Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Tätigkeit des Oberkreisdirektors als Aufsichtsbehörde und als Vorsteher eines Wasser- und Bodenverbandes RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 3. 5. 1963 — VA 2 622/1 — 5307

 

Historisch:

Tätigkeit des Oberkreisdirektors als Aufsichtsbehörde und als Vorsteher eines Wasser- und Bodenverbandes RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 3. 5. 1963 — VA 2 622/1 — 5307

146. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 11. 1981 = MBl. NW. Nr. 93 einschl.) ' 3 5- 63

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Tätigkeit des Oberkreisdirektors

als Aufsichtsbehörde und als Vorsteher eines

Wasser- und Bodenverbandes

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 3. 5. 1963 — VA 2 622/1 — 5307

Bekleidet ein Oberkreisdirektor das Amt des Vorstehers eines Wasser- und Bodenverbandes und übt er zugleich als untere staatliche Verwaltungsbehörde gemäß § 112 WVVO die Aufsicht über den Verband aus, so besteht die Möglichkeit der Interesserikollision.

In einem solchen' Falle können sich bei der Ausübung verschiedener Aufsichtsfunktionen, wie z. B. bei der Berufung des Vorstehers, bei der Genehmigung seiner Bezüge und bei der Bestätigung des Verbandsausschusses Schwierigkeiten ergeben, die ein gleichzeitiges Tätigwerden des Oberkreisdirektors als Verbandsvorsteher und als Aufsichtsbehörde ausschließen. Die Wasserverbandverordnung enthält für die Lösung dieser Schwierigkeiten keine ausreichende Regelung. Insbesondere sollte eine allgemeine Übertragung der Aufsicht über darartige Verbände auf den Regierungspräsidenten nach § 114 WWO nur in besonderen Fällen und nur für Verbände mit besonders wichtigen und schwierigen Aufgaben erfolgen.

Um Konflikte zu vermeiden, bitte ich daher darauf hinzuwirken, daß in den Verbänden, in denen der Oberkreisdirektor Verbandsvorsteher ist, ein Stellvertreter des Verbandsvorstehers gewählt wird, der in den Fällen, in denen eine Interessenkollision zu erwarten ist, anstelle dos Verbandsvorstehers'im Verband tätig wird. Der Oberkreisdirektor wild sich in seiner Eigenschaft als Verbandsvorsteher in solchen Fällen der Mitwirkung bei Beschlüssen oder sonstigen Maßnahmen des Verbandes mit Rücksicht auf die mögliche Interessenkollision zu enthalten und auf seine Funktion als Aufsichtsbehörde zu beschränken haben. Soweit erforderlich, bitte ich die entsprechende Änderung der Verbandssatzungen in die Wege zu leiten.

In den Fällen, in denen die Aufsichtsbehörde über Angelegenheiten zu entscheiden hat, die den Oberkreisdirektor als Verbandsvorsteher selbst betreffen (z. B. bei seiner Berufung zum Verbandsvorsteher und bei der Genehmigung seiner Bezüge), hat an seiner Stelle sein allgemeiner Vertreter in der Aufsichtsbehörde tätig zu werden.

Ich bitte, die Oberkreisdirektoren hierauf hinzuweisen. Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister.