Historische SMBl. NRW.
Historisch: Landwirtschaftliche Sachverständige und besondere anerkannte Sachverständige in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 7 – 340/4-1925/0 - v. 13.3.1995
Historisch:
Landwirtschaftliche Sachverständige und besondere anerkannte Sachverständige in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 7 – 340/4-1925/0 - v. 13.3.1995
Landwirtschaftliche
Sachverständige
und besondere anerkannte Sachverständige
in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz
RdErl. d. Ministeriums für
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
- III B 7 – 340/4-1925/0
v. 13.3.1995
Führung der Liste der landwirtschaftlichen Sachverständigen
Die Liste der landwirtschaftlichen Sachverständigen nach § 31 Abs. 1 FlurbG
wird von der oberen Flurbereinigungsbehörde geführt.
Über Neuaufnahmen in die Liste entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde
nach erfolgreich abgelegter Probewertermittlung im Einvernehmen mit der
landwirtschaftlichen Berufsvertretung (§ 109 FlurbG).
Mit den landwirtschaftlichen Sachverständigen ist Einvernehmen darüber zu
erzielen, für welches Amt für Agrarordnung sie vorwiegend tätig sein möchten.
Diesem Amt für Agrarordnung werden sie zugewiesen.
Auswahl der landwirtschaftlichen Sachverständigen
Die Auswahl der landwirtschaftlichen Sachverständigen aus der Liste nach Nummer
1 für die einzelnen Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz obliegt dem Amt
für Agrarordnung nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft.
Die vom Amt für Agrarordnung ausgewählten landwirtschaftlichen Sachverständigen
dürfen mit den Teilnehmern des Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz (§ 10
Ziff. 1) weder verwandt noch verschwägert im Sinne von § 15 der Abgabenordnung
(AO 1977) vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 613) in der jeweils geltenden Fassung und
nicht Teilnehmer des Verfahrens sein.
Das Amt für Agrarordnung hat dafür zu sorgen, dass die ihm zugewiesenen
landwirtschaftlichen Sachverständigen in möglichst gleichem Maße eingesetzt
werden.
Landwirtschaftliche Sachverständige
Landwirtschaftliche Sachverständige oder landwirtschaftlicher Sachverständiger
im Sinne des § 31 Abs. 1 FlurbG ist, wer ordentliches Mitglied des
Hauptverbandes der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen HLBS
e.V. ist oder von einer Landwirtschaftskammer oder von einer zuständigen
Behörde als solche oder solcher vereidigt, anerkannt oder bestellt ist.
Die Bestellung wird, soweit sie noch nicht nach Nummer 3.1 erfolgt ist oder
erfolgen soll, durch die obere Flurbereinigungsbehörde vorgenommen.
Als landwirtschaftliche Sachverständige können bestellt werden:
Diplom-Agraringenieurinnen oder Diplom-Agraringenieure,
Diplom-Agraringenieurinnen (FH) oder Diplom-Agraringenieure (FH), Staatlich
geprüfte Landwirtinnen oder Staatlich geprüfte Landwirte (mit Abschlussprüfung bis
1990), auf dem Gebiet der Wertermittlung landwirtschaftlicher Grundstücke
besonders qualifizierte andere Bewerberinnen oder Bewerber.
Für die Bestellung durch die obere Flurbereinigungsbehörde müssen folgende
Voraussetzungen erfüllt sein:
- charakterliche und körperliche Eignung
- allgemeine landwirtschaftliche Sachkunde
- theoretische und praktische Kenntnis der Reichsbodenschätzung
- die Fähigkeit, die Böden nach Beschaffenheit anzusprechen und den Bodentyp zu
bezeichnen, die Ertragsfähigkeit der einzelnen Bodenarten durch Beurteilung
ihrer natürlichen Ertragsbedingungen untereinander zu vergleichen, diese in
Wertverhältniszahlen festzulegen und Grundstücke und Grundstücksteile nach
einem Wertermittlungsrahmen aufgrund der Wertermittlung in Klassen einzureihen
und die Abgrenzung zwischen den Klassen anzugeben
- die Fähigkeit, sich im Gelände nach einer Karte zurechtzufinden.
Vor der Bestellung ist durch die Bewerberin oder den Bewerber eine
Probewertermittlung durchzuführen. Über die Probewertermittlung hat das Amt für
Agrarordnung ein Gutachten abzugeben.
Nach erfolgreich abgelegter Probewertermittlung ist die Bestellung
auszusprechen und die Eintragung in die Liste der landwirtschaftlichen
Sachverständigen vorzunehmen.
Verpflichtung der landwirtschaftlichen Sachverständigen
Die oder der landwirtschaftliche Sachverständige ist vor Beginn der Tätigkeit
durch das Amt für Agrarordnung, in dessen Bezirk die Tätigkeit aufgenommen
wird, auf die gewissenhafte, unparteiische Erfüllung der Obliegenheiten durch
Handschlag zu verpflichten.
Die Verpflichtung hat folgenden Inhalt:
Ich verpflichte mich durch Handschlag, die mir übertragenen Wertermittlungen
unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen, das Flurbereinigungsgesetz
und die dazu ergangenen Bestimmungen zu beachten und über die Angelegenheiten,
die mir als landwirtschaftliche(r) Sachverständige(r) bekannt werden,
Stillschweigen zu bewahren.
Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Eine Durchschrift
ist zur Liste der landwirtschaftlichen Sachverständigen einzureichen.
Besondere anerkannte Sachverständige nach § 31 Abs. 2 FlurbG
Sofern in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz zu einer Wertermittlung
Kenntnisse erforderlich sind, die über die allgemeine landwirtschaftliche
Sachkunde hinausgehen, sind in der Regel besondere anerkannte, freiberufliche
Sachverständige einzusetzen.
In Ausnahmefällen ist im Einvernehmen mit ihrer vorgesetzten Dienstbehörde auch
der Einsatz Angehöriger der Landes- oder Gemeindeverwaltungen oder Bediensteter
der Landwirtschaftskammern als besondere Sachverständige gemäß § 31 Abs. 2
FlurbG möglich.
Einsatz der von den Landwirtschaftskammern öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen bei Wertermittlungen im Wald.
Bodenbewertungen, Bestandsaufnahmen, Bestandsbeschreibungen und
Bestandsbewertungen sind durch von der Landwirtschaftskammer öffentlich
bestellte und vereidigte Sachverständige durchzuführen.
Die obere Flurbereinigungsbehörde ersucht die Landwirtschaftskammern um die
Bereitstellung aktueller Verzeichnisse der öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen. Sie stellt die Verzeichnisse den Ämtern für
Agrarordnung zur Verfügung.
Die Auswahl und Beauftragung der von den Landwirtschaftskammern öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen obliegt den Ämtern für
Agrarordnung.
Jährliche Meldungen der Ämter für Agrarordnung
Die Ämter für Agrarordnung melden der oberen Flurbereinigungsbehörde zum 1.10.
eines jeden Jahres die im kommenden Jahr durchzuführenden Wertermittlungen.
Vergütung
Die Vergütung der landwirtschaftlichen Sachverständigen und der besonderen
anerkannten Sachverständigen richtet sich nach deren Vor- und Ausbildung.
Die Vergütung wird für jede geleistete Stunde an Ort und Stelle, für die
aktenmäßige Bearbeitung, für erforderliche Besprechungen, Berichterstattungen,
Reisezeiten und die Ausarbeitung des Gutachtens - jedoch für höchstens 10
Stunden täglich - gezahlt. Ergibt der insgesamt für ein Gutachten angefallene
Zeitverbrauch eine angefangene Stunde, ist auf eine volle Stunde aufzurunden.
Die Vergütung beträgt:
für landwirtschaftliche Sachverständige gem. § 31 Abs. 1 FlurbG, soweit
- sie hauptberuflich in Verfahren nach dem FlurbG eingesetzt werden: 13,30 €
- bei einer nebenberuflichen Tätigkeit: 10,25 €
für besondere anerkannte, freiberufliche Sachverständige gem. § 31 Abs. 2
FlurbG mit einer der Laufbahngruppe des höheren Dienstes vergleichbaren
Berufsausbildung beim Einsatz der in Nummer 6.1 genannten Tätigkeiten: 34,25 €
für besondere anerkannte, freiberufliche Sachverständige gem. § 31 Abs. 2
FlurbG mit einer der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes vergleichbaren
Berufsausbildung beim Einsatz der in Nummer 6.1 genannten Tätigkeiten: 27,35 €
für sonstige besondere anerkannte Sachverständige gem. § 31 Abs. 2 FlurbG mit
einer der Laufbahngruppe des höheren Dienstes vergleichbaren Berufsausbildung:
21,50 €
in allen übrigen Fällen: 14,60 €
für Probewertermittlungen: 8,20 €
zuzüglich der gesetzlichen, in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer.
Mit den Vergütungen nach Nummer 8.3.2 sind alle Personal- und Sachausgaben
(einschl. der Reisekosten) abgegolten.
Die Höhe der Vergütung ist den landwirtschaftlichen Sachverständigen und den
besonderen anerkannten Sachverständigen vor ihrem Einsatz vom Amt für
Agrarordnung schriftlich bekannt zu geben. Ihre schriftliche Einwilligung muss
bei Aufnahme der Tätigkeit vorliegen.
Beim Einsatz von Bediensteten der Landwirtschaftskammern bei Wertermittlungen
im Wald sind die jeweiligen Gebühren der Landwirtschaftskammern an diese zu
zahlen.
Reisekosten
Die landwirtschaftlichen Sachverständigen und die besonderen anerkannten
Sachverständigen - mit Ausnahme der Sachverständigen, deren Leistungen nach
Nummer 8.3.2 zu vergüten sind - erhalten Reisekostenvergütungen nach dem
Landesreisekostengesetz (LRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.12.1998 (GV. NRW. S. 738) -SGV. NRW. 20320 - in der jeweils geltenden Fassung.
Bei Benutzung von privateigenen Kraftfahrzeugen wird den landwirtschaftlichen
Sachverständigen und den besonderen anerkannten Sachverständigen - mit Ausnahme
der Sachverständigen, deren Leistungen nach Nummer 8.3.2 zu vergüten sind -
eine Vergütung gemäß § 6 LRKG gewährt.
Die Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes und der genehmigten Art der
Reise sind den landwirtschaftlichen Sachverständigen und den besonderen
anerkannten Sachverständigen vor Aufnahme der Tätigkeit vom Amt für
Agrarordnung schriftlich bekannt zu geben.
Anwendung in Verfahren nach dem Gesetz über Gemeinheitsteilungen und
Reallastenablösung
(Gemeinheitsteilungsgesetz
- GtG)
Dieser
Erlass ist entsprechend anzuwenden in Verfahren nach dem Gesetz über
Gemeinheitsteilungen und Reallastenablösung (Gemeinheitsteilungsgesetz - GtG)
vom 28.11.1961 (GV. NRW. S. 319) -SGV. NRW. 7815 - in der jeweils geltenden
Fassung.
Schlussbestimmungen
Dieser
Erlass tritt mit Wirkung vom 1. März 1995 in Kraft.