Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Anweisung für die Verwaltung der Kassen der Teilnehmergemeinschaften in Flurbereinigungen (Flurbereinigungskassen) RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 4. 7. 1955 — V B 6/40 — 53/54 ¹)

 

Historisch:

Anweisung für die Verwaltung der Kassen der Teilnehmergemeinschaften in Flurbereinigungen (Flurbereinigungskassen) RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 4. 7. 1955 — V B 6/40 — 53/54 ¹)

201.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.2.1991 = MB1. NW.Nr.7einschl.) 4.7. 55 (1)


Anweisung für die Verwaltung der Kassen der  Teilnehmergemeinschaften in Flurbereinigungen (Flurbereinigungskassen)

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 4. 7. 1955 — V B 6/40 — 53/54 ¹)

Die nachstehende Anweisung für die Verwaltung der Kassen der Teilnehmergemeinschaften in Flurbereinigungen (Flurbereinigungskassen) gebe ich hiermit bekannt. Die Kassenführung in den anhängigen Flurbereinigungsverfahren ist spätestens bis zum 1. April 1956 auf die neue Anweisung umzustellen. Dies gilt nicht für Anlag« solche Verfahren, die nach § 156 S. l FBG nach den Vorschriften des Reichsumlegungsrechts weiter zu bearbeiten sind. Für diese Verfahren ist nach wie vor die Anweisung für die Verwaltung der Kassen der Teilnehmergemeinschaften in Umlegungen (Umlegungskassen) d. RMfEuL. v. 28. 9. 1939 (Lw RMB1. S. 1005 ff.) maßgebend.

Anweisung Anla»e

fUr die Verwaltung der Kassen der Teilnehmergemeinschaften in Flurbereinigungen (Flurbereinigungskassen)

Zur Durchführung des Geldverkehrs der Teilnehmergemeinschaft eines Flurbereinigungsverfahrens ist eine Flurbereinigungskasse zu bilden, über deren Geschäftsführung folgendes bestimmt wird:

Die Flurbereinigungskasse und die Aulsicht der Flurbereinigungsbehörde

§1

(1) Die Flurbereinigungskasse (im folgenden Kasse genannt) ist eine Einrichtung der Teilnehmergemeinschaft.

(2) Die Teilnehmergemeinschaft untersteht in ihrer Wirtschafts- und Kassenführung nach § 17 des Flurbereinigungsgesetzes (FBG) der Aufsicht des Amtes für Agrar-ordnung. Dieses kann zur Durchsetzung der von ihm im Rahmen der Aufsichtsbefugnisse getroffenen Anordnungen nach § 137 Abs. 2 FBG Zwangsmittel gegen die Teilnehmergemeinschaft anwenden.

Der Kassenverwalter

§2

(1) Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft bestellt zur Führung der Kassengeschäfte einen Kassenverwalter, der die hierzu nötige Erfahrung haben muß. Zur Sicherung einer geordneten Kassenführung ist die Kassenverwaltung entsprechend § 2 der Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden - Gemeindekassenverordnung (Gern KVO) - vom 5. November 1976 (GV. NW. S. 372/ SGV. NW. 630) einer Gemeindekasse oder der örtlichen Genossenschaftsbank bzw. Sparkasse zu übertragen.

(2) Die Bestellung des Kassenverwalters bedarf zu ihrer Wirksamkeit nach § 17 Abs. l Satz l FBG der Zustimmung des Amtes für Agrarordnung.

(3) Das Amt für Agrarordnung kann vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft die Abberufung eines Kassenverwalters, der seine Pflichten verletzt oder zur Kassenführung ungeeignet ist, und die Bestellung eines neuen Kassenverwalters verlangen.

') MBl. NW. 1955 S. 1261 i. d. F. v. 25. 3.1959 (MBl. NW. S. 821); bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet, geändert durch RdErl. v. 28.10.1960 (MBl. NW. 1960 S. 2763), 12. 6. 1963 (MBl. NW. 1963 S. 1233), 12. 8. 1964 (MBl. NW. 1964 S. 1265). 23. 3. 1967 (MBl. NW. 1967 S. 523), 17. 12. 1968 (MBl. NW. 1969 S. 14), 20. 2. 1969 (MBl. NW. 1969 S. 391), 29.11.1977 (MBl. NW. 1977 S. 2118), 18. 8.1983 (MBl. NW. 1983 S. 1892).

4.7.55(1)

158. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 10. 1983 = MBl. NW. Nr. 87 einschl.)

7815 §3

(1) Das Amt des Kassenverwalters ist ein Ehrenamt.

(2) Der Kassenverwalter untersteht dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft, der die Führung der Kassengeschäfte zu beaufsichtigen hat und jederzeit Kassenkontrollen vornehmen kann.

(3) Der Kassenverwalter ist von dem Amt für Agrarordnung zu treuer und gewissenhafter Führung der Kassengeschäfte und zur Beobachtung der Vorschriften dieser Anweisung durch Handschlag zu verpflichten. Über die Verpflichtung ist eine Verhandlungsniederschrift (§§ 129, 130 FBG) aufzunehmen. '

(4) Der Kassenverwalter ist der Teilnehmergemein-schaft für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt

(5) Der Kassenverwalter erhält für seinen persönlichen Aufwand bei der Kassenführung und für seine Zeitversäumnis eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem Umfang der Arbeit richtet. Sie darf nicht mehr als '/4 % der Einnahmen aus Zuschüssen und Darlehen und 2% der sonstigen Einnahmen der Flurbereinigungskasse, je-i doch höchstens 2600- DM jährlich betragen. Das Landesamt für Agrarordnung darf einer höheren Vergütung nur in berechtigten Ausnahmefällen zustimmen. Über diese Ausnahmegenehmigungen ist mir zu berichten. Für die Lohnberechnungen und die damit verbundenen Arbeiten erhält der Kassenverwalter eine besondere Entschädigung. Sie beträgt monatlich 6,- DM je beschäftigten Arbeiter. Die hiernach zustehende Jahresentschädigung wird zusammen mit der nach Satz 2 ermittelten Entschädigung ausgezahlt (§ 12 Abs. 3).

(6) Für die Erledigung von Kassengeschäften außerhalb des Wohnortes des Kassenverwalters kann' eine Reisekostenvergütung in angemessener Höhe gewährt werden. Die Reisekostenvergütung, die ein Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen in Besoldungsgruppe A 10 für Dienstreisen erhalten würde, darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Die Höhe der Entschädigung und der Reisekostenvergütung bestimmt der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Die Festsetzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Amtes für Agrarordnung. Sie soll dem Kassenverwalter schriftlich mitgeteilt werden.

(8) Die Teilnehmergemeinschaft soll entweder eine Versicherung für Ausfallhaftung des Kassenverwalters abschließen oder sich sonst andere geeignete Sicherheiten (Bürgschaften, Grundschuldbestellung pp.) für die Ausfallhaftung des Kassenverwalters beschaffen. Das gilt nicht, wenn die Kassenverwaltung einer Gemeindekasse oder Sparkasse übertragen worden ist. Bei der Übertragung der Kassenverwaltung auf eine Genossenschaftsbank muß diese zur Sicherung der Forderungen der Teilnehmergemeinschaften mündelsichere Wertpapiere bei der zuständigen Zentralbank gesperrt hinterlegen; es genügt jedoch, daß die zuständige Zentralbank die uneingeschränkte Bürgschaft für die Forderungen der Teilnehmergemeinschaft übernimmt.

§4

(1) Das Amt des Kassenverwalters erlischt:

a) wenn er sein Amt niederlegt,

b) wenn er abberufen wird,

c) wenn die Teilnehmergemeinschaft erlischt (§ 149 Abs. 4 FBG) oder wenn mit der Rechtskraft der Schlußfeststellung die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten auf die Gemeindebehörde übertragen wird (§ 151 Satz 2 FBG),

d) wenn die Anordnung zur Einstellung des Verfahrens (§ 9 FBG) unanfechtbar geworden ist

(2) Die Niederlegung seines Amtes hat der Kassenverwalter dem Amt für Agrarordnung und dem Vorstand mindestens einen Monat vorher mitzuteilen.

(3) Die Abberufung ist dem Kassenverwalter durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen, wenn sie nicht in einer Verhandlungsniederschrift (§§ 129, 130 FBG) in seiner Gegenwart ausgesprochen wird.

(4) Die Einstellung oder Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens ist dem-Kassenverwalter mitzuteilen.

§5

Erlischt das Amt des Kassenverwalters während der Dauer des Flurbereinigungsverfahrens, so hat der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft rechtzeitig die Sicherstellung der Kasse zu veranlassen. Erfolgt die Abberufung unmittelbar durch das Amt für Agrarordnung in Ausübung der ihm nach § 137 Abs. 2 FBG zustehenden Zwangsmittel (vgl. § l Abs. 2 dieser Anweisungen), so hat dieses die Sicherstellung der Kasse zu veranlassen. Nach Bestellung des Nachfolgers veranlaßt das Amt für Agrarordnung die ordnungsmäßige Übergabe der Kassengeschäfte an diesen. Bei der Übergabe ist ein Kassenabschluß zu fertigen. Über die Übergabe ist eine Verhandlungsniederschrift aufzunehmen. Eigenmächtige Übergabe der Kassengeschäfte an einen anderen ist dem Kassenverwalter und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft verboten.

Kassenführung

§6

Das Rechnungsjahr der Flurbereinigungskassen läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jeden Jahres.

§7

(1) Der Kassenverwalter darf Geldbeträge nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft annehmen oder verausgaben (§ 26 Abs. 3 FBG). Der Vorsitzende ist den übrigen Vorstandsmitgliedern gegenüber verpflichtet, auf Verlangen über die von ihm erteilten Anweisungen Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.

(2) Die Kassenanweisungen des Vorsitzenden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Amtes für Agrarordnung (§ 17 Abs. 2 FBG). Die Zustimmung ist auf der Anweisung zu vermerken. Sie kann für bestimmte Arten von Zahlungsverpflichtungen oder für fortlaufende Zahlungen oder Einnahmen vom Amt für Agrarordnung auch allgemein erteilt werden. Eine allgemeine Ermächtigung ist dem Kassenverwalter vom Amt für Agrarordnung schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Vorstand'der Teilnehmergemeinschaft kann mit Zustimmung des Amtes für Agrarordnung den zuständigen Planungsdezernenten zur Anweisung von Abschlagszahlungen auf die Löhne für die Meßgehilfen ermächtigen. Dem Kassenverwalter ist die Ermächtigung schriftlich mitzuteilen. Er trägt die Verantwortung für die richtige Berechnung der endgültigen Lohnbeträge, der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer. Für die Anweisung dieser Beträge wird das anliegende Muster eingeführt.,

(4) Zahlungen an Vorstandsmitglieder der Teilnehmergemeinschaft, deren Stellvertreter oder an sich selbst darf der Kassenverwalter nur auf schriftliche Anweisung des Amtes für Agrarordnung leisten.

(5) Der Kassenverwalter hat Geldbeträge ohne Anweisung des Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft anzunehmen oder zu verausgäben, wenn das Amt für Agrarordnung in Ausübung seiner Befugnisse das nach § 137 Abs. 2 FBG i. Verb, mit § 12 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes v. 27. April 1953 (BGB1. I S. 157) anordnet. Das Amt für Agrarordnung hat eine solche Anordnung dem Kassenverwalter schriftlich mitzuteilen.

(6) Die Rechnungsbelege sind gemäß W zu § 70 Landes-haushaltsordnung festzustellen.'

§8

(1) Der Kassenverwalter hat von der Möglichkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs weitestgehenden Gebrauch zu machen. Barzahlungen sind nur gegen schriftliche Quittung des Empfängers zu leisten. In den Lohnlisten hat der Lohnempfänger bei dem ihm zustehenden Lohnbetrage zu unterschreiben. Empfangsbevollmächtigte, die sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen haben, haben im eigenen Namen für den Empfänger zu quittieren.

158. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 10. 1983 = MBl. NW. Nr. 87 einschl.)

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(2) Der Kassenverwalter ist verpflichtet, über eingezahl- . /Amt für Agrarordnung von der Sparkasse wöchentlich an- *J Q1C te Beträge Quittung zu leisten. zuzeigen ist f O l «l

Anlage 2

Anlage 3 und 4

§9

(1) Die von der Teilnehmergemeinschaft zu erhebenden Beiträge und Vorschüsse der Teilnehmer (§ 19 FBG) werden von dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft festgesetzt und von dem Amt für Agrarordnung auf die Teilnehmer verteilt Für die Kostenverteilungsliste wird das anliegende Muster eingeführt

An Stelle der Kostenverteilungsliste, die in Buchformat geführt wird, kann auch eine Kostenverteilungsliste als Kontokarte in Form einer Kartei geführt werden.

(2) Der Vorsitzende des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft erhält vom Amt für Agrarordnung eine Ausfertigung der Kostenverteilungsliste mit dem Ersuchen, diese an den Kassenverwalter weiterzuleiten und diesen hierbei anzuweisen, die einzelnen Beträge von den Zahlungspflichtigen einzuziehen.

(3) Der Kassenverwalter ist berechtigt Forderungen der Teilnehmer an die Teilnehmergemeinschaft gegen ihre Zahlungsverpflichtungen an die Teilnehmergemeinschaft aufzurechnen. In diesen Fällen sind Forderungen und Gegenforderungen in ihrer beiderseitigen vollen Höhe in Einnahme und Ausgabe nachzuweisen.

(4) Den Teilnehmern ist mit der Zahlungsaufforderung in der Regel eine angemessene Zahlungsfrist zu setzen. Nach ihrem fruchtlosen Ablauf hat der Kassenverwalter die Säumigen unter nochmaliger Fristsetzung zu mahnen mit dem Hinweis, daß bei Nichtzahlung innerhalb der gesetzten Frist die Zwangsbeitreibung durch das Amt für Agrarordnung stattfindet Er hat unverzüglich nach dem Ablauf der Nachfrist dem Amt für Agrarordnung die verbliebenen Säumigen mitzuteilen.

§10

(1) Über den Zahlungsverkehr der Kasse hat der Kassenverwalter ein Einnahme- und ein Ausgabebuch nach den anliegenden Mustern zu führen. Darin sind sämtliche vereinnahmten und verausgabten Beträge sofort zu buchen. Bei der Übertragung der Kassengeschäfte an eine Gemeindekasse bleibt es dieser unbenommen, die bei ihr üblichen Bücher zu führen.

(2) Beträge, die auf Grund einer Kostenverteilungsliste eingezahlt werden, sind in dieser Liste in die für die einzelnen Teilzahlungen vorgesehenen Spalten unter Angabe des Datums der Einzahlung einzutragen. Die eingegangenen Beträge sind in den vom Amt für Agrarordnung festgesetzten Zeitabständen aufzurechnen und der so ermittelte jeweilige Gesamteinnahmebetrag in das Einnahmebuch einzutragen.

(3) Sind Berichtigungen in den Kassenbüchern, Kostenverteilungslisten und Belegen erforderlich, so sind die abzuändernden Worte oder Zahlen so zu durchstreichen, daß sie leserlich bleiben; die Berichtigung ist darüber zu setzen, und zwar unter Beifügung des Anfangsbuchstabens des Namens desjenigen, der die Berichtigung vorgenommen hat

(4) Die Kassenanweisungen sind nach Einnahme- und Ausgabeanweisungen getrennt in der Reihenfolge ihrer Ausstellung jeweils für das laufende Rechnungsjahr zusammenzufassen und fortlaufend zu numerieren.

§11

Der Kassenverwalter hat stets alle Gelder und Wertpapiere der Kasse von seinen privaten und sonstigen Beständen getrennt zu halten, so daß eine jederzeitige Nachprüfung erfolgen kann. Größere Barbestände sind bei einer mündelsicheren Sparkasse oder bei einer ländlichen Kreditgenossenschaft (Spar- und Darlehnskasse) auf ein Konto der Teilnehmergemeinschaft zinsbringend anzulegen. Wenn Barbestände bei einer Spar- und Darlehnskasse angelegt werden, ist die Bürgschaft der zuständigen Zentralkasse beizubringen. Bei Einrichtung des Kontos ist mit der betreffenden Kasse zu vereinbaren, daß nur der Kassenverwalter gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft über das Konto verfügen kann und daß jede Bestandsveränderung dem

§ 12

(1) Nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres hat der Kassenverwalter das Einnahme- und das Ausgabebuch aufzurechnen und einen Kassenabschluß zu fertigen, der enthalten muß:

1. Summe der Einnahmen . .... ................................ DM

2. Summe der Ausgaben ..... ............................... DM

mithin Bestand ............................... DM.

Davon

a) • in bar . . . . ......................... DM

b) auf Konto . . ....................... DM

c) sonstige Bestände .................•:...... DM

zusammen wie oben ................................ DM

3. Einnahmereste im Betrage von. ................................ DM.

(2) Die Kassenbücher, die Belege und der Abschluß sind dem Amt für Agrarordnung bis zum 1. Februar jeden Jahres einzureichen. Das Amt für Agrarordnung prüft die Kasse und den Abschluß und legt die Jahresrechnung dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft vor und erläutert sie ihm. Der Vorstand beschließt über die Entlastung des Kassenverwalters nach ordnungsgemäßer Erledigung etwaiger Beanstandungen.

(3) Der Beschluß des Vorstandes bedarf der Bestätigung durch das Amt für Agrarordnung. Dieses teilt dem Kassenverwalter die Entlastung, und Bestätigung mit errechnet dessen Jahresentschädigung (§ 3 Abs. 5) und erteilt die Zustimmung zur Zahlungsanordnung hierüber (§ 7 Abs. 4) unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen. - Die Belege sind bei dem Amt für Agrarordnung aufzubewahren. Für die Aufbewahrung gelten die Aufbewahrungsbestimmungen - Aufbew Best - (Anlage zu Nr. 21.1 der W zu § 7t Landeshaushaltsordnung). Die Aufbewahrungszeiten beginnen mit der Beendigung des Verfahrens gem. § 149 Abs. 3 FBG.

§13

Außer der Abschlußprüfung nach § 12 hat das Amt für Agrarordnung alljährlich mindestens eine unvermutete Prüfung der Kasse vorzunehmen und hierüber eine Verhandlung aufzunehmen. Die Prüfung hat durch einen Rechnungsbeamten zu erfolgen, der nicht Sachbearbeiter in dem betreffenden Flurbereinigungsverfahren ist

§13a

(1) Der mit der Prüfung der Rechnung der Verwaltung für Agrarordnung beim Rechnungsamt der zuständigen Bezirksregierung beauftragte Beamte hat nach Benehmen mit dem Landesamt für Agrarordnung sowie nach Weisung des Dezernenten für Kassenangelegenheiten der Bezirksregierung (Reg.- und Kassenrat) zusätzlich zu den in den §§ 12 und 13 vorgeschriebenen Kassenprüfungen unvermutet Prüfungen der Flurbereinigungskassen vorzunehmen. Diese Kassenprüfungen haben sich darauf zu erstrecken, ob der bei der Flurbereinigungskasse ausgewiesene Bestand vorhanden ist und ob die Einnahmen und Ausgaben ordnungsmäßig belegt sind. Die Kassenprüfungen sollen in den Jahren des Hauptausbaues, in denen die Geldbewegungen am größten sind, wenigstens alle zwei Jahre erfolgen.

(2) Nummern 2.1 und 4.11 der Vorprüfungsordnung (VPO) - W zu § 100 der Landeshaushaltsordnung - bleiben unberührt

§14

(1) Vor Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens durch Schlußfeststellung (§ 149 FBG) hat der Kassenverwalter nach § 12 Abs. l einen Kassenabschluß zu fertigen und die Kassenbücher, die Belege sowie den Abschluß innerhalb der von dem Amt für Agrarordnung gesetzten Frist bei diesem zur Prüfung einzureichen. Im übrigen ist nach § 12

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158. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 10. 1983 = MBl. NW. Nr. 87 einschl.)

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Abs. 2 u. 3 sinngemäß zu verfahren. Außer den Kassenbelegen verbleiben auch die Kassenbücher bei dem Amt für Agrarordnung.

(2) Erlischt die Teilnehmergemeinschaft mit der Rechtskraft der Schlußfeststellung (§149 Abs. 4 FBG), so ist die Kasse endgültig aufzulösen. Überschüsse sind, sofern der Vorstand.der Teilnehmergemeinschaft mit Zustimmung des Amtes für Agrarordnung keine andere Verwendung beschließt, an die Gemeindebehörde abzuführen.

(3) Bleibt die Teilnehmergemeinschaft nach der Rechtskraft der Schlußfeststellung bestehen, so sind der Stelle, die ui Zukunft die Angelegenheiten der Teilnehmergemeinschaft zu verwalten hat, zur Zeit nicht einziehbare Beiträge zu Einziehung aufzugeben. Ihr sind ferner alle Verbindlichkeiten der Teilnehmergemeinschaft und der Beitragsmaßstab, nach dem die Kosten, Zins- und Tilgungsraten von den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern aufgebracht werden müssen, mitzuteilen. Das Amt für Agrarordnung übersendet der Gemeindeaufsichtsbehörde eine Abschrift dieser Mitteilungen und gibt ihr die Höhe der vorhandenen Kassenüberschüsse bekannt Letztere sind an die Gemeindebehörde abzuführen, wenn dieser die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten nach § 151 Satz 2 FBG übertragen wird.

(4) Soll das Flurbereinigungsverfahren eingestellt werden (§ 9 FBG), so ist die Flurbereinigungskasse erst nach Ausgleich der entstandenen Kosten endgültig abzuschließen und aufzulösen.

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Anlagen: