Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des freiwilligen Landtausches RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – III B 7 – 228-23309 v. 14.6.1995
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des freiwilligen Landtausches RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – III B 7 – 228-23309 v. 14.6.1995
Richtlinien über die
Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung des freiwilligen Landtausches
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
– III B 7 – 228-23309
v. 14.6.1995
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für die Förderung des
freiwilligen Landtausches.
Der freiwillige Landtausch soll als schnelles und einfaches Verfahren durch
Neuordnung ländlicher Grundstücke die Agrarstruktur unter Berücksichtigung der
Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts verbessern. Er kommt
immer dann in Betracht, wenn andere Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz
(FlurbG) entbehrlich sind oder zeitlich und kostenmäßig zu aufwendig sein
würden.
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der
Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Der freiwillige Landtausch kann gefördert werden
in einem selbständigen Verfahren nach § 103 a Abs. l FlurbG,
in Verbindung mit einem Flurbereinigungsverfahren oder einem beschleunigten
Zusammenlegungsverfahren nach den §§ 103 j und 103 k FlurbG,
bei Eigentumswechsel auf privatrechtlicher Grundlage oder
bei Tausch von Pachtflächen.
Notwendige Ausgaben zur Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 2.1 sind die
Aufwendungen, die den Tauschpartnern nach Maßgabe des Tauschplanes zur Last
fallen. Dies sind
Notarkosten für den Tauschvertrag und ggf. für die Auflassungsverhandlung in
den Fällen der Nummer 2.1.3;
Kosten für Vermessungsarbeiten durch das Amt für Agrarordnung, einen öffentlich
bestellten Vermessungsingenieur oder das Katasteramt einschließlich der
entstehenden Vermessungsnebenkosten (Messgehilfen, Vermarkungsmaterial), soweit
es sich lediglich um erforderliche Grenzvermessungen handelt (Ermittlung,
Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen); die Vermessung darf sich
nur auf die Grenzen der Tauschgrundstücke beziehen und nicht im Zusammenhang
mit anderen Katastervermessungen durchgeführt werden;
Kosten für Übersichtskarten (Lichtpausen der Flurkarten oder der Deutschen
Grundkarte), Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und dem Grundbuch, soweit
diese Unterlagen für den Förderungsantrag erforderlich sind;
Kosten für Pfandentlassungen, Nachverpfändungen und Unschädlichkeitszeugnisse;
Kosten für Wertgutachten (vor allem bei Waldbeständen);
Gebühren des Katasteramtes für die Übernahme einer Vermessung in das
Liegenschaftskataster und die Fertigung der Auflassungsschriften;
Ausgaben für Folgemaßnahmen, die zur Instandsetzung der neuen Grundstücke oder
zur Herstellung der gleichen Bewirtschaftungsmöglichkeiten wie bei den
abgegebenen Grundstücken notwendig sind, soweit die Aufwendungen den
Tauschpartnern entsprechend dem in einem Flurbereinigungsverfahren üblichen Maß
nicht selbst zugemutet werden können; solche Maßnahmen sind die Beseitigung
entbehrlicher befestigter Wege, die Beseitigung, Verlegung und Neuanlage von
Gräben sowie die Anlage von Grabenüberfahrten über 0,3 m lichte Weite zu den
neuen Grundstücken und die Anlage von Brunnen, sofern solche Anlagen in
einwandfreiem Zustand auf den abgegebenen Grundstücken vorhanden waren und auf
den neuen Grundstücken erforderlich sind; diese Maßnahmen dürfen den Belangen
des Natur- und Landschaftsschutzes nicht zuwiderlaufen;
die Helfervergütung.
Die Förderung nach diesen Richtlinien ist ausgeschlossen,
wenn eine Verbesserung der Agrarstruktur nicht erreicht wird oder die Kosten
des Landtausches im Verhältnis zum Nutzen unangemessen sind;
soweit die Tauschgrundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines
Bebauungsplanes liegen, es sei denn, dass für die Tauschgrundstücke land- oder
forstwirtschaftliche Nutzungen festgesetzt sind oder sie gegen außerhalb des
Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes gelegene land- oder
forstwirtschaftliche Grundstücke getauscht werden;
wenn in den Fällen nach Nummer 2.1.3 eine Vermessung oder Folgemaßnahmen
notwendig sind; das Amt für Agrarordnung kann in begründeten Einzelfällen
Ausnahmen zulassen;
wenn in den Fällen nach Nummern 2.1.3 und 2.1.4 die Tauschgrundstücke in einem
Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsgebiet liegen, es sei denn, dass die
Ausführungsanordnung nach den §§ 61 oder 63 FlurbG erlassen ist;
wenn in den Fällen nach Nummer 2.1.4 die Pachtdauer vom Datum des Antrages auf
Förderung nach diesen Richtlinien an gerechnet weniger als fünf Jahre beträgt.
Zuwendungsempfänger
Natürliche und
juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des
öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände.
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuschüsse dürfen nur gewährt werden, wenn mindestens eine Tauschpartnerin bzw. ein
Tauschpartner (Eigentümer oder Pächter) oder ein (e) Pächter (in) von
Tauschflächen einer Verpächterin oder eines Verpächters, die oder der
Tauschpartner (in) ist, selbstwirtschaftende (r) Land- oder Forstwirt (in) ist.
Bewirtschaftet eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts
einen landwirtschaftlichen Betrieb, so genügt es, dass diese ihren Haupterwerb
aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zieht.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart, Form der Zuwendung
Die Zuwendung
wird als Zuschuss im Rahmen der Anteilfinanzierung gewährt.
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung kann bis zu 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger können mit 80 v.H. des
Betrages berücksichtigt werden, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein
Unternehmen ohne Berechnung der Umsatzsteuer ergeben würde. Die Zuwendung für
Sachleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten.
Eine Zuwendung unter 250 Euro insgesamt wird nicht gewährt.
Die Helfervergütung (Nr. 2.2) wird vollfinanziert und mit befreiender Wirkung
für die Tauschpartner vom Amt für Agrarordnung an den Helfer gezahlt, der von
den Tauschpartnern zur Geltendmachung der Helfervergütung im Tauschvertrag zu
ermächtigen ist. Die Helfervergütung wird nach Vorlage und Prüfung des
Schlussverwendungsnachweises auf Antrag gezahlt.
Die Helfervergütung ist nur bis zu dem Höchstbetrag zuwendungsfähig, der nach
folgender Formel berechnet wird:
HV =0,6 x (2 TP + TB) x [300 - 0,2 x (2 TP + TB)] + 400
HV =
Helfervergütung (Zuschuss in Euro)
TP= Anzahl der
Tauschpartner
TB= Anzahl der
Tauschbesitzstücke.
Diese Berechnung
gilt bis zu einer Anzahl von Tauschpartnern und Tauschbesitzstücken, die den
Wert (2 TP + TB) = 500 ergeben; für jede(n) weitere(n) Tauschpartner(in) erhöht
sich die Helfervergütung um 50 Euro, für jedes weitere Tauschbesitzstück um 25
Euro.
Als Tauschgrundstück gilt eine zusammenhängende Fläche, die aus mehreren
Flurstücken bestehen kann. Es dürfen auch Grundstücke berücksichtigt werden,
die von den Tauschpartnern aus Anlass des freiwilligen Landtausches zum Zwecke
der besseren Zusammenlegung oder der Aufstockung zugekauft oder gepachtet
werden, soweit der Helfer hier nicht anderweitig eine Vergütung oder eine
ähnliche Leistung erhält.
Der Helfer kann mit der Tauschpartnerin oder dem Tauschpartner eine von diesem
zu zahlende und nicht zuwendungsfähige Vergütung für den Fall vereinbaren, dass
der freiwillige Landtausch nicht zustande kommt. Diese Vergütung soll den
Höchstsatz der zulässigen Helfervergütung nicht übersteigen.
Für den Antrag auf Gewährung und für die Bewilligung der Helfervergütung sind die
Muster der Anlagen 4 bzw. 5 zu verwenden.
Sonstige Bestimmungen
Zuständige staatliche Bauverwaltung für Maßnahmen nach Nummer 2.2.7 im Sinne
der Nummer 6.1 der VVzu § 44 LHO ist das Amt für Agrarordnung.
In den Fällen nach Nummern 2.1.1 und 2.1.2 bedarf die Einschaltung eines
Helfers der Einwilligung des Amtes für Agrarordnung. Wird in den Fällen nach
Nummern 2.1.3 und 2.1.4 ein Helfer eingeschaltet, hat dies vor Abschluss des
Tauschvertrages zu geschehen.
Der Helfer berät und unterstützt die Tauschpartner. Er hat insbesondere
- den Förderungsantrag vorzubereiten,
- in den Fällen nach Nummern 2.1.3 und 2.1.4 die Einverständniserklärungen der
betroffenen Rechtsinhaber herbeizuführen,
- in Verbindung mit der Tauschpartnerin oder dem Tauschpartner einen die
Agrarstruktur möglichst wirkungsvoll verbessernden Tauschplan oder die etwa
erforderlichen notariellen Verträge oder Pachtverträge vorzubereiten,
- Vorschläge für die auszuführenden Instandsetzungsmaßnahmen mit
Kostenvoranschlag zu erarbeiten, etwa erforderliche Genehmigungen anderer
zuständiger Dienststellen einzuholen und
- die Verwendungsnachweise für die Tauschpartner vorlagereif vorzubereiten.
Neben der Vergütung nach Nummer 5.4 darf der Helfer eine Vergütung nur für
folgende Ingenieurleistungen verlangen:
- Aufstellung baureifer Entwürfe für die Instandsetzungsmaßnahmen,
- Oberleitung der Bauausführung,
- örtliche Bauleitung.
Die Vergütung
hierfür darf die Sätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
nicht überschreiten. Diese Vergütung zählt zu den Aufwendungen im Sinne der
Nummer 2.2.
Als Helfer ist in Nordrhein-Westfalen zugelassen die
Landesentwicklungsgesellschaft Nordrhein-Westfalen für Städtebau, Wohnungswesen
und Agrarordnung GmbH, Düsseldorf.
Andere Helfer
können auf Antrag zugelassen werden; die Entscheidung hierüber trifft das
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen.
Verfahren
Antragsverfahren
Die Zuwendungen sind bei dem Amt für Agrarordnung (Bewilligungsbehörde), in
deren Amtsbezirk die Tauschgrundstücke ganz oder zum überwiegenden Teil liegen,
nach Muster der Anlage 1 zu Anlage beantragen. § 3 Abs. 2 und 3
FlurbG finden entsprechende Anwendung.
Dem Antrag sind beizufügen:
- Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und Grundbuch;
- eine Übersichtskarte, in der die Grundstücke vor und nach dem Tausch und ggf.
die vorgesehenen Instandsetzungsmaßnahmen dargestellt sind; die Hofstelle ist
zu kennzeichnen, wenn dies für den Antrag von Bedeutung ist,
- der Tauschplan gem. Anlage 2,
- etwa erforderliche behördliche Genehmigungen,
- ein Finanzierungsplan mit aufgegliederter Berechnung der mit dem
Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben,
- ggf. Vollmachten auf den Helfer;
- bei Tausch von Pachtflächen nach Nummer 2.1.4 die Einverständniserklärung der
Eigentümer.
Bei gleichzeitiger Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen nach Nummer 2.2.7
sind dem Antrag ferner beizufügen
- eine Erläuterung der Maßnahmen,
- ein Kostenanschlag, in dem alle Leistungen und Lieferungen enthalten sind,
die für die vorgesehenen Maßnahmen erbracht werden müssen, erforderlichenfalls
mit Angeboten für Unternehmerleistungen;
- ein Finanzierungsplan mit aufgegliederter Berechnung der mit dem
Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben.
Bewilligungsverfahren
Die
Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Bescheid
entsprechend dem Muster der Anlage 3. Sie übersendet je eine Ausfertigung des
Zuwendungsbescheides den Tauschpartnern, dem Helfer und der Bezirksregierung
Münster Abteilung obere Flurbereinigungsbehörde.
Verwendungsnachweisverfahren
Der
Verwendungsnachweis und ggf. der Zwischennachweis sind nach dem Muster der Anlage
6 zu führen und von
allen Tauschpartnern zu unterzeichnen. Bei Einschaltung eines Helfers nach
Nummer 6.2 ist der Nachweis von diesem abzuzeichnen.
Zu beachtende Vorschriften
Für die
Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und
die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen werden.
In-Kraft-Treten
Dieser RdErl.
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig
treten die bisherigen Richtlinien vom 24.2.1983 (SMBL. NRW. 7817) außer Kraft.
Anlagen: