Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbFördRichtl.) RdErL d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 27. 6. 1983 - III B l - 340/3 - 4832 ¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbFördRichtl.) RdErL d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 27. 6. 1983 - III B l - 340/3 - 4832 ¹)

193.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.10.1989 = MB1. NW. Nr. 60 einschl.)

27. 6. 83 (1)


Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur

Durchführung von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbFördRichtl.)

RdErL d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 27. 6. 1983 - III B l - 340/3 - 4832 ¹)

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

2.1

2.1.1

2.1.2

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zu- 2.1.12 Wendungen zur Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und zur Gestaltung des ländlichen Raumes durch Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur einschließlich von Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts, auf die das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGB1. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGB1.1 S. 2191),

2.1.10 Verluste aus der Landverwertung insoweit, als sie "7Q1C der Teilnehmergemeinschaft bei der Verwendung l O l ü der Flachen für die Verbesserung der Agrarstruktur und für Maßnahmen nach Nr. 2.12 entstehen.

2.1.11 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft (§§4 und 5 LG), soweit diese nicht über den Landabzug 'nach §47 FlurbG auszugleichen sind.

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- unmittelbar anzuwenden ist, jedoch mit Ausnahme des freiwilligen Landtausches,

- sinngemäß anzuwenden ist (§41 Landschaftsgesetz, §27 Gemeinschaftswaldgesetz, §2 Gemein-heitsteilungsgesetz).

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Gegenstand der Förderung

Gemeinschaftliche Angelegenheiten in Flurbereinigungsverfahren und beschleunigten Zusammenlegungsverfahren (§ 18 Abs. l FlurbG),

Herstellung, Änderung, Verlegung oder Einziehung der gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 FlurbG),

Maßnahmen, die nach § 37 Abs. l und 2 FlurbG mit Rücksicht auf den Umweltschutz, den Naturschutz und die Landschaftspflege, den Boden- und den Gewässerschutz erforderlich sind, sowie die Zuteilung von Flächen.für solche Maßnahmen zu einem die Nutzungseinschränkung berücksichtigenden Wert.

2.1.3 bodenschützende und bodenverbessernde Maßnahmen (§ 37 Abs. l FlurbG),

2.1.4 Maßnahmen der Dorferneuerung aus agrarstruk-turellen Gründen,

2.1.5 Maßnahmen, die zur wertgleichen Abfindung erforderlich sind (§ 44 Abs. 3 und 4 FlurbG),

2.1.8 Maßnahmen, die wegen einer völligen Änderung der bisherigen Struktur eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sind (§ 44 Abs. 5 FlurbG),

2.1.7 Entschädigungen zum Ausgleich von Härten (§ 36 FlurbG), Geldabfindungen (§ 50 Abs. 2, § 85 Nr. 10 FlurbG), Geldausgleiche (§ 51 Abs. l FlurbG) sowie . sonstige Geldentschädigungen, spweit Ausgaben hierfür nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind,

X1.8 der Teilnehmergemeinschaft bei der Vermessung und Wertermittlung entstehende Aufwendungen,

2.1.8 Arbeiten, die Dritte im Auftrag der Teilnehmergemeinschaft zur Wahrnehmung der gemeinschaftli- ' . eben' Angelegenheiten durchführen, sowie Vorar-• beiten (Zweckforschungen, Untersuchungen und Erhebungen), die zur Durchführung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmergemeinschaft erforderlich sind (§ 18 Abs. l FlurbG),

222

2.2.3

2.2.4

2.2.5

2.2.6

2.3

2.4

2.5

4

4.1

4.1.1

Nicht gefördert werden Maßnahmen, die Dritte aus gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtung durchzuführen haben.

Instandsetzung der.neuen Grundstücke

Maßnahmen zur Bodenverbesserung, die je nach der Struktur des. landwirtschaftlichen Betriebes zur Erleichterung der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen notwendig sind;

Draht und Pfähle für die Einzäunung (keine Etek-trozäune) von neu angelegten oder durch Grenzverschiebungen veränderten Viehweiden sowie von Viehweiden, auf denen Maßnahmen nach Nr. 2.2.1 durchgeführt worden sind;

Anlage von Tränken auf Viehweiden einschließlich Herstellung bzw. Anschaffung von Brunnen, Wasserleitungen, Wassersammelbehältern und Weideselbsttränken (nur bei Speisung mit einwandfreiem Trinkwasser aus Bohr- bzw. Ringbrunnen, Quellen oder öffentlichen Wasserversorgungsanlagen);

Verbesserung von landwirtschaftlichen Wirtschaftswegen und Hofzufahrten einzelner Beteiligter. Innerhalb der Betriebsstätte kann nur die Zufahrt zu einem Hauptwirtschaftsgebäude einschließlich einer etwa erforderlichen Wendemöglichkeit gefördert werden; :

Durchführung von Bodenuntersuchungen auf Nährstoffgehalt auf den durch den Flurbereinigungsplan zugewiesenen Acker- und Grünlandflächen mit Ausnahme des zugewiesenen Altbesitzes zur Erstellung von Düngeplänen.

Nicht gefördert werden Entwässerungen, Tief-. Umbruch, die Umwandlung von Grünland in Acker, die Umwandlung von Ödland in landwirtschaftliche Nutzfläche, Unterhaltungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Herstellung .eines früheren Wirtschaftsiuslandea.

entfallen.

Zwischenerwerb von Land für Zwecke der Flurbe^ reinigung.

Die Entwässerung und der Tiefumbruch von Grünland, die Umwandlung von Grünland in Acker und gegebenenfalls dessen anschließende Entwässerung sowie die Umwandlung von'Ödland in landwirtschaftliche Nutzfläche und gegebenenfalls deren anschließende Entwässerung dürfen grundsätzlich nicht gefördert werden.

Zuwendungsempfänger Teilnehmergemeinschaften.

Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsvoraussetzungen, die der Zuwendungsempfänger nachzuweisen hnt

Der Ausbau von ländlichen Wegen nach den Richtlinien für den ländlichen Wegebau (RLW 1975) mit

') MBL NW. 1983 S. 1724, geändert durch RdErl. v. 25. 10. 1984 (MB1. NW. 1984 S. 1448), 24. 7. 1986 (MBL NW. 1986 S. 1177), 23. 4. 1987 (MBL NW. 1987 S. 637), 2. 9. 1988 (MB1. NW. 1988 S. 1384), 29. 8. 1989 (MB1. NW. 1989 S. 1197).

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schwerer Befestigung (Nrn. 7.10.1 und 7.10.2 RLW 1975) ist in der Regel auf 15 km je 100 ha der Verfahrensfläche zu beschränken.

4.2 Zuwendungsvoraussetzungen, die von der Bewilligungsbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen sind.

45.1 Der Anordnung einer Flurbereinigung nach §§ l und 86 Abs. 3 FlurbG oder einer beschleunigten Zusammenlegung hat eine agrarstrukturelle Vorplanung nach den für sie geltenden besonderen Richtlinien vorauszugehen. Das Ergebnis dieser Vorplanung muß einen erheblichen agrarstrukturellen Erfolg und eine reibungslose Verbindung der Flurbereinigung mit der allgemeinen Entwicklung des Raumes erwarten lassen.

Bei Verfahren nach §§ 86 Abs. l, 87 bis 89 und 90 • kann die obere Flurbereinigungsbehörde auf,die agrarstrukturelle Vorplanung verzichten.

422 Maßnahmen nach Nr. 2.12 dürfen nur gefördert werden, wenn vor Beginn der Durchführung in geeigneter Weise Regelungen (z. B. Vertrag, dingliche Sicherung, Festsetzung im Flurbereinigungsplan) getroffen werden, durch die der Förderungszweck dauerhaft gesichert wird.

45.3 Der Zwischenerwerb von Land (Nr. 2.4) darf nur gefördert werden, wenn die Grundstücke nach Lage und Wert für eine Verwendung für Zwecke der Flurbereinigung geeignet sind.

4.2.4 Aufwendungen für Baumaßnahmen darf die Bewilligungsbehörde nur im Rahmen der geprüften und genehmigten Kostenanschläge genehmigen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart Projektförderung.

5.2 ; Finanzierungsart

5.2.1 Anteilfinanzierung bei Nrn. 2.1 und 2.2.1 bis 2.2.4

. Förderungsrahmen

50 bis 80 v. H. für Zuschüsse und Darlehen. Die obere Flurbereinigungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

5.2.2 Vollfinanzierung bei Nrn. 2.12,2.2.5 und 2.4. 5.3 Form der Zuwendung

5.3.1 Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1: Zuschüsse und Darlehen. Darlehnskonditionen: Zinssatz: zinslos.

.Bearbeitungskosten für die bankmäßige Abwicklung;

0,75 v. H. p. a. des jeweiligen Restkapitals. Auszahlung: Das Darlehen wird mit 100 v. H. ausgezahlt

Tilgung: 5 v. H. p. a.

Die Darlehnslaufzeit beträgt bis zu 20 Jahre nach 2 tilgungsfreien Jahren. Die tilgungsfreien Jahre beginnen mit dem auf die Auszahlung - ggfs. des' ersten Teilbetrages - folgenden 1. 4. bzw. 1. 10. Als Tag der Auszahlung gilt das Datum der Belastung auf dem Auszahlungskonto der Landes-hauptkasse. . Die Tilgung ist jeweils zum 1. 4. und 1. 10. jeden Jahres fällig.

Der Schuldner ist berechtigt, das Darlehen vorzeitig ganz oder in Teilbeträgen von mindestens 10000,- DM zurückzuzahlen.

5.35 Bei Maßnahmen nach Nrn. 2.15 und 25: Zuschüsse

5.3.3 Bei Maßnahmen nach Nr. 2.4: Darlehen.

Sie sind zinslos und müssen spätestens nach Ablauf von 3 Jahren nach der Ausrührungsanordnung zurückgezahlt sein.

5.3.4

Die Weitergabe von Zuwendungen ist ausgeschlossen.

5.4 ' Bemessungsgrundlage

5.4.1 .Zuwendungsfähige Ausgaben

5.4.1.1 Zuwendungsfähige Ausführungskosten bei den ' Maßnahmen nach Nr. 2.1 sind die Ausgaben, die der Teilnehmergemeinschaft nach Abzug der nicht zuwe*ndungsfähigen Ausgaben, der von Dritten zu leistenden Kostenanteile an den Ausführungskosten, Entschädigungen und Erstattungen sowie abzusetzender Ausgaben und Einnahmen zur Last fallen.

Zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausführungskosten sind von den Gesamtausgaben insbesondere abzusetzen:

- Ausgaben für die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen, .

- Kapitalbeschaffungskosten und Bearbeitungskosten für Darlehen, Zinsen für Darlehen, Tilgung von Darlehen.

- Kostenanteile des Unternehmens gemäß §§ 86 Abs. 2 und 88 Nr. 8 FlurbG,

- Entschädigungen und Leistungen des Unternehmens (§ 88 Nr. 3 bis 5 FlurbG), Geldentschädigungen (§ 89 FlurbG), __ „...;

-von der Teilnehmergemeinschaft vereinnahmte. Erstattungen - soweit sie an Beteiligte erstattet werden - und Entschädigungen (§ 40 letzter Satz FlurbG), Erstattungen (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs". 2 und § 85 Nr. 10 FlurbG),

- Erstattungen Dritter,

- die Ausgaben überschreitende Einnahmen aus der.Verwertung und Nutzung des von der Teilnehmergemeinschaft erworbenen Landes, soweit es. nicht durch Landabzug nach § 47 FlurbG aufgebracht worden ist,

- Erlöse gemäß § 46 Satz 3 FlurbG,

- Einnahmen für besondere Kosten (§ 107 FlurbG) und .aus der Abgabe von Material,

- Habenzinsen, soweit sie aus Zuwendungen erwachsen.

5.4.1.2 Bemessungsgrundlage für die Maßnahmen nach Nr. 25 sind die von der Bewilligungsbehörde genehmigten Aufwendungen.

Für Bodenuntersuchungen auf Nährstoffgehalt werden Entgelte höchstens nach dem Gebührentarif zur Gebührenordnung der Landwirtschaftskammer als zuwendungsfähig anerkannt

5.4.1.3 entfallen

5.4.1.4 Bemessungsgrundlage für den Zwischenerwerb von Land (Nr. 2.4) ist höchstens der Verkehrswert zuzüglich der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Landerwerb ggfs. anfallenden Maklergebühren.

5.45 Fördersätze

5.45.1 Die Zuwendungssätze (Nr. 5.455) für die Maßnahmen nach Nr. 2.1 (mit Ausnahme von Nr. 2.15) betragen höchstens 80 v. H.; in Weinbergsflurbereinigungen höchstens 75 v. H. der zuwendungsfähigen Ausführungskosten (Nr. 5.4.1.1). Die obere Flurbereinigungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen; dabei darf der Zuschußsatz nicht höher als 85 v. H. bemessen werden.

Der Zuwendung'ssatz für Maßnahmen nach Nr. 2.15 beträgt bis zu 100 v. H.

5.455 Für jedes Verfahren hat die obere Flurbereinigungsbehörde die Höhe der zuwendungsfähigen Ausführungskosten und die Zuwendungssätze für Zuschuß und Darlehen festzusetzen unbeschadet der Regelungen in Nrn. 5.45.4 bis 5.45.6. Bei der Festsetzung der Zuwendungssätze sind die Höhe der zuwendungsfähigen Ausführungskosten je Hektar der kostenpflichtigen Fläche, die durch- ' schnittliche Ertragsfähigkeit der Böden des Flurbereinigungsgebietes und die wirtschaftlichen Ver-

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hältnisse der Teilnehmer, insbesondere ihre Verbesserung durch die Flurbereinigung, zugrunde zu legen.

Die für die Bemessung der Zuwendungssätze maßgebenden Erwägungen und Gründe sind nachvollziehbar aktenkundig zu machen.

5.45.3 Solange die zuwendungsfähigen Ausführungskosten in Flurbereinigungsverfahren den Betrag von 200,- DM je Hektar der Verfahrensfläche und in beschleunigten Zusammenlegungsverfahren den Betrag von 100- DM je Hektar Verfahrensfläche. noch nicht erreicht haben, kann auf den bewilligten Zuschuß ein Abschlag in Höhe der zuwendungsfähigen Ausführungskosten gezahlt werden.

5.45.4 Der Zuschußsatz für die Maßnahmen nach Nrn. 25.1 bis 25.4 beträgt 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, bei Maßnahmen nach Nr. 25.5 100 v. H.

5.45.5 entfallen.

5.45.6 Beim Zwischenerwerb von Land kann ein Darlehen bis zu 100 v. H. der nach Nr. 5.4.1.4 entstehen- " den Ausgaben gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Übernahme der gemeinschaftlichen Anlagen (Nr. 2.1.1) durch einen Unterhaltungsträger muß gewährleistet sein.

Dies ist in geeigneter Weise vor Beginn des Ausbaus sicherzustellen und in den Flurbereinigungsplan zu übernehmen.

Nach der Abnahme der Anlagen sind die fertiggestellten Teile sofort dem Unterhaltungsträger zu übergeben.

65 ' Bei der Gewährung von Darlehen zu den Ausführungskosten (Nr. 5.3.1) ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, auf der Grundlage und in Durchführung des Zuwendungsbescheides mit dem von ihm benannten'Kreditinstitut (Hausbank) gemäß den Darlehnskonditionen und den Allgemeinen Bestimmungen fürdie bankmäßige Abwicklung von Zuwendungen (Hausbankverfahren) einen Darlehensvertrag abzuschließen. In den Darlehns-vertrag ist die Nebenbestimmung aufzunehmen, daß die Darlehnsgewährung ganz oder in dem Maße entfällt, wie- der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen wird.

6.3 Bei der Gewährung von Darlehen zu den Ausführungskosten erfolgt die Auszahlung durch die von dem Zuwendungsempfänger benannte Hausbank.

6.4 • Die Bearbeitungskosten für die bankmäßige Abwicklung (Nr. 5.3.1 Abs. 3) hat der Zuwendungsempfänger zu tragen. Sie sind nicht zuwendungsfähig.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge auf Bewilligung von Zuwendungen sind nach dem Muster der Anlage l zu stellen. Den Anträgen ist ein Finanzierungsplan nach dem Muster der Anlage 2 beizufügen.

7.15 Werden Darlehen zu den Ausführungskosten beantragt, ist dem Antrag die Erklärung beizufügen, daß das Kreditinstitut nach Wahl des Antragstellen (Hausbank) bereit ist, das Darlehen ohne Obligo unter Beachtung dieser Richtlinien und der Allgemeinen Bestimmungen der Westdeutschen Lan-

desbank, Girozentrale, (Landesbank) dem Antrag- "TOI C steiler zur Verfügung zu stellen.' l ö l U

75 Bewilligungsverfahren

75.1 Bewilligungsbehörden sind die Flurbereinigungsbehörden.

Die Bewilligung von Zuwendungen erfolgt durch Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage 3. Aah»J Grundlage der Bewilligung von Zuwendungen zu Maßnahmen nach Nrn. 2.1 und 25 sind die Festsetzungen der oberen Flurbereinigungsbehörde nach Nr. 5.455.

Zuständige Staatliche Bauverwaltung im Sinne der Nummer 6.1 der W zu § 44 LHO ist die Bewilligungsbehörde.

755 Werden Darlehen zu den Ausführungskosten bewilligt, erhält die Landesbank von der Bewilligungsbehörde eine Ausfertigung des geprüften Antrages mit Finanzierungsplan und des Zuwendungsbescheides.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Die Bewilligungsbehörde zahlt die Zuschüsse und die Darlehen zum Landerwerb, soweit sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden.

7.35 Die Anforderung auf Auszahlung von Darlehen zu den Ausführungskosten ist in doppelter Ausfertigung an die Hausbank zu richten; Diese leitet eine Ausfertigung an die Bewilligungsbehörde weiter und prüft, ob gemäß den Allgemeinen Bestimmungen für die bankmäßige Abwicklung von Zuwendungen (Hausbankverfahren) die Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen.

Die Bewilligungsbehörde .teilt das Ergebnis ihrer fachtechnischen Prüfung der Hausbank mit Bestätigt die Bewilligungsbehörde, daß auch die fachtechnischen Voraussetzungen für die Auszahlung vorliegen, fordert die Hausbank die Mittel bei der Landesbank an. Von der erfolgten Auszahlung erhält die Bewilligungsbehörde Mitteilung durch die Landesbank.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Für den Verwendungsnachweis urtd den Zwischennachweis ist das Muster der Anlage 4 zu verwen- Anb|*4 den.

Der Zwischennachweis ist vorzulegen, solange' über die Kasse des Zuwendungsempfängers ein Zahlungsverkehr stattfindet

7.45 Die Bewilligungsbehörde nat nach Prüfung des Verwendungsnachweises ihr Ergebnis der Landesbank mitzuteilen und das weitere zu veranlassen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften '

7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die W zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit Ausnahme von Nrn. 5.3.1 Abs. 3 und 4,63 bis 6.4,7.15,122,132 und 7.45 Abs. l mit Wirkung vom 1. Juli 1983 in Kraft Die vorstehend genannten Nrn. treten mit Wirkung vom 1. Januar 1984 in Kraft


Anlagen: