Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur Agrarsrukturelle Entwicklungsplanung in Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministen für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v 22 12. 1972 — III B 3 — 228 — 10555/23307¹)

 

Historisch:

Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur Agrarsrukturelle Entwicklungsplanung in Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministen für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v 22 12. 1972 — III B 3 — 228 — 10555/23307¹)

198.Ergänzüng-SMBl. NW.- (Stand 15.8.1990 = MB1. NW. Nr. 60 einschl.)

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Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur

Agrarsrukturelle Entwicklungsplanung in Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministen für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v 22 12. 1972 — III B 3 — 228 — 10555/23307¹)

l Allgemeine Grundsätze

1.1 Die „Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung in Nordrhein-Westfalen" ist in die agrarstrukturelle Rahmenplanung und die agrarstrukturelle Vorplanung unterteilt

1.2 Zur weiteren Vertiefung können sich projektgebundene Vorarbeiten anschließen. Die Förderung dieser Vorarbeiten ist nur im Rahmen der für die jeweiligen Maßnahmen geltenden Richtlinien möglich.

2 Agrarstrukturelle Rahmenplanung

2.1 Die agrarstrukturelle Rahmenplanung wird von mir in Zusammenarbeit mit der Forschungsgesellschaft für Agrarpolitik und Agrarsoziologie e.V. in Bonn erstellt. Die agrarstrukturelle Rahmenplanung besteht aus dem Gemeindestrukturkatalog (Kartei), einem Textband und einem Kartenteil.

2.2 Im Gemeindestrukturkatalog sind unter Berücksichtigung der kommunalen Neugliederung für jede Gemeinde des Landes Nordrhein-Westfalen folgende Angaben enthalten:

- Wohnbevölkerung und Fläche

- Unterhalt und Erwerb

- nichtlandwirtschaftliche Arbeitsstätten und Beschäftigte

- Haushalte und Wohnungen

- Land- und Forstwirtschaft

- Grunddaten zur agrarstrukturellen Entwicklung der

Gemeinde.

Der Katalog besteht aus vier Blättern je Gemeinde sowie den zusammengefaßten Ergebnissen für die Kreise, Regierungsbezirke und das Land Nordrhein-Westfalen. Er gibt Auskunft über alle für die Entwicklungsplanung bedeutsamen Fragen unter besonderer Berücksichtigung der Agrarstrukrur. Die Angaben im Gemeindestrukturkatalog sind dem vorhandenen und ständig in Ergänzung befindlichen statistischen Material entnommen, das mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung aufbereitet wird. Die Daten sind so gehalten, daß sie mit- und untereinander vergleichbar bleiben und für kleinere und größere Gebiete zusammengestellt und ausgewertet werden können. Alle Daten sind fortge-schrieben und jederzeit fortschreibbar. Sie zeigen damit Entwicklungstendenzen über Jahre auf.

2.3 Der Testband enthält die Beschreibung der Methode 'der agrarstnikturellen Entwicklungsplanung. Zugleich sind in ihm die Ergebnisse der agrarstnikturellen Rahmenplanung (agrarstrukturelle Ausgangssituation, Perspektiven der agrarstnikturellen Entwicklung, Planungsräume für strukturelle Entwicklungsmaßnahmen) und Folgerungen für die Pflege und Entwicklung der Landschaft schriftlich festgehalten und erläutert.

2.4 Die agrarstrukturelle Rahmenplanung findet ihren anschaulichen Niederschlag im Kartenteil. 'In ihm sind Darstellungen raumdeckend für das ganze Land und zugleich auf Jede Gemeinde abgestellt enthalten. Die Darstellungen sind da» Ergebnis der Datenaufbereitung aus dem Gemeindestrukturkatalog unter verschiedenen kombinierten Fragestellungen. Es sind u. a. folgende Karten vorhanden:

- sozialökonomische Gliederung der Wohn- und Arbeitsbevölkerung

- die vorherrschenden Betriebssysteme

- Anzahl und Fläche der Vollerwerbsbetrieb« 7817

- die Veränderungen von Anzahl und Rache der Voll-erwerbsbetriebe

- Anzahl und Fläche der Betriebe nach Standardein-kommert

- Anzahl und Fläche der Betriebe nach sozialökonomischen Betriebstypen in den Kreisen

- Wirtschaftskraft und Agrarstruktur in den Kreisen

- Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und Naturparke

- Wald

- Brache

- Planungsräume für agrarstrukturelle Entwicklungs-mafinahmen.

2.5 Der Gemeindestrukturkatalog, der Textband und der Kartenteil sind geeignet, allen Planungsträgern wesentliche Aufschlüsse unter besonderer Berücksichtigung der Agrarstrukrur in Nordrhein-Westfalen zu vermitteln. Gleichzeitig sind Vorstellungen entwickelt, die für die v Neuordnung des ländlichen Raumes bedeutsam sind.

2.6 Der Gemeindestrukturkatalog, der Textband und der Kartenteil befinden sich u. a. bei dem Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen in Münster, den Landwirtschaftskammern und bei den Ämtern für Agrarordnung (nach den jeweiligen Dienstbezirken aufgeteilt). Sie können dort eingesehen werden.

3 Agrarstrukturelle Vorplanung

3.1 Die agrarstrukturelle Vorplanung ergänzt und verdichtet die agrarstrukturelle' Rahmenplanung, soweit dies nach deren Ergebnissen und/oder sonstigen Strukturdaten und Entwicklungsmerkmalen erforderlich ist. Die agrarstrukturelle Vorplanung w.ird im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" durchgeführt. Als Landesaufgabe kann sie auch anderen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur vorausgehen.

3.2 Die agrarstrukturelle Vorplanung ist eine überörtliche Planung, die sich in der Regel auf das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden erstreckt. Sie ist auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung auszurichten. Die regionale Wirtschaftsstruktur, die Infrastruktur sowie die Landschaftsstruktur des Planungsraumes sind zu berücksichtigen. Die Bauleitpläne sind zu beachten.

3.21 Die agrarstrukturelle Vorplanung erfaßt die Verhältnisse im Planuhgsraum im einzelnen und gegenwartsbezogen. Es ist zu prüfen, welche Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nach Art und Umfang erforderlich und wie diese Maßnahmen mit anderen Vorhaben zu koordinieren und durchzuführen sind. Die Vorplanung hat Zielvorstellungen für den Planungsraum und Vorschläge für die Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Produktionsbedingungen sowie Betriebsstrukturen zu enthalten. Sie hat die Bauleitplanung der Gemeinden vor allem zum Zwecke der späteren städtebaulichen Sanierung (Dorferneuerung) und Entwicklung zu berücksichtigen und die außerlandwirtschaftlichen Erwerbsmöglichkeiten aufzuzeigen. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Freizeit und Erholung sind aufzuzeigen und Aussagen über die künftige Bodennutzung sowie die ökologischen, landeskulturellen und landschaftsstrukturellen Erfordernisse zu treffen.

3.22 Die wesentlichen Ziele und Maßnahmen der Dorferneuerung sind auf der Grundlage landschaftsökologischer, • sozialökonomischer und infrastruktureller Erkenntnisse zu berücksichtigen.

') MBl. NW. 1973 S. 534, geändert durch RdErl. v. 20. 5. 1974 (MB1. NW. 1974 S. 802), 27. 2. 1975 (MB1. NW. 1975 S. 349), 7. 4. 1977 (MB1. NW. 1977 S. 502), 23. 5. 1979 (MBl. NW. 1979 S. 1170). 18. 1. 1983 (MBl. NW. 1983 S. 147), 24. 1. 1984 (MBl. NW. 1984 S. 128), 13. 7. 1990 (MBl. NW. 1990 S. 995).

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3.23 Die Eignung der künftigen Flächennutzung ist, soweit es für die Verbesserung der Agfa/Struktur erforderlich ist. nach ökonomischen und standortkundlichen Voraussetzungen aufzuzeigen. Die Grenzstandorte für die land,-bauhche und städtebauliche Nutzung sind nach objekti-' ven Merkmalen darzustellen. Weiterhin sind die Eignungsvoraussetzungen für die Erholung und sonstige Funktionen zu untersuchen.

3 24 Es sind Vorschläge über Art, Umfang und Zeitpunkt der Durchführungsmaßnahmen zu erarbeiten (Entscheidungshilfe für die Auswahl der Maßnahmen).

325 Durch Kosten-Nutzen-Überlegungen ist zu überprüfen, ' ob der erzielbare Erfolg die notwendigen Investitionen gesamtwirtschaftlich rechtfertigt.

3.26 Inhalt und Umfang der agrarstrukturellen Vorplanung bestimmen sich nach den jeweils zu stellenden Anforderungen. Die Aussagen der Vorplanung können auf Schwerpunkte beschränkt werden. Die Vorplanungsergebnisse sind so darzustellen, daß sie bei Fortführungen vergleichbar sind.

3.27 Die Vorplanung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung im Sinne vom § 38 in Verbindung mit § 109 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) und die Richtlinien über Standortuntersuchungen für ,'die Landwirtschaft v. 20. 1. 1961 (SMB1. NW. 7816) bleiben, unberührt. Vorhandene Untersuchungsergebnisse sind in die agrarstrukturelle Vorplanung einzubezie-hen.

33 Die im Rahmen der agrarstrukturellen Vorplanung notwendige Bestandsaufnahme erfolgt durch Gemeinde-und Betriebserhebungen nach einheitlichem Datenkatalog Über diesen Katalog ergeht besonderer Erlaß.

Die Erhebungsergebnisse sind - wie bei der agrarstrukturellen Rahmenplanung - rmt- und untereinander vergleichbar und können für größere Räume zusammengefaßt werden. Sie werden - soweit möglich (vgl. Nummer 3.32) - elektronisch ausgewertet und in Tabellenform mit kurzem Erläüterungstext dargestellt.

331 Im Gememdeerhebungsbogen - Teil A - werden u a folgende Datengruppen erfaßt:'

- Altersstruktur der Wohnbevölkerung

- die Wohnbevölkerung nach dem Hauptunterhalt der Ernährer

- Erwerbspersonen nach Wirtschaftsbereichen

- Berufspendler

- Katasterflache

- EigentumsverhäJtnisse

- land- und forstwirtschaftliche Betriebe

- Bodennutzung

- Viehhaltung

- Flurbereinigung

- agrarslrukturelle Einzelmaßnahmen

- Bebauungsplan

- Flächennutzungsplan

Diese Erhebung kann durch Rückgriff auf den Gemein-destrukrurkatalog (vgl. Nummer 2.2) und die Befragung von Schlusselpersonen erfolgen.

3.32 Die Gemeindeerhebung - T»"1 B - enthält Angaben zu überregionalen Planungen, zu sonstigen Planungen, soweit sie für die betreffenden Gemeinden konkretisiert sind, sowie Angaben zur Infrastruktur und zur Struktur der Land- und Forstwirtschaft, sofern diese Angaben bei der Gemeindeerhebung - Teil A - nicht bereits erfaßt sind.

Diese Erhebung erfolgt vornehmlich durch Befragung von Schlüsselpersonen.

Die Gemeindeerhebung - Teil B - wird nicht elektronisch ausgewertet.

3 33 Die Betriebserhebung erfaßt folgende Datengruppen

- Betriebsleiter und Hofnachfolger

- soziale Sicherung

- Entwicklung des Betriebes

- Betriebsflachen

- Viehhaltung

- strukturelle Verhältnisse und Flurmangel

- Gebäude und -Sanierungsmaßnahmen

- Einschätzung durch Erheber.

Der Umfang der Betriebserhebung richtet sich nach der Problemstellung und den gegebenen Strukrurverhält-niss«n im PFänungsraum (vgl Nummer 3.26 Satz 1). Di« Erhebung kann auf Kerndaten, die im Erhebungsbogen kenntlich gemacht sind, beschränkt werden.

3.34 Die Erhebungen sind ggf. durch repräsentative Befragungen, in den Haushaltungen oder in anderen Bereichen zu ergänzen.

3.35 Die getriebserhebungen werden in der Regel in Betrieben über 2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN) vorgenommen.

3.4 Die Auswertung der Erhebungen bildet die Grundlage für die im Gutachten (Entwicklungsteil) zusammenzufassenden Folgerungen und Vorschläge für den Planungsraum . Über die Gliederung des Gutachtens ergeht besonderer Erlaß.

3.5 In .der agrarstrukturellen Vorplanung sind Grundzüge für die landschaftspflegerische; Begleitplanung zu erarbeiten, wenn zu erwarten ist, daß Änderungen der land- und forstwirtschaftlichen Flächennutzung im Planungsgebiet den Naturhaushalt und/oder das Landschaftsbild beeinträchtigen. Weisungen zu den Grundzügen für die landschaftspflegerische Begleitplanung und ihrer Darstellung behalte ich mir vor.

3.6 Die für die agrarstrukturellen Vorplanungen erforderlichen Kartenunterlagen sind nach einheitlichen Mustern zu fertigen. Hierzu behalte ich mir besonderen Erlaß vor.

3.7 Hat die Auswertung, Prüfung und Begutachtung der agrarstrukturellen Vorplanung zu einer Entscheidung über bestimmte Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur geführt, so soll die agrarstrukturelle Vorplanung für diese Maßnahmen vertieft werden (projektgebundene Vorarbeiten, vgl. Nummer 1.2). Hierzu kann auch ein landschaftspflegerischer Begleitplan gehören.

4 Besondere Bestimmungen

4.1 Die dargelegte Methode der agrarstrukturellen Vorplanung ist für alle agrarstrukturellen Vorplanungen nach Nummer 3 anzuwenden.

4.2 Alle beteiligten Behörden. Dienststellen, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Personen werden gebeten, bei den Gemeinde-, und Betriebserhebungen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und für die Erarbeitung des Gutachtens (Entwicklungsteil) Anregungen zu geben.

4.3 Das Erhebungsmaterial und die Auswertungser'gebnisse sind für den Dienstgebrauch bestimmt.

4.31 Die Erhebungen und Auswertungen der Betriebe werden mit einer Kennziffer für den Einzelbetrieb versehen. Der Kennziffernschlüssel ist beim Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen unter Verschluß aufzubewahren. .Das Landesamt für Agrarordnung veranlaßt die Löschung der Daten, die bei der Betriebserhebung elektronisch erfaßt wurden, sobald die agrarstrukturelle Vorplanung abgeschlos-

' sen ist.

4 32 Die Ermächtigung zur Erteilung von Auskünften über die Auswertungsergebnisse an die Behörden des Landes, die Kreise und die Gemeinden sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts wird hiermit dem Landesamt für Agrarordnung erteilt. Die Ermächtigung zur Erteilung von Auskünften an den Bund und seine Behörden behalte ich mir vor.

5 Einheitliche Handhabung und Auswertung

5.1 Für die Durchführung der agrarstnikturellen Vorplanung ist das Landesamt für Agrarordnung zuständig. Es ist ermächtigt, die Arbeiten (Erhebungen und Gutachten) durch Sachkundige ausführen zu lassen. Soweit erforderlich schließt es Werkverträge ab.

198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.8.1990 = MBl. NW. Nr. 60 einschl.)

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5.2 Das Landesamt für Agrarordnung kann die für die agrarstrukturelle Vorplanung erforderlichen Erhe-bungsbogen unter Einschaltung der Forschungsge-

- Seilschaft für Agrarpolitik und Agrarsoziologie e.V. in

• Bonn beziehen.

5.3 Nach Abschluß der Erhebungen sind die Bögen - mit Ausnahme der Bogen nach Nummer 3.32 - vom Landesamt für Agrarordnung der Forschungsgesellschaft für Agrarpolitik und Agrarsoziologie e.V. in Bonn zur Auswertung zu übersenden. Diese leitet die Auswertungsergebnisse zusammen mit den ausgewerteten Unterlagen dem Landesamt wieder zu.

6 Art und Höhe der Vergütung bei Vergabe nach Nummer 5.1 .

6.1 Für. die Erstellung umfassender agrarstruktureller Vorplanungen werden folgende Vergütungen als Höchstsätze zugrunde gelegt:

6.11 Vergütung nach der Gesamtfläche des .Vorplanungsgebietes: bis zu 5000 ha

ein Grundbetrag von 25 000 DM zzgl. bis zu 8,-DM/ha,

zwischen 5 000 und 20 000 ha von 13,- DM/ha bis 10,- DM/ha, ab 20000 ha bis zu 6-DM/ha. Der Höchstbetrag der Vergütung ist jeweils durch Interpolation festzulegen.

6.12 Die Vergütung nach Nummer 6.11 umfaßt auch die Aufwendungen für erforderlich werdende Betriebserhebungen und Kartierungen.

6.13 Ausnahmen von den Höchstbeträgen nach Nummern 6.11 und 6.12 bedürfen meiner Einwilligung.

6.14 Die für die Vergütungen nach Nummern 6.11 bis 6.13 zu zahlende Umsatzsteuer wird zusätzlich gewährt.

62 Projektgebundene Vorarbeiten nach -Nummer 3.7 werden nach den für die jeweiligen Maßnahmen geltenden .Grundsätzen gefördert

a.4

9.

- Stellungnahme zur Abstimmung nach Nummer 8.2

- Angabe, ob Gemeinschafts- oder Landesaufgabe (vgl. Nummer 3.1 Satz 2 und 3)

-- Gesamtkosten; diese zudem unterteilt nach Haushaltsmitteln für Gemeinschafts- oder Landesaufgaben und Eigenbeteiligungen von Antragstellern (vgl. Nummer 7.1).

Die Entscheidung über die Vorschläge behalte ich mir vor.

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Schlußbestimmungen

9.1 Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung der agrarstrukturellen Vorplanung besteht nicht

9.2 Dieser RdErl. tritt am 1.1.1973 in Kraft

9.3 Die Änderungen bei Nummern 6.11 bis 6.13 gelten ab 1.7.1990.

7 Antragsverfahren

7.1 Die Gemeinden, Gemeinde- und Planungsverbände, Kreise und kreisfreien Städte sowie Teilnehmergemeinschaften nach dem FlurbG und deren Zusam-' menschlüsse können Anträge auf Durchführung der agrarstrukturellen Vorplanung zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Nummer 3.1 Satz 2 und 3 beim Landesamt für Agrarordnung unter Angabe der vorgesehenen Eigenbeteiligung stellen.

7.2 Die Anträge sind bis zum 1.10. eines Haushaltsjahres zur Einplanung für das folgende Haushaltsjahr vor-. zulegen.

8 Weiteres Verfahren

T. 8.1 Das Landesamt für Agrarordnung macht mir zum 1. 11. eines jeden Haushaltsjahres Vorschläge zur Durchführung der agrarstrukturellen Vorplanung im folgenden Haushaltsjahr. In die Vorschläge sind die Anträge nach Nummer 7 aufzunehmen.

8.2 Die Vorschläge sind mit den Landwirtschaftskammern und ggf. mit den Antragstellern abzustimmen.

8.3 Die Vorschläge haben folgende Angaben zu enthalten:

- Bezeichnung des Vorhabens und Größe in ha

- Gemeinde zentralörtlicher Bedeutung

- Gemeinden des Plahungsraumes und größere Ortsteile (etwa Gemeinden vor der kommunalen Neugliederung)

- Zahl der Einwohner des Planungsraumes

- Zahl der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe über 2 ha LN

- durch wen die Erhebungen vorgenommen werden sollen und wer für die Erstellung des Gutachtens .vorgesehen ist .