Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 19.10.2004 - MBl.NRW. 2004 S. 1156.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des freiwilligen Landtausches RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – III B 7 – 228-23309 v. 14.6.1995

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des freiwilligen Landtausches RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – III B 7 – 228-23309 v. 14.6.1995

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung des freiwilligen Landtausches

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
– III B 7 – 228-23309

v. 14.6.1995

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für die Förderung des freiwilligen Landtausches.

1.2
Der freiwillige Landtausch soll als schnelles und einfaches Verfahren durch Neuordnung ländlicher Grundstücke die Agrarstruktur unter Berücksichtigung der Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts verbessern. Er kommt immer dann in Betracht, wenn andere Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) entbehrlich sind oder zeitlich und kostenmäßig zu aufwendig sein würden.

1.3
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Der freiwillige Landtausch kann gefördert werden

2.1.1
in einem selbständigen Verfahren nach § 103 a Abs. l FlurbG,

2.1.2
in Verbindung mit einem Flurbereinigungsverfahren oder einem beschleunigten Zusammenlegungsverfahren nach den §§ 103 j und 103 k FlurbG,

2.1.3
bei Eigentumswechsel auf privatrechtlicher Grundlage oder

2.1.4
bei Tausch von Pachtflächen.

2.2
Notwendige Ausgaben zur Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 2.1 sind die Aufwendungen, die den Tauschpartnern nach Maßgabe des Tauschplanes zur Last fallen. Dies sind

2.2.1
Notarkosten für den Tauschvertrag und ggf. für die Auflassungsverhandlung in den Fällen der Nummer 2.1.3;

2.2.2
Kosten für Vermessungsarbeiten durch das Amt für Agrarordnung, einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder das Katasteramt einschließlich der entstehenden Vermessungsnebenkosten (Messgehilfen, Vermarkungsmaterial), soweit es sich lediglich um erforderliche Grenzvermessungen handelt (Ermittlung, Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen); die Vermessung darf sich nur auf die Grenzen der Tauschgrundstücke beziehen und nicht im Zusammenhang mit anderen Katastervermessungen durchgeführt werden;

2.2.3
Kosten für Übersichtskarten (Lichtpausen der Flurkarten oder der Deutschen Grundkarte), Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und dem Grundbuch, soweit diese Unterlagen für den Förderungsantrag erforderlich sind;

2.2.4
Kosten für Pfandentlassungen, Nachverpfändungen und Unschädlichkeitszeugnisse;

2.2.5
Kosten für Wertgutachten (vor allem bei Waldbeständen);

2.2.6
Gebühren des Katasteramtes für die Übernahme einer Vermessung in das Liegenschaftskataster und die Fertigung der Auflassungsschriften;

2.2.7
Ausgaben für Folgemaßnahmen, die zur Instandsetzung der neuen Grundstücke oder zur Herstellung der gleichen Bewirtschaftungsmöglichkeiten wie bei den abgegebenen Grundstücken notwendig sind, soweit die Aufwendungen den Tauschpartnern entsprechend dem in einem Flurbereinigungsverfahren üblichen Maß nicht selbst zugemutet werden können; solche Maßnahmen sind die Beseitigung entbehrlicher befestigter Wege, die Beseitigung, Verlegung und Neuanlage von Gräben sowie die Anlage von Grabenüberfahrten über 0,3 m lichte Weite zu den neuen Grundstücken und die Anlage von Brunnen, sofern solche Anlagen in einwandfreiem Zustand auf den abgegebenen Grundstücken vorhanden waren und auf den neuen Grundstücken erforderlich sind; diese Maßnahmen dürfen den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht zuwiderlaufen;

2.2.8
die Helfervergütung.

2.3
Die Förderung nach diesen Richtlinien ist ausgeschlossen,

2.3.1
wenn eine Verbesserung der Agrarstruktur nicht erreicht wird oder die Kosten des Landtausches im Verhältnis zum Nutzen unangemessen sind;

2.3.2
soweit die Tauschgrundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen, es sei denn, dass für die Tauschgrundstücke land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen festgesetzt sind oder sie gegen außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes gelegene land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke getauscht werden;

2.3.3
wenn in den Fällen nach Nummer 2.1.3 eine Vermessung oder Folgemaßnahmen notwendig sind; das Amt für Agrarordnung kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen;

2.3.4
wenn in den Fällen nach Nummern 2.1.3 und 2.1.4 die Tauschgrundstücke in einem Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsgebiet liegen, es sei denn, dass die Ausführungsanordnung nach den §§ 61 oder 63 FlurbG erlassen ist;

2.3.5
wenn in den Fällen nach Nummer 2.1.4 die Pachtdauer vom Datum des Antrages auf Förderung nach diesen Richtlinien an gerechnet weniger als fünf Jahre beträgt.

3
Zuwendungsempfänger

Natürliche und juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Zuschüsse dürfen nur gewährt werden, wenn mindestens eine Tauschpartnerin bzw. ein Tauschpartner (Eigentümer oder Pächter) oder ein (e) Pächter (in) von Tauschflächen einer Verpächterin oder eines Verpächters, die oder der Tauschpartner (in) ist, selbstwirtschaftende (r) Land- oder Forstwirt (in) ist.

4.2
Bewirtschaftet eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts einen landwirtschaftlichen Betrieb, so genügt es, dass diese ihren Haupterwerb aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zieht.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart, Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen der Anteilfinanzierung gewährt.

5.3
Höhe der Zuwendung

5.3.1
Die Zuwendung kann bis zu 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

5.3.2
Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger können mit 80 v.H. des Betrages berücksichtigt werden, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen ohne Berechnung der Umsatzsteuer ergeben würde. Die Zuwendung für Sachleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten.

5.3.3
Eine Zuwendung unter 250 Euro insgesamt wird nicht gewährt.

5.4
Die Helfervergütung (Nr. 2.2) wird vollfinanziert und mit befreiender Wirkung für die Tauschpartner vom Amt für Agrarordnung an den Helfer gezahlt, der von den Tauschpartnern zur Geltendmachung der Helfervergütung im Tauschvertrag zu ermächtigen ist. Die Helfervergütung wird nach Vorlage und Prüfung des Schlussverwendungsnachweises auf Antrag gezahlt.

5.4.1
Die Helfervergütung ist nur bis zu dem Höchstbetrag zuwendungsfähig, der nach folgender Formel berechnet wird:
HV =0,6 x (2 TP + TB) x [300 - 0,2 x (2 TP + TB)] + 400

HV = Helfervergütung (Zuschuss in Euro)

TP= Anzahl der Tauschpartner

TB= Anzahl der Tauschbesitzstücke.

Diese Berechnung gilt bis zu einer Anzahl von Tauschpartnern und Tauschbesitzstücken, die den Wert (2 TP + TB) = 500 ergeben; für jede(n) weitere(n) Tauschpartner(in) erhöht sich die Helfervergütung um 50 Euro, für jedes weitere Tauschbesitzstück um 25 Euro.

5.4.2
Als Tauschgrundstück gilt eine zusammenhängende Fläche, die aus mehreren Flurstücken bestehen kann. Es dürfen auch Grundstücke berücksichtigt werden, die von den Tauschpartnern aus Anlass des freiwilligen Landtausches zum Zwecke der besseren Zusammenlegung oder der Aufstockung zugekauft oder gepachtet werden, soweit der Helfer hier nicht anderweitig eine Vergütung oder eine ähnliche Leistung erhält.

5.4.3
Der Helfer kann mit der Tauschpartnerin oder dem Tauschpartner eine von diesem zu zahlende und nicht zuwendungsfähige Vergütung für den Fall vereinbaren, dass der freiwillige Landtausch nicht zustande kommt. Diese Vergütung soll den Höchstsatz der zulässigen Helfervergütung nicht übersteigen.

5.4.4
Für den Antrag auf Gewährung und für die Bewilligung der Helfervergütung sind die Muster der
Anlagen 4 bzw. 5 zu verwenden.

6
Sonstige Bestimmungen

6.1
Zuständige staatliche Bauverwaltung für Maßnahmen nach Nummer 2.2.7 im Sinne der Nummer 6.1 der VVzu § 44 LHO ist das Amt für Agrarordnung.

6.2
In den Fällen nach Nummern 2.1.1 und 2.1.2 bedarf die Einschaltung eines Helfers der Einwilligung des Amtes für Agrarordnung. Wird in den Fällen nach Nummern 2.1.3 und 2.1.4 ein Helfer eingeschaltet, hat dies vor Abschluss des Tauschvertrages zu geschehen.

6.2.1
Der Helfer berät und unterstützt die Tauschpartner. Er hat insbesondere
- den Förderungsantrag vorzubereiten,
- in den Fällen nach Nummern 2.1.3 und 2.1.4 die Einverständniserklärungen der betroffenen Rechtsinhaber herbeizuführen,
- in Verbindung mit der Tauschpartnerin oder dem Tauschpartner einen die Agrarstruktur möglichst wirkungsvoll verbessernden Tauschplan oder die etwa erforderlichen notariellen Verträge oder Pachtverträge vorzubereiten,
- Vorschläge für die auszuführenden Instandsetzungsmaßnahmen mit Kostenvoranschlag zu erarbeiten, etwa erforderliche Genehmigungen anderer zuständiger Dienststellen einzuholen und
- die Verwendungsnachweise für die Tauschpartner vorlagereif vorzubereiten.

6.2.2
Neben der Vergütung nach Nummer 5.4 darf der Helfer eine Vergütung nur für folgende Ingenieurleistungen verlangen:
- Aufstellung baureifer Entwürfe für die Instandsetzungsmaßnahmen,
- Oberleitung der Bauausführung,
- örtliche Bauleitung.

Die Vergütung hierfür darf die Sätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht überschreiten. Diese Vergütung zählt zu den Aufwendungen im Sinne der Nummer 2.2.

6.2.3
Als Helfer ist in Nordrhein-Westfalen zugelassen die Landesentwicklungsgesellschaft Nordrhein-Westfalen für Städtebau, Wohnungswesen und Agrarordnung GmbH, Düsseldorf.

Andere Helfer können auf Antrag zugelassen werden; die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Die Zuwendungen sind bei dem Amt für Agrarordnung (Bewilligungsbehörde), in deren Amtsbezirk die Tauschgrundstücke ganz oder zum überwiegenden Teil liegen, nach Muster der
Anlage 1 zu Anlage beantragen. § 3 Abs. 2 und 3 FlurbG finden entsprechende Anwendung.

7.1.2
Dem Antrag sind beizufügen:
- Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und Grundbuch;
- eine Übersichtskarte, in der die Grundstücke vor und nach dem Tausch und ggf. die vorgesehenen Instandsetzungsmaßnahmen dargestellt sind; die Hofstelle ist zu kennzeichnen, wenn dies für den Antrag von Bedeutung ist,
- der Tauschplan gem.
Anlage 2,
- etwa erforderliche behördliche Genehmigungen,
- ein Finanzierungsplan mit aufgegliederter Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben,
- ggf. Vollmachten auf den Helfer;
- bei Tausch von Pachtflächen nach Nummer 2.1.4 die Einverständniserklärung der Eigentümer.

7.1.3
Bei gleichzeitiger Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen nach Nummer 2.2.7 sind dem Antrag ferner beizufügen
- eine Erläuterung der Maßnahmen,
- ein Kostenanschlag, in dem alle Leistungen und Lieferungen enthalten sind, die für die vorgesehenen Maßnahmen erbracht werden müssen, erforderlichenfalls mit Angeboten für Unternehmerleistungen;
- ein Finanzierungsplan mit aufgegliederter Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben.

7.2
Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Bescheid entsprechend dem Muster der Anlage 3. Sie übersendet je eine Ausfertigung des Zuwendungsbescheides den Tauschpartnern, dem Helfer und der Bezirksregierung Münster Abteilung obere Flurbereinigungsbehörde.

7.3
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis und ggf. der Zwischennachweis sind nach dem Muster der Anlage 6 zu führen und von allen Tauschpartnern zu unterzeichnen. Bei Einschaltung eines Helfers nach Nummer 6.2 ist der Nachweis von diesem abzuzeichnen.

7.4
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen werden.

8
In-Kraft-Treten

Dieser RdErl. tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig treten die bisherigen Richtlinien vom 24.2.1983 (SMBL. NRW. 7817) außer Kraft.

MBl. NRW. 1995 S. 1200


Anlagen: