Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verwaltungsverordnung zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes Vom 21. August 1954¹)

 

Historisch:

Verwaltungsverordnung zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes Vom 21. August 1954¹)

201.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.2.1991 = MB1. NW. Nr. 7 einschl.)

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Verwaltungsverordnung

zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes

Vom 21. August 1954¹)

Aufgrund des § 16 des Ausführungsgesetzes zum Flur-bereinigungsgesetz vom 8. Dezember 1953 (GS. NW. S. 739) wird folgendes verordnet:

I. Die Anhörung nach f S Abs. 2 des Flurberelnlgungs-gestxes (FBG).

1. Das Amt für Flurbereinigung und Siedlung soll außer den durch gesetzliche Vorschriften bestimmten Körperschaften noch folgende Stellen hören:

A. bei normalen Verfahren:

a) den zustandigen Regierungspräsidenten,

b) im Bereich de» Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk den Verbandsdirektor und die Außenstelle Essen des Wiederaufbauministers,

c) in Bergbaugebieten das zustandige Ober-bergamtt

B. bei vereinfachten Verfahren (§ 86 FBG): den Träger des Unternehmens, dem nach S 86 Abs. 2 S. l FBG Ausführungskosten auferlegt werden können;

C. bei Verfahren nach §§ 87 bis 89 FBG:

a) die unter A genannten Behörden,

b) die Enteignungsbehörde,

c) den Träger des Unternehmens, für das Land bereitgestellt werden soll;

D. bei Verfahren nach § 90 FBG:

a) die unter A genannten Behörden,

b) den Bergbauunternehmer, der bei der bergbaulichen Grundabtretung das Eigentum an den Grundstücken erwirbt.

2. Der Regierungspräsident soll insbesondere zu den Fragen der Landes- und Ortsplanung, der wasserwirtschaftlichen Planung und des Naturschutzes gehört werden, soweit nicht im Bereich des Ruhrsiedlungsbezirkes hierfür der Verbandsdirektor des Ruhrsiedlungsverbandes oder die Außenstelle Essen des Wiederaufbauministers zuständig ist.

3. Das Ergebnis der Anhörung ist aktenkundig zu machen.

4. Bei der Vorlage der Akten an das Landesamt für Flurbereinigung und Siedlung zur Beschlußfassung nach § 4 FBG hat das Amt für Flurbereinigung und Siedlung eingehend zu Meinungsverschiedenheiten, die bei der Anhörung aufgetreten sind, Stellung zu nehmen. Hat eine der anzuhörenden Stellen der Einleitung der Flurbereinigung oder der von dem Amt für Flurbereinigung und Siedlung vorgeschlagenen Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes widersprochen, und gelingt es dem Landesamt für Flurbereinigung und Siedlung nicht, den Widerspruch durch Verhandlungen auszuräumen, dann ist die Entscheidung des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einzuholen. In diesem Falle darf der Flurbereinigungsbe-schluß (§ 4 S. 2 FBG) nur erlassen werden, nachdem der Minister vorher seine Zustimmung erteilt hat.

5. Bei vereinfachten Verfahren nach § 86 FBG darf die Flurbereinigung erst angeordnet werden, nachdem das Landesamt für Flurbereini-

gung und Siedlung seine Zustimmung erteilt T QIC hat. Bei Widersprüchen der nach Nr. l ahzu- l Öl W hörenden Stellen ist sinngemäß nach Ni. 4 Satz 2 und 3 zu verfahren.

II. (Nrn. 6 und 7) entfallen.

III. Die Aufstellung der allgemeinen Grundsltxe für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes nach } 38 FBG.

8. Die allgemeinen Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes sollen möglichst früh, in der Regel im Anschluß an die Grundstücksschätzung, auf jeden Fall aber vor Beginn derEntwurlsarbeiten zum Wege- und Gewässerplan aufgestellt werden.

9. Beteiligte Behörden und Organisationen im Sinne des $ 38 FBG sind:

a) der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft,

b) die Landwirtschaftskammer,

c) der Regierungspräsident,

d) die Hauptverwaltungsbeamten der beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände,

e) das Wasserwirtschaftsamt,

f) im Bereich des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk der Verbandsdirektor und die Außenstelle Essen des Wiederaufbauministers,

g) in Bergbaugebieten das Bergamt,

h) bei der Einbeziehung von Waldgrundstük-ken die zuständige Forstaufsichtsbehörde (§ l Abs. 2 des AG zum FBG),

i) die Träger öffentlicher Aufgaben, die durch die Flurbereinigung betroffen werden, z. B. Landesstraßenbauamt, Eisenbahn Verwaltung, Wasserstraßenbauamt, Wasser- und Bodenverbände,

k) Träger von Unternehmen (§ 86 Abs. 2 und § 88 Nr. 2 FBG) sowie Bergbauuntemehmer (§ 90 FBG).

10. Die Aufstellung der allgemeinen Grundsätze erfolgt in einem Ortstermin unter der Leitung des Vorstehers des Amtes für Flurbereinigung und Siedlung. Über das Ergebnis der Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Aus ihr soll ersichtlich sein, welche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Eine Abschrift der Niederschrift und der eingehenden Stellungnahme des ausführenden technischen Beamten hat das Amt für Flurbereinigung und Siedlung spätestens mit dem Entwurf des Wege- und Gewässerplanes dem Landesamt für Flurbereinigung und Siedlung einzureichen.

IV. (Nrn. 11 bis 13) entfallen.

V. (Nrn. 14 bis 18) entfallen.

VI. Das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren nach §§ 91 bis 102 FBG.

19. Das Verfahren soll nur eingeleitet werden, wenn ein Antrag nach § 93 Abs. l FBG gestellt wird.

20. Vor der Anordnung eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens muß das Amt für Flurbereinigung und Siedlung prüfen, ob die beantragte Zusammenlegung ohne Anlage eines neuen Wegenetzes und ohne größere wasserwirtschaftliche Maßnahmen im wohlverstande-

') MBl. NW. 1954 S. 1668; bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet; i. d. F. v. 5. 10. 1961 (MB1. NW. 1961 S. 1669), 8. 10. 1964 (MB1. NW 1964 S 1622) 2 6 1981 (MBl. NW. 1981 S. 1360), 24. 9. 1982 (MBl. NW. 1982 S. 1683), 5. 11. 1990 (MBl. NW. 1990 S. 1740).

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nen Interesse der Beteiligten liegt und • zur Förderung der allgemeinen Landeskultur gereicht. Ergibt die Prüfung, daß das nicht der Fall ist, so ist der Antrag durch einen mit Gründen und der Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid zurückzuweisen.

21. Nach der Rechtskraft des Zusammenlegungsbeschlusses (} 93 Abs. 2 S. l FBG) ist zunächst die Bildung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft zu veranlassen. Die Bildung eines Vorstandes soll in der Regel unterbleiben, wenn nicht mehr als 12 Teilnehmer am Verfahren beteiligt sind. In diesem Falle ist lediglich ein Vorsitzender der Teilnehmergemeinschaft zu wählen (vgl. $ 95 FBG).

22. Soweit noch keine rechtswirksame, vom Amt • für Flurbereinigung und Siedlung genehmigte Vereinbarung der Beteiligten über die Abfindungen, der auch die Nebenbeteiligten (J 10 Nr. 2 FBG) zugestimmt haben müssen, vorliegt (J 99 Abs. l FBG), soll die Flurbereinigungsbehörde nach § 99 Abs. 2 FBG einen Auftrag erteilen, Verhandlungen zur Erzielung einer Vereinbarung mit den Beteiligten führen und einen Zusammenlegungsplan vorlegen.

23. Wird eine Vereinbarung über die Abfindungen nicht erzielt, so kann das Zusammenlegungsverfahren nach 9 94 Abs. 2 FBG eingestellt werden.

24. Abfindungen sollen nur ausnahmsweise nach $ 99 Abs. 3 FBG von Amts wegen bestimmt werden, wenn an-dem offensichtlich unbegründeten Widerstand einer kleinen Minderheit die Erzielung einer Vereinbarung scheitert und wenn die den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Abfindungen ohne größere Vermessungen bestimmt werden können.

25. Zur Vermeidung unnötiger Kosten für die Staatskasse soll die in § 14 Abs. l S. l FBG vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung erst erfolgen, nachdem aufgrund einer vorliegenden Vereinbarung feststeht, daß das Verfahren erfolgreich durchgeführt werden kann. Hierdurch braucht die Bearbeitung des Verfahrens in der Regel keine Verzögerung zu erleiden; jedoch darf die Schlußfeststellung frühestens nach Ablauf der 3-monatlichen Anmeldefrist getroffen werden. Melden sich innerhalb der Anmeldefrist unbekannte Beteiligte, ' dann muß diesen vorher der Zusammenlegungsplan noch bekanntgegeben und ihnen gegenüber ebenfalls rechtskräftig werden.

VII. (Nr. 26 bis 37) entfallen.

VIII. Scblußvorschrlflen

38. Die Landesämter für Flurbereinigung und Siedlung werden ermächtigt, allgemeine Richtlinien zur technischen Bearbeitung der Flurbereini-gungs- und der beschleunigten Zusammenlegungsverfahren aufzustellen; diese Richtlinien dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Verwaltungsverordnung stehen. Sie sollen insbesondere Muster für die in den Verfahren aufzustellenden Nachweise, den Flurbereinigungsplan und den Zusammenlegungsplan enthalten. Abschriften dieser Vorschriften sind dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einzureichen.

39. Besondere Vorschriften über die Führung der Kassengeschäfte der Teilnehmergemeinschaften bleiben vorbehalten.

40. Diese Verwaltungsverordnung tritt zwei Wochen nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.