Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Neuverteilung und Vereinigung von Aufgaben der Wasser- und Bodenverbände; Umgestaltungsplan RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 6. 5. 1963 — VA 2 — 622/1 — 10 984¹)

 

Historisch:

Neuverteilung und Vereinigung von Aufgaben der Wasser- und Bodenverbände; Umgestaltungsplan RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 6. 5. 1963 — VA 2 — 622/1 — 10 984¹)

144. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 7. 1981 = MB1. NW. Nr. 54 einschl.)


Neuverteilung und Vereinigung von Aufgaben der Wasser- und Bodenverbände; Umgestaltungsplan

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 6. 5. 1963 — VA 2 — 622/1 — 10 984¹)

Nach den §§ 175 und 176 Abs. l WVVO kann die obere Aufsichtsbehörde (bei zweistufiger Aufsicht die Aufsichtsbehörde, § 114 WVVO) Aufgaben von Wasser- und Boden-verbdnden auf die bestehenden und auf neue Verbände anders verteilen oder in einem Verbände vereinigen, insbesondere Verbände ganz oder teilweise verschmelzen.

Die zu dieser Umgestaltung führenden rechtlichen Maßnahmen des Erlasses neuer Satzungen, der Aufstellung neuer Plane und Milgliederverzeichnisse, der Änderung von Satzungen, Plänen und Mitgliederverzeichnissen der bestehenden Verbände, der Gründung neuer Verbände, der Auflösung, der Verschmelzung von Verbänden, der Zuweisung von'neuen Mitgliedern zu den Verbänden, der Entlassung von Mitgliedern aus ihnen und der Vermögensauseinandersetzung nach § 175 Abs. 2 WVVO sind sämtlich, soweit sie im Einzelfall erforderlich sind, nach § 175 Abs. 3 WVVO in einem einzigen, dem Gründungsverfahren entsprechenden Verfahren zu treffen. Die Behörde wird also die Auflösungs- und die Verschmelzungsverfü-gunqen, die neuen Satzungen, die Satzungsänderungen, die neuen Mitgliedei Verzeichnisse, die Zuweisungs- und Cntlassungsverfügungen, die Planänderungen und die Auseinander Setzungsverfügungen, soweit sie nötig sind, in einiT.i Umgestaltungsplan zusammenfassen und urcsen durch das in den §§ 156 bis 173 WVVO vorgeschriebene Verfahren laufen lassen. Der Umgestaltungsplan — einschließlich der Satzungen — ist nach § 175 Abs. 5 und 6 WVVO beUanntzumachen und in Kraft zu setzen.

6.5.63(1)

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'! Neu verolfentiirtit; bei Aufnahme in die Sammlung neugefaßt Bisher RdErl. d. RMIEuL v. 2. « 1940 (LwRMBl. S. 545).