Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Landbeschaffung für Naturschutz und Landschaftspflege in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 15. 7.1986 - IV C l - 335 - 27.1 und IV B l - 1.19.01

 

Historisch:

Landbeschaffung für Naturschutz und Landschaftspflege in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 15. 7.1986 - IV C l - 335 - 27.1 und IV B l - 1.19.01

193.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.10.1989 = MB1. NW. Nr. 60 einschl.)

' 15. 7. 86 (1)

7815


Landbeschaffung für Naturschutz

und Landschaftspflege in Verfahren

nach dem Flurbereinigungsgesetz

RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung

und Landwirtschaft v. 15. 7.1986 - IV C l - 335 - 27.1 und IV B l - 1.19.01

1 In Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) beantragen die höheren Landschaftsbehörden bzw. die Kreise oder Gemeinden die Zuteilung solcher Flächen in das Eigentum des Landes bzw. der Kreise oder Gemeinden, die für den Naturschutz oder für die Landschaftspflege von besonderer Bedeutung sind und . deren Erhaltung und fachliche Betreuung ohne Übernahme nicht gewährleistet werden kann. §§ 39 und 40 FlurbG bleiben unberührt.

2 Über die Beschaffung von für die in Nr. l genannten Zwecke bedeutungsvollen Flächen wird Einvernehmen zwischen der Flurbereinigungsbehörde und der höheren bzw. der unteren Landschaftsbehörde hergestellt Die Gründe für die Notwendigkeit und Angemessenheit der Landbeschaffung sind aktenkundig zu machen.

3 Die Beschaffung der Flächen erfolgt durch die Flurbe-reihigungsbehörde.

Die erforderlichen Flächen sind nach Möglichkeit unmittelbar zu beschaffen. Die Beschaffung von Flächen an anderer Stelle im Flurbereinigungsgebiet ist zulässig, wenn die anschließende Neueinteilung des Flurbereinigungsgebietes zur beantragten Flächenzuteilung führen wird. In diesen Fällen hat die Flurbereinigungsbehörde sorgfältig zu prüfen, ob die zu beschaffenden Grundstücke nach Lage, Nutzungsart und sonstiger Beschaffenheit im Verfahren nach dem FlurbG "den Zwek-ken nach Nr. f entsprechend verwendet werden können.

Geeignete Grundstücke, die im Eigentum des Landes, der Kreise und der Gemeinden stehen, sind vorrangig für die in Nr. l genannten Zwecke zu verwerten.

4 Auf der Grundlage der zwischen den höheren Landschaftsbehörden und der Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung abgestimmten fachlichen Planungen für den Landerwerb stimmt die obere Flurbereinigungsbehörde die Realisierungsmöglichkeiten der Landbeschaffung in den betroffenen Verfahren nach dem FlurbG mit den höheren Landschaftsbehörden ab. Die höheren Landschaftsbehörden legen dem Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft zum 1.12. eines jeden Jahres - getrennt nach Landbeschaffung für das Land und für die Kreise und Gemeinden - gesonderte Anmeldungen des Mittelbedarfs in den Verfahren nach dem FlurbG für das. folgende Haushaltsjahr und über den Gesamtbedarf vor. Die obere Flurbereinigungsbehörde erhält Durchschriften der Anmeldungen.

Die für die Beschaffung von Flächen erforderlichen Haushaltsmittel weist der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft den höheren Landschaftsbehörden zu mit der Maßgabe, in welcher Höhe die Mittel für welche Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz vorrangig einzusetzen sind. Die obere Flurbereinigungsbehörde erhält Durchschriften der Zuweisungserlasse. Sie unterrichtet die zuständigen Flurbereinigungsbehörden.

• 5 In den Fallen der Landbeschaffung für das Land Nordrhein-Westfalen zahlt die höhere Landschaftsbehörde die Mittel auf Anforderung der zuständigen Flurbereinigungsbehörde an die Teilnehmergeme,inschaft des betroffenen Verfahrens nach dem FlurbG. Die Flurbereinigungsbehörde hat der höheren Landschaftsbehörde über die Landbeschaffung, über Größe und Wert der beschafften Flächen, deren Verwertbarkeit und über die Höhe der Geldabfindung innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Mittel bei der Kasse der Teilnehmergemeinschaft Mitteilung zu machen.

Bei der Landbeschaffung für Kreise oder Gemeinden zahlen diese den zu entrichtenden Geldausgleich auf Anforderung der Flurbereinigungsbehörde an die Teilnehmergemeinschaft des betroffenen Verfahrens nach . dem FlurbG aus. Im übrigen ist entsprechend Abs. l Satz 2 zu verfahren.

6 Der Nachweis und die Abrechnung der Landzuteilung erfolgen im Abfindungsnachweis (Vordrucke Flurberei-nigungsänweisung NW 5-31 bis 33), der erforderlichen-. falls durch eine prüffähige Sonderäufstellung zu erläutern und in Fällen der Landzuteilung an das Land Nordrhein-Westfalen der höheren Landschaftsbehörde, in Fällen der Landzuteilung an Kreise oder Gemeinden diesen mit der Ladung zum Anhörungstermin nach § 59 Abs. 3 FlurbG zu übersenden ist

7 Für die zugeteilten Flächen ist dem Erwerber (Land, Kreis, Gemeinde) der Verkehrswert in Rechnung zu stellen. Dabei sind die Preisverhältnisse im Zeitpunkt der Besitzeinweisung zugrundezulegen. Zwischenzeitliche Verkehrswertänderungen der mit Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen beschafften Flächen sind bei der Preisfestsetzung angemessen zu berücksichtigen.

8 Bei vorübergehender Nutzung der beschafften Flächen sind die anfallenden Grundbesitzabgaben durch Einnahmen aus der Nutzung (z.B. Nutzungsentgelte, Pacht, Jagdpacht) zu decken. Überschüsse sind jährlich dem Landeshaushalt zuzuführen. Die Endabrechnung erfolgt, nachdem Besitz, Nutzung und Verwaltung der zugeteilten Flächen auf das Land

* übergegangen sind.

Bei der Landbeschaffung für Kreise und Gemeinden sind die Überschüsse an diese m< der gleichen Weise abzuführen.

Dieser RdErl. tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft