Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Dorferneuerung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-1 - 0228.27227.08.00 - v. 22.5.2002
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Dorferneuerung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-1 - 0228.27227.08.00 - v. 22.5.2002
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Dorferneuerung
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-1 - 0228.27227.08.00 -
v. 22.5.2002
Zuwendungszweck
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften
zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) -
(VV/VVG) -, der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sowie des Gesetzes über die
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
Zuwendungen für die Finanzierung von Maßnahmen der Dorferneuerung zur
umfassenden Verbesserung der Agrarstruktur in Gemeinden und Ortsteilen von
Gemeinden Nordrhein-Westfalens. Die Förderung der Dorferneuerung soll dazu
beitragen, die Eigenart der ländlichen Orte zu erhalten und entsprechend den
gegenwärtigen und künftigen Erfordernissen zu gestalten.
1.2
Zuwendungen werden auch gewährt für die Finanzierung von Maßnahmen land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz. Zur
Verbesserung der Agrarstruktur sollen damit zusätzliche Einkommen außerhalb der
landwirtschaftlichen Produktion geschaffen und gesichert sowie dieser
Strukturwandel in der Landwirtschaft und die regionale Vermarktung unterstützt
werden. Sie tragen daneben zur Verbesserung der ökonomischen, ökologischen,
sozialen und kulturellen Grundlagen der ländlichen Räume bei.
1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
2.1
Bei landwirtschaftlicher und ehemals landwirtschaftlich genutzter Bausubstanz
mit ortsbildprägendem Charakter
- die Erhaltung, Instandsetzung und Gestaltung
einschließlich baulicher Gestaltungselemente an Einzelobjekten oder Ensembles,
- der Innenausbau, soweit dieser zur Erhaltung oder
Wiederherstellung der Außenwände konstruktiv oder für die Anpassung
leerstehender oder freiwerdender land- und forstwirtschaftlicher Bausubstanz an
die Erfordernisse zeitgemäßen Wohnens und Arbeitens notwendig ist,
- kleinere, selbständige bauliche Maßnahmen,
2.2
Begrünungen im öffentlichen Bereich, die zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur
Einbindung des Dorfes in die Landschaft beitragen, Maßnahmen, um Lebensräume
für heimische Tier- und Pflanzenarten im Ort zu erhalten, wiederherzustellen
oder zu schaffen; ausgeschlossen von der Förderung sind Haus- und Bauerngärten,
2.3
Instandsetzung, verbesserte Führung oder Verkehrsberuhigung von Dorfstraßen,
Anlage von Plätzen, Verbindungs-, Geh- und Fußwegen zur Verbesserung
innerörtlicher Verkehrsverhältnisse einschließlich der zugehörigen Grün- und
Freiraumgestaltung im Dorf; ausgeschlossen von der Förderung sind Maßnahmen in
Neubau- und Gewerbegebieten sowie Schmutz- und Mischwasserkanalisationen und
auch solche Maßnahmen, bei denen die Erhebung eines Erschließungsbeitrages nach
dem Baugesetzbuch (BauGB) rechtlich möglich ist; sind Beiträge nach dem
Kommunalabgabengesetz (KAG) rechtlich möglich, so vermindern sich die
zuwendungsfähigen Ausgaben um die Summe dieser Beiträge,
2.4
Entschädigung für Gebäude und deren Abbruch im Zusammenhang mit Maßnahmen nach
den Nrn. 2.2 und 2.3,
2.5
Investive Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung
ihrer Bausubstanz, insbesondere für Wohn-, Handels-, Gewerbe-,
Dienstleistungs-, kulturelle, öffentliche und gemeinschaftliche Zwecke, die
dazu dienen, Arbeitsplätze zu sichern, neue Arbeitsplätze zu schaffen oder Zusatzeinkommen
zu erschließen, sofern sie
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes dessen
Festsetzungen nicht widersprechen (§ 30 BauGB),
- in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil sich in
die Eigenart der Umgebung einfügen (§ 34 BauGB) und
- im Außenbereich die Voraussetzungen des § 35 Abs.
4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 4 BauGB erfüllen,
2.6
Aufwendungen für Leistungen von Architekten und Ingenieuren in Verbindung mit
Maßnahmen nach Nr. 2.5.
2.7
Nicht Gegenstand der Förderung sind
2.7.1
Aufwendungen, die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der
regionalen Wirtschaftsstruktur" oder anderer Förderprogramme gefördert
werden. Bei Maßnahmen nach 2.1 ist eine Kombination mit Mitteln der
Denkmalpflege zulässig,
2.7.2
Umsatzsteuer bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.5 und 2.6,
2.7.3
unbare Eigenleistungen von Zuwendungsempfängern nach 3.1.2 und 3.2. Für
Vereine, die den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen, gilt Nummer 5.2.1.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach 2.1 - 2.4 sind
3.1.1
Gemeinden,
3.1.2
natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften.
3.2
Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach 2.5 und 2.6 sind
3.2.1
land- und forstwirtschaftliche Betriebe; dies sind Unternehmen nach § 1 Abs. 4
des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), unbeschadet der
gewählten Rechtsform, die
- grundsätzlich die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über
die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder
überschreiten,
- die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes
im Sinne des Einkommensteuerrechts erfüllen oder einen landwirtschaftlichen
Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke verfolgen.
3.2.2
Keine Zuwendungsempfänger sind
- Personen, die Leistungen aufgrund des Gesetzes zur
Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten,
- Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der
öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 - 2.4:
4.1.1
Gefördert werden nur Gemeinden, Ortsteile und Weiler, deren Siedlungsstruktur
durch die Land- und Forstwirtschaft wesentlich geprägt ist, sowie
landschaftsbestimmende Gehöftgruppen und Einzelhöfe mit erhaltenswerter
Bausubstanz.
4.1.2
Bevorzugt gefördert werden Gemeinden, Ortsteile und Weiler,
- die in den benachteiligten Gebieten gemäß
Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das
Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete
liegen,
- für die eine Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB
oder eine Gestaltungssatzung nach § 86 BauO NRW vorliegt,
- die zur Teilnahme an dem Wettbewerb "Unser
Dorf soll schöner werden – unser Dorf hat Zukunft" gemeldet werden.
4.1.3
Die Dorferneuerungsmaßnahmen müssen den Zielen und Erfordernissen der
Raumordnung und Landesplanung sowie den Erfordernissen einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung Rechnung tragen. Die Belange des Denkmalschutzes,
Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu wahren; Landschaftspläne sind
zu beachten. Zu berücksichtigen sind auch die Ergebnisse einer
agrarstrukturellen Entwicklungsplanung sowie einer Untersuchung zur
Dorferneuerung und die darin enthaltenen Feststellungen über die Veränderungen
und Gefährdungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten.
4.2
Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.5 und 2.6:
4.2.1
Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers
und seines Ehegatten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der
letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 90.000 € je Jahr nicht überschritten
haben. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der
positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen.
4.2.2
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH
& Co. KG gelten diese Voraussetzungen auf der Basis der
Durchschnittsbildung für alle im Unternehmen hauptberuflich tätigen
Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre, einschließlich ihrer
Ehegatten.
4.2.3
Für die zu fördernde Baumaßnahme muss vorliegen:
- die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung,
- mindestens ein positiver Vorbescheid nach § 71
BauO NRW,
- bei genehmigungsfreien Wohngebäuden eine Erklärung
der Bauherrin oder des Bauherrn, dass die Gemeinde keine Erklärung nach § 67
Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW abgegeben hat.
4.2.4
Zuwendungsempfänger müssen für die zu fördernden Gebäude Nutzungsrechte von
grundsätzlich 12 Jahren ab Antragstellung nachweisen und
4.2.5
haben einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit, zumindest über die
Zweckmäßigkeit und Finanzierbarkeit, der durchzuführenden Maßnahmen zu
erbringen.
4.2.6
Die baulichen Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn das bauliche Ergebnis
der Umnutzung ortsbildverträglich ist.
4.3
Die Förderung der Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 - 2.6 setzt voraus, dass sie auf
der Grundlage eines Planes und ggf. unter Anhörung und Beratung der Beteiligten
durchgeführt werden. Pläne im Sinne dieser Richtlinien sind
4.3.1
Bauleitpläne,
4.3.2
sonstige Pläne, die die Gemeinde beschlossen bzw. denen sie zugestimmt hat
(z.B. aufgrund von Vorschlägen der agrarstrukturellen Entwicklungsplanung oder
gemäß den Satzungen nach § 34 Abs. 4, 35 Abs. 6 BauGB, § 86 BauO NRW,
Gestaltungspläne, Grünordnungspläne).
4.4
Der Zuwendungsempfänger hat bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.6 innerhalb
von 6 Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides mit der zu fördernden
Maßnahme zu beginnen.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
5.2.1
Anteilfinanzierung; Förderungsrahmen
für Maßnahmen nach Nr. 2.1 je
Gebäude und für Maßnahmen nach Nr. 2.2 der Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1.2:
30 v.H., höchstens 15.000 €, in benachteiligten Gebieten höchstens 20.000 €;
bei Gemeinden (GV) richtet sich der Förderungsrahmen nach Nummer2.4 VVG
mit der Maßgabe, dass er 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht
überschreiten darf.
Bagatellgrenzen
bei
Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.1.1:
12.500 €,
bei
Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.1.2: 500 €.
Eigene Arbeitsleistungen der
Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1.1 sowie von Vereinen, die den Status der
Gemeinnützigkeit erfüllen, können berücksichtigt werden. Die Anrechnung darf 60
% des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne
Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, nicht überschreiten.
Ebenso darf die Summe der
Zuwendungen für Sachleistungen die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten.
5.2.2
Für Maßnahmen nach den Nrn. 2.5 und 2.6
Zu den Aufwendungen bis zu
35 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens 100.000 € je Maßnahme;
bei Umnutzung zu Wohnzwecken bis zu 25 v.H., jedoch höchstens 50.000 €.
5.2.3
Die Zuwendungsempfänger dürfen die gem. der "De-minimis-Regelung" der
Europäischen Kommission gewährten Beihilfen von 100.000 € insgesamt innerhalb
von 3 Jahren nicht überschreiten. Die Mitteilung im Amtsblatt EG 1996 Nr. C 68
S. 9 ist zu beachten. Gleiches gilt für die Verordnung (EG) Nr. 69/2001
der Kommission vom 12. Januar 2001.
5.2.4
Der Anteil der baren Eigenleistungen an den zuwendungsfähigen Ausgaben muss bei
positiven Einkünften bis zu 50.000 € 20 v.H., bei positiven Einkünften über
50.000 € bis 70.000 € 30 v.H. und bei positiven Einkünften über 70.000 €
40 v.H. betragen.
Bei positiven Einkünften
über 50.000 € bis zu 70.000 € wird der Zuschusssatz nach Nr. 5.2.2 um 5
Prozentpunkte und bei positiven Einkünften über 70.000 € um 10 Prozentpunkte
gesenkt.
5.3
Bemessungsgrundlage
Bei Maßnahmen nach den Nrn.
2.1 bis 2.6 rechnen zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben die Baukosten und
die Baunebenkosten.
Zu den Baunebenkosten zählen
nur die Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen, soweit sie Planung,
Ausschreibung, Bauleitung und/oder Bauabrechnung umfassen. Die Baunebenkosten
sind als zuwendungsfähige Ausgaben nur zu berücksichtigen, wenn die Leistungen
von eigenem Personal des Maßnahmenträgers nicht erbracht werden können; können
Leistungen teilweise nicht erbracht werden, so sind die hierauf entfallenden
Baunebenkosten zuwendungsfähig.
Bei Hochbauten rechnen zu
den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben die Kostengruppen 200 bis 500 und 700 der
DIN 276 (Ausgabe Juni 1993).
Bei Maßnahmen nach Nummer
2.4 rechnen zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von der Kostengruppe 200
die Ziff. 211 (z.B. Sichern von vorhandenen Bauwerken, Bauteilen, Bewuchs) und
212 (z.B. Abbrechen vorhandener Bauwerke) der DIN 276.
Gesamtinvestitionsbetrag
abzüglich
a) nicht zuwendungsfähige
Ausgaben
b) Umsatzsteuer
ergibt die zuwendungsfähigen
Ausgaben
abzüglich
c) Eigenleistungen gem. den
Nrn. 5.2.1 und 5.2.4
ergibt die
Bemessungsgrundlage für den Zuschuss.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Zuständige staatliche Bauverwaltung im Sinne der Nr. 6.1 der VV zu § 44 LHO
bzw. Nr. 6.1 VVG ist das für die Bewilligung zuständige Amt für Agrarordnung.
6.2
Die Förderung der Umnutzung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den
Fall, dass die geförderten Gebäude innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab
Antragstellung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend
verwendet werden. Im übrigen erfolgt die Förderung unter dem Vorbehalt des
Widerrufs für den Fall, dass Maßnahmen nach 2.1 vor Ablauf von 10 Jahren und
bei Maßnahmen nach 2.2 und 2.3 vor Ablauf von 15 Jahren wesentlich geändert
werden.
6.3
Die Förderung der Umnutzung nach diesen Richtlinien ist auch möglich, wenn
dasselbe Objekt nach den "Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
für die Förderung von baulichen Maßnahmen in Altgehöften, Aussiedlungen, Teil-
und Betriebszweigaussiedlungen in der Landwirtschaft (EFP)",
"Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in
landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarkreditprogramms (AKP)",
"Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in
landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des
Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)" und der "Ländlichen
Siedlung" gefördert wurde.
Die Zweckbindungsfristen
nach den v. g. Bestimmungen sind zu beachten. Ein evtl. Widerruf dieser Mittel
richtet sich nach deren Bestimmungen.
6.4
Maßnahmen, die der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Produkten
dienen, die im Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft (EGV) vom 25. März 1957 in jeweils geltender Fassung aufgeführt
sind, werden aus dem Agrarinvestitionsprogramm (AFP) gefördert.
6.5
Die Bestimmungen des Gesetzes zur Eindämmung der illegalen Betätigung im
Baugewerbe vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267) sind zu beachten.
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Die Zuwendungen sind bei dem für das Förderprojekt örtlich zuständigen Amt für
Agrarordnung (Bewilligungsbehörde) nach Muster der Anlage 1 und 2
zu beantragen.
7.1.2
Gemeinden richten den Antrag unmittelbar, sonstige Antragsteller über die
Gemeinde als Untere Denkmalbehörde an die Bewilligungsbehörde.
7.1.3
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- der Plan (Nr. 4.3), ggf.
ein Auszug,
- die Kostenberechnung.
- die Planungsunterlagen,
- die Kostenberechnung,
- eine Bestätigung der
Gemeinde, dass das Vorhaben im Rahmen eines Planes (Nr. 4.3) durchgeführt
werden soll.
- die letzten drei
vorliegenden Steuerbescheide,
- die Baugenehmigung oder
der positive Vorbescheid nach § 71 BauO NRW,
- ggf. der Nachweis der
Nutzungsrechte (Nr. 4.2.4),
- der Nachweis der
Wirtschaftlichkeit (Nr. 4.2.5).
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde
entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Bescheid. Außer dem
Antragsteller erhalten der Kreis und die Gemeinde - soweit diese nicht selbst
Antragstellerin ist - je eine Ausfertigung.
7.3
Verwendungsnachweisverfahren
7.3.1
Der Verwendungsnachweis und der Zwischennachweis sind nach dem Muster der Anlage
3 zu führen.
7.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung,
Auszahlung und Abrechnung der Zuschüsse sowie für den Nachweis und die Prüfung
der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides
und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die
Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - sowie die
Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren, soweit nicht in diesen
Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen werden.
In-Kraft-Treten
Dieser RdErl. tritt mit
Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Der RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt, Raumordnung und Forsten v. 12. 8. 1998 (SMBl. NRW. 7817) wird
aufgehoben.
Anlage 3 des letztgenannten RdErl. ist für Verwendungen, die bis zum 31.12.2001
getätigt wurden, weiter anzuwenden.
Anlagen: