Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Haushalts- und Prüfungswesen der Wasser- und Bodenverbande RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 15. 12. 1964 — V A l — 622/1 — 269

 

Historisch:

Haushalts- und Prüfungswesen der Wasser- und Bodenverbande RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 15. 12. 1964 — V A l — 622/1 — 269

42. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. Z 1965 = MB1. NW. Nr. 17 einschl.) ' 15' 12- M

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Haushalts- und Prüfungswesen der Wasser- und Bodenverbande

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 15. 12. 1964 — V A l — 622/1 — 269

1. Wasser- und Bodenverbände sind wiederholt mit der Bitte an mich herangetreten, vorzuschreiben, daß sie für die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung neben den Bestimmungen der Ersten Wasserverbandverordnung v. 3. September 1937 (RGBI. I S. 933) - WVVO - die des Gemeindehaushaltsrechts anzuwenden haben. Einer solchen Bitte kann nicht entsprochen werden. Das Haushaltswesen der Wasser- und Bodenverbände einschließlich der Wasserbeschaffungsverbände, für die die WVVO gilt, richtet sich nach den §§ 64 bis 77 WVVO und der Satzung ides jeweiligen Verbandes. Zu beachten sind im übrigen Ziffern 56 bis 6l der Ersten Ausführungsvorschriften zur WVVO v. 19. 1. 1938 (LwRMBl. S. 25/SMBI. NW. 771) u. d. RdErl. d. Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen v. 3. 4. 1957 (SMBI. NW. 633). Die Runderlasse v. 18. 5. 1942 (LwRMBl. S. 575) über die Bildung von Unterhaltungsfonds, in die die infolge Mangels, an Arbeitskräften nicht verbrauchten Haushaltsmittel für die Unterhaltung abzuführen sind, u. v. 10. 3. 1943 (LwRMBl. S. 231) zur einheitlichen Handhabung wichtiger Fragen der Haushalts- und Rechnungsführung sind nicht mehr in Kraft, können aber noch als Hinweise dienen. Entsprechend sind die Satzungsmuster zur WVVO in ihren Bestimmungen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen nur als Hinweise und Hilfen für die Gestaltung der einzelnen Verbandssatzungen zu werten. Der RdErl. v. 19. l. 1938 (LwRMBl. S. 107) über die Verwendung von Vordruckmustern für die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Verbände ist ebenfalls nicht mehr in Kraft. Ich beabsichtige auch nicht, einheitliche Muster für den Haushaltsplan und die Jahresrechnung der Wasser-und Bodenverbände vorzuschreiben oder zur Benutzung zu empfehlen. Solche Muster müßten zu viel Spielraum für abweichende Regelungen enthalten.

118. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 4. 1977 = MBl. NW. Nr. 25 einschl.)

15. 12. 64 (2)

Da die kommunalen Verfassungsgesetze für Wasser- und Bodcnverbände nicht gelten und für diese auch die Vorschriften über das gemeindliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen nicht verbindlich sind, bleiben somit als Rechtsgrundlagen für das Haushaltswesen der Verbände im wesentlichen nur die Bestimmungen der WVVO und der jeweiligen Verbandssatzung. Diese Regelung schließt 'jedoch die Möglichkeit ein, gemäß § 65 Abs. 3 WVVO durch die Satzung Abweichungen von den Vorschriften der WVVO über den Haushaltsplan zuzulassen und die knappen Vorschriften der WVVO über das Haushalt s-wcsen in einer den speziellen Zwecken des Verbandes entspreche nden Art und Weise durch Satzungsbestimmungen und Beschlüsse des zuständigen Verbandsorgans zu ergänzen, wobei geeignete'Vorschriften über das gemeindliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen als Muster und Hinweise dienen können.

2. Bei der jährlichen Prüfung des Haushalts nach § 76 Abs. l WVVO handelt es sich um eine Eigenprüfung, für deren Vornahme eine ortsnahe Prüfstelle in der Satzung bestimmt werden sollte. In erster Linie sollte das Rechnungsprüfungsamt einer beteiligten Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nach Benehmen mit der Vertretungskörperschaft für diese Aufgabe herangezogen werden. Ich habe daher keine Bedenken, wenn in den Satzungen der Verbände vorgesehen wird, daß das Rechnungsprüfungsamt einer Gebietskörperschaft die jährliche Prüfung nach § 76 WVVO übernimmt. Einer formellen Bestimmung durch mich nach § 76 Abs. l WVVO bedarf es hierzu nicht. Bei Verbänden, deren Aufgaben einer wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden (Gemeindeverbänden) ähnlich sind, wie es z. B. bei Wasserbeschaffungsverbänden der Fall ist, kann es sich statt dessen empfehlen, für diese jährliche Prüfung nach § 76 Abs. l WVVO in der Satzung einen Wirtschaftsprüfer vorzusehen, soweit Umfang und Bedeutung des Verbandes die damit verbundenen Kosten rechtfertigen. Die jährliche Auswahl des Prüfers kann dem zuständigen Verbandsorgan überlassen bleiben, wie es auch für die Auswahl von Wirtschaftsprüfern für die Jahresrechnung bei kommunalen wirtschaftlichen Unternehmen geregelt ist.

Unberührt bleiben die Vorschriften .des § 76 Abs. 2 WVVO sowie § 121 WVVO, nach dem sich die Aufsichtsbehörde jederzeit über alle Angelegenheiten des Wasser- und Bodenverbandes unterrichten, u. a. auch an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen kann. Ich habe keine Bedenken, wenn die Aufsichtsbehörde sich für die Durchführung solcher Aufsichtsprüfungen auf dem Sektor des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens des Verbandes ihres Gemeindeprüfungsamtes bedient. Dabei setze ich allerdings voraus, daß die Erfüllung der dem Gemeindeprüfungsamt obliegenden gesetzlichen Aufgaben durch solche Überprüfungen, die im übrigen nur bei Bedarf — und nicht laufend in bestimmten kürzeren Zeitabständen — vorzunehmen wären, nicht beeinträchtigt wird. Im Einvernehmen mit dem Innenminister.

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M MBl. NW. 1973 S. 296.

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