Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Geschäftsordnung vom 7. August 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 916).

 


Historisch: Geschäftsordnung der Spruchstellen für Flurbereinigung bei der Bezirksregierung Münster Abteilung Obere Flurbereinigungsbehörde RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – III B 1 – 330-201/4 v. 2.8.1971

 

Historisch:

Geschäftsordnung der Spruchstellen für Flurbereinigung bei der Bezirksregierung Münster Abteilung Obere Flurbereinigungsbehörde RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – III B 1 – 330-201/4 v. 2.8.1971

Geschäftsordnung der Spruchstellen für Flurbereinigung
bei der Bezirksregierung Münster Abteilung Obere Flurbereinigungsbehörde

RdErl. d. Ministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten – III B 1 – 330-201/4
v. 2.8.1971

Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz vom 8. Dezember 1953 (GV. NRW. S. 411/SGV. NRW. 7815), in der jeweils geltenden Fassung, wird bei gleichzeitiger Aufhebung der Geschäftsordnung der Spruchstellen für Flurbereinigung und der Spruchstellen für Wasser- und Bodenverbände vom 25. Januar 1954 mit sofortiger Wirkung für den Geschäftsgang bei den Spruchstellen für Flurbereinigung (im Folgenden „Spruchstellen" genannt) folgende Geschäftsordnung erlassen:

I.
Bezeichnung, Vorsitzende, Beisitzer und ihre Stellvertreter

§ 1

Die Spruchstellen werden durch arabische Ziffern wie folgt gekennzeichnet: „Spruchstelle für Flurbereinigung -1- (usw.) bei der Bezirksregierung Münster Abteilung Obere Flurbereinigungsbehörde".

§ 2

(1) Die oder der Vorsitzende der Spruchstelle -1- führt gleichzeitig die allgemeinen Geschäfte der Spruchstellen. Sie oder er leitet den Geschäftsgang der Geschäftsstelle der Spruchstellen.

(2) Die oder der Vorsitzende der Spruchstelle -1- verteilt die eingehenden Beschwerden auf die einzelnen Spruchstellen. Die Neueingänge werden jeweils der Spruchstelle zugeteilt, der bis zu diesem Zeitpunkt die geringste Anzahl von Beschwerden zugeteilt worden ist, und zwar unter Zugrundelegung der am Jahresanfang eines jeden dritten Jahres, beginnend am 1. Januar 1971, vorhandenen Beschwerden. Alle Beschwerden eines Flurbereinigungsverfahrens sollen jedoch derselben Spruchstelle zugeteilt werden.

(3) In Fällen der Befangenheit hat die oder der Vorsitzende der Spruchstelle -1- unmittelbar und in sonstigen Ausnahmefällen kann die oder der Vorsitzende der Spruchstelle -1- nach Zustimmung des Abteilungsleiters Obere Flurbereinigungsbehörde bei der Bezirksregierung Münster eine andere Geschäftsverteilung vornehmen.

(4) Die oder der Vorsitzende der Spruchstelle -1- führt den vor der Verteilung der Beschwerden notwendigen Schriftverkehr.

§ 3

(1) Ist die oder der Vorsitzende einer Spruchstelle an der Wahrnehmung der ihr oder ihm obliegenden Geschäfte verhindert, so hat sie oder er dies der bzw. dem Vorsitzenden der Spruchstelle -1- unverzüglich anzuzeigen. Diese(r) veranlasst, dass eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter in der Reihenfolge der Bestellung die Geschäfte der oder des Vorsitzenden für die Dauer der Verhinderung übernimmt.

(2) Der den Vorsitzenden und den bestellten Stellvertretern von ihrem Dienstvorgesetzten bewilligte Urlaub gilt als Verhinderung an der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Dienstgeschäfte.

§ 4

(1) In den Beschwerden eines Flurbereinigungsverfahrens sind jeweils die Beisitzer zur Mitwirkung berufen, deren Wohnorte am zweit- und drittnächsten zum Sitz des Flurbereinigungsverfahrens liegen.

(2) Stellvertreter sind die danach nächstwohnenden Beisitzer.

(3) Die Beisitzer, die durch Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen verhindert sind, an einer Sitzung der Spruchstelle teilzunehmen, haben das der oder dem Vorsitzenden sofort anzuzeigen. Sie haben ebenfalls eine beabsichtigte längere Abwesenheit, die als Verhinderung gilt, der oder dem Vorsitzenden anzuzeigen.

(4) Auf die Vereidigung der Beisitzer findet § 6 Abs. 3 des AG zum FlurbG Anwendung.

(5) Die Beisitzer erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen eine Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz – AMEG) vom 13.5.1958 (GV. NRW. S. 193 / SGV. NRW. 204) in der jeweils geltenden Fassung.

II.
Befugnisse und Pflichten der Vorsitzenden

§ 5

(1) Die Vorsitzenden leiten den Geschäftsgang ihrer Spruchstelle und sorgen für rechtzeitige Erledigung der Geschäfte.

(2) Sie zeichnen die Urschriften aller Verfügungen.

(3) Den Vorsitzenden obliegt die Berichterstattung in den einzelnen Sachen. Ist mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden der Spruchstelle -1- eine Beamtin oder ein Beamter gemäß § 8 Satz 2 des AG zum FlurbG in Verbindung mit § 143 Satz 3 und 4 FlurbG beauftragt, so obliegt dieser oder diesem die Berichterstattung anstelle der oder des Vorsitzenden.

(4) Alle Verfügungen, die, ohne der sachlichen Entscheidung der Spruchstellen vorzugreifen, zu ihrer Vorbereitung dienen, sind von den Vorsitzenden zu erlassen. Im Rahmen des nach Absatz 3 Satz 2 erteilten Auftrages können die Vorsitzenden diese Befugnis der oder dem beauftragten Beamtin/Beamten übertragen.

§ 6

Die Spruchstellen halten ihre Sitzungen auf Berufung ihrer Vorsitzenden. Diese können Sitzungen nach Bedarf auch an einem anderen Ort als dem Dienstort der Oberen Flurbereinigungsbehörde abhalten.

§ 7

(1) Die Vorsitzenden leiten die Verhandlung und stellen die Fragen. Sie leiten die Beratung und Abstimmung. Meinungsverschiedenheiten über die Fragenstellung entscheiden die Vorsitzenden, Meinungsverschiedenheiten über das Ergebnis der Abstimmung entscheiden die Spruchstellen.

(2) Die oder der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 bestimmte Berichterstatter(in) nimmt an den Verhandlungen und Sitzungen mit beratender Stimme teil. An der Abstimmung darf sie oder er nicht teilnehmen. Sie oder er hat ihr bzw. sein Gutachten vor Beginn der Abstimmung abzugeben.

(3) Die Abstimmung der einzelnen Mitglieder darf in der Verhandlungsniederschrift und in den Entscheidungen keinen Ausdruck finden.

III.
Mündliche Verhandlung und Entscheidungen

§ 8

(1) Die zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sachen sollen in der durch die oder den Vorsitzende(n) bestimmten und durch Aushang vor dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt werden.

(2) Die mündliche Verhandlung ist durch einen Vortrag der oder des Vorsitzenden oder des Berichterstatters einzuleiten. Alsdann ist den Beteiligten das Wort zu geben.

(3) Die oder der Vorsitzende hat dahin zu wirken, dass der Sachverhalt vollständig aufgeklärt wird.

§ 9

Durch Aufnahme in die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sind insbesondere festzustellen:
a) neue tatsächliche Erklärungen der Beteiligten oder die Tatsache, dass solche aus den Vorträgen der Beteiligten nicht zu entnehmen waren;
b) Erklärungen der Beteiligten, durch die sich das Streitverfahren ganz oder teilweise erledigt;
c) Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, die in der mündlichen Verhandlung vernommen werden;
d) die in der Verhandlung erfolgte Vorlegung von Akten und Verlesung von Schriftstücken;
e) das Ergebnis einer in der Verhandlung vorgenommenen örtlichen Besichtigung.

§ 10

Eine Entscheidung der Spruchstelle, die auf eine mündliche Verhandlung ergeht, braucht nicht verkündet zu werden. Sie muss jedoch stets von den Mitgliedern beschlossen werden, vor denen die mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Das Ergebnis der Beschlussfassung muss aktenkundig gemacht werden; der Aktenvermerk hierüber muss von allen Mitgliedern, die an der Beschlussfassung teilgenommen haben, unterschrieben werden.

§ 11

(1) Alle Endentscheidungen müssen innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung den in Absatz 3 Genannten zur Vollziehung vorgelegt und innerhalb weiterer drei Wochen den Parteien zugestellt werden.

(2) Im Eingang aller Endentscheidungen sind die Mitglieder namentlich aufzuführen, die an der Beschlussfassung teilgenommen haben; auch ist darin der Tag der Beschlussfassung anzugeben.

(3) Die Urschriften der Endentscheidungen sowie alle sonstigen Entscheidungen sind von den Vorsitzenden, falls diese an der Teilnahme an der Beschlussfassung verhindert waren, von ihren Stellvertretern, die sie zu vertreten haben, zu vollziehen. Sind die oder der Vorsitzende oder deren Stellvertreter an der Vollziehung verhindert, so geschieht die Vollziehung durch das dem Lebensalter nach älteste an der Beschlussfassung beteiligte Mitglied; hierbei ist die Tatsache der Verhinderung zu bescheinigen.

(4) Die Vorbescheide der Vorsitzenden nach § 10 AG zum FlurbG sind von den Vorsitzenden mit dem Zusatz „Namens der Spruchstelle für Flurbereinigung -1- (usw.) Die oder der Vorsitzende" zu unterschreiben.

§ 12

(1) Die Ausfertigungen der von den Spruchstellen erlassenen Endentscheidungen und Vorbescheide der Vorsitzenden sind von der oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Spruchstellen mit dem Zusatz: „Die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Spruchstellen für Flurbereinigung" unter Beifügung des Dienstsiegels der Spruchstellen zu unterschreiben.

(2) Für Verfügungen der Vorsitzenden zur Leitung der Verfahren und zur Vorbereitung der sachlichen Entscheidungen ist die Beglaubigung der Unterschriften durch eine andere Beamtin oder einen anderen Beamten ausreichend.

 

§ 13

Die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung ist stets am Schluss der Begründung der Entscheidung zu geben.

§ 14

Die Vorsitzenden der Spruchstellen können Zustellungen auch von einem Amt für Agrarordnung herbeiführen lassen.

IV.
 Aufbewahrung der Akten

§ 15

Das Aktenmaterial der Spruchstellen ist nach Abschluss ihrer Tätigkeit zu den Akten des Amtes für Agrarordnung zu geben mit Ausnahme der Gutachten der Berichterstatter, der Schreiben, mit denen die Akten zur Entscheidung eingereicht sind, und der Urschrift der eigenen Entscheidungen und Bescheide. Von diesen Entscheidungen und Bescheiden ist eine beglaubigte Abschrift zu den Akten des Amtes für Agrarordnung zu geben.

V.
Einziehung der Beschwerdekosten

§ 16

Die Vorsitzenden der Spruchstellen haben das Amt für Agrarordnung um die Einziehung der Kosten der Beschwerdeverfahren (§ 147 Abs. 5 FlurbG) zu ersuchen.

VI.
Geschäftsjahr, Jahresbericht

§ 17

(1) Das Geschäftsjahr der Spruchstellen ist das Kalenderjahr.

(2) Am Jahresabschluss hat mir die oder der Vorsitzende der Spruchstelle -1- über die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten der Bezirksregierung Münster eine Übersicht der Geschäfte einzureichen. Darin ist die Zahl der im abgelaufenen Jahr gehaltenen Sitzungen, der anhängig gewordenen, erledigten und unerledigt gebliebenen Sachen unter besonderer Bezeichnung der Sachen, in denen eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, anzugeben.

(3) In dem Bericht ist zu begründen, weshalb anhängige Sachen nicht innerhalb eines Jahres beschieden worden sind. In ihm sind auch gutachtliche Bemerkungen aufzunehmen, zu denen die Erfahrungen bei der Tätigkeit der Spruchstellen Anlass geben.

(4) Die Vorsitzenden der Spruchstellen legen die Übersicht der Geschäfte ihrer Spruchstellen der oder dem Vorsitzenden der Spruchstelle -1- vor, die oder der sie zusammengefasst und nach Spruchstellen gesondert im Jahresbericht verwertet.

MBl. NRW. 1971 S. 1479.