Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 22.5.2002 - MBl.NRW. 2002 S. 975.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Dorferneuerung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 12. 8. 1998 - II A 5 - 0228.27227.0800 -¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Dorferneuerung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 12. 8. 1998 - II A 5 - 0228.27227.0800 -¹)

12. 8. 98 (1)

249. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 7. 2000 = MB1. NRW. Nr. 41 einschl.)


Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen

zur Förderung der Dorferneuerung

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,

Raumordnung und Landwirtschaft v. 12. 8. 1998

- II A 5 - 0228.27227.0800 -¹)

l . Zuwendungszwed:

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - (W/WG) - sowie der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 Zuwendungen für die Finanzierung von Maßnahmen der Dorferneuerung zur umfassenden Verbesserung der Ägrarstruktur in Gemeinden und Ortsteilen von Gemeinden. Die Förderung der Dorferneuerung soll dazu beitragen, die Eigenart der ländlichen Orte zu erhalten und entsprechend den gegenwärtigen und künftigen Erfordernissen zu gestalten.

1.2 Zuwendungen werden auch gewährt für die Finanzierung von Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Uninutzung ihrer Bausubstanz. Zur Verbesserung der Ägrarstruktur sollen damit zusätzliche Einkommen außerhalb der landwirtschaftlichen Produktion geschaffen und gesichert sowie dieser Strukturwandel in der Landwirtschaft und die regionale Vermarktung unterstützt werden. Sie tragen daneben zur Verbesserung der ökonomischen, ökologischen, sozialen Und kulturellen Grundlagen der ländlichen Räume bei.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmit-

2 Gegenstand der Förderung

•2.1 Bei landwirtschaftlicher und ehemals landwirtschaftlich genutzter Bausubstanz mit ortsbildprä-gendem Charakter

' - die Erhaltung, Instandsetzung und Gestaltung einschließlich baulicher Gestaltungselemente an Einzelobjekten oder Ensembles,

- der Innenausbau, soweit dieser, zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Außenwände konstruktiv oder für die Anpassung leerstehender oder freiwerdender land- und forstwirtschaftlicher Bausubstanz an die Erfordernisse zeitgemäßen Wohnens und Arbeitens notwendig ist,

- kleinere, selbständige bauliche Maßnahmen,

2.2 Begrünungen im öffentlichen Bereich, die zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur Einbindung des Dorfes in die Ländschaft beitragen, Maßnahmen, um Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten im Ort zu erhalten, wiederherzustellen oder zu schaffen; ausgeschlossen von der Förderung sind Haus- und Bauerngärten,

2.3 Instandsetzung, verbesserte Führung oder Verkehrsberuhigung von Dorfstraßen, Anlage von Plätzen, Verbindungs-, Geh- und Fußwegen zur Verbesserung innerörtlicher Verkehrsverhältnisse einschließlich der zugehörigen Grün- und Freiraumgestaltung im Dorf; ausgeschlossen von der Förderung sind Maßnahmen in Neubau- und Gewerbegebieten sowie Schmutz- und Mischwasserkanalisationen und auch solche Maßnahmen, bei denen die Erhebung eines Erschließungsbeitrages nach dem Baugesetzbuch (BauGB) rechtlich möglich ist; sind Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) rechtlich möglich, so vermindern sich die zuwendungsfähigen Ausgaben um die Summe dieser Beiträge,

2.4 Entschädigung für Gebäude und deren Abbruch im . Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3,.

2.5 Investive Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz, insbesondere für Wohn-, Handels-, Gewerbe-, Dienstleistungs-, kulturelle, öffentliche und gemeinschaftliche Zwecke, die dazu dienen, Zusatzeinkommen zu erschließen, sofern sie

- im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes dessen Festsetzungen nicht widersprechen (§ 30 BauGB),

- in einem Zusammenhang bebauten Ortsteil sich in die Eigenart der Umgebung einfügen (§ 34 BauGB) und

-im Außenbereich die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz l Nr. l oder Nr. 4 BauGB erfüllen,

2.6 Aufwendungen für Leistungen von Architekten und Ingenieuren in Verbindung mit Maßnahmen nach Nummer 2.5.

2.7 Nicht Gegenstand der Förderung sind

2.7.1 Aufwendungen, die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" oder anderer Förderprogramme gefördert werden. Bei Maßnahmen nach 2.1 ist eine Kombination mit Mitteln der Denkmalpflege zulässig,

2.7.2 Umsatzsteuer bei Maßnahmen nach den Nummern 2.5 und 2.6,

2.7.3 Unbare Eigenleistungen von Zuwendungsempfängern nach 3.1.2 und 3.2. Für Vereine, die den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen, gilt Nummer 5.2.1.

3 Zuwendimgsempfänger .

3.1 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach 2.1-2.4 sind

3.1.1 Gemeinden,

3.1.2 natürliche Und sonstige juristische Personen sowie Personengemeinschaften.

3.2 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach 2.5 und 2.6 sind

3.2.1 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe; dies sind Unternehmen nach § l Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), unbeschadet der gewählten Rechtsform, die

- grundsätzlich die in § l Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten, .

- die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Einkommensteuerrechts erfüllen oder einen ländwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

3.2.2 Keine Zuwendungsempfänger sind

a) Personen, die Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten,

b) Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25% des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

4 Zuweradungsvoraussetzwagem

4.1 Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1-2.4

4.1.1 Gefördert werden nur Gemeinden, Ortsteile und Weiler, deren Siedlungsstruktur durch .die Land-

') MBl. NRW. 1998 S. 1092, geändert durch RdErl. v. 25. 5. 2000 (MB1. NRW. 2000 S. 718).

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und Forstwirtschaft wesentlich geprägt ist, sowie landschaftsbestimmende Gehöftgruppen und Einzelhöfe mit erhaltenswerter Bausubstanz.

4.1.2 Bevorzugt gefördert werden Gemeinden, Ortsteile und Weiler,

- die in den benachteiligten Gebieten liegen,

- für die eine Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB oder eine Gestaltungssätzung nach § 86 BauO NW vorliegt,

- die zur Teilnahme an den Wettbewerben „Unser Dorf soll schöner werden" gemeldet werden.

Bei den benachteiligten Gebieten ist das Gebiets-Verzeichnis zugrunde zu legen, das als Anlage l den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in Berggebieten und bestimmten benachteiligten Gebieten Nordrhein-Westfalens (Ausgleichszulage) vom 2. 8.1984 (SMBl. NW. 7861) beigefügt ist.

4.1.3Die Dorferneuerungsmaßnahmen müssen den Zielen und Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung sowie den Erfordernissen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung Rechnung tragen. Die Belange des Denkmalschutzes, Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu wahren; Landschaftspläne sind zu beachten. Zu berücksichtigen sind auch die Ergebnisse einer agrarstruktu-

• rellen Entwicklungsplanung sowie einer Untersuchung zur Dorfemeuerung und die darin enthaltenen Feststellungen über die Veränderungen und

• Gefährdungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten. ••

4.2 Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.5 und 2.6

4.2.1 Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 150000 DM je Jahr nicht überschritten haben. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen.

42.2 Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen auf der Basis der Durchschnittsbildung für alle im Unternehmen hauptberuflich

• tätigen Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre, einschließlich ihrer Ehegatten.

4.2.3 Für die zu fördernde Baumaßnahme muss vorliegen

- die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung,

- mindestens ein positiver Vorbescheid nach § 71 BauO NW,

- bei genehmigungsfreien Wohngebäuden eine Erklärung der Bauherrin oder des Bauherrn, dass die Gemeinde keine Erklärung nach § 67 Abs. l Nr. 3 BauO NW abgegeben hat.

4.2.4 Zuwendungsempfänger müssen für die zu fördernden Gebäude Nutzungsrechte von grundsätzlich 12 Jahren ab Antragstellung nachweisen und

4.2.5 haben einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit, zumindest über die Zweckmäßigkeit und Finanzier-barkeit, der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen.

4.2.6 Die baulichen Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn das bauliche Ergebnis der Umnut-zung ortsbildverträglich ist.

4.3 Die Förderung der Maßnahmen nach den Nummern 2.1-2.6 setzt voraus, dass sie auf der Grundlage eines Planes und ggf. unter Anhörung und Beratung der Beteiligten •durchgeführt werden. Pläne im Sinne dieser Richtlinien sind

4.3.1 Bauleitpläne,

4.3.2 sonstige Pläne, die die Gemeinde beschlossen bzw. denen sie zugestimmt hat (z.B. aufgrund von Vorschlägen der agrarstrukturellen Entwicklungsplanung oder gemäß den Satzungen nach §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 6 BauGB, § 86 BauO NW; Gestaltungspläne, Grünordnungspläne).

4.4 Der Zuwendungsempfänger hat bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.6 innerhalb von 6 Monaten nach Erhält des Zuwendungsbescheides mit der zu fördernden Maßnahme zu beginnen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart Projektförderung

5.2 Finanzierungsart

5.2.1 Anteilfinanzierung; Förderungsrahmen

für Maßnahmen nach Nummer 2.1 je Gebäude und für Maßnahmen nach Nummer 2.2 der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1.2: 30 v. H., höchstens 30000,- DM, in benachteiligten Gebieten höchstens 40000,- DM; bei Gemeinden (GV) richtet sich der Förderungsrahmen nach Nummer 2.4 WG mit der Maßgabe, dass er 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten darf.

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Bagatellgrenzen

bei Zuwendungsempfängem nach Nummer 3.1.1:

bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1.2:

25000- DM, 1000,-DM,

Unbare Eigenleistungen

Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1.1 sowie von Vereinen, die den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen, können berücksichtigt werden. Die Anrechnung darf 60% des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, nicht überschreiten.

Ebenso darf die Summe der Zuwendungen für Sachleistungen die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten.

5.2.2 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.5 und 2.6

Zu den Aufwendungen,bis zu 35 v.H. der Kosten, jedoch höchstens 100000,- DM je Maßnahme; bei Umnutzung zu Wohnzwecken bis zu 25 v.tt, jedoch höchstens 80000-DM.

5.2.3 Die Zuwendungsempfänger dürfen die gem. der „Deminimis-Regelung" der Europäischen Kommission gewährten Beihilfen von 100 000 ECU insgesamt innerhalb von 3 Jahren nicht überschreiten. Die Mitteilung im Amtsblatt EG 1996 Nr. C 68 S. 9 ist zu beachten.

5.2.4 Der Anteil der baren Eigenleistungen an den zuwendungsfähigen Ausgaben muss bei positiven Einkünften bis zu 80000- DM 20 v.H., bei positiven Einkünften über 80000,- DM bis 100000- DM 30 v. H. und bei positiven Einkünften über 100000,-DM 40 v. H. betragen.

Bei positiven Einkünften über 100000,- DM bis zu 120 000,- DM wird der Zuschusssatz nach Nummer 5.2.2 um 5 Prozentpunkte und bei positiven Einkünften über 120000,- DM um 10 Prozentpunkt.e gesenkt.

5.3 Bemessungsgrundlage

Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.6 rechnen zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben die Baukosten und die Baunebenkosten. Zu den Baunebenkosten zählen nur die Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen, soweit sie Planung, Ausschreibung, Bauleitung und/oder Bauabrechnung umfassen. Die Baunebenkosten sind als zuwendungsfähige Ausgaben nur zu berücksichti-

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^a4_ gen, wenn die Leistungen von eigenem Personal des

f 0l f Maßnahmenträgers nicht erbracht werden können;

können Leistungen teilweise nicht erbracht werden,

so sind .die hierauf entfallenden Baunebenkosten

.zuwendungsfähig.

Bei Hochbauten rechnen zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben die Kostengrüppen 200 bis 500 und 700 der DIN 276 (Ausgabe Juni 1993); bei Maßnahmen nach Nummer 2.4 rechnen zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von der Kostengruppe 200 die Ziff. 211 (z. B. Sichern von vorhandenen Bauwerken, Bauteilen, Bewuchs) und 212 (z.B. Abbrechen vorhandener Bauwerke) der DIN 276.

Die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss ist wie folgt-zu errechnen:

Gesamtinvestitionsbetrag

abzüglich . .

a) nicht zuwendungsfähige Ausgaben

b) Umsatzstuer

ergibt die zuwendungsfähige Ausgaben

abzüglich

c) Eigenleistungen gem. den Nummern 5.2.1 und 5.2.4

ergibt die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss.

Eine Förderung mehrerer in sich abgeschlossener Fördermaßnahmen eines Antragstellers ist möglich, wobei innerhalb eines Zeitraumes von 6 Jahnen die in Nummer 5.2.2 genannten Höchstbeträge nicht überschritten werden dürfen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Zuständige staatliche Bauverwaltung im Sinne der Nummer 6.1 der W zu § 44 LHO bzw. 6.1 WG ist das Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen.

6.2 Die Förderung der Umnutzung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Gebäude innerhalb eines .Zeitraumes von 12 Jahren ab Antragstellung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. Im übrigen erfolgt die Förderung unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass Maßnahmen nach 2.1 vor Ablauf von 10 Jahren und bei Maßnahmen nach 2.2 und 2.3 vor Ablauf von 15 Jahren wesentlich geändert werden.

6.3 Die Förderung der Umnutzung nach diesen Richtlinien ist auch möglich, wenn dasselbe Objekt nach den „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von baulicheriMaßnah-men in Altgehöften, Aussiedlungen, Teil- und Be-triebszweigaussiedlüngen in der Landwirtschaft (EFP)", „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarkreditpro-gramms (AKP)", „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinve-stitionsfördehingsprogramms (AFP)" und der „Ländlichen Siedlung" gefördert wurde.

Die Zweckbindungsfristen nach den v. g. Bestimmungen sind zu beachten. Ein evtl. Widerruf dieser Mittel richtet sich nach deren Bestimmungen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Die Zuwendungen sind bei der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnuhg und -Fprsten/Landesamt für Agrarordnung NW, Postfach 4667, 48026 Münster (Bewilligungsbehörde) nach Muster der Anlage l zu beantragen.

Gemeinden richten den Antrag über das für sie zuständige Amt für Agrarordnung, sonstige Antragsteller über die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde zur Weiterleitung über das Amt für Agrarordnung an die Bewilligungsbehörde.

7.1.2 Das Amt für Agrarordnung leitet den Antrag nach Prüfung sowie evtl. Klarstellung und Koordinierung mit seiner Stellungnahme an die Bewilligungsbehörde weiter.

In der Stellungnahme ist ggf. zu bestätigen, dass der Antrag sich auf Maßnahmen in einem benachteiligten Gebiet bezieht.

7.1.3 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen Bei Vorhaben von Gemeinden . , der Plan (Nummer 4.3), ggf. ein Auszug, die Kostenberechnung.

Bei Vorhaben von natürlichen und juristischen

Personen und Personengemeinschaften

die Planungsunterlagen,

die Kostenberechnung,

eine Bestätigung der Gemeinde, dass das Vorhaben

im Rahmen eines Planes (Nümmer.4.3) durchgeführt

werden soll..

Bei Vorhaben nach den Nummern 2.5 und 2.6 zu-

sätzlich

die letzten drei vorliegenden Steuerbescheide,

die Baugenehmigung oder der positive Vorbescheid

nach § 71 BauO NW,

ggf. der Nachweis der Nutzungsrechte (Nummer

4.2.4),

der Nachweis der Wirtschaftlichkeit (Nummer 4.2.5).

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den An-trag durch schriftlichen Bescheid. Außer dem Antragsteller erhalten der Kreis und die Gemeinde -soweit diese nicht selbst Antragstellerin ist - und das Amt für Agrarordnung je eine Ausfertigung.

7.3 Verwendungsnachweisverfahren

7.3.1 Der Verwendungsnachweis und der Zwischennach-weis sind nach dem Muster derAnlage 2 zu führen.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuschüsse sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W zu § 44 LHO und die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - WG -sowie die Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen werden.

8 Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung v. 12. 8. 1998 in Kraft. Er tritt am I.Juli 2003 außer Kraft.


Anlagen: