichtung muß den abzudichtenden Un- 77ft tergrund für die Zeit bis zum Erkennen und Be- * *" heben des Schadens gegen die aufzufangende Flüssigkeit schützen.

Bei Verwendung im Freien muß die Abdichtung ausreichend widerstandsfähig gegen Witterungseihflüsse sein.

An Beschichtungen. (nachträglich auf Wände von Auffangräumen gleichmäßig verteilte Aufträge flüssiger oder pastenförmiger Abdichtungsmittel) sind folgende zusätzliche Anforde-: rungen zu stellen:

Beschichtungen müssen nach Trocknung und Härtung fest auf dem abzudichtenden Untergrund haften.

Risse im Untergrund (Beton, Putz, Estrich) müssen nach Aushärtung der Beschichtung von dieser überbrückt werden.

Bei mehrschichtigem Aufbau müssen die ein- . zelnen Schichten gut in sich verbunden sein (Zwischenschichthaftung). An Kunststoffbahnen (Bahnen oder vorgefertigte Bauteile aus klebbaren oder schweißbaren Kunststoffen sowie Mehrschichtverbunden auch mit Diffusionssperrschicht) sind folgende zusätzliche Anforderungen zu stellen:

Kunststoffbahnen müssen unter üblichen Baustellenbedingungen einwandfrei zu einer Abdichtung gefügt werden können. > Die chemische Zusammensetzung der Bahnen muß so beschaffen sein, daß eine Hydrolyse nicht zu erwarten ist

Untersuchungen

Aüffangwannen, -räume oder -flächen, insbesondere solche, die regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, z.B. bei Abfüllanlagen, sind während der Gebrauchsdauer auf Dichtheit und Beständigkeit zu kontrollieren. Bestehen Anhaltspunkte für eine Beschädigung der Fläche, sind entsprechende Untersuchungen auf den Durchtritt wassergefährdender Stoffe vorzunehmen. Das Bindungsvermögen des Bodens unterhalb einer dichtenden Fläche darf nicht als Rückhaltemöglichkeit angerechnet werden.

Nieder schlagswasser

Die Einrichtungen zur Beseitigung von Niederschlagswasser dürfen nicht zum Ableiten von wässergefährdenden Flüssigkeiten benutzt werden, es sei denn, diese Einrichtungen führen in einem dichten Ableitungssystem in eine betriebseigene Abwasserbeseitigungsanlage (Abscheideanlage, Kläranlage, sonstiges Rückhaltesystem), die zum Auffangen wassergefährdender Stoffe ausreichend bemessen sein muß. Anforderungen ah die innerbetriebliche Abwasserbeseitigung bleiben unberührt Entleerungsleitungen müssen eine Absperrvorrichtung haben, die gegen unbefugtes öffnen gesichert ist

Ausrüstungsteile; Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen

Überfüllsicherungen müssen geeignet sein, rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades des Behälters den Füllvorgang selbsttätig zu unterbrechen oder optisch und -akustisch Alarm zu geben. Leckanzeigegeräte müssen geeignet sein, Undichtheiten (Lecks) in Wänden und Böden von Behältern bis zum zulässigen Flüssigkeitsstand und von Rohrleitungen selbsttätig anzuzeigen. Leckanzeigegeräte zur ausschließlichen Überwachung des Bodens von Behältern mit flachaufliegenden Behälterboden brauchen nur Undichtheiten des Bodens anzuzeigen.

Leckagesonden müssen geeignet sein, wassergefährdende Flüssigkeiten oder Wasser in einem Überwachungsraum oder Auffangraum selbsttätig anzuzeigen.

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235. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 1. 1997 = MBl. NW. Nr. 86 einschl.)

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53.5

53.6

6 6.1

Be- und Entlüftungseinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben müssen geeignet sein, das Entstehen gefährlicher Über- oder Unterdrücke in Anlagenteilen, insbesondere in Behältern und Rohrleitungen zu verhindern. Aus mit Sicherheitsventilen und Berstscheiben ausgerüsteten Anlagen austretende wassergefährdende Flüssigkeiten müssen schadlos aufgefangen werden.

Automatisch betriebene Sicherungseinrichtungen, z. B. Schieber, Klappen oder Pumpen, müssen eine von den zugehörigen brandgefährdeten Anlagen unabhängige Energieversorgung besitzen oder mit anderen zusätzlichen Vorkehrungen versehen sein, die den Betrieb einer Sicherheitseinrichtung auch bei Stromausfall gewährleisten. Schieber, Klappen und Pumpen sind mit einer gesicherten Rückmeldung auszustatten.

Löschwasserrückhaltevorkehrungen An stationäre Löschwasserrückhaltevorkehrun-gen wie Sperren, Barrieren,.Klappen u.a., mit denen beim Auftreten von Löschwasser auto- 7 matisch oder per Hand ein Lochwasserrück-halteraum geschaffen werden kann, werden über die für sie geltenden technischen Regeln hinaus (vgl. Nr. 5.1) keine besonderen Anforderungen gestellt Die Tauglichkeit ist durch eine Baumusterprüfung insbesondere im Hinblick auf die Dichtheit und Funktionstüchtigkeit durch einen Sachverständigen einer anerkannten Sachverständigenorganisation gem. § 22 VAwS nachzuweisen. Eine besondere wasserrechtliche Eignungsfeststellung für diese Vorkehrungen ist nicht erforderlich.

Kühl-und Heizeinrichtungen Kühl- und Heizeinrichtungen, z.B. Verdunstungskühler, Wärmetauscher oder Kühlschlangen, die mit im System befindlichen wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, sind derart zu sichern, daß im Schadensfall ein Übergang wassergefährdender Stoffe in das Kühlwasser ausgeschlossen ist Ist dies nicht möglich, darf das Kühlwasser nur nach vorheriger Kontrolle beseitigt werden.

Gefährdungspotential

-Maßgebendes Volumen

Als maßgebendes Volumen einer Anlage gilt die Summe der in der Anlage vorhandenen Behältervolumen. Wenn insbesondere bei HBV-Anlagen aus verfahrenstechnischen Gründen die in der Anlage eingesetzten Stoffe auf keinen Fall 'den Gesamtrauminhalt nach Satz l einnehmen können, ist das maßgebende Volumen das im Betrieb vorhandene auslegungsgemäße Volumen , wassergefährdender Stoffe. Betriebliche Absperreinrichtungen zur Unterteilung der Anlage in einzelne Abschnitte bleiben dabei außer Betracht Maßgebend ist die Anlage mit allen Anlagenteilen nach Nummer 2.1. Das bedeutet in der Regel, das für

- Lageranlagen aas Hohlraumvolumen aller dieser Anlage zugehörigen Behälter,

- HBV-Anlagen, die kontinuierlich betrieben werden, das Hohlraumvolumen der zugehörigen Behälter, :

- HBV-Anlagen, die diskontinuierlich betrieben werden, das Volumen des in der Batch-Anlage vorhandenen'größten Behälters

als maßgebendes Volumen angesetzt wird.

Bei Abfüll- und Umschlaganlagen, die einer La-. geranlage zugeordnet sind, wird das Volumen der Lageranlage 'zugrunde gelegt Bei anderen Anlagen und Rohrleitungsanlagen ist

- der Rauminhalt, der sich beim größten Volumenstrom über-einen Zeitraum von zehn Minuten ergibt oder

- der mittlere Tagesdurchsatz .

anzusetzen, wobei der größere Wert maßgebend ist

65 Wassergefährdende Stoffe

Die Wassergefährdungsklasse eines Stoffes ist der Verwaltungsvorschrift (VwVwS) nach § 19g Abs. 5 WHG zu entnehmen. Die in der VwVwS bestimmte Regelung zur Bestimmung der WGK von Gemischen ist sinngemäß auch für die Ermittlung der Gefährdungsstufe einer Anlage anzuwenden. Befinden sich in einer Anlage mehrere Anlagenteile (Behälter/Reaktoren) mit unterschiedlichen wassergefährdenden Stoffen, so wird die für die Ermittlung des Gefährdungspotentials der Anlage zugrunde zu legende WGK entsprechend der Mischungsregel bestimmt, wobei die Volumina der vorhandenen wassergefährdenden Stoffe in den Anlagenteilen zugrundegelegt werden. Dies gilt jedoch nur für Anlagen oder Funktionseinheiten, bei denen die jew'eiligen wassergefährdenden Stoffe betriebsmäßig oder im Fall einer Betriebsstörung miteinander vermischt werden.

Weitergehende Anforderungen (§ 7) 7.1 " Voraussetzungen . •

Weitergehende Maßnahmen können u. a. bei besonderer hydrogeologischer. Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes gefordert werden, z. B. bei

- Einzugsgebieten von Wassergewinnungsanlagen und Heilquellen,

- oberirdischen Gewässern, die für die Wasserversorgung vorgesehen sind,

- Gebieten, deren geologische Beschaffenheit die Verunreinigung auch weit entfernt liegender Gewässer, die der Wasserversorgung dienen oder dafür - vorgesehen sind, besorgen \ läßt,

- Gebieten mit reichen oder örtlich bedeutsamen Grundwasservorkommen ohne ausreichend dicke und dichte Deckschichten,

- oberirdischen Gewässern mit ihren Uferbereichen und Überschwemmungsgebieten,

- Einzugsgebieten von wasserwirtschaftlich bedeutsamen Seen.

75 Anforderungen

Weitergehende Anforderungen sind Anforderungen an die .Anordnung und Auslegung der Anlage, die Auffangvorrichtungen und die betriebliche Überwachung.

Als weitergehende Anforderungen kommen vor allem in Betracht:

- verstärkte Überwachung bei Bau und Betrieb, z. B. Erhöhung des Umfangs der zerstörungsfreien Prüfungen, Beobachtungen zur Früherkennung möglicher Schäden an Betriebsflächen,

• - Verzicht auf Flanschverbindungen und sonstige lösbare Verbindungen,

- zusätzliche Sicherheitseinrichtungen wie Absperreinrichtungen, Leckagesonden,

- zusätzliche oder größere Auffangvorrichtungen.

Bei bestehenden Anlagen können auch Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens gem. § 19 i Abs. 3 WHG für Anlagen der Gefährdungsstufen C und D gem. § 6 VAwS-gefordert werden.

Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften (§8)

Die Pflicht zur Außerbetriebnahme und erforderlichenfalls Entleerung einer Anlage bei Schadensfällen kann auch benachbarte Anlagen einschließen. Dies gilt insbesondere bei gemeinsamen Auffangräumen, wenn andere Behälter durch den Schadensfall so gefährdet werden, daß auch dort mit dem Austritt wassergefährdender Stoffe zu rechnen ist

235. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 1. 1997 = MBl. NW. Nr. 86 einschl.)

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Anlage 2

Der Betreiber sowie die von ihm mit dem Betrieb, der Unterhaltung oder der Sorge für- den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage beauftragten Personen sind nach § 18 Abs. 4 LWG verpflichtet, das Auslaufen wassergefährdender Stoffe der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Wird das Austreten wasssergef ährdender Stoffe bekannt, ist das Erforderliche nach Maßgabe • des Gem. RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten u. d. Innenministers v. 30. 1. 1981 (SMBl. NW. 770) betr. Maßnahmen beim Austreten von Mineralölen und sonstigen wassergefährdenden Stoffen (öl- und Giftalarmrichtlinien) zu "veranlassen. Der Betreiber der Anlage hat selbst unverzüglich Maßnahmen zur Verhinderung einer Gewässerverunreinigung zU treffen.

9 Kennzeichnungspflicht; Merkblatt (§ 9)

Das Merkblatt „Betriebs- und Verhaltensvorschriften für das Lagern .wassergefährdender flüssiger Stoffe" nach § 9 Abs. 2 VAwS wird als Anlage 2 bekanntgemacht Die zuständige Behörde hat das Merkblatt mit der Eignungsfeststellung oder auf Verlangen dem Betreiber der Anlage auszuhändigen.

Sofern der Betreiber im Rahmen der Betriebs-anweisung nach § 3 Abs. 3 (vgl. Nr. 3.3) sicher-. stellt, daß die für den Betrieb und die Überwa-chung einer Anlage erforderlichen Vorschriften dem Bedienungspersonal bekannt sind, ist ein

•besonderes Merkblatt zur Kennzeichnung der Anlage nicht erforderlich; § 3 Abs. 3 Satz 2 VAwS bleibt unberührt

10 Anlagen in Schutzgebieten (§ 10)

Für die Festsetzung von Wasser- und Quellenschutzgebieten gilt der Runderlaß des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 25. 4. 1975 (SMBl. NW. 770), für die Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten zusätzlich der Runderlaß des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und "Forsten vom 20. 10. 1980 (SMBl. NW. 770).

Für bestehende Anlagen in Wasserschutzgebieten, für die bereits die bisherige VAwS galt, bringt diese Verordnung keine Veränderungen gegenüber der bisherigen VAwS.

Standortgebundene 'Anlagen sind ausschließlich

• solche Anlagen, die der Versorgung einer Wassergewinnungsanlage oder Heilstätte mit den notwendigen Betriebsmitteln zu dienen be-stimmt sind.

Folgende Ausnahmen nach § 10 Abs. l VAwS kommen in der engeren Schutzzone insbesondere in Betracht:

- ortsfeste Anlagen mit oberirdischen Behältern und oberirdischen Rohrleitungen zum Lagern von Heizöl und Dieselkraftstoff für den haus- und landwirtschaftlichen Gebrauch; die Anlagen müssen § 13 Abs. 2 VAwS entsprechen.

- Anlagen zur Lagerung landwirtschaftlicher Betriebsmittel (Pflanzenbehandlungsmittel, Düngemittel), die in ihrem technischen Aufbau § 13 Abs. 2 VAwS entsprechen.

11 Anlagenkataster (§11)

11.1 Forderung von Anlagenkatastern im Einzelfall

Die Prüfung nach § 11 Abs. l Satz 2 VAwS ist anhand der Kriterien nach Nummer 7.1 vorzunehmen. Die Forderung von Anlagenkatastern im Einzelfall kann auf bestimmte Merkmale beschränkt werden.

115 Inhalt des Anlagenkatasters

Das Anlagenkataster soll sicherstellen, daß der Anlagenbetreiber alle für den Gewässerschutz

wichtigen Informationen über die Anlagen in ei- 7"7fl ner übersichtlichen Form zur Verfügung hat Im • • " allgemeinen ist das Anlagenkataster der 'Be-, triebsanweisung nach § 3 Abs. 3 VAwS übergeordnet und schließt sie ein. Sofern' für mehrere nahe beieinander liegende, jedoch getrennte Anlagen jeweils Anlagenkataster erforderlich sind, können sie in einem gemeinsamen Kataster zusammengefaßt werden.

Das Anlagenkataster besteht bei LAU-Anlagen und Rohrleitungsanlagen nach § 19g Abs. l WHG aus den Angaben, die für die Eignungsfeststellung erforderlich sind, bei HBV-Anlagen aus den sinngemäß entsprechenden Angaben.

11.3 Überwachung des Anlagenkatasters

Die zuständige Behörde soll die Erstellung und Fortschreibung der Anlagenkataster stichpKK benartig kontrollieren. >

12 ., Rohrleitungen

12.1 Unterirdische Rohrleitungen .

Sicherheitsgründe nach § 12 Abs. l VAwS können vor allem auf Grund des Brand- und Explosionsschutzes sowie betrieblicher Anforderungen gegeben sein. Sicherheitsgründe sind bei Rohrleitungen für die Verbindung erdverlegter unterirdischer Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten als gegeben anzusehen.

Kontrollschächte gelten dann als überwacht, wenn regelmäßige Sichtkontrollen durchgeführt werden oder selbsttätig wirkende Leckagekontrollen eingerichtet sind.

Ein gleichwertiger technischer Aufbau nach § 12 Abs. 2 Satz 3 VAwS ist im Einzelfall nachzuweisen. Durch technische und betriebliche Maßnahmen ist sicherzustellen, daß Rohrbruch und schleichende Leckagen erkannt und gemeldet werden.

125 Oberirdische Rohrleitungen als Anlagenteile

Oberirdische Rohrleitungen, die einer Anlage als Anlagenteil zugeordnet sind, sind bezüglich der Auffangvorrichtungen und der Überwachung wie die Anlage insgesamt nach der VAwS und diesen Verwaltungsvorschriften zu behandeln. Sind nach diesen Bestimmungen nur örtliche Auffangtassen, .z. B. bei Pumpen und Armaturen, erforderlich, sind für die Rohrleitungen keine zusätzlichen Auffangvorrichtungen zu fordern.

13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe der Gefährdungsstufe A gem. § 6 VAwS sowie andere Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe, die nur im erwärmten Zustand pumpfähig sind, genügen dem Besorgnisprinzip nach § 19g Abs. l WHG bereits dann, wenn die Anforderungen des Anhangs nach § 4 Abs. l VAwS und die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Nummer 5 beachtet werden.

Andere Anlagen sind- nur dann Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie den in § 13 Abs. 2 Nr. l VAwS und als unterirdisch zulässige Rohrleitungen den in § 12 Abs. 2 VAwS beschriebenen technischen Aufbau und den unter Nummer 55.1 bis 55.5 eingeführten technischen Vorschriften und Baubestimmungen entsprechen.

Da bei den Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art eine besondere behördliche Vorkontrolle nicht erfolgt, sind die technischen Anforderungen im Rahmen der betrieblichen Eigen-. Verantwortung sicherzustellen.

14 Anlagen zum Lagern fester Stoffe (§ 14)

§ 14 Nr. l VAwS ist regelmäßig erfüllt, wenn die

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235. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 1. 1997 = MBl. NW. Nr. 86 einschl.)

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wassergefährdenden festen Stoffe in bruchsicheren Behältern gelagert werden.

Werden wassergefährdende feste Stoffe auf überdachten Lagerplätzen in loser Schüttung oder in Säcken gelagert, muß durch allseitigen Abschluß sichergestellt sein, daß das Lagergut nicht außerhalb des überdachten Bereichs gelangen kann. Silos gelten als überdachte Lagerplätze. Das gleiche gilt für Abdeckungen von Schüttgütern mit Folien, wenn dabei sichergestellt ist, daß die Abdeckungen gegen betriebliche Einflüsse und Witterungseinflüsse so schüt-, zen, daß die Stoffe weder unmittelbar noch in gelöster Form vom Lagerplatz ausgetragen werden.

Im allgemeinen genügt als'beständige unil undurchlässige Bodenfläche eine Bodenfläche in 16 1 - Straßenbauweise. Ist der Zutritt von Wasser nicht sicher ausgeschlossen, so ist die Eignung 'dieser Bodenfläche im Rahmen der Eignungs-feststellurig nachzuweisen.

15 Eignungsfeststellung und Bauartzulassung, An-trag (§15)

- Wird eine Eignungsfeststellung für eine Anlage zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe beantragt, so ist anhand des § 19 h Abs. l Satz 5 WHG und der §§ 13,14,17 VAwS zu prüfen, ob eine Eignungsfeststellung nach § 19 h Abs. l Satz l WHG erforderlich ist. 17 -

Wird die zuständige Behörde auf andere Weise vom Vorhandensein einer eignungsfeststel-lungspflichtigen, aber nicht eignungsfestgestell-ten Anlage in Kenntnis gesetzt, so hat sie auf eine entsprechende Antragstellung (§ 116 Abs. l Satz 3 LWG) hinzuwirken. Ist noch eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zulassung nac^i anderen Rechtsvorschriften erforderlich, so ist der Antragsteller oder Betreiber darauf hinzuweisen; die nach diesen Vorschriften zuständige Behörde ist entsprechend zu unterrichten.

Dem Antrag auf Eignungsfeststellung oder • Bauartzulassung sind neben den zur Beurtei- .. hing erforderlichen Pläne insbesondere beizufügen:

- Bauartzulassung nach § 12 VbF einschließlich gegebenenfalls erteilter Ausnahmegenehmigungen nach § 6 Abs. 2 VbF,

- das baurechtliche Prüfzeichen nach § 23 der Landesbauordnung in Verbindung mit der 22

^ BauPrüfVO für das Land Nordrhein-Westfä-len, - -

- die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 24 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen,

- die bauaufsichtliche Zustimmung im Einzel-' fall nach § 23 Abs. 2 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein^-Westfalen,

einschließlich, der ihnen zugrundeliegenden . Gutachten, Prüfungsscheine und Stellungnahmen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), der physikalisch-technischen Bundesanstalt (PTB), der Materialprüfungsämter (MPA), der Sachverständigen i. S. d. § 22 VAwS sowie sonstiger Sachverständiger, soweit diese Unterlagen Bestandteile der genannten Bescheide sind.

Sind solche Entscheidungen nicht erforderlich, hat der Betreiber ein besonderes Gutachten über die Eignung der Anlage vorzulegen. Auf das besondere Gutachten kann immer dann verzichtet werden, wenn die zuständige Behörde auf Grund vorliegender Erfahrungen ohne dieses Gutachten den Antrag abschließend beurteilen kann.

Soweit dem Eigmmgsfeststellungsbescheid andere Entscheidungen zugrunde gelegt werden, sind sie in der Eignungsfeststellung einzeln aufzuführen. - ,

18

Die in der Anlage jeweils verwendeten wassergefährdenden Stoffe sind genau anzugeben, ggf. unter Bezeichnung der für diese Stoffe bestehenden Normen und der chemischen Formel.

Es wird empfohlen, die unter Buchstabe C der Angaben zur Wasser- und Abfallwirtschaft und zu den Reststoffen für das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzge-setzes - RdErl. d. Ministeriums für Umwelt Raumordnung und Landwirtschaft v. 26. 2. 1991 (SMBl. NW. S. 770) - eingeführten Angaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen als Unterlagen für die Durchführung von Eignungsfeststellungen und Bauartzulassungen zu verwenden.

Voraussetzungen für die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (§ 16)

Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mit dem Antrag der Nachweis geführt ist, daß die Voraussetzungen des § 19g Abs. l oder 2 WHG erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn die Anlagen ebenso sicher sind wie die in den § 13 und 14 VAwS beschriebenen Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art oder sie den Anforderungen gem. Anhang zu § 4 Abs. l VAwS entsprechen.

Umfang von Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (§ 17)

Grundsätzlich ist die gesamte LAU-Anlage und Rohrleitungsanlagen gem. § 19g Abs. l WHG auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften des § 19g Abs. l oder Abs. .2 WHG zu prüfen und ihre Eignung festzustellen.

, Eine Eignungsfeststellung der gesamten Anlage ist nicht erforderlich, wenn diese in ihrer Gesamtheit

- einfach oder herkömmlich oder

- der Bauart nach zugelassen ist

Sind einzelne Teile der Anlage

- einfach oder herkömmlich oder

- gem. § 19h Abs. l Satz 2 WHG der Bauart nach zugelassen oder

- über § 19h Abs. l Satz 5 WHG in ihrer Eignung festgestellt

erstreckt sich die Prüfung der Eignung nur auf die übrigen Teile der Anlage. Im Eignungsfest-stellungsbescheid ist anzuführen, auf welche Teile der Anlage sich die Prüfung der Eignung erstreckt hat

Sind alle Teile der Anlage . •

- einfach oder herkömmlich oder

- gem. § 19h Abs. l Satz 2 WHG der Bauart nach zugelassen oder

- über § 19h Abs. l Satz 5 WHG in ihrer Eignung festgestellt,

bedarf es keiner zusätzlichen Eignungsfeststellung der gesamten Anlage.

Vorzeitiger Einbau (§ 18).;

Der vorzeitige Einbau von Anlagen entsprechend § 18 VAwS kann zugelasen werden, wenn

- nach Prüfung davon auszugehen ist, daß die Eignung der Anlage festgestellt werden kann und

- an dem vorzeitigen Eipbau ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht und

- sichergestellt ist daß alle bis zur Eignungsfeststellung u. U. verursachten Schäden ersetzt werden und

235. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 1. 1997 = MBl. NW. Nr. 86 einschl.)

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- sichergestellt ist, daß der frühere Zustand wiederhergestellt wird, wenn die Eignungsfeststellung nicht erteilt wird.

Erlangt die zuständige Behörde davon Kenntnis, daß eine Anlage eingebaut oder aufgestellt worden ist, deren Verwendung nur nach Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung zulässig ist, ordnet sie an, die Anlage zu entieeren und außer Betrieb zu nehmen. Soweit andere Behörden diese Kenntnis erhalten, teilen sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde mit Eine Entleerung der Anlage ist nicht anzuordnen, wenn erkennbar ist, daß für die Anlage eine Eignungsfeststellung erteilt werden kann.

Ergibt die Prüfung, daß eine Eignungsfeststellung nicht erteilt werden kann, ist die endgültige Stillegung der Anlage anzuordnen; .

19 Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (§ 19)

Nach § l Abs. l VbF gilt die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande, sofern diese Anlagen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder in deren Gefahrbereich Arbeitnehmer be-schäftigt werden.

§ 19 VAwS bestimmt, daß die VbF über ihre eigenen Anwendungsbereich hinaus insbesondere auch auf Anlagen im privaten Bereich anzuwenden ist

Die Ausnahmevorschriften des § l Abs. 3 und 4 und des § 2 VbF bleiben davon unberührt

Die Zuständigkeiten für den Vollzug der Vorschriften der VbF bleiben unberührt

20 Befüllen (§ 20)

Entsprechend § 20 Abs. 3 VAwS wird festgelegt:

Auf eine Überfüllsicherung und feste Leitungs-anschlüsse kann bei der Befüllung von

- einzeln benutzten oberirdischen Behältern mit einem Rauminhalt bis zu 1000 Litern verzichtet werden, wenn diese über eine selbsttätig schließende Zapfsäule befüllt werden oder wenn durch volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung der Abfüllanlage sichergestellt ist, daß die Befüllung rechtzeitig und selbsttätig vor Erreichen des höchstzulässigen Füllstandes unterbrochen wird. Sofern Gründe der Gefahrenabwehr und des Immissionsschutzes nicht entgegenstehen, können größere ortsbewegliche Tanks von Tankfahrzeugen über offene Dome unter Verwendung einer Schnellschlußeinrichtung in Verbindung mit einem Aufmerksamkeitsschalter befüllt werden.

- Altöltanks nach DIN 6608, die an Tankstellen üblicherweise zum Sammeln gebrauchter Motoren- und Getriebeöle betrieben werden, unter Beachtung folgender Anforderungen verzichtet werden:

l Das Altöl ist dem Tank diskontinuierlich über eine schwenkbare Ölablaufwanne und einer daran angeschlossenen Rohrleitung zuzuführen.

. 2 Das Einfüllen des Altöls in die Ablaufwanne darf ausschließlich nur durch fachkundiges Personal erfolgen.

3 Bei einem Füllungsgrad von 80 v. H. des Tanks darf das in die Ablaufwanne eingefüllte Altöl nicht mehr ablaufen. Durch Anordnung der Lüftungsleitungen ist sicher zu stellen, daß mit dem in der Ablauf wanne vorhandenen Altölvolumen der maximale Füllungsgrad von 95 v. H. nicht überschritten wird.

4 Bei Öffnung der Absaugleitung zur Entleerung des Tanks darf aus der hochgezogenen Absaugleitung kein Altöl selbsttätig auslaufen.

5 Für das beschriebene System muß eine •7*7/1 Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. l der //U Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) erteilt sein.

- Behältern verzichtet werden, wenn die Befüllung diskontinuierlich aus kleinen ortsbeweglichen Behältern erfolgt und die Füllhöhe des Behälters in Höhe des zulässigen Füllgrades während des Befüllvorganges durch Augenschein deutlich sichtbar ist, so daß der Abfüll- , Vorgang rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllgrades unterbrochen wird.

21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen (§21)

21.1 Allgemeines

§ 21 VAwS ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, daß wassergefährdende Stoffe aus Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen eingeleitet werden.

Werden Abwasseranlagen nach § 21 VAwS in das Sicherheitskonzept von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbezogen, muß dies bei den Genehmigungen der Abwasseranlagen und den Einleitungserlaubnissen besonders berücksichtigt werden.

Bei Anlagen der Gefährdungsstufe D, d. h. Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3 von mehr als l m3 sowie der Wassergefährdungsklasse 2 von mehr als 100 m3 dürfen Abwasseranlagen nicht als Auffangvorrichtungen verwendet werden.

21.2 Unvermeidbarer Anfall der wassergefährdenden Stoffe

§ 21 VAwS bezieht sich auf den Austritt wassergefährdender Stoffe bei Leckage/n und Betriebsstörungen.

Hierbei können Auffangvorrichtungen in der betrieblichen Kanalisation, wie z. B. Ausgleichsbehälter, zur Zurückhaltung der wassergefährdenden Stoffe verwendet werden. Brennbare wassergefährdende Stoffe sind ausgeschlossen, es sei denn, die Abwasseranlagen sind gegen damit verbundene Brand- und Explosionsgefahren gesichert Die Kanalisation und die Rückhaltemöglichkeiten müssen der Bauart nach für die zu erwartenden wassergefährdenden Stoffe geeignet sein. Folgende Gesichtspunkte sind dabei zu beachten:

Falls Leckagen in der Anlage auf Grund der Art und Überwachung des Betriebs der Anlagen nicht sofort erkannt werden, sind automatische Kontrolleinrichtungen zum rechtzeitigen Erkennen dieser Leckagen in Anlagennähe im Kanalnetz anzuordnen und zu betreiben.

Die Zuleitungskanäle und Rückhalteeinrichtungen müssen dicht sein.

Gegenüber dem weiteren Kanalnetz müssen sie im Falle von Austritten wassergefährdender Stoffe sofort abgetrennt werden können. Dadurch dürfen bei anderen Einleitern in den Kanal keine schädlichen Rückstauwirkungen auftreten. Der Abwasserzufluß muß unverzüglich nach dem Auftreten der Leckage oder Betriebsstörung unterbrochen werden, so daß die ausgetretenen wassergefährdenden Stoffe nur im unvermeidlichen Maße mit Abwasser vermischt werden.

Die schadlose Entsorgung des Gemisches aus Wasser und wassergefährdenden Stoffen muß sichergestellt sein.

Es ist sicherzustellen, daß im Alarmplan der Betriebsanweisung auch alle erforderlichen Meldungen für den Austritt wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen berücksichtigt sind.

21.3 Betriebsanweisung

28. 11. 94 (8)

235. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 1. 1997 = MBl. NW. Nr. 86 einschl.)

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Sofern die Voraussetzungen nach § 21 Abs. l VAwS für eine Einleitung wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen gegeben sind, sind die näheren Einzelheiten in der Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 3 VAwS festzulegen.

22 entfällt

23 Überprüfung von Anlagen (§ 23)

23.1 Prüfung durch Sachverständige

23.1.1 Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und vor Wiederinbetriebnahme einer länger als l Jahr stillgelegten Anlage.

Allgemeine Prüfung:

- Übereinstimmung der Anlage mit den Vorschriften der Verordnung,

- mit den eingeführten technischen Vorschriften und. technischen Baubestimmungen (§ 5 VAwS),

- mit den Festsetzungen der Eignüngsfeststel-lungen, der Bauartzulassungen oder Prüfzeichenbescheide sowie

- mit weitergehenden Anforderungen gemäß

§ 7 VAwS.

Die Allgemeine Prüfung umfaßt die Ordnungsprüfung und die Technische Prüfung. Durch die Ordnungsprüfung wird festgestellt daß die erforderlichen Zulassungen, die Be-.. scheide über die behördlichen Vorkontrollen und die Bescheinigungen von Fachbetrieben vollzählig vorliegen.

Durch die Technische Prüfung wird festgestellt, daß die Anläge mit allen ihren Anlagenteilen den Zulassungen, den behördlichen Bescheiden und den Anforderungen der VAwS entspricht

Dichtheitsprüfung:

Die Dichtheitsprüfung wird an den Anlageteilen, die bestimmungsgemäß die wassergefähr- < denden Stoffe umschließen, durchgeführt Sie kann auch abschnittsweise vorgenommen werden.

Kann der Sachverständige die Eignung und Dichtheit von Auffangräumen besonderer Größe und Bauart nicht durch Augenschein oder anhand der vom Betreiber vorzulegenden Unterlagen beurteilen, hat er dies im Prüfbericht zu vermerken. Erforderlichenfalls hat der Betreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde einen Bausachverständigen oder, einen Sachverständigen auf dem Gebiet der Bodenmechanik oder des Erdbaus zu beauftragen.

Funktionsprüfung:

Mit der Funktionsprüfung wird die Funktionstüchtigkeit der sicherheitstechnischen Einrichtungen und Schutzvorkehrungen geprüft

Wesenüiche Änderungen einer Anlage sind insbesondere Erneuerungs-, Instandsetzung- und Umrüstungsmaßnahmen, z. B. nachträglicher Einbau einer Lecksicherungseinrichtung (Leckschutzauskleidung, Leckanzeiger), Austausch von Behältern und Rohrleitungen, sowie Nutzungsänderungen, wenn dadurch das Gefährdungspotential der Anlage in eine höhere Gefährdungsstufe nach § 6 VAwS steigt

23.15 Wiederkehrende Prüfungen Es ist zu prüfen

. - Die Übereinstimmung der Anlage mit den Vorschriften der Verordnung,

- die Dichtheit der Anlage,

- die Funktionstüchtigkeit der für den Gewässerschutz bedeutsamen sicherheitstechnischen Einrichtungen

Diese Prüfungen dienen der Feststellung des Zustandes der Anlage.

Besonders sind folgende Punkte zu prüfen: Prüfung, ob im Prüfbericht der letzten Prüfung angeordnete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung durchgeführt worden sind.

Prüfung, ob seit der letzten Prüfung Änderungen an der Anlage vorgenommen worden sind, die eine erneute Prüfung der Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften erfordern, ggf. Durchführung'dieser Prüfung,

Prüfung der Anlage 6owie der Auffangräume,

-wannen und -flächen durch Besichtigung auf Dichtheit und ordnungsgemäßen Zustand,

Prüfung' der Sicherheitseinrichtungen wie Überfüllsicherungen, Grenzwertgeber, Leck-Überwachungseinrichtungen, Leckagesonden durch Funktionskontrolle,

Prüfung einwandiger Behälter und Rohrleitungen ohne Auffangraum oder Schutzkanal, soweit sie begehbar sind, durch eine innere Untersuchung nach vorheriger Reinigung; andernfalls durch eine Dichtheitsprüfung.

• Enthalten Bauartzulassungen, Eignungsfeststellungen und baurechtliche Prüfzeichen oder weitergehende wasserbehördliche Anordnungen zusätzliche Anforderungen für die Prüfung, sind diese besonders zu beachten.

Der Sachverständige kann nur prüfen, was auf Grund der Anlage, insbesondere der Zugänglichkeit und der meßtechnischen Ausstattung, tatsächlich möglich ist Ist die Anlage in dieser Art wasserrechtlich befugt, z. B. auf Grund einer Eignungsfeststellung, Bauartzulassung oder Entgegennahme einer Anzeige ohne Beanstandung, sind dann noch fehlende Prüfmöglichkeiten auch nicht als Mangel festzustellen.

23.1.3 Prüfung bei Stillegung der Anlage Es ist zu prüfen,

- 'ob die Anlage einschließlich aller Anlagenteile entleert und gereinigt ist,

- ob Anhaltspunkte für, Boden- oder Grundwasserverunreinigungen vorliegen.

Es ist nicht erforderlich, die Anlage abzubauen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen, falls dies nicht aus anderen Gründen, z. B. aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes oder der Standsicherheit geboten ist Befüllstut-zen sind vorsorglich abzubauen oder gegen irrtümliche Benutzung zu sichern. Nach Durchführung der Prüfung, und .Beseitigung evtl. Mängel handelt es sich nicht mehr um eine prüfpflichtige Anlage nach § 19 i WHG.

In den Prüfbescheid ist folgender Hinweis aufzunehmen:

„Eine erneute Inbetriebnahme der Anlage ist nur zulässig, wenn sie zuvor von einem Sachverständigen nach § 22 VAwS geprüft und als mängelfrei festgestellt worden ist"

23.1.4 Änderung der Prüffristen (§ 23 Abs. 2)

Kürzere Prüffristen oder besondere Prüfungen können vor allem angeordnet werden, wenn auf Grund der örtlichen Situation ein besonderes Gefährdungspotential vorliegt das durch die Gefährdungsstufe der Anlage nach § 6 nicht ausreichend erfaßt und auch nicht bereits über die besonderen Anforderungen in Schutzgebieten berücksichtigt wird. Auf Nummer 7.1 wird hingewiesen. Kürzere Prüfintervalle können auch aufgrund von 5.3.15 erforderlich werden.

Längere Prüffristen können z. B. gestattet werden, wenn eine sachkundige Überprüfung in regelmäßigen Zeitabständen etwa im Rahmen ei- ' nes Überwachungsvertrages oder eines entsprechend qualifizierten Eigenmeßprogramms gewährleistet ist oder wenn Anlagen über die Anforderungen der VAwS hinaus mit wirksamen von einem Sachverständigen geprüften Schutzvorkehrungen, z. B. Innenbeschichtung und kathodischem Korrosionsschutz bei doppelwandi-gen unterirdischen Stahlbehältern ausgestattet sind, so daß ein Undichtwerden innerhalb der verlängerten Prüffrist nicht zu besorgen ist Bei der Änderung von Prüffristen für Anlagen, die der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder der Druckbehälterverordnung,unterlie-

235. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 1. 1997 = MBl. NW. Nr. 86 einschl.)

28.11. 94 (9)

gen, sind die für diese Vorschriften zuständigen Behörden zu unterrichten.

23.15 Prüfauftrag, Prüftermine, Prüfbericht, wasserbehördliche Maßnahmen

Der Anlagenbetreiber hat rechtzeitig einem Sachverständigen den Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen. Über jede Prüfung stellt der Sachverständige unverzüglich nach der Prüfung dem Betreiber einen Prüfbericht aus und übersendet eine 23.3 Durchschrift des Berichts an die zuständige Behörde.

In den Fällen, in denen die Prüfung nicht vollständig durchgeführt werden konnte, ist der zuständigen Behörde ebenfalls ein Prüfbericht zuzusenden. Dabei sind im einzelnen der Sachverhalt zu schildern und erforderliche Maßnahmen vorzuschlagen.

Die im Prüfbericht vermerkten Mängel sind nach ihrer Bedeutung in geringfügige Mängel, erhebliche Mängel oder gefährliche Mängel zu 24 unterscheiden.

Wird aufgrund von erheblichen oder gefährlichen Mängeln vom Sachverständigen eine Nachprüfung der Anlage für erforderlich gehalten, vermerkt dies der Sachverständige auf dem Prüfbericht und schlägt der zuständigen Behörde die zu treffenden Anordnungen vor. Die zuständige Behörde ist an den Vorschlag des Sachverständigen nicht gebunden. Anordnungen der zuständigen Behörde, z. B. zur Mängelbeseitigung oder Durchführung weiterer Prüfungen, sind stets förmlich unter konkreter Fristsetzung vorzunehmen. Bei erheblichen oder- gefährlichen Mängeln ist eine Nachprüfung anzuordnen.

235 Überwachungsdatei

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26

Die zuständige Behörde hat eine Überwa- 27 chungsdatei über die prüfpflichtigen Anlagen aufzustellen und zu führen. Ziel de.r Überwa- 28 chungsdatei ist es, die Einhaltung der Anlagenprüfungen durch Sachverständige zu Überwa- 28.1 chen, um erforderlichenfalls rechtzeitig die Anlagenbetreiber auffordern zu können, die Überwachung in Auftrag zu geben.

Die Überwachungsdatei muß deshalb nur die Merkmale enthalten, die für diese Terminüberwachung/erforderlich sind. Dies sind insbesondere:.

- Name des Eigentümers mit Anschrift

- Name des Betreibers mit Anschrift

- Bezeichnung der Anlage, Gefährdungsstufe,

- Ort der Anlage,

- Rechts- und Hochwert (Gauß-Krüger-Koor-dinaten) des Standorts

- Hersteller, Fabrik- oder Seriennummer der Anlage, ,

- Baujahr und Herstellungsjahr der Anlage

-Datum der Eignungsfeststellung mit Aktenzeichen . 285 .- Datum der Inbetriebnahme der Anlage

- Zeitabstand der erforderlichen Prüfungen durch Sachverständige

- durchgeführte Prüfungen mit Datum, Prüfer und Prüfergebnis nach Art (Mängelbeschreibung oder Mängelziffer) und Bedeutung der 28.3 Mängel (keine Mängel, geringfügige Mängel, erhebliche Mängel, gefährliche Mängel)

- Datum der nächsten erforderlichen Prüfung

- Datum der Stillegung der Anlage

- Datum lind Ergebnis der Sachverständigenprüfung über die Stillegung

Anlagen in Betriebsanlagen der Deutschen Bahn AG sind wegen § 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes nicht in die Überwachungsdatei aufzunehmen. Als Betriebsanlagen gelten jedoch nur Anlagen, die der Abwicklung und Si-

cherung des äußeren Eisenbahndienstes dienen, *TJt\ nicht aber Nebenbetriebe, Verwaltunsggebäude, / / U Siedlungsbauten usw. Ebenso sind Lagerbehälter in bundeseigenen Bau- und Schirrhöfen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen dienen, wegen § 48 des Bundeswasserstraßenge-setzes nicht in die Überwachungsdatei aufzunehmen.

Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften

Eine andere Rechtsvorschrift nach § 23 Absatz 4 VAwS ist in erster Linie die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF). Soweit im Prüfbericht nach den anderen Rechtsvorschriften festgestellt ist, daß die Anlage ordnungsgemäß ' auch im Sinne dieser Verordnung ist, greifen die erleichternden Vorschriften des § 23 Abs. 4 VAwS, andernfalls ist § 23 Abs. l VAwS anzuwenden (s. insbesondere Nr. 23.1.5).

Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (§ 24)

Die in § 24 Nr. 3 VAwS genannten Betriebsvor-. schritten sind in die Betriebsanweisung nach § 3 . Abs. 3 VAwS einzubeziehen.

In den Betriebsvorschriften für das Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen der Anlagen müssen insbesondere das Minimierungsgebot nach § l a WHG sowie die Vorschriften der §§ 7 a und 19g WHG berücksichtigt werden. Beim Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen von Anlagen anfallende wassergefährdende Stoffe sind aufzufangen. Vorrangig sind sie wiederzu-verwerten.

entfällt entfällt entfällt Bestehende Anlagen (§ 28)

Allgemeines

Die zuständige Behörde kann fordern, daß bestehende Anlagen angepaßt werden, insbesondere wenn

- der Betreiber ohnehin seine Anlage wesentlich ändert oder erneuert oder

- örtliche Gründe nach Nummer 7.1 die Anpassung erfordern.

Rechtmäßig bestehende Anlagen müssen den anderen als in § 28 Abs. l VAwS genannten Anforderungen der VAwS nur angepaßt werden, wenn dies aus Gründen des Gewässerschutzes geboten ist. Dabei kann zur Vermeidung von Härten, z. B. wenn der Anlagenbetrieb in absehbarer Zeit eingestellt wird oder eine Neuplanung ansteht, eine vertretbare Übergangsfrist eingeräumt werden.

Eignungsfeststellung, Bauartzulassung

Bestehende Anlagen, die bereits nach der bisherigen Anlagenverordnung der Eignungsfeststellung bedurften, jedoch noch über keine Eignungsfeststellung verfügen, sind den Bestimmungen der Anlagenverordnung anzupassen.

Maßnahmen der Löchwasserrückhaltung

Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 VAwS sind bei den Prüfungen nach §23 VAwS oder anläßlich wasserbehördlicher Überwachungen vor allem anhand des Anlagenkatasters oder der Betriebsanweisung zu überprüfen und erforderlichenfalls von der zuständigen Behörde anzuordnen: Soweit sich anläßlich anderer behördlicher Überwachungen Mängel hinsichtlich der Löschwasserrückhaltung herausstellen, ist die zuständige Behörde hierüber zu benachrichtigen, die sodann die ggf. erforderlichen Anordnungen trifft


Anlagen: