Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 20.8.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 515).

 


Historisch: Landwirtschaftliche Sachverständige und besondere anerkannte Sachverständige in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 7 – 340/4-1925/0 - v. 13.3.1995

 

Historisch:

Landwirtschaftliche Sachverständige und besondere anerkannte Sachverständige in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 7 – 340/4-1925/0 - v. 13.3.1995

Landwirtschaftliche Sachverständige
und besondere anerkannte Sachverständige
in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
- III B 7 – 340/4-1925/0 -

v. 13.3.1995

Für die Auswahl und Vergütung der landwirtschaftlichen Sachverständigen und der besonderen anerkannten Sachverständigen nach § 31 Flurbereinigungsgesetz -FlurbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung wird folgendes bestimmt:

1
Führung der Liste der landwirtschaftlichen Sachverständigen

1.1
Die Liste der landwirtschaftlichen Sachverständigen nach § 31 Abs. 1 FlurbG wird von der oberen Flurbereinigungsbehörde geführt.

1.2
Über Neuaufnahmen in die Liste entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde nach erfolgreich abgelegter Probewertermittlung im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung (§ 109 FlurbG).

1.3
Mit den landwirtschaftlichen Sachverständigen ist Einvernehmen darüber zu erzielen, für welches Amt für Agrarordnung sie vorwiegend tätig sein möchten. Diesem Amt für Agrarordnung werden sie zugewiesen.

2
Auswahl der landwirtschaftlichen Sachverständigen

2.1
Die Auswahl der landwirtschaftlichen Sachverständigen aus der Liste nach Nummer 1 für die einzelnen Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz obliegt dem Amt für Agrarordnung nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft.

2.2
Die vom Amt für Agrarordnung ausgewählten landwirtschaftlichen Sachverständigen dürfen mit den Teilnehmern des Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz (§ 10 Ziff. 1) weder verwandt noch verschwägert im Sinne von § 15 der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 613) in der jeweils geltenden Fassung und nicht Teilnehmer des Verfahrens sein.

2.3
Das Amt für Agrarordnung hat dafür zu sorgen, dass die ihm zugewiesenen landwirtschaftlichen Sachverständigen in möglichst gleichem Maße eingesetzt werden.

3
Landwirtschaftliche Sachverständige

3.1
Landwirtschaftliche Sachverständige oder landwirtschaftlicher Sachverständiger im Sinne des § 31 Abs. 1 FlurbG ist, wer ordentliches Mitglied des Hauptverbandes der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen HLBS e.V. ist oder von einer Landwirtschaftskammer oder von einer zuständigen Behörde als solche oder solcher vereidigt, anerkannt oder bestellt ist.

3.2
Die Bestellung wird, soweit sie noch nicht nach Nummer 3.1 erfolgt ist oder erfolgen soll, durch die obere Flurbereinigungsbehörde vorgenommen.

3.2.1
Als landwirtschaftliche Sachverständige können bestellt werden:
Diplom-Agraringenieurinnen oder Diplom-Agraringenieure, Diplom-Agraringenieurinnen (FH) oder Diplom-Agraringenieure (FH), Staatlich geprüfte Landwirtinnen oder Staatlich geprüfte Landwirte (mit Abschlussprüfung bis 1990), auf dem Gebiet der Wertermittlung landwirtschaftlicher Grundstücke besonders qualifizierte andere Bewerberinnen oder Bewerber.

3.2.2
Für die Bestellung durch die obere Flurbereinigungsbehörde müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- charakterliche und körperliche Eignung
- allgemeine landwirtschaftliche Sachkunde
- theoretische und praktische Kenntnis der Reichsbodenschätzung
- die Fähigkeit, die Böden nach Beschaffenheit anzusprechen und den Bodentyp zu bezeichnen, die Ertragsfähigkeit der einzelnen Bodenarten durch Beurteilung ihrer natürlichen Ertragsbedingungen untereinander zu vergleichen, diese in Wertverhältniszahlen festzulegen und Grundstücke und Grundstücksteile nach einem Wertermittlungsrahmen aufgrund der Wertermittlung in Klassen einzureihen und die Abgrenzung zwischen den Klassen anzugeben
- die Fähigkeit, sich im Gelände nach einer Karte zurechtzufinden.

3.2.3
Vor der Bestellung ist durch die Bewerberin oder den Bewerber eine Probewertermittlung durchzuführen. Über die Probewertermittlung hat das Amt für Agrarordnung ein Gutachten abzugeben.

3.2.4
Nach erfolgreich abgelegter Probewertermittlung ist die Bestellung auszusprechen und die Eintragung in die Liste der landwirtschaftlichen Sachverständigen vorzunehmen.

4
Verpflichtung der landwirtschaftlichen Sachverständigen

4.1
Die oder der landwirtschaftliche Sachverständige ist vor Beginn der Tätigkeit durch das Amt für Agrarordnung, in dessen Bezirk die Tätigkeit aufgenommen wird, auf die gewissenhafte, unparteiische Erfüllung der Obliegenheiten durch Handschlag zu verpflichten.

4.2
Die Verpflichtung hat folgenden Inhalt:
Ich verpflichte mich durch Handschlag, die mir übertragenen Wertermittlungen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen, das Flurbereinigungsgesetz und die dazu ergangenen Bestimmungen zu beachten und über die Angelegenheiten, die mir als landwirtschaftliche(r) Sachverständige(r) bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.

4.3
Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Eine Durchschrift ist zur Liste der landwirtschaftlichen Sachverständigen einzureichen.

5
Besondere anerkannte Sachverständige nach § 31 Abs. 2 FlurbG

5.1
Sofern in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz zu einer Wertermittlung Kenntnisse erforderlich sind, die über die allgemeine landwirtschaftliche Sachkunde hinausgehen, sind in der Regel besondere anerkannte, freiberufliche Sachverständige einzusetzen.

5.2
In Ausnahmefällen ist im Einvernehmen mit ihrer vorgesetzten Dienstbehörde auch der Einsatz Angehöriger der Landes- oder Gemeindeverwaltungen oder Bediensteter der Landwirtschaftskammern als besondere Sachverständige gemäß § 31 Abs. 2 FlurbG möglich.

6
Einsatz der von den Landwirtschaftskammern öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei Wertermittlungen im Wald.

6.1
Bodenbewertungen, Bestandsaufnahmen, Bestandsbeschreibungen und Bestandsbewertungen sind durch von der Landwirtschaftskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige durchzuführen.

6.2
Die obere Flurbereinigungsbehörde ersucht die Landwirtschaftskammern um die Bereitstellung aktueller Verzeichnisse der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Sie stellt die Verzeichnisse den Ämtern für Agrarordnung zur Verfügung.

6.3
Die Auswahl und Beauftragung der von den Landwirtschaftskammern öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen obliegt den Ämtern für Agrarordnung.

7
Jährliche Meldungen der Ämter für Agrarordnung

7.1
Die Ämter für Agrarordnung melden der oberen Flurbereinigungsbehörde zum 1.10. eines jeden Jahres die im kommenden Jahr durchzuführenden Wertermittlungen.

8
Vergütung

8.1
Die Vergütung der landwirtschaftlichen Sachverständigen und der besonderen anerkannten Sachverständigen richtet sich nach deren Vor- und Ausbildung.

8.2
Die Vergütung wird für jede geleistete Stunde an Ort und Stelle, für die aktenmäßige Bearbeitung, für erforderliche Besprechungen, Berichterstattungen, Reisezeiten und die Ausarbeitung des Gutachtens - jedoch für höchstens 10 Stunden täglich - gezahlt. Ergibt der insgesamt für ein Gutachten angefallene Zeitverbrauch eine angefangene Stunde, ist auf eine volle Stunde aufzurunden.

8.3
Die Vergütung beträgt:

8.3.1
für landwirtschaftliche Sachverständige gem. § 31 Abs. 1 FlurbG, soweit
- sie hauptberuflich in Verfahren nach dem FlurbG eingesetzt werden: 13,30 €
- bei einer nebenberuflichen Tätigkeit: 10,25 €

8.3.2
für besondere anerkannte, freiberufliche Sachverständige gem. § 31 Abs. 2 FlurbG mit einer der Laufbahngruppe des höheren Dienstes vergleichbaren Berufsausbildung beim Einsatz der in Nummer 6.1 genannten Tätigkeiten: 34,25 €
für besondere anerkannte, freiberufliche Sachverständige gem. § 31 Abs. 2 FlurbG mit einer der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes vergleichbaren Berufsausbildung beim Einsatz der in Nummer 6.1 genannten Tätigkeiten: 27,35 €

8.3.3
für sonstige besondere anerkannte Sachverständige gem. § 31 Abs. 2 FlurbG mit einer der Laufbahngruppe des höheren Dienstes vergleichbaren Berufsausbildung: 21,50 €
in allen übrigen Fällen: 14,60 €

8.3.4
für Probewertermittlungen: 8,20 €

8.3.5
zuzüglich der gesetzlichen, in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer.

8.3.6
Mit den Vergütungen nach Nummer 8.3.2 sind alle Personal- und Sachausgaben (einschl. der Reisekosten) abgegolten.

8.4
Die Höhe der Vergütung ist den landwirtschaftlichen Sachverständigen und den besonderen anerkannten Sachverständigen vor ihrem Einsatz vom Amt für Agrarordnung schriftlich bekannt zu geben. Ihre schriftliche Einwilligung muss bei Aufnahme der Tätigkeit vorliegen.

8.5
Beim Einsatz von Bediensteten der Landwirtschaftskammern bei Wertermittlungen im Wald sind die jeweiligen Gebühren der Landwirtschaftskammern an diese zu zahlen.

9
Reisekosten

9.1
Die landwirtschaftlichen Sachverständigen und die besonderen anerkannten Sachverständigen - mit Ausnahme der Sachverständigen, deren Leistungen nach Nummer 8.3.2 zu vergüten sind - erhalten Reisekostenvergütungen nach dem Landesreisekostengesetz (LRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.12.1998 (GV. NRW. S. 738) -SGV. NRW. 20320 - in der jeweils geltenden Fassung.

9.2
Bei Benutzung von privateigenen Kraftfahrzeugen wird den landwirtschaftlichen Sachverständigen und den besonderen anerkannten Sachverständigen - mit Ausnahme der Sachverständigen, deren Leistungen nach Nummer 8.3.2 zu vergüten sind - eine Vergütung gemäß § 6 LRKG gewährt.

9.3
Die Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes und der genehmigten Art der Reise sind den landwirtschaftlichen Sachverständigen und den besonderen anerkannten Sachverständigen vor Aufnahme der Tätigkeit vom Amt für Agrarordnung schriftlich bekannt zu geben.

10
Anwendung in Verfahren nach dem Gesetz über Gemeinheitsteilungen und Reallastenablösung
(Gemeinheitsteilungsgesetz - GtG)

Dieser Erlass ist entsprechend anzuwenden in Verfahren nach dem Gesetz über Gemeinheitsteilungen und Reallastenablösung (Gemeinheitsteilungsgesetz - GtG) vom 28.11.1961 (GV. NRW. S. 319) -SGV. NRW. 7815 - in der jeweils geltenden Fassung.

11
Schlussbestimmungen

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. März 1995 in Kraft.

MBl. NRW. 1995 S. 479, geändert durch RdErl. v. 30.11.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1607).