Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Maßnahmen beim Austreten von Mineralölen und sonstigen wassergefährdenden Stoffen (Öl- und Giftalarmrichtlinien) Gem.RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - III C 7 - 8800/1 - 19620 - u. d. Innenministers - V B l - 2.181 - 5 v. 30. 1. 1981¹)

 

Historisch:

Maßnahmen beim Austreten von Mineralölen und sonstigen wassergefährdenden Stoffen (Öl- und Giftalarmrichtlinien) Gem.RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - III C 7 - 8800/1 - 19620 - u. d. Innenministers - V B l - 2.181 - 5 v. 30. 1. 1981¹)

143. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MB1. NW. Nr. 35 einschl.)

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Anlagen Iund2


Maßnahmen

beim Austreten von Mineralölen und sonstigen wassergefährdenden Stoffen

(Öl- und Giftalarmrichtlinien)

Gem.RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - III C 7 - 8800/1 - 19620 - u. d. Innenministers - V B l - 2.181 - 5 v. 30. 1. 1981¹)

l Allgemeines

Die Unfälle beim Umgang mit Mineralölen und sonstigen wassergefährdenden Stoffen (kurz: 01-und Giftunfälle) können zu erheblichen wasserwirtschaftlichen Problemen führen. Eine Reihe von wassergefährdenden Stoffen ist im Katalog wassergefährdender Stoffe aufgenommen, den der Bundesminister des Innern im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 26 vom 18. Sept. 1980 auf Seite 430 veröffentlicht hat und der vom Umweltbundesamt herausgegeben wird. Die Richtlinien gelten auch für die übrigen, nicht im Katalog aufgeführten, wassergefährdenden Stoffe. Zum Schutz des Grundwassers, der oberirdischen Gewässer und zur Abwehr der sonstigen Gefahren für die Allgemeinheit müssen bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen unverzüglich Gegenmaßnahmen getroffen werden. Es ergeht deshalb an die Wasserbehörden aufgrund des § 171 Satz l Landeswas-sergesetzt (LWG) und an die Ordnungsbehörden aufgrund des § 9 Abs. 2 Buchst, a Ordnungsbehör-dengesetz (OBG) folgende allgemeine Weisung:

2 Meldung j,Öl- und Giftalarm"

2.1 Meldepflicht

Öl- und Giftunfälle sind gemäß § 18 Abs. 4 LWG unverzüglich der nächsten örtlichen Ordnungsbehörde (kreisfreie Stadt, Gemeinde) anzuzeigen. Bei Öl- oder Giftunfällen auf und an dem Rhein, der Weser, der Ruhr sowie den westdeutschen Kanälen unterrichten die örtlichen Ordnurigsbehörden unverzüglich die Wasserschutzpolizei. Erlangen Polizei, Feuerwehr oder untere Wasserbehörde von einem Unfall als erste Kenntnis, so haben sie die örtlichen Ordnungsbehörden, bei Öl-öder Giftunfällen auf und an dem Rhein, der Weser, der Ruhr sowie den westdeutschen Kanälen außerdem die Wasserschutzpolizei unverzüglich zu unterrichten.

3 Weitergabe der Meldung „Öl- und Giftalarm"

3.1 Der örtlichen Ordnungsbehörde - bei Öl- oder Giftunfällen auf und an dem Rhein, der Weser, der Ruhr sowie den westdeutschen Kanälen der Wasserschutzpolizei - obliegt die Weitergabe der Meldung. Die Weitergabe der Meldung hat entsprechend der Anlage l und 2 zu erfolgen. Je nach Sachlage sind sofort von dem Öl- oder Giftunfall in Kenntnis zu setzen,bzw. zu beteiligen:

die untere Wasserbehörde,

3.1.1

3.1.2 das Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft,

3.1.3 die Kreispolizeibehörde,

3.1.4 die Kreisordnungsbehörde,

3.1.5 das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt,

3.1.6 das Bergamt (bei Öl- oder Giftunfällen in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen),

3.1.7 das Straßenbauamt,

3.1.8 . das Tiefbauamt,

3.1.9 der Wasser- oder Bodenverband,

3.1.10 der Talsperreneigentümer (bei Öl- oder Giftunfällen im Einzugsgebiet seiner Talsperre),

3.1.11 das Wasserwerk (bei Öl-oder Giftunfällen im Ein- 77fl zugsgebiet seiner Wasserversorgungsanlagen), ' f U

3.1.12 die Landesanstalt für Fischerei Nordrhein-Westfalen (wenn ein Fischsterben vorliegt),

3.1.13 der nächste Bahnhof (wenn Bahnanlagen gefährdet sind),

3.1.14 das nächste Postamt (wenn Anlagen der Deutschen Bundespost gefährdet sind),

3.1.15 die nächste Dienststelle der Bundeswehr (wenn Anlagen der Bundeswehr gefährdet sind oder die Bundeswehr am Öl- oder Giftunfall beteiligt ist), .

3.1.16 der zuständige Verbindungsoffizier und das Amt für Verteidigungslasten (wenn Anlagen der Stationierungsstreitkräfte gefährdet oder Stationierungsstreitkräfte am O1- oder Giftunfall beteiligt sind).

3.2 Bei Öl- oder Giftunfällen auf und an dem Rhein, der Weser, der Ruhr sowie den westdeutschen Kanälen sind zusätzlich sofort zu benachrichtigen:

3.2.1 der Regierungspräsident,

3.2.2 das Landesamt für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen,

3.2.3 die Wasser- und Schiffahrtsdirektion,

3.2.4 der Ruhrverband in Essen (bei Öl- oder Giftunfällen auf und an der Ruhr),

3.2.5 der Wasserverband Westdeutsche Kanäle (bei Öl-öder Giftunfällen auf und an den westdeutschen Kanälen).

3.3 Bei Öl- oder Giftunfällen auf und an oberirdischen Gewässern im Einzugsgebiet des Rheins und der Weser, die für den Rhein oder die Weser von Bedeutung sein können, sind zusätzlich sofort zu benachrichtigen:

3.3.1 der Regierungspräsident, der erforderlichenfalls die Nachricht an die Regierungspräsidenten Düsseldorf (für den Rhein) und Detmold (für die Weser) weitergibt,

3.3.2 das Landesamt für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen,

3.4 Beim Leck einer Mineralölfernleitung oder einer Produktenfernleitung ist zusätzlich sofort die-Betriebszentrale der Fernleitung zu benachrichtigen.

4 Inhalt der Meldung „Öl- und Giftalarm"

Die Meldung soll die in der Anlage 2 aufgeführten Daten enthalten.

5 Sofortmeldung

Sobald eines der in Anlage l aufgeführten Meldekriterien (M) erfüllt ist.^muß unverzüglich der Regierungspräsident und der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten informiert werden. ' .

6 Katastrophenschutz

Für die Katastrophenbekämpfung gilt das Kata-strophenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (KatSG NW) vom 20. Dezember 1977 (GV. NW. S. 492), geändert durch Gesetz vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552) - SGV. NW. 215 -. •

Ferner ist zu beachten der Gem. RdErl. d Innenministers, d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten u. d. Ministers für'Arbeit, Gu-sundheit und Soziales v. 20. 6. 1973 (MB1. NW. S. 1157/SMB1. NW. 770) über „Vorbereitende Maßnahmen für die Abwehr von Katastrophen aus Schäden an Mineralölfernleitungen".

7 Vorsorgemaßnahmen

Die Vorsorgemaßnahmen haben das Ziel, bei Eintritt eines Schadens eine schnelle Information und eine zügige und sichere Schadensabwehr zu garantieren.

') MBl. NW. 1981 S. 218.

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770

7.1 Vorsorgemaßnahmen sind insbesondere:

7.1.1 Aufstellen von Öl- und Giftalarmplänen,

7.1.2 Festlegung von Stellen, an denen Mittel und Geräte für die Bekämpfung von Öl- und Giftunfällen, wie z. B. ölaufsaugende Mittel, Gewässersperren, Ölschöpfgeräte, Falttanks vorgehalten werden,

7.1.3 Vorbereitung von Gewässersperren, insbesondere Festlegung geeigneter Sperrstellen und ggf. dort Vorhaltung von Geräten (Depots),

7.1.4 Anlegen von Karten mit Eintragung, insbesondere von Wasserschutzgebieten, von geeigneten Stellen für Gewässersperren, der Fließzeit zwischen den einzelnen Sperrstellen, von Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe,

7.1.5 Absprachen mit anderen Aufgabenträgern über , den zweckmäßigsten Einsatz von Geräten und Personal, ~

7.1.6

8.1

8.1.1

8.1.2

8.1.3

8.1.4

8.1.5

8.1.6

8.1.7

8.1.8

8.1.9

8.2

8.2.1

8.2.2

8.2.3

Durchführung und Übungen.

von Ausbildungsveranstaltungen

Sofortmaßnahmen

Sofortmaßnahmen sollen das Austreten, Ausbreiten und Versickern wassergefährdender Stoffe sowie das Entstehen weiterer Schäden verhindern. Die wirksame Durchführung der Maßnahmen erfordert eine enge Zusammenarbeit der beteiligten Behörden und Stellen. Sofortmaßnahmen sind insbesondere:

Beurteilung des wassergefährdenden Stoffes (z. P nach Handbuch der gefährlichen Güter (Hommel), Datenbank wassergefährdender Stoffe).

Beteiligung von Sachverständigen, insbesondere: Landesamt für Wasser und Abfall, Staatliches Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft, Geologisches Landesamt, Landesanstalt für Fischerei,

Festlegung der wirksamsten Bekämpfuhgsart (z. B. Verdünnen, Neutralisieren von Säuren und Laugen),

Warnung der Bevölkerung, Absperrmaßnahmen, und entsprechende Verkehrsregelung (z. B. bei Brand-, Explosions-, Vergiftungs- oder Rutschgefahr),

Verhindern weiteren Austretens (z. B. Sperren von Füll- und Entleerungsvorrichtungen, Schließen von Lüftungs- und sonstigen Öffnungen, behelfsmäßiges'Abdichten von Lecks, Auffangen in Gefäßen, Umpumpen in andere Behälter, Aufrichten umgestürzter Behälter, Abschalten von Stromverbrauchern, Beseitigen von Zündquellen),

Verhindern weiteren Ausbreitens (z. B. Aufstauen durch Dämme aus Erde, Sand und Zement, Strohballen, Verschließen von Kanalisationseinläufen, Kabelkanälen, Schächten oder sonstigen Öffnungen),

Verhindern weiteren Versickerns (z. B. Binden der ausgelaufenen Stoffe durch spezielle Ölbinder, Sägemehl, Torf, Zement, Sand oder andere aufsaugende Mittel),

Ermitteln und Einschalten des Verursachers,

Probenahme zur Beweissicherung (Boden- und/ oder Wasserproben).

Sofortmaßnahmen bei Ölunfällen -auf und an stehenden oder langsam fließenden Gewässern sind insbesondere:

das Errichten von Sperren, so daß der auslaufende Stoff entfernt werden kann,

das Einkreisen mit Ölschlängeln, Preßluftsperren usw., Zusammenziehen, Abschöpfen oder Absaugen der ausgelaufenen Stoffe,

das Verwenden von ölaufsaugenden Mitteln (spezielle Ölbinder, ersatzweise auch Torf) zum Binden und Abschöpfen der ausgelaufenen Stoffe aus dem Gewässer; das Zwischenlagern der aufgefangenen Stoffe so, daß ein Versickern in den Boden oder ein

Abschwemmen in ein oberirdisches Gewässer verhindert wird.

Sinkstoffe oder Mittel, die den ausgelaufenen Stoff emulgieren, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Wasserbehörde verwendet werden.

8.3 Bei Öl- oder Giftunfällen auf und an schnell fließenden Gewässern werden sich die Sofortmaßnahmen in der Regel darauf beschränken müssen, z" verhindern, daß weitere wassergefährdende Stoffe in das Gewässer gelangen. Es sollte versucht werden, die ausgetretenen Stoffe durch Sperren (z. B. Strohballen, Holzwände) aufzufangen und abzusaugen. Es empfiehlt sich, die Sperren (z. B. mit Luft gefüllte Schläuche) schräg zur Fließrichtung des Gewässers einzubringen, um die Stoffe in Buhnenfelder oderan das Ufer zu lenken und dort zu entfernen.

8.4 Besondere Richtlinien

Besondere fachliche Weisungen bleiben unberühi i. Dies gilt insbesondere für die Weisungen über Feuerwehreinsätze bei Unfällen und Bränden von Tankwagen, Kesselwagen und Tankschiffen (RdErl. d. Innenministers v. 24. 7. 1962 (SMB1. NW. 2133).

9 Folgemaßnahmen

9.1 Je nach Sachlage wird es über die Sofortmaßnahmen hinaus notwendig sein, die ausgetretenen Stoffe durch weitere Maßnahmen unschädlich zu machen (Folgenbeseitigung). Diese Maßnahmen sind rechtzeitig, gegebenenfalls zugleich mit den Sofortmaßnahmen einzuleiten. Ihnen vorweg müssen nach Möglichkeit genauere Ermittlungen oder Untersuchungen über den Umfang des. Öl- oder Giftunfalles gehen.

9.2 Als Folgemaßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

9.2.1 Abbrennen der ausgetretenen Stoffe auf geeignetem Untergrund, wenn nicht Gründe des Explosions-, Brand- oder Immissionsschutzes entgegenstehen,'

9.2.2 Wegschaffen des durch den Öl- oder Giftunfall verunreinigten Erdreichs oder Wassers sowie der aufgefangen Stoffe,

9.2.3 Entfernen der am Gewässerufer haftenden ausgetretenen Stoffe,

9.2.4 Reinigen von Dränagen und Kanälen,

9.2.5 ständiges Abpumpen von geschädigtem Grundwasser,

9.2.6 Auswaschen des Bodens und Auffangen des Spülwassers,

9.2.7 Ablagern des verunreinigten Erdreichs oder Wassers sowie der aufgefangenen Stoffe an einem von der Wasserbehörde bestimmten, für die Gewässer ungefährlichen Ort,

9.2.8 unschädliche Beseitigung der schädlichen Stoffe durch Herausziehen oder Herausdrücken der in das Erdreich gelangten Stoffe, durch Ausglühen des verunreinigten Erdreichs oder durch Verbrennen der in das Wasser gelangten oder aufgefangenen Stoffe,

9.2.9 Niederbringen und Betreiben von Grundwasser-beobachtungs- und Abwehrbrunnen,

9.2.10 Untersuchung der durch den Öl- oder Giftunfall • ' verschmutzten Gewässer auf ihre physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit,

9.2.11 Herstellen eines Verbundes mit anderen Wasserversorgungsanlagen oder Einsatz von besonderen Aufbereitungsanlagen, wenn Wasserversorgungsanlagen bedroht sind.

10 Zuständigkeif

Zuständig für die Anordnung und Durchführung der Vorsorge-, Sofort- und Folgemaßnahmen sind,

143. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MB1. NW. Nr. 35 einschl.)

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soweit die Beeinträchtigung eines Gewässers (oberirdische Gewässer, Grundwasser) nicht ausgeschlossen ist, die Wasserbehörden (§§ l a, 2, 3, 19 g ff, 26, 34, 38 Wasserhaushaltsgesetz, §§ 116, 136 bis 138 LWG). In den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben ist das Bergamt zuständig (§ 116 Abs. 2 Satz 4 LWG). Ist weder die Zuständigkeit der Wasserbehörden noch die anderer Sonderord-nungsbehörden gegeben, so sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. Unberührt bleibt die außerordentliche Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden bei Gefahr im Verzüge im Falle des § 6 Abs. l Satz l OBG, dessen Voraussetzungen bei Sofortmaßnahmen zumeist gegeben sein werden.

11 Ordnungspflicht

Die Maßnahmen sind gegen die nach §§ 17 ff OBG Verantwortlichen zu richten. Können sie von den Verantwortlichen nicht, nur unvollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, so sind sie unmittelbar von den zuständigen Behörden, gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme auszuführen(§§ 55 ff Verwaltungsvollstreckungsgesetz NW).

12 Öl- und Giftalarmplan

Die beteiligten Behörden haben einen Öl- unH Giftalarmplan gemäß Nr. 7 aufzustellen, der gewährleistet, daß bei einem Öl- oder Giftunfall unverzüglich Gegenmaßnahmen getroffen werden können. Die Öl- und Giftalarmpläne sind mit den beteiligten Behörden und Stellen, soweit erforderlich auch mit den Behörden und Stellen der be-- nachbarten Gebiete, abzustimmen und auszutauschen. Der Öl- und Giftalarmplan besteht aus Meldeplan und Maßnahmeplan.

12.1 Meldeplan

Dem Meldeplan muß entnommen werden könne ., wie die unter Nrn. l und 2 aufgeführten Behörden und Stellen während und außerhalb der Dienstzeit zu erreichen sind. Dafür ist ein Verzeichnis aller bei einem Öl- und Giftunfall zu unterrichtenden Personen (Anschrift, Fernsprechanschluß) jeder-

zeit greifbar zu halten; das Verzeichnis ist auf dem '770 laufenden zu halten. Der Meldeplan ist auf der II" Grundlage der Anlagen l und 2 zu erarbeiten.

12.2 Maßnahmenplan

Dem Maßnahmenplan muß entnommen werden können, welche organisatorischen und technischer. Maßnahmen bei einem Öl- oder Giftunfall einzuleiten sind. Hierzu gehört insbesondere die Klärung der Fragen, wie die erforderlichen Kräfte und technischen Hilfsmittel einschließlich der Sachverständigen und Unternehmen zur Durchführung der Untersuchungsarbeiten und Abwehrmaßnahmen herangezogen und das verunreinigte Erdreich, Wasser sowie die aufgefangenen Stoffe unschädlich beseitigt werden können. Der Maßnahmenplan kann außerdem die für die Beurteilung von Öl- und Giftunfällen notwendige Literatur bzw. Literaturhinweise enthalten. Der Maßnahmenplan ist vom Meldeplan unabhängig als selbständiger Plan anzufertigen.

13 Kosten '

Die Kosten für die Sofortmaßnahmen und die Folgenbeseitigung tragen die Behörden, die die Maßnahmen angeordnet oder durchgeführt haben, sofern sie nicht nach den gesetzlichen Vorschriften von einem Pflichtigen zu tragen sind. Werden die örtlichen Ordnungsbehörden bei Gefahr im Verzüge gemäß § 6 Abs. l Satz l OBG tätig, so haben s'c die ihnen entstehenden Kosten zu tragen (S 45 OBG).

Im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand -und Verkehr und dem Minister für Landes- und Stadtentwicklung.


Anlagen: