Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Neufestsetzung der Kapitaldienstgrenze bei den nach meinen Richtlinien vom 27. November 1963 geförderten Aussiedlungen und baulichen Maßnahmen RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 13. 11. 1975 - III B 3 - 228 - 23310¹)

 

Historisch:

Neufestsetzung der Kapitaldienstgrenze bei den nach meinen Richtlinien vom 27. November 1963 geförderten Aussiedlungen und baulichen Maßnahmen RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 13. 11. 1975 - III B 3 - 228 - 23310¹)

13.11.75(1) 223. Ergänzung -SMB1. NW. - (Stand 15.10.1994 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)


 Neufestsetzung der Kapitaldienstgrenze bei den nach meinen Richtlinien

vom 27. November 1963 geförderten Aussiedlungen

und baulichen Maßnahmen

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 13. 11. 1975 - III B 3 - 228 - 23310¹)

1 Nach Nummer 2.12 meiner Richtlinien.vom 27. November 1963 (MB1. NW. S. 2212) zu den Richtlinien des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Förderung von Aussiedlungen, baulichen Maßnahmen in '

Altgehöften und Aufstockungen aus Mitteln des ,,Grünen • Planes" vom 26. Juli 1963 (MinBl BML S. 317) konnten Landesmittel dann gewährt werden, wenn das.Vorhaben mit den möglichen Eigenleistungen, den möglichen Darlehen und Beihilfen aus Bundesmitteln sowie mit zinsverbilligten Kapitalmarktdarlehen unter Ausschöpfung der nach- -' haltigen Kapitaldienstgrenze nicht durchführbar war.

2 Nach Nummer 2.31 Buchstabe a meiner Richtlinien sind für

Darlehen aus Landeshaushaltsmitteln keine Leistungen zu- ' , erbringen, solange das zinsverbilligte Kapitalmarktdarlehen und die Darlehen aus'Bundesmitteln verzinst und getilgt werden und wenn die nachhaltige Kapitaldienstgrenze durch die Bedienung des Kapitalmarktdarlehens und der Bundesdarlehen ausgeschöpft ist. Die Festsetzung der Kapitaldienstgrenze erfolgte gemäß Nummer 2.52 meiner Richtlinien bei Vorhaben innerhalb der Flurbereinigung durch das Amt für Agrarordnuhg nach Anhörung der Landwirtschaftskammer, bei Vorhaben au-ßerhalb der Flurbereinigung im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer.

3 Da nach Nummer 2.31 Buchst, a meiner Richtlinien durch die Darlehensbedingungen in den Schuldurkunden geregelt ist, daß bei gebesserter Ertragslage die nachhaltige Kapitaldienstgrenze neu festgesetzt werden kann, bestimme ich hiermit, daß die Amter für Agrarordnung für die Neufestsetzung der Kapitaldienstgrenze - nach Anhörung der Landwirtschaftskammer'- zuständig sind. Hierzu ist . den Ämtern für Agrarordnung ein-auf Kosten des Darlehensnehmers erstellter neuer Betriebsentwicklungsplan • • vorzulegen

4 Vorstehende Regelung gilt vorerst für die Fälle, in denen das Landesamt.für Agrarordnung oder die Amter für Agrarordnung von der Deutschen Siedlungs- und Landesrenten-bank um Stellungnahmen zu Pfandfreigaben bei Verkäufen oder, zur Darlehensübertragung auf die Rechtsnachfolger gebeten werden.

') MBl. NW. 1975 S. 2148.