Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zulassung von Stellen zur Untersuchung von Abwasser bei genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen nach § 60 a Landeswassergesetz (LWG) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 17. 3. 1992 -IV B 6-031 0020402 ¹)

 

Historisch:

Zulassung von Stellen zur Untersuchung von Abwasser bei genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen nach § 60 a Landeswassergesetz (LWG) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 17. 3. 1992 -IV B 6-031 0020402 ¹)

222. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 7.1994 = MB1. NW. Nr. 43 einschl.) 17. 3. 92 (1)


Zulassung von Stellen zur Untersuchung von  Abwasser bei genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen nach § 60 a Landeswassergesetz (LWG)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 17. 3. 1992 -IV B 6-031 0020402 ¹)

l Zulassungsvoraussetzungen

Nach §60 a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LWG - in der Bekanntmachung der Neufassung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Januar 1992 (GV. NW. S. 39) - SGV. NW. 77 kann der, der Abwasser genehmigungspflichtig in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet, von der unteren Wasserbehörde im Rahmen der Selbstüberwachung zur Untersuchung des Abwassers durch eine von der oberen Wasserbehörde zugelassene Untersuchungsstelle verpflichtet werden. Die von den oberen Wasserbehörden für Nordrhein-Westfalen zugelassenen Untersuchungsstellen müssen die personellen und materiellen Voraussetzungen für

- eine ordnungsgemäße Probenahme und

- eine einwandfreie Durchführung der Abwasseruntersuchungen erfüllen.

1.1 Personelle Voraussetzungen

Ein Untersuchungslabor muß von einer fachlich qualifizierten Person hauptberuflich und verantwortlich geleitet werden. Es sollte in der Regel ein/e Diplom-Chemiker/in ggf. ein/e Lebensmittelchemiker/in, Diplom-Physiker/in oder Diplom-Biologe/in sein. In Ausnahmefällen kann die Leitung auch einem/einer besonders qualifizierten Diplom-Ingenieur/in (Chemie) übertragen werden. Darüber hinaus ist eine mindestens dreijährige Praxis auf dem Gebiet der entsprechenden Analytik Voraussetzung für die Leitungsfunktion eines Labors.

Zur Durchführung der Probenahme und Analytik ist entsprechend ausgebildetes Personal (z. B. Diplom-Chemiker/innen, Diplom-Chemie-Ingenieure/innen, Chemotechniker/innen, Chemielaboranten/innen und Chemisch-technische Assistenten/innen oder entsprechende Fachkräfte der Fachrichtungen Physik, Biologie oder Lebensmittelchemie) in ausreichender Zahl einzusetzen.

Es müssen mindestens drei Mitarbeiter hauptberuflich beschäftigt sein. Der Laborleiter oder dessen Vertreter muß ganztägig beschäftigt sein. Es muß sichergestellt sein, daß die Schulung des Personals auf dem neuesten Stand gehalten wird.

1.2 Apparative Ausstattung

Das Labor muß über eine apparative Ausstattung verfügen, die dem Untersuchungsumfang und den zu untersuchenden Parametern qualitativ und quantitativ entspricht. Neben einer apparativen Laborgrundausstattung (Anlage 1) sind die von den für die Untersuchungsparameter geltenden DIN-Normen geforderten Geräte vorzuhalten. Die in der Anlage l aufgeführ- Anlage l ten Meßplätze können ggf. mobil sein. Alle Einrichtungen sind ordnungsgemäß zu warten, hierüber sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Muß die Untersuchungsstelle im Ausnahmefall auf apparative Ausstattungen Dritter zurückgreifen, ist die Eignung dieser Ausstattungen sicherzustellen.

1.3 Infrastruktur

Die örtliche Lage, die baulichen und räumlichen Voraussetzungen und die haustechnische und labormäßige Ausstattung müssen eine gesicherte, störungsfreie Analytik gewährleisten.

') MBl. NW. 1992 S. 800, geändert durch RdErl.v. 10. 6. 1992 (MB1. NW. 1992 S. 998).

17. 3. 92 (1)

210. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 6. 1992 = MB1. NW. Nr. 31 einschl.)

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2 Anträge auf Zulassung

2.1 Zuständigkeit

Zuständig für die Erteilung der Zulassung ist die obere Wasserbehörde, in deren Bezirk der Sitz der Untersuchungsstelle liegt. Die Zulassung ist wirksam für Nordrhein-Westfalen.

22 Länderübergreifende Zusammenarbeit

Zulassungsanträge von Untersuchungsstellen mit Sitz in einem anderen Bundesland werden von der örtlich nächstliegenden nordrhein-westfälischen oberen Wasserbehörde bearbeitet. Findet in diesem Bundesland ein entsprechendes Zulassungsverfahren Anwendung, so kann die Untersuchungstelle nur zugelassen werden, wenn sie bereits über eine entsprechende Zulassung von der dort zuständigen Behörde verfügt. In diesem Fall sind die Zulassungsüberprüfungen dieses Bundeslandes zu berücksichtigen.

2.3 Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassung durch die Obere Wasserbehörde erfolgt nach Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach Abschnitt 1.1 - 1.3 durch das zuständige Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft. Die Untersuchungsstelle ist zu verpflichten, dem zuständigen Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft jederzeit die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zu ermöglichen.

3 Untersuchungsparameter

Es können nur Laboratorien zugelassen werden, die in der Lage sind, mindestens folgende Parameter nach den aufgeführten Verfahren zu untersuchen:

Adsorbierbare

DIN38409H14')

(Mär-z 1985)

organisch ge-

   

bundene Halo-

   

gene (AOX)

   

Chemischer

DIN38409H41

(Dezember 1980)

Sauerstoffbedarf

   

(CSB)

   

Chlor, freies

DIN 38 408 G 4-1

(Juni 1984)

oder

DIN 38 408 G 4-2

(Juni 1984)

Cyanid, leicht

DIN 38 405

(Februar 1981)

freisetzbar

D 13-2')

 

Sulfid, gelöst

DIN 38 405 D 26

(April 1989)

Chrom VI

DIN 38 405 D 24

(Mai 1987)

Chrom

DIN 38 406 E 22

(März 1988)

oder

DIN 38 406 E 10-1

(Juni 1985)

oder

DIN 38 406 E 10-2

(Juni 1985)

Nickel

DIN 38 406 E 22

(März 1988)

oder

DIN 38 406 E 11-1

(September 1991)

oder

DIN 38 406 E 11-2

(September 1991)

Kupfer

DIN 38 406 E 22

(März 1988)

oder

DIN 38 406 E 7-1

(September 1991)

oder

DIN 38 406 E 7-2

(September 1991)

Zink

DIN 38 406 E 22

•(März 1988)

oder

DIN 38 406 E 8-1

(Oktober 1980)

Zinn

DIN 38 406 E 22

(März 1988)

oder analog

DIN 38 405 D 18

(September 1985)

Cadmium

DIN 38 406 E 19-1

(Juli 1990)

oder

DIN 38 406 E 19-3

(Juli 1980)

oder

DIN 38 406 E 22

(März 1988)

Blei

DIN 38 406 E 6-1

(Mai 1981)

oder

DIN 38 406 E 6-3

(Mai 1981)

oder

DIN 38 406 E 22

(März 1988)

Quecksilber

DIN 38 406 E 12-3

(Juli 1980)

oder

DIN 38 405 E 12-3

(Blaudruck 1991)

Arsen

DIN 38 405 D 18')

(Sept. 1985)

oder

DIN 38 406 E 22

(März 1988) .

Kohlenwasserstoffe

DIN 38 409 H 18

(Februar 1981)

Organisch ge-

DIN 38 409 H 3

(Juni 1983)

bundener Koh-

   

lenstoff, gesamt

   

(TOC)

   

') Durchführung nach Abschnitt 8.2.2 der DIN

') Konservierung mit Natriumhydroxid-, Zinn-(II)-Chlorid- und Zink-

sulfatlösung bei pH Z 9: bei 2-5°C dunkel lagern ') Aufschluß nach Abschnitt 10.1 der DIN

Für alle Analysenverfahren müssen Normen bzw. Arbeitsanweisungen für das Personal am Arbeitsplatz jederzeit verfügbar sein.

4 Pflichten der zugelassenen Untersuchungsstellen

4.1 Teilnahme an Ringtests

Die zugelassenen Untersuchungsstellen sind ver-pffichtet, an den vom Landesamt für Wasser und Abfall NRW festgesetzten Ringtests teilzunehmen. Die Ringtests finden für jeden Parameter höchstens einmal jährlich statt. Die Verpflichtung besteht nur für die Parameter, für dt 3 eine Zulassung ausgesprochen wurde. Die Teilnahme an den Ringversuchen ist gebührenpflichtig.

4.2 Interne Qualitätssicherung

Die zugelassenen Untersuchungsstellen sind verpflichtet, Maßnahmen zur Überprüfung der internen analytischen Laborqualität durchzuführen. Der Mindestumfang ist in Anlage 2 aufgeführt. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren, für die Dauer von mindestens 5 Jahren aufzubewahren und auf Anforderung der Zulassungsstelle, dem Staatlichen Amt für Wasser- und . Abfallwirtschaft oder dem Landesamt für Wasser und Abfall zu übermitteln. Ein Qualitätssicherungshandbuch (nach DIN EN 45001 Abschnitt 5.4.2) ist zu führen.

Bei der Antragstellung sind von der Leitung der Untersuchungsstelle ein oder mehrere Mitarbeiter zu benennen, die für die Qualitätssicherung verantwortlich sind.

4.3 Durchführung der Untersuchungen

Die Untersuchungsstelle hat die Untersuchung in der Regel selbst durchzuführen. Untervergabe kann nur an eine ebenfalls für diese Aufgabe zugelassene Stelle s erfolgen, die im jeweiligen Untersuchungsbericht genannt werden muß.

5 Zulassungsdauer

Die Zulassung wird für eine Dauer von längstens fünf Jahren erteilt.

6 Widerruf

Die Genehmigungsbehörde muß prüfen, ob bei Fortfall oder wesentlichen Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen die Zulassung zu widerrufen oder einzuschränken ist. Das gleiche gilt beim Nachweis gravierender Mängel im Wiederholungsfall, hier insbesondere:

a) bei Anwendung eines, von der Zulassung abweichenden Analysenverfahrens im Rahmen der Selbstüberwachung

b) bei Versäumen von vorgeschriebenen externen und internen Qualitätssicherungsmaßnahmen

c) bei Versäumen von oder nicht erfolgreicher Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Wasser und Abfall, d. h. wenn weniger als 70% der Labormittelwerte aller Niveaus innerhalb oder die laborinterne Standardabweichung außerhalb vorgegebener Qualitätsgrenzen liegen

d) bei nicht ordnungsgemäßer Entsorgung der festen und flüssigen Abfälle, der Laborabwässer sowie der gasförmigen Abgänge

6.1 Neuzulassung nach Widerruf

Die Untersuchungsstelle kann nach Entzug der Zulassung eine erneute Zulassung unter Berücksichtigung einer Ausschlußfrist von 12 Monaten beantragen. Erfolgte der Entzug nach Abschnitt 6c, so ist vor Erteilung einer neuen Zulassung eine erfolgreiche Teilnahme an dem nächsten, vom Landesamt für Wasser und Abfall NRW, durchgeführten Ringtest nachzuweisen.

Im Falle des Entzuges nach Abschnitt 6d ist der Nachweis über die Behebung der festgestellten Mängel zu erbringen.

Darüber hinaus Wird der Antrag wie ein Neuantrag behandelt.

AnlafeZ

211. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 8.1992 = MBl. NW. Nr. 50 einschl.) 17. 3. 92 (2)

7 Änderung der Zulassungsvoraussetzungen 77fl Die Untersuchungsstelle ist verpflichtet, jede Ände- " rung der Zulassungsvoraussetzungen der Genehmigungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Hierzu gehören insbesondere:

- der Übergang des Labors in andere Besitzverhältnisse,

- die personelle Änderung der Laborleitung oder deren Vertretung und

- ein Wegfall oder eine Änderung von wesentlichen Laborausstattungen.

8 Gleichwertigkeit

Ausnahmen von den in den Abschnitten 1.1 und 1.2 geforderten Kriterien kann die obere Wasserbehörde nur dann zulassen, wenn das Landesamt für Wasser und Abfall NRW die Gleichwertigkeit der personellen und materiellen Ausstattung bestätigt.


Anlagen: