Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. vom 22.9.2002 - MBl.NRW. 2002 S. 1012.

 


Historisch: Richtlinien für die Aufstellung und Feststellung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes (Planfeststellungsrichtlinien FlurbG) RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 18. 10. 1976 - HI B 5 - 386/1 - 26154 ¹)

 

Historisch:

Richtlinien für die Aufstellung und Feststellung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes (Planfeststellungsrichtlinien FlurbG) RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 18. 10. 1976 - HI B 5 - 386/1 - 26154 ¹)

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Richtlinien für die Aufstellung und Feststellung

des Wege- und Gewässerplanes

mit landschaftspflegerischem Begleitplan

nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes

(Planfeststellungsrichtlinien FlurbG)

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 18. 10. 1976 - HI B 5 - 386/1 - 26154 ¹)

l 1.1

1.2 1.2.1

Allgemeines

Rechtsgrundlage

Das Recht der Planfeststellung für die Flurbereinigung

ist in § 41 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der

Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976

(BGB1.1 S. 546) geregelt.

Zweck der Planfeststellung

Durch die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes werden tatsächliche und rechtliche Verhältnisse betroffen. Zweck der Feststellung des Wege- und Gewässer-planes mit landschaftspflegerischem Begleitplan (im folgenden kurz „Plan" genannt) ist es, die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Trägem der Vorhaben und den Betroffenen zu regeln und dabei alle durch den Plan berührten öffentlichen Interessen auszugleichen.

1.2.2 Von der Planfeststellung bleiben die fachaufsichtliche Vorprüfung sowie die haushaltsmäßige Behandlung des Planes unberührt

Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 10. 1983 = MB1. NW. Nr. 87 einschl.)

l .3 Zeitpunkt der Planfeststellung

Der Plan ist vor seiner Ausführung festzustellen! Erst die Feststellung bringt für das Vorhaben die öffentlichrechtliche Grundlage. Die Flurbereinigungsbehörde hat deshalb für eine rechtzeitige Einleitung des Planfeststellungsverfahrens zu sorgen. Ist die Planfeststellung nach § 41 Abs. 4 Satz l') unterblieben und stellt sich nachträglich ihre Notwendigkeit heraus, so ist sie nachzuholen.

l .4 Gegenstand der Planfeststellung

l .4.1 Alle in § 41 erwähnten Anlagen sind in den Plan aufzunehmen. Die Planfeststellung erstreckt sich auf die gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39). Sie umfaßt auch öffentliche Anlagen, wenn sie dem Zweck der Flurbereinigung dienen (§ 40).

1.4.2 Der festgestellte Plan ist nach § 58 in den Flurbereinigungsplan aufzunehmen. Dies hat keine rechtsgestaltende Bedeutung, sondern dient lediglich dem zusam-• menfassenden Nachweis der Ergebnisse des Verfahrens.

1.5 Konkurrenz zu anderen Planfeststellungen

1.5.1 Beim Zusammentreffen mehrerer Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, ist § 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGB1.1 S. 1255) zu beachten.

1.5.2 Im- Zweifelsfall ist die Weisung der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde einzuholen, die im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Ministerien entscheidet.

2 Planaufstellung

2.1 Allgemeine Grundsätze

2.1.1 Der Termin nach § 38, in dem die allgemeinen Grundsätze zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes aufzustellen sind, soll nicht mit dem Anhörungstermin nach § 41 verbunden werden. Der Termin nach § 38 ist von besonderer Bedeutung in Flurbereinigungsverfahren, in denen kein Anhörungstermin stattfindet (vgl. Nummer 4.4.2).

2.1.2 Bei der Erarbeitung des Planes sind die Richtlinien und DIN-Bestimmungen für die Planung von Straßen, Wegen, Gewässern, Bodenverbesserungen und land-schaftsgestaltendenAnlagen zu beachten (z.B. die Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft für das technische Verfahren der Flurbereinigung im Bundesgebiet -AtVF - „Neuordnung des ländlichen Raumes durch Flurbereinigung - der Wege- und Gewässerplan" -Ausgabe 1972 S. 15 ff.).

2.2 Abstimmung mit dem Vorstand

2.2.1 Der Plan ist im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufzustellen (§ 41 Abs. 1). Die Flurbereinigungsbehörde hat die von dem Vorstand geäußerten Anregungen und Bedenken in ihre Überlegungen einzubeziehen. Das Zusammenwirken mit dem Vorstand geht über eine einfache Unterrichtung hinaus. Benehmen bedeutet aber nicht Einvernehmen. Die Zustimmung des Vorstandes ist nicht erforderlich.

2.2.2 Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat insbesondere die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der • Teilnehmer wahrzunehmen (vgl. § 18 Abs. 1).

2.2.3 Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist über die Entwicklung der ^Planungen der Flurbereinigungsbehörde zu unterrichten, zu wichtigen gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu hören und zur Mitarbeit heranzuziehen.

2.2.4 Nach Erarbeitung des Planes hat die Flurbereinigungsbehörde den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft in einer abschließenden Sitzung umfassend über den Inhalt zu unterrichten. Dabei sind nocK vorhandene unterschiedliche Auffassungen nach Möglichkeit auszuräumen.

Über die Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere die verbliebenen, unterschiedlich beurteilten Planungen und die dafür maßgebenden Gesichtspunkte erkennen läßt.

•) }} ohne nähere Bezeichnung sind solche des Flurbereinigungsgesetzes.

') MB1. NW. 1976 S. 2360.

116. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 12. 1976 = MB1. NW. Nr. 143 einschl.)

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2.3 Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange

2.3.1 Alle öffentlichen und privaten Interessen sind bei der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander und untereinander abzuwägen. Kein Belang kann alleinigen Vorrang beanspruchen. § 37 ist zu beachten.

2.3.2 Die Flurbereinigungsbehörde hat den Plan in Abstimmung mit den von der Planung berührten Behörden und Organisationen zu erarbeiten. Meinungsverschiedenheiten sollten vor Durchführung des Anhörungstermins ausgeräumt werden.

2.3.3 Träger öffentlicher Belange sind die Behörden und Stellen, deren hoheitlicher Aufgabenbereich durch den Plan berührt wird. Hierzu gehören insbesondere die Gemeinden und die Behörden, deren Planfeststellungen, Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder sonstige Verwaltungsentscheidungen durch die Planfeststellung ersetzt oder erteilt werden.

2.3.4 Sofern im Plan neue Anlagen oder Berechtigungen ausgewiesen werden oder Änderungen an bereits vorhandenen erfolgen sollen, für die die Teilnehmergemein-schaf t nicht Kostenträger ist, sind zuvor mit den jeweiligen Beteiligten Vereinbarungen - vorbehaltlich der Planausführung - über die entstehenden Kosten und Kostenbeteiligungen zu treffen. Die Vereinbarungen können sich auch auf die technische Durchführung und die privatrechtlichen Beziehungen der Beteiligten er-

I strecken. Im Plan ist ggf. unter Darlegung der bestehenden und zu ändernden Verhältnisse eine Regelung für den Fall vorzusehen, daß eine Vereinbarung nicht zustande kommt.

2.3.5 Sofern ein Unterhaltungspflichtiger - bei Gewässern ein zur Erfüllung der Unterhaltung Verpflichteter - oder ein nach der Übergabe nach § 42 Abs. l Satz l Unterhai -tungspflichtiger nicht zugleich Träger öffentlicher Belange ist, ist ihm ebenfalls ein Auszug aus dem Plan zuzustellen.

2.4 Planunterlagen

2.4.1 Die für das Planfeststellungsverfahren erforderlichen Unterlagen (Planunterlagen) umfassen in der Regel:

- die Wege- und Gewässerkarte,

- den landschaftspflegerischen Begleitplan (Karte), soweit nicht in der Wege- und Gewässerkarte enthalten,

- die Sonderkarten zur Verdeutlichung wesentlicher Einzelheiten der Wege- und Gewässerkarte,

- die Einzelentwürfe,

- den Erläuterungsbericht,

- die Vereinbarungen sowie

- die Ergebnisse (Niederschriften) der mit anderen Trägern öffentlicher Belange, der Teilnehmergemeinschaft und sonstigen Stellen geführten Verhandlungen.

Den Planunterlagen ist ein Verzeichnis der einzelnen

Unterlagen beizufügen.

2.4.2 Die Planunterlagen müssen erkennen lassen, inwieweit es sich um Festsetzungen bei der Planfeststellung oder • lediglich um Darstellungen handelt, die nicht an der Planfeststellung teilnehmen.

2.4.3 Die Planunterlagen müssen so klar sein, daß sich die beteiligten Träger öffentlicher Belange unterrichten können, ob und inwieweit ihre Belange durch den Plan berührt werden.

2.4.4 Die anderen Plariungsträger sind frühzeitig aufzufordern, der Flurbereinigungsbehörde für die Anlagen, die im Flurbereinigungsverfahren festgestellt werden sollen, feststellungsreife Unterlagen nach den für sie gültigen Gesetzen und Richtlinien bis zu einem bestimmten Termin vorzulegen.

•2.4.5 Die Unterlagen sind von dem Planungsträger in ausreichender Zahl herzustellen, um die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange zu ermöglichen.

2.5 Fachauf sichtliche Vorprüfung

Die Flurbereinigungsbehörde unterrichtet die obere Flurberemigungsbehörde vor der Ladung zum Anhö-

3 3.1

rungstermin unter Vorlage geeigneter Unterlagen. Die obere Flurbereinigungsbehörde prüft die vorgelegten Unterlagen daraufhin, ob die Grundsätze der allgemeinen Landeskultur, der landschaftlichen und städtebaulichen Entwicklung und der angestrebten Neuordnung gewahrt sind.

Anhörungstermin Ladung zum Termin

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3.1.1 Die Ladungsfrist beträgt einen Monat

(§ 41 Abs. 2 Satz 2). § 115 ist zu beachten.

3.1.2 Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen (§41 Abs. 2 Satz 4). Dieser hat alle Festsetzungen -. sowohl textlich als auch kartenmäßig - zu enthalten, die den jeweiligen Träger öffentlicher Belange berühren. Der einzelne Auszug muß aus sich heraus verständlich sein.

3.1.3 Auf die Ausschlußfrist ist hinzuweisen. 3.2 Durchführung des Anhörungstermins

3.2 Der Anhörungstermin hat den Zweck, Einwendungen gegen den Plan entgegenzunehmen, diese mit den Erschienenen zu erörtern und nach Möglichkeit eine Einigung zu erzielen.

3.2.2 Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

3.2.3 Soweit sich nach Absendung der Planunterlagen (Nummer 3.1.2) vor Beginn des Anhörungstermins Änderungen ergeben, sind sie in dem Plan so kenntlich zu machen, daß die ursprüngliche Darstellung erkennbar bleibt. Auf Änderungen ist zu Beginn des Anhörungs-termins hinzuweisen. Der Hinweis und die Stellungnahme der Betroffenen sind in der Niederschrift zu vermerken.

3.2.4 Soweit im Anhörungstermin Änderungen an dem vorgelegten Plan vorgenommen werden, sind sie mit den betroffenen Stellen, der Gemeinde und der landwirtschaftlichen Berufsvertretung abzustimmen. Dies ist in der Niederschrift festzuhalten. Im übrigen gilt Satz l der Nummer 3.2.3 entsprechend.

3.2.5 Soweit eine Änderung nach dem Anhörungstermin, abervor der Planfeststellung erfolgt, gilt Nummer 3.2.4 entsprechend.

3.3 Vorlage an die obere Flurbereinigungsbehörde

Nach Abschluß des Anhörungstermins hat die Flurbereinigungsbehörde den Plan der oberen Flurbereinigungsbehörde zur Feststellung vorzulegen. Die Flurbereinigungsbehörde hat im Vorlagebericht insbesondere zu den nicht erledigten Einwendungen der Träger öffentlicher Belange Stellung zu nehmen.

4 Planfeststellung

4.1 Vorbereitende Entscheidungen

4.1.1 Die obere Flurbereinigungsbehörde prüft die Planunterlagen sowie den Ablauf und das Ergebnis des Anhörungstermins. Sie überzeugt sich insbesondere davon, ob die Formvorschriften beachtet sind, alle betroffenen Träger öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und Einwendungen gegen den Plan ausreichend erörtert wurden.

4.1.2 Haben sich mit anderen Behörden in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht wesentliche Meinungsverschiedenheiten ergeben, die die obere Flurbereinigungsbehörde selbst nicht ausräumen kann, so holt sie vor der Feststellung des Planes die Weisung der für Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde ein; diese wird nach Beteiligung der für die strittig gebliebene Frage zuständigen obersten Landesbehörde entscheiden. Das gilt nur, wenn die andere Behörde Bedenken in Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben geltend macht.

4.1.3 Die obere Flurbereinigungsbehörde kann der Flurbereinigungsbehörde den Plan nur mit bestimmten Weisungen zur Überarbeitung zurückgeben. Es ist dann nach den Nummern 2.2 und 2.3 zu verfahren.

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116. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15,12. 1976 = MB1. NW. Nr. 143 einschl.)

4'2 Planfestetellun9sbeschluß

4.2.1 Die obere Flurbereinigungsbehörde stellt den Plan fest.

. 4.2.2 Bei der Planfeststellung entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde auch über die verbliebenen Ein-. Wendungen. Der Planfeststellungsbeschluß kann Auflägen und Bedingungen enthalten. Über Einwendungen, die Entschädigungsforderungen betreffen (z.B. §§ 5l; 36, 88 Nr. 3, 4 und 5, 89 Abs. 2), ist außerhalb des Planfeststellungsverfahrens besonders zu entscheiden..

4.2.3 Können einzelne öffentlich-rechtliche Beziehungen nicht abschließend geregelt werden oder werden bestimmte Anlagen, Bauwerke oder sonstige Regelungen von der Planfeststellung ausgenommen, so wird das in dem Planfeststellungsbeschluß zum Ausdruck gebfacht und einer gesonderten Entscheidung vorbehalten. Solche Teüfeststellungen sollen möglichst vermieden und auf besonders gelagerte Fälle beschränkt werden (z. B. nicht abgeschlossene Planungen anderer Träger). Die zurückgestellte Planfeststellung muß vor Beginn des Ausbaues der betreffenden Anlagen nachgeholt werden.

4.3 Rechtswirkungen der Planfeststellung

4.3.1 Die Planfeststellung ist eine einheitliche Sachentscheidung, in der alle in Betracht kommenden Belange gewürdigt und abgewogen werden. .Durch sie wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der daraus resultierenden Maßnahmen auch an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihnen berührten öffentlichen Belange festgestellt. Die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen werden rechtsgestaltend geregelt (materielle Konzentrationswirkung).

4.3.2 Bei den durch die Planfeststellung zu treffenden Sachentscheidungen ist das für die jeweilige Maßnahme geltende materielle Recht zu beachten.

4.3.3 Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen insbesondere öffentlich-rechtliche,Ge-nehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich (formelle . Konzentrationswirkung).

4.3.4 Die Befugnis der Flurbereinigungsbehörde, Festsetzungen und Regelungen zu treffen, ist, abgesehen von den im' Flurbereinigungsgesetz ausdrücklich genannten Ausnahmen (vgl. §§ 42 Abs. 3,106),'auf das Flurbereinigungsgebiet beschränkt.

Anlagen, von denen jemand betroffen wird, der nicht Teilnehmer an Flurbereinigungsverfahren ist, können daher nicht Gegenstand der fturbereinigungsrechtli-chen Planfeststellung sein. In solchen Fällen sollte eine Lösung durch eine zweckentsprechende Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes (z. B. Bildung von Exklaven) oder eine die Planfeststellung erübrigende Vereinbarung mit den Betroffenen angestrebt werden. Gelingt dies nicht, so darf der Ausbau der Anlage erst durchgeführt werden, wenn für sie ein Planfeststellungsbeschluß oder eine entsprechende behördliche Entscheidung nach dem einschlägigen Gesetz ergangen ist.

4.3.5 Der Planfeststellungsbeschluß richtet sich nicht an den einzelnen Beteiligten. Dessen individuelle Rechte sind durch die §§ 44, 58 und 59 gewahrt. Sie können ggf. im Wege des Widerspruchs gegen den Flurbereinigungsplan geltend gemacht werden.

4.3.6 Die Planfeststellung greift nicht in Privatrechte ein. Sie schafft jedoch in Verbindung mit § 42 Abs. l Satz 2 z. B. die Grundlage für Anordnungen nach § 36. Verhandlungen mit den Grundeigentümern oder sonstigen Berechtigten werden durch die Planfeststellung nicht entbehrlich.

4.3.7 Die Befugnis, den Plan entsprechend den öffentlichrechtlichen Festsetzungen-der Planfeststellung auszuführen, wird erst durch den Flurbereinigungsplan er-•teilt, und zwar zu dem. in der Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt (§ 61).

4.3.8 Festgestellte Anlagen können kraft ausdrücklicher Ermächtigung (§ 42 Abs. l Satz 2) bereits vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gebaut werden. Zur Durchführung, des Vorausbaues notwendige Besitzoder Nutzungsregelungen sind, wenn die Grundeigen-

tümer damit -nicht einverstanden sind, nur im Wege einer vorläufigen Anordnung nach § 36 und nicht aufgrund der Planfeststellung selbst möglich. '

4.3.9 Nach der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses sind Ansprüche Dritter auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der festgestellten Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung, die auf Grund besonderer .Rechtstitel erhoben werden könnten, ausgeschlossen. § 41 Abs. 5 Satz 3 bleibt unberührt.

4.4 Plangenehmigung

414.l Die Planfeststellung und die Plangenehmigung unterscheiden sich in ihrer öffentlich-rechtlichen Wirkung nicht voneinander. Die Zulässigkeit der Plangenehmigung hängt allein davon ab, daß mit Einwendungen gegen den Plan nicht zu rechnen ist,'diese nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden.

4.4.2 Ein Anhörungstermin (§ 41 Abs. 2) findet nicht statt. Da . die Plangenehmigung den Verzicht auf Einwendungen voraussetzt, ist die an die Durchführung des Anhö-' rungstermins geknüpfte formelle Ausschlußwirkung entbehrlich. Werden wider Erwarten Einwendungen erhoben und können diese nicht ausgeräumt werden, so ist die Plangenehmigung aufzuheben und das Planfeststellungsverfahren durchzuführen.

4.4.3 Die Flurbereinigungsbehörde verschafft sich die Ge-.

wißheit darüber, ob die Voraussetzungen für eine Plan- ^_ genehmigung vorliegen, zweckmäßig dadurch, daß sie ^jj^A die nach § 41 Abs. 2 Anzuhörenden formlos unter Über- ^^^ Sendung der sie betreffenden Festsetzungen und Unter- ^^ lagen zur Erklärung darüber auffordert, ob Einwendun- g^^ gen beabsichtigt sind. Ggf. beraumt sie den Anhörungs- ^^^ termin an; andernfalls legt sie den Plan der oberen Flurbereinigungsbehörde zur Genehmigung vor.

4.4.4 Die obere Flurbereinigungsbehörde gibt der Flurbereinigungsbehörde den Planentwurf zurück, wenn sie die Voraussetzungen einer Plangenehmigung nicht für gegeben hält. Die Flurbereinigungsbehörde führt dann das Anhörungsverfahren nach § 41 Abs. 2 durch.

4.4.5 Die Ausführungen zu Nummern 4.2 und 4.3 gelten im übrigen sinngemäß.

4.5 Unterbleiben der Planfeststellung

4.5.1 Jeder Plan bedarf der Feststellung öder Genehmigung. Die Regelung des § 41 Abs. 4 Satz 2 über das Unterbleiben der Planfeststellung betrifft ausschließlich die Änderung oder Erweiterung eines schon festgestellten oder genehmigten Planes. Solche nachträglichen Veränderungen dürfen nur von unwesentlicher Bedeutung ^^ sein. Dafür kommen neben den im Gesetz beispielhaft ^H erwähnten Fällen, in denen Rechte anderer nicht beein- ^^ flußt'oder mit den Betroffenen entsprechende Vereinba- ^^ rungen erzielt wurden, auch geringfügige Änderungen ^B in Betracht, deren Notwendigkeit sich erst später zeigt. ^^

4.5.2 Entsprechende Änderungen sind als Ergänzung zu dem festgestellten oder genehmigten Plan mit Text und Kar- • te (z.B. Deckblatt) sowie mit Datum und Unterschrift versehen zu erlassen und nach § 41 Abs. 6 zuzustellen (vgl, Nummer 4.6.1) oder mitzuteilen (vgl. Nummer . 4.6.4). Sie haben dann dieselben Wirkungen wie der' • ursprüngliche Plan.

4.5.3 § 41 Abs. 4 Satz 3 spricht nur öffentlich-rechtliche Be-Ziehungen an. Wegen der Betroffenheit des einzelnen. Beteiligten durch Änderungen' des Planes gelten die Ausführungen unter Nummer 4.3.5. Als Beteiligte im Sinne dieser Vorschrift kommen die Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in Betracht. Vereinbarungen sind in einer Niederschrift festzuhalten. Mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist das Benehmen herzustellen (§ 41 Abs. 1).

4.6 Wirksämwerden der Planfeststellung

4.6.1 Der, Planfeststellungsbeschluß wird mit semer Zustellung wirksam. Er ist dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft und dem Träger des Vorhabens mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Als Träger des Vorhabens kommen Unternehmensträger im Sinne der §§ 86,

175. Ergänzung-SMB1. NW.- (Stand l. 10.1986 = MB1. NW. Nr. 77 einschl.)

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87 ff sowie andere Ausbauträger im Sinne des § 42 Abs. l in Betracht. § 112 ist zu beachten.

4.6.2 Die Träger öffentlicher Belange sind in geeigneter Weise schriftlich über den Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses zu unterrichten.

Dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft, dem Träger des Vorhabens und den betroffenen Trägern öffentlicher Belange ist mit dem Planfeststellungsbeschluß eine Wege- und Gewässerkarte zu übersenden, aus der die nach den Nummern 3.2.3, 3.2.4 und 3.2.5 vorgenommenen Änderungen ersichtlich sind.

4.6.3 Der Planfeststellungsbeschluß kann mit dem Widerspruch angefochten werden (§ 141). Über den Widerspruch entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde.

4.6.4 Die Plangenehmigung wird nicht zugestellt. Sie ist den in Nummern 4.6.1 und 4.6.2 genannten Stellen formlos unter Bezugnahme auf die früher übersandten Unterlagen mitzuteilen.

5 Planänderung

5. l Planänderungen aufgrund Flurbereinigungsrechts

5.1.1 Ein festgestellter oder genehmigter Plan ist, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, nicht unabänderlich. Ergeben sich vor oder nach semer Ausführung Umstände, welche eine Änderung der Anlagen erfordern, so ist ein neues Planfeststellungsverfahren durchzuführen, soweit nicht die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 Satz 1 vorliegen (vgl. Nummer.4.5).

5.1.2 Ist mit Einwendungen gegen die Änderung nicht zu rechnen, werden Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt, so ist für die Änderung die Plangenehmigung zulässig, auch wenn urspiünglich ein Planfeststellungsbeschluß ergangen war.

5.1.3 In der neuen Entscheidung ist der bisherige Plan insoweit aufzuheben, wie er mit dem geänderten Plan nicht übereinstimmt.

5.1.4 Wird das Flurbereinigungsverfahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses eingestellt, so ist der Planfeststellungsbeschluß/die Plangenehmigung in d^r Anordnung nach § 9 aufzuheben. Die Anordnung ist auch den in § 41 Abs. 6 genannten Stellen (Nummer 4.6.1) zuzustellen. Das gilt sinngemäß auch, wenn ein Verfahren nach den §§ l, 86, 87 gemäß § 103 j als beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren oder als freiwilliger Landtausch fortgeführt wird.

5.2 Planänderungen aufgrund anderer Gesetze

5.2.1 Bei einer Änderung des Planes durch Planfeststellungen nach anderen Gesetzen ist die Änderung nachrichtlich in den Plan zu übernehmen.

5.2.2 Werden infolge der Planänderung von der Teilnehmer -gemeinschaft errichtete Anlagen verändert, so prüft die Flurbereinigungsbehörde im Rahmen ihrer Beteiligung an dem von dem Träger des anderen Vorhabens durchzuführenden Verfahren insbesondere, ob die Rechtsbeziehungen zwischen der Teilnehmergemeinschaft oder ihrem Rechtsnachfolger und dem Träger des Vorhabens nicht schon in der Planfeststellung nach Flurbereinigungsrecht und im Hinblick auf etwaige künftige Änderungen abschließend geregelt worden sind.

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') MBLNW.lBTtS. 126.