Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Buchmäßige Behandlung von Zuwendungen der öffentlichen Hand für Wasserversorgungs- und Verbundmaßnahmen bei Wasserbeschaffungsverbänden RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 18.4.1980 - III A 3 - 623 - 5673

 

Historisch:

Buchmäßige Behandlung von Zuwendungen der öffentlichen Hand für Wasserversorgungs- und Verbundmaßnahmen bei Wasserbeschaffungsverbänden RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 18.4.1980 - III A 3 - 623 - 5673

138. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 7.1980 = MB1. NW. Nr. 61 einschl.)

/18.4.80(1)

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Buchmäßige Behandlung

von Zuwendungen der öffentlichen Hand

für Wasserversorgungs- und Verbundmaßnahmen

bei Wasserbeschaffungsverbänden

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 18.4.1980 - III A 3 - 623 - 5673

1. Soweit aus den Mitteln für Wasserversorgungs- und Verbundmaßnahmen in der Wasserwirtschaft Zuwendungen für förderungsfähige Maßnahmen der Wasser-'beschaffungsverbände (Maßnahmeträger) gewährt werden, können diese auch den Gemeinden und Gemeindeverbänden (Zuwendungsempfänger) als öffentlich-rechtlich organisierte Mitglieder eines Wasserbe-schaffungsverbandes mit der Maßgabe bewilligt werden, diese dem Verband in Erfüllung einer verbindlichen Einlageverpflichtung zur Verfügung zu stellen. Der Maßnahmeträger hat dann die Möglichkeit, die zulässigen Absetzungen für Abnutzungen - anders als es die Regelung in Abschnitt 34 EStR vorsieht - nach den vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betreffenden Anlagegüter zu bemessen.

2. Als Zuwendungsempfänger nach Nr. l kommen im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Zuwendungen (§ 23, 44 LHO) «solche Gemeinden in Betracht, die im Rahmen des Finanz- und Lastenaus-gleichs mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock erhalten. Soweit Zuwendungen anderen Gemeinden und Gemeindeverbänden bewilligt werden sollen, behalte ich mir die Entscheidung vor.

3. Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist ferner in jedem Einzelfall der Nachweis, daß wenigstens der in Nr. 2.3.2 Satz 2 meines RdErl. v. 1/3. 1975 (SMB1. NW. 772) festgesetzte Wasserpreis in dem Gebiet des Maßnahmeträgers erhoben wird.

4. Die der Bewilligung der Zuwendung zugrunde liegenden Voraussetzungen sind in jedem Einzelfall aktenkundig zu machen.

5. Die Zahlung der Zuwendungen erfolgt in der Regel im Namen der öffentlich-rechtlich organisierten Mitglieder (Gemeinden, Gemeindeverbände) direkt an den Wasserbeschaffungsverband. Der Wasserbeschaffungs-verband hat den Verwendungsnachweis gem. RdErl. v. 1. 3. 1975 (SMB1. NW. 772) mit Wirkung für und gegen den Zuwendungsempfänger im Einvernehmen mit diesem rechtzeitig, vollständig und richtig zu erstellen und vorzulegen.

6. Erfolgt die Zahlung der Zuwendung an die Gemeinde oder den Gemeindeverband, so haben diese einen Verwendungsnachweis über die Weitergabe der Zuwendung an den Maßnahmeträger in Erfüllung einer verbindlichen Einlageverpflichtung zu führen. Nummer 5 Satz 2 bleibt unberührt.

7. Auf das gesetzliche Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes bei den Zuwendungsempfängern und Maßnahmeträgern weise ich hin.

8. Für die'Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und die zugehörigen Erlasse sowie die jeweiligen haushaltsgesetzlichen Vorschriften.

Unwirksamkeit, Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie als Folge hiervon die Rückforderung der Zuwendungen richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 44, 48 und 49 VwVfG: NW.) und Haushaltsrecht (einschließlich des § 8 des Haushaltsgesetzes 1980 und der entsprechenden künftigen haushaltsgesetzlichen Bestimmungen). Hiernach ist u. a. der Zuwendungsbescheid in der Regel zurückzunehmen und die Zuwendung ist zurückzufordern, wenn der Begünstigte die Zuwendung durch arglistige Täuschung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Der Zuwendungsbescheid kann mit Wirkung auch für die Vergangenheit widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden, wenn der Begünstigte

- die Zuwendung ganz oder teilweise unwirtschaftlich oder nicht ihren Zwecken entsprechend oder nicht alsbald nach der Auszahlung verwendet hat, •

- mit der Zuwendung verbundene Auflagen nicht erfüllt hat.

Unberührt bleibt die Verpflichtung zur Herausgabe voii Subventionsvorteilen nach § l des .Landessubventions-gesetzes i. V. m. § 5 des Subventionsgesetzes. Alle Tatsachen, von denen nach diesem RdErl. die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Rückforderung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch.

Im Einvernehmen mit dem Finanzminister, dem Innenminister und dem Landesrechnungshof.