Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für ökologische und wasserbauliche Maßnahmen im Rahmen des Gewässerauenprogramms (Gewässerauenprogramm - GAP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 8. 4. 1997 - IV B 3 - 2211 - 34204/III B 5 - 943.00.00¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für ökologische und wasserbauliche Maßnahmen im Rahmen des Gewässerauenprogramms (Gewässerauenprogramm - GAP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 8. 4. 1997 - IV B 3 - 2211 - 34204/III B 5 - 943.00.00¹)

237. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 7. 1997 = MB1. NW. Nr. 36 einschl.)

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Richtlinien

über die Gewährung von Zuwendungen

für ökologische und wasserbauliche Maßnahmen

im Rahmen des Gewässerauenprogramms

(Gewässerauenprogramm - GAP)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,

Raumordnung und Landwirtschaft v. 8. 4. 1997 -

IV B 3 - 2211 - 34204/III B 5 - 943.00.00¹)

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften - W - zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - WG - Zuwendungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen.

Außerdem gewährt das Land auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassungen der „Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren" (ABI. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 85) und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 746/96 (ABI. Nr. L 102 vom 24. 4.1996, S. 19), des Landschaftsgesetzes (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (GV. NW. S. 710/SGV. NW. 791) Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien und der W zu § 44 LHO für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Lebensgrundlagen von bedrohten, insbesondere auebewohnenden Tieren und Pflanzen in den Uferbereichen dienen.

Ein Anspruch der Antragstellerin/des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Maßnahmen des Wasserbaus

2.1.1 Gewässerauenkonzepte gemäß Gewässerauenprogramm NRW vom März 1990 - IV B 3 - 2510 - 28686,

2.1.2 Untersuchungen und Planungen von Einzelmaßnahmen, Bauentwürfe, Ergänzungs- und Erweiterungsentwürfe, soweit sie Grundlage der Bauausführung sind und mit ihr in zeitlichem Zusammenhang stehen,

2.1.3 Bestandspläne

2.1.4 Naturnahe Umgestaltung und ökologische Optimierung von Gewässern, Sanierung von Altgewäs-sern.

2.2 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

2.2.1 Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft (§§ 19 bis 23 LG),

2.2.2 Anpflanzungen und Einsaaten, .

2.2.3 Abschluß freiwilliger Bewirtschaftungsverträge zur Erhaltung, Entwicklung und Pflege von Feuchtwiesen in Gewässerauen als Lebensraum sowie zur Verhinderung einer für den Naturhaushalt schädlichen Entwicklung infolge Umwandlung, Entwässerung oder vergleichbarer Maßnahmen.

2.3 Grunderwerb

2.3.1 Grunderwerb, soweit er für die Umsetzung der Gewässerauenkonzepte notwendig ist,

2.3.2 kapitalisierte Nutzungsausfallentschädigung für private Grundstücke, soweit sie für die Umsetzung der Gewässerauenkonzepte notwendig ist, wenn

a) ein Kauf auf lange Sicht nicht möglich ist,

b) die Vereinbarung zeitlich unbefristet im Grundbuch abgesichert wird, sofern nicht eine rechtsverbindliche Regelung in einem Planf est-stellungs- oder -genehmigungsverfahren gemäß § 31 WHG getroffen wird.

2.4 Nicht gefördert werden

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne der §? 4 bis 6 LG.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehen, für Maßnahmen gemäß Nummern 2.1 bis 2.3 ohne 2.2.3,

3.2 Landwirtinnen/Landwirte für Maßnahmen gemäß Nummer 2.2.3.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn

4.1.1 für die Gewässerauenkonzepte und die sich daraus ergebenden Maßnahmen die vorherige Zustimmung des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) erteilt worden ist,

4.1.2 Maßnahmen des Wasserbaus der „Richtlinie für naturnahen Ausbau und Unterhaltung der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen" vom 1. 9. 1989 (SMB1. NW. 772) und dem RdErl. v. 26. 11. 1984 (SMB1. NW. 791) „Naturschutz und Landschaftspflege im wasserrechtlichen Verfahren und bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen" in der jeweils gültigen Fassung entsprechen,

4.1.3 die förderfähigen landwirtschaftlichen Nutzflächen der Nummer 2.2.3 in dem vom Gewässerauenkonzept überplanten oder für ein Gewässerauenkonzept vorgesehenen Bereich liegen,

4.1.3.1 die Grünlandflächen bzw. die in Grünland umzuwandelnden Flächen als Naturschutzgebiete durch ordnungsbehördliche Verordnung nach § 42 a LG ausgewiesen oder in einem L'andschaf ts-plan als Naturschutzgebiet (§ 20 LG) festgesetzt sind bzw. deren Verfahren zur Ausweisung oder Festsetzung als Naturschutzgebiet eingeleitet ist. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden.

4.1.3.2 Der Zeitpunkt des Beginns des Verpflichtungszeitraumes darf keinesfalls vor dem Zeitpunkt der Stellung des Zuwendungsantrages liegen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart Projektförderung

5.2 Finanzierungsart

Anteilfinanzierung bei den Maßnahmen der Nummern 2.1, 2.2.1, 2.2.2 und 2.3,

Festbetragsfinanzierung bei den Maßnahmen der Nummer 2.2.3.

5.3 Form der Zuwendung Zuschuß/Zuweisung

5.4 Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage 5.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben

Untersuchungen, Bestandsaufnahmen, Kartierungen, Honorare usw., soweit sie zur Aufstellung der Gewässerauenkonzepte erforderlich sind. Bauentwürfe, Bauleitung, Bauoberleitung, Honorare, Baumaßnahmen, Erdarbeiten, Anpflanzungen, Einsaaten, Einzäunungen, Pflegemaßnahmen " usw., soweit sie zur Umsetzung der Gewässerauenkonzepte erforderlich sind.

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') MBl. NW. 1997 S. 512.

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77 f\ 5.4.2 Anteilig zuwendungsfähige Ausgaben

Sofern Planung, Bauüberwachung und Bauoberleitung durch den Zuwendungempfänger selbst erbracht werden, werden hierfür 70 v.Hr"der sich nach den Sätzen der Honorarordnung für Archi-, tekten und Ingenieure (HOAI) ergebenden Vergütungssätze (ohne Mehrwertsteuer) als zuwendungsfähig anerkannt.

5.4.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

5.4.3.1 Unterhaltung der Anlagen, insbesondere Anschaffung von Maschinen, Geräten, Werkzeugen, Material und Fahrzeugen für diesen Zweck;

5.4.3.2 Provisorische Einrichtungen;

5.4.3.3 Bauten und Maßnahmen, die der Träger zugunsten Dritter ausführt (z.B. Bergbau, Bundesbahn, Straßenbau, Städtebau, Bund, Industrie).

5.4:4 Höhe der Zuwendung

5.4.4.1 Für Gewässerauenkonzepte der Nummer 2.1.1 bei Wasser- und Bodenverbäriden bis 100 v. H., bei Gemeinden und Gemeindeverbänden bis 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben,

5.4.4.2 für Maßnahmen der Nummern 2.1.1, 2.1.4, 2.2.1,

2.2.2 und 2.3: 40-80 v.-H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.4.4.3 Für Maßnahmen der Nummer 2.2.3 bemißt sich die Höhe der Zuwendung nach der Größe der Vertragsfläche, den Ertragsklassen und den vereinbarten Nutzungsbeschränkungen. Inhalt und Ausgleichsbeträge für die Bewirtschaftungspakete erAnlage 1.1 geben sich aus Anlage 1.1. Die Gesamtzuwendung wird auf volle DM auf- bzw. abgerundet.

5.4.4.4 Grundsätzlich nicht förderfähig nach Nummer

2.2.3 dieser Richtlinien sind Maßnahmen auf Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden, Flächen der. Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege sowie Flächen, für die gemäß § 52 des Flurbereinigungsgesetzes auf Lahdabfindung gegen Geldausgleich verzichtet worden ist. Maßnahmen auf Flächen von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie auf bundeseigenen Flächen sind ebenfalls nicht förderfähig, wenn diese zu Naturschutzzwecken erworben worden sind.

Abweichend hiervon kann die Bewilligungsbehörde für Flächen, die mit den Naturschutzaufla-geh allenfalls pachtzinsfrei verpachtet werden können, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles mit Ausnahme von Paket 7 (Beibehaltung einer r naturschutzgerechten Grünlandbewirt-Aniage 1.2 Schaffung) Bewirtschaftungsverträge der Anlage 1.2 abschließen.

5.5 Bagatellgrenze

Für Maßnahmen der Nummern 2.1, 2.2.1, 2.2.2 und 2.3: 10000-DM.

Für Maßnahmen nach der Nummer 2.2.3: 240,-DM/Jahr.

Die Bewilligungsbehörde kann hiervon in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger ist, soweit nicht bereits anderweitig geregelt, bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.4, 2.2.1 und 2.2.2 zu verpflichten zur

6.1.1 Pflege von Anpflanzungen für die Dauer von 10 Jahren,

6.1.2 Unterhaltung der Biotope sowie der Anlagen und Einrichtungen für den Artenschutz,

6.1.3 Mängelbeseitigung innerhalb einer von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist.

6.2 Die Zweckbindung bei Investitionen beträgt 25 Jahre. Die Zweckbindung für die mit Zuwendungen beschafften Gegenstände beträgt 10 Jahre.

6.3 Bei Maßnahmen nach der Nummer 2.2.3

6.3.1 hat sich die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger in einem Bewirtschaftungsvertrag (Anlage 1.2). zu verpflichten, die Bewirtschaftungsauflagen des Paketes 7 (Anlage 1.1) auf den Vertragsflächen zu erfüllen,

6.3.2 kann sich die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger darüber hinaus'auf den Vertragsflächen zu weiteren Bewirtschaftungsauflagen nach den Paketen l bis 6 der Anlage 1.1 verpflichten,

6.3.3 sind die vom Vertrag betroffenen Flächen gemäß den jeweiligen Bewirtschaftungsauflagen zu bewirtschaften.

6.3.4 Jede Abweichung vom Bewirtschaftungsvertrag (Anlage 1.2) ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

6.3.5 Zuwendungen nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepaßten Landbewirtschaftung (Extensivierung) gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 27. 6. 1995 (- SMB1. NW. 7861 -) in der jeweils gültigen Fassung auf die Vertragsflächen sind in vollem Umfang anzurechnen. Diese Zuwendungen werden von den Landwirtschaftskammern ermittelt und von den Ämtern für Agrarordnung zum Zwecke der jährlichen Anrechnung übernommen.

6.4 Gehen während des Verpflichtungszeitraums der ganze Betrieb oder einzelne. Teile davon, für die eine Zuwendung nach der Nummer 2.2.3 gewährt wird, auf andere Personen über oder an die Verpächterin/den Verpächter zurück, muß die " zuwendungsempfangende - Person oder deren Nachfolgerin/Nachfolger die für diese Flächen im Vertragszeitraum erhaltenen Zuwendungen - außer in Fällen höherer Gewalt - zurückzahlen, sofern die Überriehmerin/der Übernehmer die weitere Einhaltung der eingegangenen Verpflichtung ablehnt.

6.5 Die Bestimmung der Nummer 6.4 findet keine •Anwendung, wenn die Zuwendungsempfängerin/ der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, sie/er die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und sich die Übernahme durch eine Nachfolgerin/einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist. Unbeschadet des Satzes l findet die Bestimmung der Nummer 6.4 ferner keine Anwendung, wenn es sich um Flächen handelt, die infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen oder die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz durch wertgleiche Flächen ersetzt werden und auf denen die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Maßnahme fortsetzt.

6.6 Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger kann während des Verpflichtungszeitraums eine Umwandlung der eingegangenen Verpflichtungen beantragen, sofern damit zusätzliche Vorteile für die Umwelt verbunden sind, die bereits eingegangene Verpflichtung erweitert wird und die neue Maßnahme Bestandteil dieser oder einer anderen Förderrichtlinie ist, die zur Umsetzung der .Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 oder der Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 in. Nordrhein-Westfalen erlassen worden ist. Die Umwandlung führt nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung der bisher gezahlten Zuwendungen. Die Umwandlung wird jeweils zu Beginn des nachfolgenden Verpflichtungsjahres wirksam.

6.7 In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von der eingegangenen Verpflichtung zulassen. Unbeschadet besonderer Um-

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stände des Einzelfalls gelten als höhere Gewalt auch folgende Fälle:

- Todesfall der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers,

- länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers,

- Enteignung eines wesentlichen Teils des Betrie- < bes, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,

- schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,

- unfallbedingte Zerstörung der Stallungen der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers,

- Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon.

Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfängerin/ der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist.

6.8 Aufhebung/Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung, Sanktionen

6.8.1 Hält die Zuwendungsempfängerin/der Zuwen-durigsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben werden. Der zu Unrecht gezahlte Betrag ist zurückzuzahlen. Im übrigen gilt Nummer 7.3 dieserRichtlinien.

6.8.2 Wird festgestellt, daß die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung erklärte Flächengröße unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich festgestellten Fläche festgesetzt, der Zuwendungsbescheid entsprechend an-• gepaßt und die zu Unrecht gewährte Zuwendung zurückgefordert.

6.8.2.1 Die für die Bemessung der Zuwendung maßgebliche Fläche wird darüber hinaus im Verpflichtungsjahr um das Zweifache der festgestellten Unterschreitung gegenüber der erklärten Fläche im Antrag auf Auszahlung gekürzt, wenn die Abweichung mehr als 3 v. H. beträgt. Die Zuwendung für vergangene Verpflichtungsjähre ist entsprechend zurückzufordern, wenn Abweichungen von mehr als 3 v. H. oder mehr als 2 ha auch für die vergangenen Verpflichtungsjahre festgestellt werden.

6.8.2.2 Bei Abweichungen von mehr als 20 v. H. nach unten wird für die betroffene Maßnahme im Verpflichtungsjahr insgesamt keine Zuwendung gewährt. Die Zuwendung für vergangene Verpflichtungsjahre ist entsprechend zurückzufordern, wenn Abweichungen von mehr als 20 v. H. auch für die vergangenen Verpflichtungs jähre festgestellt werden.

6.8.2.3 Flächen, auf denen die Zuwendungsempfängerin/ der Zuwendungsempfänger nicht alle Verpflichtungen erfüllt hat, gelten bei der Kontrolle als nicht vorgefundene Flächen und sind analog zu behandeln, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist.

6.8.3 Wird festgestellt, daß der nach den Bewirtschaftungspaketen höchstens zulässige Viehbesatz, bezogen auf die mögliche Beweidungsdauer je Jahr, überschritten worden ist, wird im jeweiligen Verpflichtungs jähr keine Zuwendung gewährt.

6.8.4 Bei Verstößen gegen Verpflichtungen, die auf einzelnen Teilflächen durch chemische Untersuchungen festgestellt wurden, wird für die Gesamtfläche keine Zuwendung im betroffenen Verpflichtungsjahr gewährt. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen ist der Zuwendungsbescheid in vollem Umfang aufzuheben und die gewährten Zuwendungen sind im Ganzen zurückzuerstatten.

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6.8.5 Bei Verstößen gegen die Verpflichtung, 5 Jahre lang auf jeglichen • Grünlandumbruch zu verzichten, wird im Verpflichtungsjahr für diese Fläche keine Zuwendung gewährt. Die umgebrochene Fläche ist in den Ausgangszustand zurückzuführen. Bereits erhaltene Zuwendungen für die Grünlandnutzung sind für die betroffene Fläche für die Vergangenheit zu erstatten.

6.8.6 Im Falle falscher Angaben, die absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, wird die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger von der Gewährung jedweder Zuwendung aufgrund der Verordnung (EWG)' Nr. 2078/92 ausgeschlossen. Der Zuwendungsbescheid ist in vollem Umfang aufzuheben und die gewährten Zuwendungen sind im Ganzen zurückzuzahlen. Für die Dauer von 2 Jahren kann die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger keine auf der Verordnung (EWG) Nr. 2078/ 92 beruhenden neuen Umweltschutzverpflichtun- . gen eingehen.

6.8.7 Rückforderungsbeträge einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit der jeweils nächsten Zahlung aufgrund dieser Förderrichtlinie verrechnet werden, wenn die nächste Zahlung kurzfristig ansteht und mindestens in Höhe des Rückforderungsbetrages zu erwarten ist.

7 Verfahren

7.1 Antrag/Bewilligung/Auszahlung/Verwendungsnachweis

7.1.1 Für Maßnahmen der Nummern 2.1.1 bis 2.2.2 und 2.3 gelten die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Wasserbaus einschließlich Talsperren v. 13. 3. 1990 (SMBl. NW. 772). Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Bezirksregierung. Hierzu sind die Muster l Muster bis 5 zu verwenden.

7.1.2 Für Maßnahmen der Nummer 2.2.3

gelten die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Erhaltung und Pflege von Feuchtwiesenschutzgebieten für Zwecke des Naturschutzes zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für den Naturhaushalt v. 8. 4. 1997 (Feuchtwiesenschutzprogramm - SMBl. NW. 791) in der jeweils gültigen Fassung. Für standardisierte Bewirtschaftungsbeschränkungen und Ausgleichsbeträge gilt die Anlage 1.1 (siehe Nr. 5.4.4.3).

Bewilligungsbehörde ist das Amt für Agrarord-nung.

7.1.3 Das MURL entscheidet über die Reihenfolge der Förderung der aufzustellenden Gewässerauenkonzepte sowie deren Umsetzung und stellt ein Jahfesprogramm auf.

7.2 Verfahren und Kontrolle für Maßnahmen nach Nummer 2.2.3

7.2.1 Die Auszahlung der Zuwendungen wird von der Bewilligungsbehörde auf Antrag der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers-nach Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres (1. 7.-30. 6.) veranlaßt. Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich in der Zeit vom 16. 10. bis 31. 10. durch die LÖBF/LAfAO, Abt. LAfAO. Der Antrag auf Auszahlung ist spätestens bis zum 15.5. des folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen (Anlage 1.3). , Anlage u

7.2.2 Die Verwaltungskontrollen sind durch jährliche Stichprobenkontrollen in Höhe von mindestens 5 v. H. der bewilligten Anträge vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort werden gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 (ABI. Nr. L 391 vom 31.12.1992, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Der Erl. des MURL v. 23. April 1996 -II A l - 2090.1.11 - in der jeweils gültigen Fassung ist anzuwenden. Dabei ist darauf zu achten, daß eine personelle Trennung bei der Bewilligung und Prüfung eingehalten wird.

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237. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 7. 1997 = MBl. NW. Nr. 36 einschl.)

77f\ Der Prüfer darf dem für die Genehmigung zustän-• ' " digen Bediensteten nicht weisungsgebunden unterstellt sein. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.

7.2.3 Die Identifizierung der Flächen erfolgt gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die • Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.

Übergangsvorschriften ••

Nach den Richtlinien zum Feuchtwiesenschutz-programm vom 12. 6. 1991 (SMBl. NW. 791) in Gewässerauen abgeschlossene Bewirtschaftungsverträge sind fristgerecht zum Ablauf des jeweiligen Vertragszeitraumes mit dem Ziel einer Vertragsfortsetzung nach diesen Richtlinien zu kündigen. Bis dahin gelten die Richtlinien vom 12. 6. 1991 für die entsprechenden Verträge fort.

Inkrafttreten • .

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft und gelten bis zum 31. 12. .2001.


Anlagen: