Historische SMBl. NRW.
Historisch: Abgrenzung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen der Flurbereinigungsbehörde und der Teilnehmergemeinschaft in Flurbereinigungen RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 19. 3. 1975 - III B l - 305 - 23573 ¹)
Historisch:
Abgrenzung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen der Flurbereinigungsbehörde und der Teilnehmergemeinschaft in Flurbereinigungen RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 19. 3. 1975 - III B l - 305 - 23573 ¹)
107. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 6. 1975 = MBl. NW. Nr. 68 einschl.)
Abgrenzung
der Aufgaben und Zuständigkeiten
zwischen der Flurbereinigungsbehörde
und der Teilnehmergemeinschaft
in Flurbereinigungen
RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 19. 3. 1975 - III B l - 305 - 23573 ¹)
Bei der Bearbeitung von Flurbereinigungen ist auf die folgende Abgrenzung der Aufgaben und Zuständigkeiten zu achten:
l Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde
1.1 Aufstellung des Flurbereinigungsplanes einschließlich des Wege- und Gewässerplanes
,1.2 Bauaufsicht einschließlich Abnahme der Baumaßnahmen (öffentlich-rechtlich)
1.3 Beschaffung von Unterlagen für die Hebeiisten
1.4 Zwangsbeitreibung
1.5 Aufstellen der Ausgleichslisten (z. B. Holz- oder Obstbaumausgleich)
2 Zuständigkeit der Teilnehmergemeinschaft
2.1 Aufstellung des Einzelverzeichnisses der Leistungen und des Kostenanschlages
2.2 Bestimmung der Art und des Umfanges der Ausschreibung f
2.3 Durchführung der Ausschreibung
2.4 Prüfung und Wertung der Angebote
2.5 Vergabe
2.6 Bauüberwachung
2.7 Abnahme der Baumaßnahmen (privatrechtlich)
2.8 Abrechnung der Baumaßnahmen einschließlich der sachlichen, -rechnerischen und fachtechnischen Feststel- • lung
2.9 Beauftragung von Ingenieuren für die Teilnehmergemeinschaft
. 75 (1)
2.10 Verwaltungssachbearbeitung meinschaft
für die Teilnehmerge-
2.11 Erhebung von Beiträgen einschließlich der Aufstellung der Kosten- und Hebeiisten, der Bekanntmachung und - Durchführung der Hebung und der Mahnung
7815
') MBl. NW. 1975 S. 743.