Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zusammenarbeit der Verwaltung für Flurbereinigung und Siedlung und der Wasserwirtschaftsverwaltung RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 10. 1. 1956 — V B 6/10 — 1260/53¹)

 

Historisch:

Zusammenarbeit der Verwaltung für Flurbereinigung und Siedlung und der Wasserwirtschaftsverwaltung RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 10. 1. 1956 — V B 6/10 — 1260/53¹)

' 10.1.56(1) 15. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 9. 1961)

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Zusammenarbeit der

Verwaltung für Flurbereinigung und Siedlung und der Wasserwirtschaftsverwaltung

 RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 10. 1. 1956 — V B 6/10 — 1260/53¹)

Da sich die Arbeiten der Verwaltung für Flurbereinigung und Siedlung und der Wasserwirtschaftsverwaltung häufig berühren und beeinflussen, ist eine enge Zusammenarbeit dieser Verwaltungen erforderlich. Zur Sicherstellung dieser Zusammenarbeit ordne ich folgendes an:

I. Beteiligung der Wasserwirtschaftsverwaltung bei der Durchführung der Flurbereinigungsverfahren

1. Nach § 5 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FBG) v. 14. Juli 1953 (BGBI. I S. 591) i. Verb, mit Nr. l u. 2 der VerwVO. zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes v. 21. August 1954 (SMB1. NW. 7815) holt das Amt für Flurbereinigung und Siedlung vor der Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens den Regierungspräsidenten u. a. wegen der wasserwirtschaftlichen Planung. Zu diesem Zweck überreicht das Amt für Flurbereinigung und Siedlung nach vorheriger Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt hinsichtlich wasserwirtschaftlicher Planungen innerhalb des in Aussicht genommenen Flurbereinigungsgebietes dem Regierungspräsidenten eine Übersichtskarte, in welche die beabsichtigte Abgrenzung des Flurbereinigungisverfahrens eingetragen ist. Der Regierungspräsident prüft, ob die geplante Flurbereinigung und die beabsichtigte Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes den Belangen der wasserwirtschaftlichen Generalplanung entsprechen.

Insbesondere hat er zu prüfen, ob die Flurbereinigung mit Rücksicht auf die wasserwirtschaftliche Generalplanung angebracht ist oder besser auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird, ferner ob die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes den wasserwirtschaftlichen Erfordernissen entspricht. Zweck üer Anhörung ist nicht, schon jetzt konkrete Vorschläge für die wasserwirtschaftliche Planung im Flurbereinigungsverfahren zu machen oder in dieser Hinsicht bestimmte Forderungen zu stellen. Die Anhörung zur Planung im Flurbereinigungsverfahren erfolgt später nach der Einleitung des Verfahrens, sobald das Amt für Flurbereinigung und Siedlung mit den Planungsarbeiten beginnt.

2. Die im Flurbereinigungsverfahren durchzuführenden wasserwirtschaftlichen und kulturbautechnischen Maßnahmen werden durch den Wege- und Gewässerplan, der vom Amt für Flurbereinigung und Siedlung aufgestellt und vom Landesamt für Flurbereinigung und Siedlung vorläufig festgestellt wird, festgelegt (vgl. § 41 FBG). Die endgültige Feststellung erfolgt durch den Flurbereinigungsplan (vgl. § 58 Abs. l i. Verb, mit §§ 62, 63 FBG). Damit bei der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes in den wasserwirtschaftlichen und kulturbautechnischen Fragen eine einheitliche Auffassung der Verwaltung für Flurbereinigung und Siedlung und der Wasserwirtschaftsverwaltung erzielt wird, haben diese Verwaltungen ihre Auffassungen schon vor der Aufstellung der allgemeinen Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes (vgl. '§ 38 FBG i. Verb, mit Nr. 8 bis 10 der VerwVO. v. 21. August 1954) abzustimmen. Zu diesem Zweck erstattet der ausführende technische Beamte des Amtes für Flurbereinigung und Siedlung möglichst

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frühzeitig, in der Regel unverzüglich nach dem Abschluß der Schätzung, einen Bericht über die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Flurbereinigungsgebiet (wasserwirtschaftlicher Bericht). Der Bericht soll die im Flurbereinigungsverfahren durchzuführenden wasserwirtschaftlichen und kulturbautechnischen Maßnahmen vorschlagen. Das Amt für Flurbereinigung und Siedlung holt die schriftliche Stel-. ' lungnahme des Wasserwirtschaftsamtes zu dem Bericht ein und überreicht beide Schriftsätze anschließend dem Landesamt für Flurbereinigung und Siedlung. Dieses übersendet eine Abschrift tles Berichts dem Regierungspräsidenten und lädt gleichzeitig zu einer örtlichen Besichtigung des Flurbereinigungsgebietes durch den kulturbautechnischen Dezernenten des Landesamtes für Flurbereinigung und Siedlung und den Wasserwirtschaftsdezernenten -des Regierungspräsidenten mit anschließender Besprechung des wasserwirtschaftlichen Berichtes ein. An der Besichtigung und Besprechung nehmen außerdem der ausführende technische Beamte des Amtes für Flurbereinigung und Siedlung, ein bevollmächtigter Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes und ggf. ein Vertreter des Kreises (für Wasser- und Verbandsaufsicht) teil; die Landbauaußenstelle dei Landwirtschaftskammer und der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft sind einzuladen. Die Leitung des Termins obliegt dem kulturbautechnischen Dezernenten des Landesamtes für Flurbereinigung und Siedlung. Im Termin ist seitens der Wasserwirtschaftsver-waltung anzugeben, ob bereits Planungen wasserwirtschaftlicher und kulturbautechnischer Art bestehen oder bearbeitet werden und ob besondere Verhältnisse wasserwirtschaftlicher Art zu berücksichtigen sind. Vorliegende oder in Bearbeitung befindliche Entwürfe, die in der Flurbereinigung durchgeführt werden sollen, sind bei diesem Termin dem Landesamt für Flurbereinigung und Siedlung zu übergeben. In der Besprechung ist festzulegen, welche wasserwirtschaftlichen und kulturbautechnischen Maßnahmen im Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden sollen, ob für diese Maßnahmen besondere Entwürfe aufzustellen sind und wer Träger des Ausbaues sein soll. Durch dieses Verfahren wird die Beteiligung der wasserwirtschaftlichen Dienststellen an den Terminen nach Nr. 10 und 12 der VerwVO. v. 21. August 1954 nicht hinfällig. In diesen Terminen müssen die wasserwirtschaftlichen Dienststellen Gelegenheit haben, zu Anregungen dritter Stellen Stellung zu nehmen.

3. Die Aufstellung der Entwürfe für Maßnahmen des landwirtschaftlichen Wasserbaues und der Bodenverbesserung erfolgt in der Regel, abgesehen von kleineren Dränungen und Grabensystemen, die vom kulturbautechnischen Sachbearbeiter des Amtes für Flurbereinigung und Siedlung entworfen werden können, durch das kulturbautechnische Büro des Landesamtes für Flurbereinigung und Siedlung. Sie kann mit Zustimmung des Regierungspräsidenten dem Wasserwirtschaftsamt übertragen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Bedeutung und Eigenart der Maßnahme zweckmäßig erscheint; in diesem Falle erfolgt die technische Prüfung der Entwürfe durch den Regierungspräsidenten. Bei allen Entwürfen sind die Abflußspenden im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten festzulegen.

4. Wenn bei Durchführung von Flurbereinigungsverfahren es zweckmäßig und notwendig erscheint, auch die Frage der Entwässerung von Ortslagen oder die Ableitung und Reinigung der Abwässer zu behandeln, hat das Amt für Flurbereinigung und Siedlung dies dem Wasserwirtschaftsamt mitzuteilen, damit dieses veranlaßt, daß rechtzeitig die entsprechenden Pläne aufgestellt werden, die in gemeinsamer Besprechung mit dem Amt für Flurbereinigung und Siedlung auf die Belange der Flur-bereinigungsplanung abzustimmen sind. Planmäßig festgelegte Abwasseranlagen (Hauptsammler, Kläranlagen, Landbehandlungsflächen für Abwasser) sind bei der Durchführung der Flurbereinigung zu berücksichtigen.

5. Bei der örtlichen Prüfung der von den Landesbehörden für Flurbereinigung und Siedlung aufgestell-

ten Rohpläne wasserwirtschaftlicher und kulturbautechnischer Art, die von erheblicher Bedeutung sind, ist der Wasserwirtschaftsdezernent des Regierungspräsidenten zu 'beteiligen. Umgekehrt ist bei der örtlichen Prüfung der vom Wasserwirtschaftsamt aufgestellten Rohpläne (vgl. Nr. 3 Satz 2) durch den Wasserwirtschaftsdezernenten des Regierungspräsidenten der kulturbautechnische Dezernent des Landesamtes für Flurbereinigung und Siedlung zu beteiligen. Die von den Landesbehörden für Flurbereinigung und Siedlung aufgestellten und vom kulturbautechnischen Dezernenten des Landesamtes für Flurbereinigung und Siedlung geprüften Reinpläne der wasserwirtschaftlichen und kulturbautechnischien Maßnahmen sind vor der Feststellung dem Regierungspräsidenten ZTJ übersenden, damit dieser prüfen kann, ob die allgemeinen wasserwirtschaftlichen Zusammenhänge gewahrt sind.

6. Ist als Träger der wasserwirtschaftlichen und kulturbautechnischen Maßnahmen ein Wasser- und Bodenverband vorgesehen, so leitet das Amt für Flurbereinigung und Siedlung alsbald nach Feststellung des Planes die Verbandsbildung ein.

7. Die Bauaufsicht und Abrechnung bei der Ausführung der wasserwirtschaftlichen und kulturbautechnischen Maßnahmen erfolgt durch diejenige Stelle, die den Entwurf aufgestellt hat.

Nach Ausführung der geplanten Maßnahmen wird dem Regierungspräsidenten, dem Wasserwirtschafts-amt, den zuständigen Dienststellen der allgemeinen Verwaltung, den landwirtschaftlichen Dienststellen, tjem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft und dem nach dem Flurbereinigungsplan bestimmten Träger der Unterhaltslast ein örtlicher (Überblick über die erstellten Anlagen gegeben. Mit diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Rechtskraft der Schlußfeststellung, gehen die erstellten Anlagen in die Unterhaltspflicht des Trägers der- Unterhaltslast und in die Aufsicht der allgemeinen Verwaltung über. Von den Plänen und Ausführungszeichnungen erhalten je eine Ausfertigung das Wasserwirtschaftsamt, die Kreisverwaltung, die Gemeindeverwaltung und der Träger der Unterhaltslast.

II. Beteiligung der Wasserwirtschaftsverwaltung bei der Durchführung von Siedlungsverfahren nach § l des Reichssiedlungsgesetzes

8. In ländlichen Siedlungsverfahren sind die Landesbehörden für Flurbereinigung und Siedlung zur Regelung der wasserwirtschaftlichen und Wasser-rechtlichen Verhältnisse nur im Rentengutsverfahren zuständig — vgl. § 385 des Wassergesetzes v. 7. April 1913 (Gesetzsamml. S. 53) i. Verb, mit § 22 Abs. 2 des Preuß. Landesrentenbankgesetzes i. d. F. v. 1. August 1931 (Ge&etzsammml. S. 154) u. §§ 7, 8 der VO. v. 30. Juni 1834 (Gesetzsamml. S. 96) —. Die zur Regelung erforderlichen Anordnungen sind bei der Genehmigung des Einteilungsplanes durch das Landesamt für Flurbereinigung und Siedlung zu treffen; die endgültige Regelung erfolgt im Renten-gutsrezeß. In der Regel werden die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse so einfach liegen, daß die Erstattung des wasserwirtschaftlichen Berichts nicht erforderlich ist. Es genügt, daß das Amt für Flurbereinigung und Siedlung die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und die von ihm vorzuschlagende Regelung mit dem Wasserwirtschaftsamt erörtert. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen beiden Dienststellen hat das Landesamt für Flurbereinigung und Siedlung vor der Genehmigung des Einteilungsplanes sich mit dem Regierungspräsidenten in Verbindung zu setzen und einen Ausgleich mit diesem anzustreben. Im übrigen ist sinngemäß nach Ziff. 4 und 5 dieses RdErl. zu verfahren. Die Landesbehörden für Flurbereinigung und Siedlung sind nach der Ersten Wasserverbandverordnung v. 10. Februar 1937 (RGB1. I S. 188) nicht mehr zur Gründung von Wasser- und Bodenverbänden in Rentengutsverfahren zuständig. Wenn die Gründung eines derartigen Verbandes zweckmäßig ist, kommen als Gründungsbehörden nach § 152 der Ersten Wasser-Verbandverordnung nur die nach § 112 der genann-

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ten Verordnung zur Aufsicht und oberen Aufsicht berufenen Behörden in Frage.

9. Wenn in den ländlichen Siedlungsverfahren außerhalb der Rentengutsverfahren auch keine Zuständigkeit der Landesbehörden für Flurbereinigung und Siedlung zur Regelung der wasserwirtschaftlichen und wasserrechtlichen Verhälthisse besteht, so haben diese Behörden dennoch bei der Aufstellung und Genehmigung der Einteilungspläne den wasserwirtschaftlichen Belangen hinsichtlich der öffentlichen Interessen, insbesondere hinsichtlich der allgemeinen Landeskultur und der hygienisch einwandfreien Wasserversorgung und Abwasserbehandlung, Rechnung zu tragen. Daher hat das Amt für Flurbereinigung und Siedlung ebenso wie im Rentengutsverfahren die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse mit dem Wasserwirtschaftsamt zu besprechen. Auch hier ist bei Meinungsverschiedenheiten vor der Genehmigung des Einteilungsplanes vom Landesamt für Flurbereinigung und Siedlung das Einvernehmen des Regierungspräsidenten herbeizuführen.

10. Da es sich in den ländlichen Siedlungsverfahren in der Regel um einfache wasserwirtschaftliche Verhältnisse handelt, soll das Wasserwirtschaftsamt bei der Erörterung dieser Fragen mit dem Amt für Flurbereinigung und Siedlung ohne zeitraubende Ermittlung sofort Stellung nehmen. Ist es ausnahmsweise hierzu nicht in der Lage, so kann das Amt für Flurbereinigung und Siedlung den Einteilungsplan an das Landesamt für Flurbereinigung und Siedlung zur Prüfung einreichen, wenn es die Angelegenheit für genügend geklärt hält. In diesem Falle führt das Landesamt für Flurbereinigung und Siedlung vor Genehmigung die Abstimmung bezüglich der Regelung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse unmittelbar mit dem Regierungspräsidenten herbei. Wird bei der Errichtung einzelner landwirtschaftlicher Klemsiedlerstellen die Wasserversorgung oder die Abwasserbeseitigung an zentrale Einrichtungen angeschlossen, dann is,t insoweit die Beteiligung der Dienststellen der Wasserwirtschaftsverwaltung nicht erforderlich, weil diese wasserwirtschaftlichen Belange bei der Erteilung der Baugenehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde wahrgenommen werden.

IV. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Landes- 7QIC kulturämtern und den Regierungspräsidenten; / 01 3 Schlufibestimmung

14. Ergeben sich bei Ausführung dieses RdErl. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Landesämtern für Flurbereinigung und Siedlung und den Regierungspräsidenten, so ist mir hierüber zu. berichten. Vor meiner Entscheidung .darf die in Frage kommende Maßnahme von den hierfür zuständigen Behörden nicht genehmigt werden.

15. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. d. RMfEuL. v. 29. 9. 1938 (LwRMBl. S. 995) außer Kraft.

III. Beteiligung der Landeskulturverwaltung bei den Maßnahmen der Wasserwirtschaftsverwaltung

11. Zur Ausnutzung der durch eine Flurbereinigung fast immer hinsichtlich des Grunderwerbs, des Landaustausches und der Linienführung gegebenen Vorteile haben die Regierungspräsidenten bei ihren wasserwirtschaftlichen Planungen — bei Wasserversorgungsplanungen und solchen auf dem Gebiet des Abwasserwesens nur, wenn Grunderwerb und Abgren-. zung vonSchutzgebieten oder Landbehandlungsflächen in Frage kommen — die Landesämter für Flurbereinigung und. Siedlung um Stellungnahme zu ersuchen, ob die Durchführung der geplanten Maßnahmen nicht zweckmäßig zur Vermeidung landeskultureller Nachteile einem Flurbereinigungsverfahren vorbehalten wird. Handelt es sich um Maßnahmen, die in einem Flurbereinigungsverfahren nicht durchgeführt werden können, so hat das Landesamt für Flurbereinigung und Siedlung zu prüfen, ob die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens zur Vermeidung der für die allgemeine Landeskultur entstehenden Nachteile angebracht ist. In der Stellungnahme soll das Landesamt für Flurbereinigung und Siedlung sich gegebenenfalls auch darüber äußern, wann ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden kann.

12. Vor aufsichtsbehördlichen Genehmigungen für Anlagen in, an und über Wasserläufen ist sicherzustellen, daß Nachteile für eine spätere Flurbereinigung nicht entstehen.

') (MBl. NW. 1957 S. 2257).