Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ermittlung und Beteiligung der Fischereiberechtigten im Flurbereinigungsverfahren RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 28. 2. 1961 - V 325 - 7232 ¹)

 

Historisch:

Ermittlung und Beteiligung der Fischereiberechtigten im Flurbereinigungsverfahren RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 28. 2. 1961 - V 325 - 7232 ¹)

132. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 7. 1979 = MB1. NW. Nr. 52 einschl.)


Ermittlung und Beteiligung der Fischereiberechtigten im Flurbereinigungsverfahren

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 28. 2. 1961 - V 325 - 7232 ¹)

Nach § 8 des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 (Gesetz-samml. S. 55) in der Fassung der Gesetze vom 25. Juli 1933 (Gesetzsamml. S. 274), 18. Januar 1934 (Gesetzsamml. S. 13), 24. Juni 1952 (GS. NW. S. 805) und vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189) sind die Fischereirechte aufrechterhalten, soweit sie am 30. April 1914 bestanden haben. Soweit sie nicht den Eigentümern der Gewässer, sondern Dritten zustehen, sind sie mit Ablauf von 10 Jahren nach Inkrafttreten des Fischereigesetzes erloschen, wenn nicht vorher die Eintragung ins Wasserbuch beantragt worden ist oder wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind (vgl. § 11 des Fischereigesetzes). Die Eintragungen im Wasserbuch gelten nach § 11 Abs. l des Fischereigesetzes in Verbindung mit § 190 des Wassergesetzes vom 7. April 1913 (Gesetzsamml. S. 53) bis zum Beweis des Gegenteils als richtig, wenn sie nicht mit dem Grundbuch im Widerspruch stehen oder wenn kein Widerspruch im Wasserbuch vermerkt ist.

Die Inhaber der Fischereirechte, soweit sie nicht Eigentümer des Gewässers sind, sind nach § 10 Nr. 2d Flurbereinigungsgesetz Nebenbeteiligte im Flurbereinigungsverfahren. Da ihre Rechte in der Regel im Grundbuch nicht eingetragen sind, können sie in den meisten Fällen nicht aus dem Grundbuch ermittelt werden. Sie. werden daher durch die Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte (§ 14 FlurbG) betroffen. Da diese Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung, und zwar nach § 110 FlurbG nur in den Flurbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Gemeinden erfolgt, die Fischereiberechtigten aber in der Mehrzahl der Fälle dort nicht wohnen, erhalten sie oft von der Aufforderung keine Kenntnis und melden daher ihre Rechte nicht an. Um das zu vermeiden, ist es notwendig, rechtzeitig im Flurbereinigungsverfahren das Wasserbuch einzusehen und an Hand desselben die aufrechterhaltenen Fischereirechte festzustellen. Die Einsichtnahme muß so rechtzeitig geschehen, daß die Fischereirechte bei der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes gewahrt werden können. Den aus dem Wasserbuch ermittelten Fischereiberechtigten ist als Nebenbeteiligten der Flurbereinigungsplan bekanntzugeben (§ 59 Abs. l • FlurbG); sie sind zu dem Anhörungstermin nach § 59 Abs. 2 FlurbG zu laden. Die Flurbereinigungsbehörde hat nach § 79 Abs. l FlurbG die Berichtigung des Wasserbuches auch hinsichtlich der eingetragenen Fischereirechte zu veranlassen.

28. 2. 61 (1) /

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') MBl. NW. 1961 S. 369. ') MBl. NW. 1961 S. 854.