Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6-0228.22900 - v. 18.3.2008
Historisch:
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6-0228.22900 - v. 18.3.2008
7817
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur
Förderung einer
integrierten ländlichen Entwicklung
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6-0228.22900 -
v. 18.3.2008
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, der Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005 und Nr. 1974/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 sowie des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ Zuwendungen für die Finanzierung von Maßnahmen der integrierten ländlichen Entwicklung zur Sicherung und Weiterentwicklung des ländlichen Raums als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturraum und zur Einbindung einer nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft in den Prozess zur Stärkung der regionalen Wirtschaft.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Doppelförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Zuwendungen werden unter jeweils unterschiedlichen
Voraussetzungen und zu jeweils spezifischen Bedingungen gewährt zur:
- Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien nach Maßgabe von LEADER in den
ausgewählten Regionen,
- Umsetzung der Fördertatbestände unter den Nummern 3 - 5 dieser Richtlinie.
2
Regionale Entwicklungsstrategien nach Maßgabe von LEADER
2.1
Gegenstand der Förderung sind
2.1.1
Aufwendungen für die Arbeit der Lokalen Aktionsgruppe einschließlich des
Regionalmanagements,
2.1.2
Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien durch Lokale Aktionsgruppen zur
Verwirklichung der Ziele eines oder mehrerer Schwerpunkte des NRW-Programms
„Ländlicher Raum 2007-2013“ durch
2.1.2.1
Maßnahmen der Dorfentwicklung gem. Nummer 3 dieser Richtlinie,
2.1.2.2
Maßnahmen der Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz gem. Nummern 4 und 5
dieser Richtlinie,
2.1.2.3
Sonstige Maßnahmen der Schwerpunkte 1 – 3 des
NRW-Programms “Ländlicher Raum 2007–2013“, welche die Voraussetzungen
bestehender jeweiliger Förderrichtlinien erfüllen,
2.1.2.4
Innovative Projekte und Aktionen, die den Zielen Steigerung der
Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft durch Förderung der Umstrukturierung,
Entwicklung und Innovation, Verbesserung der Umwelt und Landschaft durch
Förderung der Landbewirtschaftung oder Steigerung der Lebensqualität im
ländlichen Raum und Förderung der Diversifizierung der Wirtschaft Rechnung
tragen und nicht einer im NRW-Programm “Ländlicher Raum 2007-2013“ benannten
Maßnahme oder anderen von der EU kofinanzierten Förderrichtlinien zuzuordnen
sind.
2.1.3
Kooperationsprojekte zur gebietsübergreifenden und transnationalen
Zusammenarbeit.
2.2
Nicht Gegenstand der Förderung im Rahmen von LEADER sind:
2.2.1
Aufwendungen, die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der
regionalen Wirtschaftsstruktur" oder europäischer Förderprogramme
gefördert werden sowie Aufwendungen für investive Maßnahmen, die aus nationalen
Programmen der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Nordrhein-Westfalen
finanziert werden,
2.2.2
Maßnahmen in Ortschaften mit mehr als 30.000 Einwohnern, ausgenommen Maßnahmen
nach 2.1.1,
2.2.3
Die Umsatzsteuer für Gemeinden, Landkreise und Körperschaften des öffentlichen
Rechts sowie für natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die
vorsteuerabzugsberechtigt sind, und für pauschalierende bzw. optierende
Landwirte,
2.2.4
Unbare Eigenleistungen für natürliche und juristische Personen des privaten
Rechts als Zuwendungsempfänger mit Ausnahme der Lokalen Aktionsgruppen nach
LEADER. Für Vereine, die den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen, gilt Nummer
8.3.
2.2.5
Maßnahmen, die Dritte aus gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtung
durchzuführen haben,
2.2.6
Landankäufe in Höhe von mehr als 10% der zuwendungsfähigen Kosten der
Fördermaßnahme,
2.3
Den LEADER-Regionen steht, Bezug nehmend auf die Einwohnerzahl, ein
entsprechender Budgetrahmen für den Förderzeitraum 2007-2013 zur Verfügung.
2.4
Zuwendungsvoraussetzungen
2.4.1
Die LAG erhält nur als Rechtssubjekt Förderung.
2.4.2
Grundlage der Förderung aus LEADER sind die anerkannten, gebietsbezogenen
integrierten Entwicklungsstrategien der im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens
ausgewählten LEADER-Regionen. Die Projektauswahl und die Priorisierung der
Projekte obliegen der jeweiligen Lokalen Aktionsgruppe (LAG), so dass eine
Förderung aus LEADER einen positiven Beschluss der LAG über die Verwendung des
regionalen Budgetrahmens für das beantragte Projekt voraussetzt.
2.4.3
Das Regionalmanagement ist von natürlichen oder juristischen Personen außerhalb
der öffentlichen Verwaltung durchzuführen. Die Personen müssen eine
hinreichende Qualifikation in Form eines einschlägigen Berufs- oder
Studienabschlusses und / oder durch entsprechende Arbeitserfahrung auf dem
Gebiet der Regionalentwicklung nachweisen.
2.4.4
LEADER-Mittel müssen durch öffentliche oder diesen gleichgestellte Mittel
national kofinanziert werden. Dabei darf die Zuwendung aus LEADER 55% der
öffentlichen Ausgaben nicht überschreiten. In Zweifelsfällen ist durch den
Zuwendungsempfänger nachzuweisen, dass bei der Erbringung dieses
Kofinanzierungsanteils keine EU-Beteiligung erfolgt.
2.4.5
Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde die Finanzierbarkeit der
durchzuführenden Maßnahme nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde kann einen
Nachweis der Wirtschaftlichkeit verlangen.
2.4.6
Bei Maßnahmen nach 2.1.1, 2.1.2.4 und 2.1.3 ist der gewährte Zuschuss aus
LEADER grundbuchlich für die Dauer der Zweckbindungsfrist ab einer
Investitionssumme von 50.000,- € zu sichern, sofern im Rahmen der Maßnahme
Grundstücke oder Immobilien erworben werden oder deren Bereitstellung als
zuwendungsfähige Kosten im Sinne von Nummer 8.4 angerechnet wird.
2.4.7
Bei Maßnahmen nach 2.1.2.4 und 2.1.3 erfolgt die Förderung von Investitionen,
die nicht die Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen des
Anhang-I des EG-Vertrages betreffen, unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr.
1998/2006.
2.4.8
Bei Maßnahmen nach 2.1.2.1 bis 2.1.2.2 sind darüber hinaus auch die Vorgaben
der Nummern 3, 4 und 5 dieser Richtlinie zu beachten.
2.4.9
Eine LEADER-Region kann nicht zugleich als ILEK-Region im Sinne dieser Richtlinie
gefördert werden.
3
Dorfentwicklung
3.1
Vorbehaltlich der planungsrechtlichen Erfordernisse nach dem Baugesetzbuch ist
Gegenstand der Förderung:
3.1.1
Bei ländlicher Bausubstanz mit Ortsbild prägendem Charakter
- die Erhaltung, Instandsetzung und Gestaltung einschließlich baulicher
Gestaltungselemente an Einzelobjekten oder Ensembles,
- der Innenausbau, soweit dieser zur Erhaltung oder Wiederherstellung der
Außenwände konstruktiv oder für die Anpassung leerstehender oder freiwerdender
ländlicher Bausubstanz an die Erfordernisse zeitgemäßen Wohnens und Arbeitens
notwendig ist,
- kleinere, selbständige bauliche Maßnahmen (in Einzelfällen).
3.1.2
Gestaltung, verbesserte Führung oder Verkehrsberuhigung von Dorfstraßen, Anlage
und Umgestaltung von Plätzen, Verbindungs-, Geh- und Fußwegen zur Verbesserung
innerörtlicher Verkehrsverhältnisse einschließlich der zugehörigen Grün- und
Freiraumgestaltung im Dorf.
Sind Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) rechtlich möglich, so vermindern sich die zuwendungsfähigen Ausgaben um die Summe dieser Beiträge.
3.1.3
Begrünungen im öffentlichen Bereich, die zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur
Einbindung des Dorfes in die Landschaft beitragen, Maßnahmen, um Lebensräume
für heimische Tier- und Pflanzenarten im Ort zu erhalten, wiederherzustellen
oder zu schaffen.
3.1.4
Maßnahmen sowie deren Vorbereitung und Begleitung zur Herstellung und
Weiterentwicklung dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Dorfläden,
Dorfgemeinschaftshäuser) zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der dörflichen
Bevölkerung. Der Neubau von Gemeinschaftseinrichtungen ist nur für Maßnahmen
nach Nummer 2.1.2.1 zulässig. Ausgeschlossen von der Förderung sind Ausgaben
für den Betrieb und die Unterhaltung der Gemeinschaftseinrichtungen.
3.1.5
Die zur Durchführung der Dorfentwicklung erforderlichen
Dorfentwicklungsplanungen und -konzepte einschließlich Planungen und Konzepte
zur Dorfinnenentwicklung. Dorfentwicklungsplanungen und -konzepte sollen ggf.
die Möglichkeiten einer dezentralen Versorgung mit erneuerbaren Energien
untersuchen und bewerten.
3.1.6
Investive Maßnahmen sowie deren Vorbereitung und Begleitung land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer bestehenden Bausubstanz, insbesondere für Gewerbe-,
Dienstleistungs-, Handels-, Wohn-, kulturelle, öffentliche und
gemeinschaftliche Zwecke, die dazu dienen, Arbeitsplätze zu sichern, neue
Arbeitsplätze zu schaffen oder Zusatzeinkommen zu erschließen, einschließlich
der Ausgaben für Leistungen von Architekten und Ingenieuren.
3.1.7
Kommunale Investitionen sowie deren Vorbereitung und Begleitung in
Infrastrukturmaßnahmen für den ländlichen Fremdenverkehr, insbesondere zur
Erschließung regionaler touristischer Entwicklungspotenziale im Rahmen der
Einkommensdiversifizierung.
3.1.8
Investitionen sowie deren Vorbereitung und Begleitung in Infrastrukturmaßnahmen
zur dezentralen Versorgung mit erneuerbaren Energien (Nahwärme- oder
Biogasleitungen), jedoch keine Anlagen zur Energieerzeugung.
3.1.9
Die Beseitigung abgängiger Bausubstanz auf der Grundlage eines
Dorfinnenentwicklungsplanes oder -konzeptes, das den Anforderungen der Nummer
10.4 genügt, in Verbindung mit einer dorfgerechten, öffentlichen Gesamtmaßnahme
nach Nummern 3.1.1 bis 3.1.4 und 3.1.7.
3.2
Nicht Gegenstand der Förderung sind bei den Maßnahmen der Nummer 3 dieser
Richtlinie:
3.2.1
Aufwendungen, die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der
regionalen Wirtschaftsstruktur" oder anderer Förderprogramme gefördert
werden. Bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.1 ist eine Kombination mit Mitteln der
Denkmalpflege zulässig.
3.2.2
Maßnahmen in Orten mit mehr als 10.000 Einwohnern. Zur Beurteilung der
Förderfähigkeit einzelner Maßnahmen ist auf den zusammenhängend bebauten
Siedlungsbereich (z.B. Dorf, Ortschaft, Weiler) abzustellen.
3.2.3
Erschließungsmaßnahmen, für die die Gemeinden Erschließungsbeiträge nach dem
BauGB zu erheben berechtigt sind.
3.2.4
Investitionen, die die Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von
Anhang-I-Erzeugnissen des jeweiligen Betriebes betreffen bei Maßnahmen nach
Nummer 3.1.6 (AFP).
3.2.5
Die Umsatzsteuer für
- Gemeinden und Kreise,
- Körperschaften des öffentlichen Rechts, die vorsteuerabzugsberechtigt sind,
- natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die
vorsteuerabzugsberechtigt sind, und
- pauschalierende bzw. optierende Landwirte, wenn die Maßnahme an einem Gebäude
aus dem Betriebsvermögen durchgeführt wird.
3.2.6
Unbare Eigenleistungen von natürlichen und juristischen Personen des privaten
Rechts mit Ausnahme der Lokalen Aktionsgruppen nach LEADER. Für Vereine, die
den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen, gilt Nummer 8.3.
3.2.7
Maßnahmen, die Dritte aus gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger
Verpflichtung durchzuführen haben.
3.2.8
Maßnahmen in Neubau- und Gewerbegebieten sowie Trenn- und
Mischwasserkanalisationen mit Ausnahme von Baumaßnahmen für Nahwärme- und
Biogasleitungen zur dezentralen Versorgung mit erneuerbaren Energien nach
Nummer 3.1.8.
3.2.9
Wegebaumaßnahmen außerhalb der geschlossenen Ortslage mit Ausnahme der Herstellung
gemeinschaftlicher Anlagen nach Nummer 4.1.1.1.
3.3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.3.1
Gefördert werden ländliche Orte, Dörfer und Weiler, deren Siedlungsstruktur
durch die Land- und Forstwirtschaft geprägt ist, sowie Landschaft prägende Gehöftgruppen
und Einzelhöfe mit erhaltenswerter Bausubstanz.
3.3.2
Für Maßnahmen nach Nummer 3.1.7 werden Zuwendungen nur gewährt, wenn die
Maßnahme im Zusammenhang mit der Umsetzung eines integrierten ländlichen
Entwicklungskonzeptes oder zur Umsetzung einer regionalen Entwicklungsstrategie
nach Maßgabe von LEADER steht.
3.3.3
Für Maßnahmen nach Nummer 3.1.1 von privaten Antragstellern wird eine Zuwendung
nur gewährt, wenn sie zur Dorfinnenentwicklung auf der Grundlage eines
diesbezüglichen Konzeptes oder einer Planung beitragen, oder wenn die Maßnahmen
im Zusammenhang mit der Umsetzung eines integrierten ländlichen
Entwicklungskonzeptes oder einer regionalen Entwicklungsstrategie nach der
Maßgabe von LEADER stehen. Die Zuwendung wird vorrangig dann gewährt werden,
wenn die Maßnahme im räumlichen Zusammenhang mit einer öffentlichen Maßnahme
steht, die zur dörflichen Entwicklung oder zur Verbesserung des Ortsbildes
beiträgt (Ensemblebildung).
3.3.4
bei Maßnahmen nach den Nummern 3.1.1 bis 3.1.4 sowie 3.1.6 bis 3.1.8
3.3.4.1
Zuwendungsempfänger müssen für die zu fördernden Objekte oder Flächen
Nutzungsrechte von grundsätzlich 12 Jahren ab Antragstellung nachweisen.
3.3.4.2
Für die zu fördernde Baumaßnahme muss vorliegen (soweit zutreffend):
- die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung,
- mindestens ein positiver Vorbescheid nach § 71 BauO NRW,
- bei genehmigungsfreien Wohngebäuden eine Erklärung der Bauherrin oder des
Bauherrn, dass die Gemeinde keine Erklärung nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW
abgegeben hat.
3.3.4.3
Bauliche Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn das bauliche Ergebnis
ortsbildverträglich ist.
3.3.5
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.6 und 3.1.8, soweit es sich um
Zuwendungsempfänger nach Nummer 6.2.5 zweiter Spiegelstrich handelt, gilt zusätzlich:
3.3.5.1
Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) der
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers darf zum Zeitpunkt der
Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide
pro Jahr 90.000 € bei Ledigen und 120.000 € bei Ehegatten (Einkünfte des
Antragstellers / der Antragstellerin und des Ehegatten) nicht überschritten
haben. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der
positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen.
3.3.5.2
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH
& Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter,
Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer
Ehegatten) auf der Basis der Durchschnittsbildung für alle im Unternehmen
hauptberuflich tätigen Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre,
höchstens jedoch 120.000 € je Jahr.
3.3.5.3
Zuwendungsempfänger haben einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit
der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen.
3.3.5.4
Die Zuwendungsempfänger dürfen die gemäß der "De-minimis-Regelung"
der Europäischen Kommission gewährten Beihilfen von 200.000 € insgesamt
innerhalb von 3 Jahren nicht überschreiten. Die Bestimmungen der Verordnung
(EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der
Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis-Beihilfen“ sind zu beachten.
3.3.6
Zuwendungsempfänger haben spätestens 6 Monate nach Erhalt des Zuwendungsbescheides
mit der zu fördernden Maßnahme zu beginnen.
4
Flurbereinigungsverfahren nach dem FlurbG (ohne Verfahren gem. §§ 103 a bis 103 k
FlurbG)
4.1
Gegenstand der Förderung
4.1.1
Gemeinschaftliche Angelegenheiten (§ 18 Abs. 1 FlurbG)
4.1.1.1
Die Herstellung, Änderung, Verlegung oder Beseitigung der gemeinschaftlichen
Anlagen (§ 39 FlurbG); hierzu gehört auch der Wegebau, soweit er im
Zusammenhang mit der Ordnung der rechtlichen Verhältnisse steht.
4.1.1.2
Maßnahmen, die nach § 37 Abs. 1 und 2 FlurbG mit Rücksicht auf den
Umweltschutz, den Naturschutz und die Landschaftspflege, den Boden- und den
Gewässerschutz erforderlich sind, sowie die Zuteilung von Flächen für solche
Maßnahmen zu einem die Nutzungseinschränkung berücksichtigenden Wert.
4.1.1.3
Bodenschützende und bodenverbessernde sowie sonstige Maßnahmen, durch welche
die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand
verringert und die Bewirtschaftung erleichtert werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2
FlurbG).
4.1.1.4
Maßnahmen der Dorfentwicklung
4.1.1.4.1
Bodenordnerische Maßnahmen in der Ortslage einschließlich Vermessung und
Abmarkung sowie hiermit in Verbindung stehende Versetzung von Zäunen, Mauern,
Sträuchern usw. und zu leistende Entschädigungen.
4.1.1.4.2
Sonstige durch die Bodenordnung veranlasste und im gemeinschaftlichen Interesse
durchzuführende Maßnahmen im Rahmen und nach Maßgabe der Nummern 3.1.2 bis
3.1.4 und 3.1.9 dieser Richtlinie.
4.1.1.5
Maßnahmen, die zur wertgleichen Abfindung erforderlich sind (§ 44 Abs. 3 und 4
FlurbG).
4.1.1.6
Maßnahmen, die wegen einer völligen Änderung der bisherigen Struktur eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sind (§ 44 Abs. 5
FlurbG).
4.1.1.7
Aufwendungen für Entschädigungen zum Ausgleich von Härten (§ 36 FlurbG),
Geldabfindungen (§ 50 Abs. 2, § 85 Nr. 10 FlurbG), Geldausgleiche (§ 51 Abs. 1
FlurbG) sowie sonstige Geldentschädigungen, soweit Ausgaben hierfür nicht durch
entsprechende Einnahmen gedeckt sind.
4.1.1.8
Die der Teilnehmergemeinschaft bei der Wertermittlung, Vermessung und Abmarkung
entstehenden Ausgaben.
4.1.1.9
Arbeiten, die Dritte im Auftrag der Teilnehmergemeinschaft zur Wahrnehmung der
gemeinschaftlichen Angelegenheiten durchführen, sowie Vorarbeiten
(Zweckforschungen, Untersuchungen und Erhebungen), die zur Durchführung der
gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmergemeinschaft erforderlich
sind.
4.1.1.10
Verluste aus der Landverwertung insoweit, als sie der Teilnehmergemeinschaft
bei der Verwendung der Flächen für die Verbesserung der Agrarstruktur und für
Maßnahmen nach Nummer 4.1.1.2 entstehen.
4.1.1.11
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für unvermeidbare Eingriffe in Natur und
Landschaft (§§ 4 bis 5 LG NRW), soweit diese nicht über den Landabzug nach § 47
FlurbG auszugleichen sind.
4.1.2
Der Zwischenerwerb von Land für Zwecke der
Flurbereinigung, wenn die Grundstücke nach Lage und Wert für diese
Zwecke geeignet sind.
4.2
Nicht Gegenstand der Förderung sind – neben den nach Nummer 3.2
ausgeschlossenen Maßnahmen - zusätzlich:
4.2.1
Die Anlegung und Verbesserung von ländlichen Wegen und Hofzufahrten einzelner
Beteiligter.
4.2.2
Unterhaltungsmaßnahmen an gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie
Maßnahmen zur Wiederherstellung eines früheren Wirtschaftszustandes.
4.2.3
Die Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland sowie die Umwandlung von
Grünland und Ödland in Ackerland.
4.2.4
Die Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpeln, Hecken, Gehölzgruppen
oder Wegrainen.
4.2.5
Maßnahmen mit der Folge einer Beschleunigung des Wasserabflusses.
4.2.6
Bodenmelioration
4.3
Bei Einvernehmen der zuständigen Naturschutzbehörde sind Maßnahmen nach den
Nummern 4.2.3 und 4.2.4 förderfähig.
5
Freiwilliger Landtausch gem. §§ 103 a bis 103 k FlurbG
5.1
Gegenstand der Förderung
5.1.1
Notwendige Aufwendungen zur Durchführung von Maßnahmen im freiwilligen
Landtausch gem. §§ 103 a bis k FlurbG. Dies sind die Aufwendungen, die den Tauschpartnern nach
Maßgabe des Tauschplanes zur Last fallen.
5.1.1.1
Aufwendungen für Vermessungsarbeiten durch die Flurbereinigungsbehörde, einen
öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder das Katasteramt einschließlich
der entstehenden Vermessungsnebenkosten (Messgehilfen, Vermarkungsmaterial),
soweit es sich um erforderliche Grenzvermessungen handelt (Ermittlung, Feststellung
und Abmarkung von Grundstücksgrenzen); die Vermessung darf sich nur auf die
Grenzen der Tauschgrundstücke beziehen und nicht im Zusammenhang mit anderen
Katastervermessungen durchgeführt werden.
5.1.1.2
Aufwendungen für Übersichtskarten (Kopien der Flurkarten oder der Deutschen
Grundkarte), Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und dem Grundbuch, soweit
diese Unterlagen für den Förderungsantrag erforderlich sind.
5.1.1.3
Aufwendungen für Pfandentlassungen, Nachverpfändungen und Unschädlichkeitszeugnisse.
5.1.1.4
Aufwendungen für Wertgutachten (vor allem bei Waldbeständen).
5.1.1.5
Gebühren des Katasteramtes für die Übernahme einer Vermessung in das
Liegenschaftskataster und die Fertigung der Auflassungsschriften.
5.1.1.6
Aufwendungen für Folgemaßnahmen, die zur Instandsetzung der neuen Grundstücke
oder zur Herstellung der gleichen Bewirtschaftungsmöglichkeiten wie bei den
abgegebenen Grundstücken notwendig sind, soweit die Ausgaben den Tauschpartnern
entsprechend dem in einem Flurbereinigungsverfahren üblichen Maß nicht selbst
zugemutet werden können; solche Maßnahmen sind die Beseitigung entbehrlicher
befestigter Wege, die Beseitigung, Verlegung und Neuanlage von Gräben sowie die
Anlage von Grabenüberfahrten über 0,3 m lichte Weite zu den neuen Grundstücken
und die Anlage von Brunnen, sofern solche Anlagen in einwandfreiem Zustand auf
den abgegebenen Grundstücken vorhanden waren und auf den neuen Grundstücken
erforderlich sind; diese Maßnahmen dürfen den Belangen des Natur- und
Landschaftsschutzes nicht zuwiderlaufen.
5.1.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 5.1.1 muss mindestens ein(e) Eigentümer(in) oder
Pächter(in) der Tauschgrundstücke Land- oder Forstwirt(in) im Sinne des § 1 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) sein. Bewirtschaftet eine
juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts einen
landwirtschaftlichen Betrieb, so genügt es, dass diese ihren Haupterwerb aus
der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zieht.
5.2
Nicht Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen nach Nummer 3.2 und 4.2.
6
Zuwendungsempfänger
6.1
Zuwendungsempfänger für die Maßnahmen nach Nummer 2 dieser Richtlinie sind:
6.1.1
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 und 2.1.3 Lokale Aktionsgruppen.
6.1.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.4
6.1.2.1
Gemeinden, Landkreise und Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie
Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen sowie
6.1.2.2
natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften des
öffentlichen und privaten Rechts, soweit nicht Nummer 6.1.2.1 zutrifft.
6.1.3
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2.1 bis 2.1.2.2 richtet sich der Kreis der
Zuwendungsempfänger nach den Vorgaben der Nummern 6.2, 6.3 und 6.4 dieser
Richtlinie.
6.2
Zuwendungsempfänger für die Maßnahmen nach Nummer 3 dieser Richtlinie sind:
6.2.1
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.1:
- Gemeinden,
- Kreise,
- natürliche und juristische Personen des privaten
Rechts.
6.2.2
Bei Maßnahmen nach den Nummern 3.1.2 bis 3.1.4 und 3.1.9
Teilnehmergemeinschaften, soweit die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung
eines Bodenordnungsverfahrens nach Nummer 4 dieser Richtlinie durchgeführt
werden, und Gemeinden; bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.5 Gemeinden.
6.2.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.6:
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe; dies sind
Unternehmen nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
(ALG), unbeschadet der gewählten Rechtsform, die
- grundsätzlich die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten,
- die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des
Einkommensteuerrechts erfüllen oder
- einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche,
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
Keine Zuwendungsempfänger sind
- Personen, die Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten.
- Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als
25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
6.2.4
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.7 Gemeinden und Kreise.
6.2.5
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.8
- Gemeinden und Kreise,
- natürliche und juristische Personen des privaten Rechts.
6.3
Zuwendungsempfänger für die Maßnahmen nach Nummer 4 dieser Richtlinie sind
Teilnehmergemeinschaften.
6.4
Zuwendungsempfänger für die Maßnahmen nach Nummer 5 dieser Richtlinie sind:
6.4.1
natürliche und juristische Personen des privaten Rechts,
6.4.2
juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gemeinden und
Kreise.
7
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
7.1
Zuwendungsart: Projektförderung
7.2
Finanzierungsart
7.2.1
Bei allen Maßnahmen mit Ausnahme der Nummer 4.1.2: Anteilfinanzierung
7.2.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 4.1.2: Vollfinanzierung
7.3
Form der Zuwendung
7.3.1
Bei allen Maßnahmen mit Ausnahme der Nummer 4.1.2: Zuschüsse oder Zuweisungen
7.3.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 4.1.2: Darlehen
Die Darlehen sind zinslos und müssen spätestens 3 Jahre nach dem Besitzübergang zurückgezahlt sein.
7.4
Die Weiterleitung von Zuwendungen ist ausgeschlossen.
7.5
Fördersätze
7.5.1
Die Höhe der Förderung für Maßnahmen nach Nummer 2 dieser Richtlinie beträgt:
- Bei Maßnahmen nach 2.1.1 bis zu 55 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben,
jedoch maximal 20 % des der jeweiligen LAG zugewiesenen LEADER- Budgets.
- Bei Maßnahmen nach 2.1.2.4 und 2.1.3 bis zu 55 % der zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben.
- Bei Maßnahmen nach 2.1.2.1 und 2.1.2.2 richtet sich die Höhe der Förderung
nach den Nummern 7.5.2 bis 7.5.4 dieser Richtlinie, jedoch maximal 55 % der
zuwendungsfähigen Ausgaben.
7.5.2
Die Höhe der Förderung für die Maßnahmen nach Nummer 3 dieser Richtlinie
beträgt:
7.5.2.1
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.1
- bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 6.2.1 erster Spiegelstrich 40 % der
zuwendungsfähigen Ausgaben je Maßnahme,
- bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 6.2.1 zweiter Spiegelstrich 30 % je
Maßnahme zur Umsetzung eines Konzeptes oder einer Planung zur
Dorfinnenentwicklung bzw. eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes,
höchstens jedoch 30.000 €.
7.5.2.2
Bei Maßnahmen nach den Nummern 3.1.2 bis 3.1.5 und 3.1.9 40 % der
zuwendungsfähigen Ausgaben je Maßnahme.
7.5.2.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.6
- 35 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens 100.000 € je Maßnahme,
- bei der Umnutzung zu Wohnzwecken 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch
höchstens 50.000 € je Maßnahme.
7.5.2.4
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.7 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch
höchstens 100.000 € je Maßnahme.
7.5.2.5
Bei Maßnahmen nach Nr. 3.1.8
- 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100.000 € je Maßnahme
bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 6.2.5 erster Spiegelstrich,
- 35% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100.000 € je Maßnahme
bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 6.2.5 zweiter Spiegelstrich.
7.5.2.6
Erhöhung der Regelfördersätze
Die Fördersätze für die Maßnahmen, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes dienen, werden um 10 Prozentpunkte gegenüber den Fördersätzen nach den Nummern 7.5.2.1. erster Spiegelstrich, 7.5.2.2 und 7.5.2.5 erster Spiegelstricherhöht.
Die Fördersätze für Maßnahmen, die der Umsetzung einer regionalen Entwicklungsstrategie nach LEADER dienen, werden um 20 Prozentpunkte gegenüber den Fördersätzen nach den Nummern 7.5.2.1. erster Spiegelstrich, 7.5.2.2 und 7.5.2.5 erster Spiegelstrich, bzw. um 10 Prozentpunkte gegenüber dem Fördersatz nach Nummer 7.5.2.1 zweiter Spiegelstrich und Nummer 7.5.2.4 erhöht.
7.5.3
Die Höhe der Förderung für die Maßnahmen nach Nummer 4 dieser Richtlinie
beträgt:
7.5.3.1
Bei Maßnahmen nach Nummer 4.1.1 außer Nummer 4.1.1.4.2 70 % der
zuwendungsfähigen Ausgaben.
7.5.3.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 4.1.1.4.2 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei
Durchführung der Maßnahme in einem ILEK oder LEADER Gebiet gilt Nummer 7.5.2.6
entsprechend.
7.5.3.3
Ein zinsloses Darlehen nach Nummer 7.3.2 bei Maßnahmen nach Nummer 4.1.2 wird
bis zu 100 % der nach Nummer 8.8 entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
7.5.3.4
Erhöhung der Regelfördersätze bei Maßnahmen nach Nummer 4.1.1 außer Nummer
4.1.1.4.2
Die Fördersätze für Maßnahmen, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes oder einer regionalen Entwicklungsstrategie nach Maßgabe von LEADER dienen, werden um 10 Prozentpunkte gegenüber dem Fördersatz nach Nummer 7.5.3.1 erhöht.
7.5.4
Die Höhe der Förderung für die Maßnahmen nach Nummer 5 dieser Richtlinie
beträgt 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
8
Bemessungsgrundlagen
8.1
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 gelten die Ausgaben des Zuwendungsempfängers
für folgende Aktivitäten als zuwendungsfähig:
Personalausgaben der LAG für das Regionalmanagement unter Beachtung des Verbots der Besserstellung gegenüber vergleichbaren Landesbediensteten und Ausgaben für die Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Regionalmanagements, Ausgaben für die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch (z.B. Seminar- und Tagungskosten, Experten- und Referentenhonorare, Übersetzungskosten), Sachkosten, Reisekosten unter entsprechender Anwendung der reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen (LRKG NRW), Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit der Lokalen Aktionsgruppe.
8.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.4 gelten, unter Berücksichtigung von Nummer 2.2
dieser Richtlinie, alle Ausgaben des Zuwendungsempfängers als zuwendungsfähig,
soweit sie diesem im Rahmen des Projektes tatsächlich entstehen und nationale
oder europäische Vorschriften (insbesondere Landeshaushaltsordnung NRW sowie
die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und VO (EG) Nr. 1974/2006) nicht
entgegenstehen.
Für personenbezogene Ausgaben gelten das Verbot der Besserstellung gegenüber vergleichbaren Landesbediensteten sowie analog die reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen (LRKG NRW).
8.3
Bei Zuwendungsempfängern nach den Nummern 6.1.2.1, 6.2.1 1. Spiegelstrich,
6.2.2, 6.2.4, 6.2.5 erster Spiegelstrich und bei Vereinen als
Zuwendungsempfängern, die den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen, können
eigene und freiwillige unentgeltliche Arbeitsleitungen Dritter berücksichtigt
werden. Die Anrechnung darf 60 % des Betrages, der sich bei Vergabe der
Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde,
nicht überschreiten.
8.4
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2.4 und 2.1.3 kann die Einbringung
von Sachleistungen und Gütern durch Gemeinden, Landkreise und Körperschaften
des öffentlichen Rechts, wenn sie Aufgaben des öffentlichen Rechts wahrnehmen,
für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege bescheinigte
Barzahlung erfolgt, als zuwendungsfähig anerkannt werden.
Dieser Tatbestand gilt:
- wenn es sich um die Bereitstellung von unbebauten oder bebauten Grundstücken,
Ausrüstungsgütern oder Material handelt,
- die Beiträge nicht für finanztechnische Maßnahmen im Sinne von Artikel 50 VO
(EG) Nr. 1974/2006 erbracht werden und
- der Wert der Beiträge von einer unabhängigen Stelle geschätzt und geprüft
werden kann.
Im Fall der Bereitstellung von unbebauten oder bebauten Grundstücken ist der Wert von einem unabhängigen, qualifizierten Sachverständigen oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle zu bescheinigen. In jedem Fall darf die Summe der Zuwendung aus dem LEADER-Budget die Summe der baren Ausgaben des Zuwendungsempfängers nicht überschreiten.
8.5
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 gelten die Ausgaben des Zuwendungsempfängers
für folgende Aktivitäten als zuwendungsfähig:
Studien, Planungen, Betreuung, Konzepte und Veranstaltungen, Sachkosten, Projektbezogene Reisekosten unter analoger Anwendung der reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen (LRKG NRW), Begleitung und Bewertung der Zusammenarbeit, Anbahnung von Kooperationsprojekten, Öffentlichkeitsarbeit.
8.6
Bei Maßnahmen nach Nummer 3 und Nummer 2.1.2.1 rechnen die Baukosten und die
Baunebenkosten zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Zu den Baunebenkosten
zählen die Architekten- und Ingenieurleistungen nur, soweit sie Planung,
Ausschreibung, Bauleitung und / oder Bauabrechnung umfassen. Die Baunebenkosten
sind als zuwendungsfähige Ausgaben nur zu berücksichtigen, wenn die Leistungen
von eigenem Personal des Maßnahmenträgers nicht erbracht werden. Bei Hochbauten
rechnen zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben die Kostengruppen 200 bis 500,
600 ohne 611, 621 und 629 und 700 ohne 725, 750 – 759, 760 – 769 der DIN 276
(in der jeweils gültigen Fassung).
Zweckgebundene Spenden an Gemeinden können bei der Bemessung der Zuwendung außer Betracht bleiben, soweit ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil in Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleibt und Bundes- und EU-Recht nicht entgegenstehen.
8.7
Bei Maßnahmen nach Nummer 4.1.1 sind zuwendungsfähige Ausführungskosten die
Ausgaben, die der Teilnehmergemeinschaft nach Abzug der nicht zuwendungsfähigen
Ausgaben, der von Dritten zu leistenden Kostenanteile an den Ausführungskosten,
Entschädigungen und Erstattungen sowie abzusetzender Ausgaben und Einnahmen zur
Last fallen.
Zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausführungskosten sind
von den Gesamtausgaben abzusetzen:
- Ausgaben für die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen,
- Kapitalbeschaffungskosten und Beratungskosten für Darlehen, Zinsen für
Darlehn, Tilgung von Darlehen,
- rechtlich mögliche Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz NRW (KAG),
- Kostenanteile des Unternehmens gemäß §§ 86 Abs. 3 und 88 Nr. 8 FlurbG,
- Entschädigungen und Leistungen des Unternehmens (§ 88 Nr. 3 bis 5 FlurbG)
sowie Geldentschädigungen (§ 89 FlurbG),
- von der Teilnehmergemeinschaft vereinnahmte Erstattungen - soweit sie an
Beteiligte erstattet werden - und Entschädigungen (§ 40 letzter Satz FlurbG),
Erstattungen (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 und § 85 Nr. 10 FlurbG),
- Erstattungen Dritter,
- die Ausgaben überschreitende Einnahmen aus der Verwertung und Nutzung des von
der Teilnehmergemeinschaft erworbenen Landes, soweit es nicht durch
(Land-)beitrag nach § 47 FlurbG aufgebracht worden ist,
- Erlöse gemäß § 46 Satz 3 FlurbG,
- Einnahmen für besondere Kosten (§ 107 FlurbG) und aus der Abgabe von Material,
- Habenzinsen, soweit sie aus Zuwendungen erwachsen.
8.8
Bei Maßnahmen nach Nummer 4.1.2 ist Bemessungsgrundlage höchstens der
Verkehrswert zuzüglich der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Landerwerb
ggf. anfallenden Maklergebühren.
8.9
Bei Maßnahmen nach Nummer 4
Die Eigenleistung der Teilnehmergemeinschaft richtet sich nach deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und den Vorteilen aus der Durchführung des Verfahrens. Diese sind regelmäßig bei einer Eigenleistung von 30 % der zuwendungsfähigen Ausführungskosten je Hektar kostenpflichtiger Fläche erreicht. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Eigenleistung der Teilnehmergemeinschaft mit Zustimmung der obersten Flurbereinigungsbehörde hiervon abweichend festgelegt werden. Sie darf in diesen Fällen 25% nicht unterschreiten. Die Gewährung des erhöhten Fördersatzes nach Nummer 7.5.3.4 ist hiervon unberührt.
Für jedes Bodenordnungsverfahren setzt die oberste Flurbereinigungsbehörde die Höhe der zuwendungsfähigen Ausführungskosten fest. Solange die zuwendungsfähigen Ausführungskosten in Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG 100 € je Hektar der Verfahrensfläche und in beschleunigten Zusammenlegungsverfahren den Betrag von 50 € je Hektar Verfahrensfläche noch nicht erreicht haben, kann auf den bewilligten Zuschuss ein Abschlag in Höhe der zuwendungsfähigen Ausführungskosten gezahlt werden. Unmittelbar nach Rechtskraft des Flurbereinigungsbeschlusses (§ 4 FlurbG) sind die Beteiligten zu ermitteln (§ 11 FlurbG). Unverzüglich nach der Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft sind Beschlüsse über die rechtzeitige Hebung der Beiträge nach § 19 FlurbG herbeizuführen.
9
Bagatellgrenzen
9.1
bei Zuwendungsempfängern nach den Nummern 6.1.1, 6.1.2.2, 6.2.1 zweiter
Spiegelstrich, 6.2.3, 6.3 und 6.4.1: 1.000 € Zuschuss
9.2
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.3 entsprechend der zutreffenden
Förderrichtlinien
10
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
10.1
Bei der Gewährung von Zuwendungen finden generell die Vorschriften der LHO
sowie die Nebenbestimmungen des § 44 der Landeshaushaltsordnung Anwendung,
soweit EU-Recht nicht entgegensteht. Zuständige staatliche Bauverwaltung im
Sinne der Nr. 6.1 der VV zu § 44 LHO bzw. Nr. 6.1 VVG ist die
Bewilligungsbehörde.
10.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1, 2.1.2.4 sowie 2.1.3 erfolgt die Förderung von
investiven Fördergegenständen mit einem Wert von mehr als 500,- € unter dem
Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Gegenstände
innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren ab Antragstellung veräußert, wesentlich
geändert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. Bei
Gegenständen mit einem Wert von mehr als 2.500,- € beträgt die
Zweckbindungsfrist 12 Jahre.
Bei Maßnahmen nach Nummer 3 erfolgt die Förderung unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Gebäude, baulichen Anlagen oder Infrastrukturmaßnahmen mit Ausnahme der Nummer 3.1.5 innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung veräußert, wesentlich geändert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
10.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.3 richten sich die Zweckbindungsfristen nach
den einschlägigen Förderrichtlinien.
10.4
An integrierte ländliche Entwicklungskonzepte, die mit Maßnahmen nach dieser
Förderrichtlinie umgesetzt werden sollen, werden folgende Anforderungen
gestellt:
- Kurzbeschreibung der Region,
- Beschreibung der Ausgangslage / Bestandsaufnahme einschließlich bereits
vorhandener oder beabsichtigter Planungen und Konzepte,
- Analyse der regionalen Stärken und Schwächen,
- Beschreibung der Entwicklungsziele und geeigneter Prüfindikatoren,
- Darlegung der Entwicklungsstrategie, der Handlungsfelder und Leitprojekte,
- Festlegung von Kriterien zur Auswahl der Förderprojekte,
- Projektplanungsübersicht und Finanzierungskonzept,
- Kriterien für die Bewertung der Zielerreichung.
Bei der Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte sind die
Bevölkerung und die relevanten Akteure in geeigneter Weise einzubeziehen. Dazu
gehören in der Regel
- landwirtschaftliche Organisationen,
- die Gebietskörperschaften,
- die Einrichtungen der Wirtschaft,
- die Verbraucherverbände,
- die Umweltverbände,
- kulturelle Einrichtungen und Organisationen,
- die Träger öffentlicher Belange.
Die Einbeziehung der Akteure und der Prozess der Erarbeitung der integrierten ländlichen Entwicklungskonzepte sind zu dokumentieren. Die Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte ist von Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung durchzuführen. Diese Stellen müssen eine hinreichende Qualifikation nachweisen. Die Region, auf die sich das integrierte ländliche Entwicklungskonzept bezieht, muss einen räumlichen oder funktionalen Zusammenhang aufweisen. Sie muss aus einem Zusammenschluss von mindestens zwei Gemeinden bzw. Teilen von zwei Gemeinden bestehen.
An Konzepte und Planungen zur Dorfinnenentwicklung, die Grundlage einer Förderung nach Nummer 3.1.9 oder Zuwendungsvoraussetzung im Sinne der Nummer 3.3.3 sind, werden folgende Anforderungen gestellt:
- es sind vorhandene Konzepte und Planungen zu
berücksichtigen,
- es sind Aussagen zur funktionalen Stellung des Dorfes innerhalb der Gemeinde
zu treffen,
- bei der Erarbeitung ist die Bevölkerung in geeigneter Weise zu beteiligen,
- es sind Erhebungen zu Baulücken, Gebäudeleerstand und absehbarem
Gebäudeleerstand im Dorf durchzuführen,
- es sind Aussagen zum Infrastrukturbestand (Grundversorgung mit Handel,
Gewerbe und Dienstleistungen, soziale und technische Infrastruktur) und zum
Infrastrukturbedarf einschließlich Mobilität zu treffen.
Voraussetzung für die Umsetzung von integrierten ländlichen Entwicklungskonzepten durch Maßnahmen nach Nummern 3,4 und 5 bzw. von Konzepten und Planungen zur Dorfinnenentwicklung durch Maßnahmen nach Nummer 3 dieser Richtlinie ist die Anerkennung der Konzepte und Planungen durch die Bewilligungsbehörde.
10.5
Maßnahmen nach den Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 sowie 3.1.7 und 3.1.8
Maßnahmen, die der Umsetzung von LEADER, eines ILEK oder einer Dorfentwicklungsplanung nach Nummer 3.1.5 dienen, werden bevorzugt gefördert.
10.6
Maßnahmen nach Nummer 3.1.6
Eine Förderung der Umnutzung nach dieser Richtlinie ist auch möglich, wenn das selbe Objekt nach den "Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)" RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 26.3.2007 (MBl. NRW. S. 344 / SMBl. NRW. 7861) oder dessen Vorgängerprogrammen gefördert wurde bzw. wird.
10.7
Maßnahmen nach Nummer 4
10.7.1
Grundlage für eine Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Flurbereinigung sollte
ein integriertes ländliches Entwicklungskonzept sein.
10.7.2
Die Wirkungen des Flurbereinigungsverfahrens auf Natur und Landschaft sind zu
dokumentieren.
10.7.3
Maßnahmen nach den Nummern 4.1.1.1, 4.1.1.2 sowie 4.1.1.4.2
Die spätere Übernahme der gemeinschaftlichen Anlagen muss durch einen Unterhaltungsträger (in der Regel die Gemeinde) vor der Einleitung des Bodenordnungsverfahrens verbindlich gesichert werden. Nach der Abnahme der Anlagen sind die fertig gestellten Teile sofort dem Unterhaltungsträger zur Verwaltung und Unterhaltung zu übergeben.
11
Verfahren
11.1
Antragsverfahren
Die benötigten Anlagen 1 und 2 stehen unter folgender Internetadresse zur Verfügung: www.umwelt.nrw.de/landwirtschaft/laendliche_entwicklung
11.1.1
Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind bei der örtlich zuständigen
Bezirksregierung als Flurbereinigungsbehörde mit dem Formular der
Bewilligungsbehörde nach Grundmuster 1, Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG zu § 44 LHO, zu
beantragen. Bei Maßnahmen nach Nummer 5 ist die Flurbereinigungsbehörde örtlich
zuständig, in deren Amtsbezirk der überwiegende Teil der Grundstücke liegt.
11.1.2
Zuwendungen aus LEADER sind erst nach positivem Entscheid der Lokalen
Aktionsgruppe (LAG) bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung
(Bewilligungsbehörde) mit dem Bewilligungsformular zu beantragen.
11.1.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 3 richten Gemeinden den Antrag unmittelbar, sonstige
Antragsteller über die Gemeinde als untere Denkmalbehörde, an die
Bewilligungsbehörde.
11.1.4
Bei Maßnahmen nach der Nummer 4 ist dem Antrag ein Finanzierungsplan nach dem
Muster der Anlage 1 beizufügen.
11.1.5
Bei Maßnahmen nach der Nummer 5 ist dem Antrag ein Tauschplan nach dem Muster
der Anlage 2 beizufügen.
11.1.6
Der Antrag zu Maßnahmen nach Nummer 5 ist von allen Tauschpartnern zu
unterschreiben.
11.2
Bewilligungsverfahren
11.2.1
Bei der Bewilligung von Maßnahmen nach Nummer 2 dieser Richtlinie entscheidet
die Bewilligungsbehörde, gegebenenfalls nach Beteiligung weiterer Fachbehörden,
über den Antrag durch schriftlichen Bescheid. Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.3
entscheidet die Bewilligungsbehörde über die Förderanträge im Benehmen mit dem
für Landwirtschaft zuständigen Ministerium.
Die LAG erhält bei allen LEADER-Projekten eine Ausfertigung des Zuwendungsbescheides.
11.2.2
Bei Maßnahmen nach den Nummern 3.1.1 und 3.1.6 erhält neben dem Antragsteller
auch die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde – soweit sie nicht selbst
Antragstellerin ist – eine Ausfertigung des Zuwendungsbescheides. Ist eine
Gemeinde Antragstellerin zu Maßnahmen nach den Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 und
3.1.7 so erhält neben dieser, der Kreis eine Ausfertigung des
Zuwendungsbescheides.
11.2.3
Grundlage der Bewilligung von Zuwendungen bei Maßnahmen nach Nummer 4.1.1 sind
die Festsetzungen der obersten Landesbehörde nach Nummerr. 8.9.
11.3
Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren
Die benötigte Anlage 3 steht unter folgender Internetadresse zur Verfügung: www.umwelt.nrw.de/landwirtschaft/laendliche_entwicklung
11.3.1
Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt,
abweichend von Nr. 7 VV / VVG zu § 44 LHO und unbeschadet von Nummer 8.3 und
8.4 dieser Richtlinie, ausschließlich aufgrund geleisteter und nachgewiesener
Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Für entsprechende Mittelanforderungen sind
die Rechnungsbelege und Zahlungsbeweise gemäß Nr. 6.7 ANBest-P vorzulegen.
Abweichend hiervon gelten für Maßnahmen nach Nummer 4 die Regelungen der Nr. 7
VV / VVG zu § 44 LHO, soweit es den nationalen Anteil der Zuwendung betrifft.
11.3.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 4 ist der Verwendungsnachweis und ggf. der
Zwischennachweis nach dem Muster der Anlage 3 zu führen. Bei Maßnahmen nach
Nummer 4 ist der Zwischennachweis vorzulegen, solange über die Kasse der
Zuwendungsempfängerin bis zum Abschluss des Verfahrens ein Zahlungsverkehr
stattfindet.
11.3.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 5 ist der Verwendungsnachweis und ggf. der
Zwischennachweis von allen Tauschpartnern zu unterzeichnen.
11.3.4
Der einfache Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen.
12
Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 19.10.2004 (MBl. NRW. S. 1156 / SMBl. NRW. 7817) wird aufgehoben.
MBl. NRW. 2008 S. 338, geändert durch RdErl. v. 22.9.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 565), 5.5.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 683), 3.4.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 223), 14.10.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 522).