Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf am 31. Dezember 2018.

 


Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-6-0228.22900 v. 15.8.2008

 

Historisch:

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-6-0228.22900 v. 15.8.2008

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume

RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-6-0228.22900
v. 15.8.2008

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt nach Maßgabe

- dieser Richtlinie,

- des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254), der zuletzt durch den Runderlass vom 24. September 2007 (MBl. NRW. S. 688) geändert worden ist,

- der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014 S. 1)  sowie

- des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 63 S. 1934) geändert worden ist

im Rahmen der Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung Zuwendungen für die Schaffung einer zuverlässigen, erschwinglichen und hochwertigen Breitbandinfrastruktur. Ziel ist es, die Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien in bislang aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen oder technischer Restriktionen unterversorgten ländlichen Gebieten zu ermöglichen. Dadurch sollen insbesondere land- und forstwirtschaftliche Unternehmen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1.1
Förderfähig sind Zuschüsse von Gemeinden oder Kreisen an private oder kommunale Netzbetreiber zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke (Fehlbetrag zwischen Investitionskosten und Wirtschaftlichkeitsschwelle) bei Investitionen in leitungsgebundene oder funkbasierte Breitbandinfrastrukturen.

Bei leitungsgebundener Infrastruktur ist die Verlegung oder Verbesserung der erforderlichen Einrichtungen bis einschließlich der Verteilereinrichtungen förderfähig; bei funkbasierten Lösungen ist die Errichtung der technischen Netzinfrastrukturelemente bis einschließlich des Sendemastes förderfähig.

2.1.2
Im Fall, dass ein Auswahlverfahren erfolglos bleibt oder die Realisierung der Investition durch einen privaten Anbieter einen höheren Zuschuss erfordert als bei Realisierung durch den Zuwendungsempfänger, kann der Zuwendungsempfänger die Investition selbst durchführen. Förderfähig ist in diesem Fall der Teilbetrag, der zur Erreichung der Wirtschaftlichkeitsschwelle erforderlich ist.

2.2
Förderfähig ist die Verlegung von Leerrohren mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard, beispielsweise drei- oder mehrfach D50, die für eine Breitbandinfrastruktur genutzt werden können, entweder durch den Zuwendungsempfänger als Bauherrn oder als allein über die Nutzung der Leerrohre Verfügungsberechtigten.

2.3
Förderfähig sind Planungsarbeiten und Aufwendungen, die der Vorbereitung und Begleitung von Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 oder 2.2 dienen.

2.4
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Maßnahmen in Ortschaften mit mehr als 10.000 Einwohnern

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt für die Maßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.3 sind Gemeinden und Kreise.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Der Antragsteller hat für die Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 zu erbringen:

- einen Nachweis der fehlenden oder unzureichenden Breitbandversorgung (Downstreamübertragungsrate von weniger als 16 Mbit/s zu erschwinglichen Preisen) im zu versorgenden Gebiet unter Berücksichtigung der Ausbauabsichten der Netzbetreiber während der nächsten drei Jahre.

4.2
Sofern Pläne für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer in ländlichen Gebieten (Integrierte kommunale Entwicklungskonzepte, Dorfinnenentwicklungskonzepte) vorliegen, müssen die Maßnahmen in Übereinstimmung mit diesen Plänen durchgeführt werden. Die Maßnahmen müssen im Einklang mit jeder relevanten lokalen Entwicklungsstrategie stehen.

4.3
Die Förderung erfolgt ausschließlich innerhalb der definierten Gebietskulisse „Ländlicher Raum“.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

5.2.1
Die Höhe der Förderung beträgt 75 Prozent des festgestellten Fehlbetrages im Sinn der Nummer 2.1.1 oder der förderfähigen Kosten nach Nummer 2.2. Für Maßnahmen nach Nummer 2.3 beträgt die Höhe der Förderung 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.

Im Fall, dass der Zuwendungsempfänger die Investition im Sinn der Nummer 2.1.2 selbst durchführt, beträgt die Höhe der Förderung 75 Prozent des aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung festgestellten Teilbetrages, der zur Erreichung der Wirtschaftlichkeitsschwelle erforderlich ist. Dieser Teilbetrag gilt als Festbetrag. Der staatliche Zuschuss für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2 sowie 2.2 ist auf 500 000 Euro pro Einzelvorhaben beschränkt. Die Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2.3 darf einen Gesamtzuschuss von 50 000 Euro je Einzelvorhaben nicht überschreiten.

5.3
Form der Zuwendung: Zuweisung

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Zur Auswahl eines geeigneten Netzbetreibers hat der Antragsteller im Fall der Förderung nach Nummer 2.1 und 2.2 ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieneutralität durchzuführen. Die Veröffentlichung muss zumindest auf dem Bundesportal Breitbandausschreibungen.de erfolgen. Die Bestimmungen des kommunalen Haushalts- und Vergaberechts sind zu beachten. Die Untergrenze für eine Grundversorgung der Privatnutzer muss mindestens 16 Mbit/s Downstream betragen.

6.2
Für die Maßnahmen nach Nummer 2.1 sind folgende Unterlagen zusätzlich zu erbringen:

- Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung des ausgewählten Netzanbieters, aus der der Zuschussbetrag hervorgeht, den der Anbieter zur Schließung seiner Wirtschaftlichkeitslücke erforderlich hält.

- Ein Angebot über die Höhe der Ausgaben zur Herstellung des offenen und fairen Zugangs auf Vorleistungsebene (technische Herstellung der Anbieter- und Nutzerneutralität), der für mindestens sieben Jahre zu gewährleisten ist. Der Zugang zu Leerrohren und Masten ist unbefristet zu gewähren. Bei NGA-Netzen muss die Möglichkeit der vollständigen Entbündelung geboten werden. Die Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene müssen auf den Preisbildungsverfahren der BNetzA und auf Preisen beruhen, die in vergleichbaren, von mehr Wettbewerb geprägten Gebieten gelten.

- Einen Nachweis, dass bei gleichen technischen Spezifikationen der Anbieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot ausgewählt worden ist.

6.3
Sofern der Zuwendungsempfänger die Investition selbst durchführt, ist die Nutzung der Netzinfrastruktur in einem offenen und transparenten Verfahren unter Beachtung des kommunalen Haushalts- und des Vergaberechtes zu vergeben.

6.4
Die Förderung nach Nummer 2.1 erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Infrastruktureinrichtungen innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. Die Förderung nach Nummer 2.2 erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs, dass die geförderten Leerrohre innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nicht mehr für Breitbandinfrastruktur genutzt werden können.

6.5
Die Verlegung der nach Nummer 2.2 geförderten Leerrohre ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Bundesnetzagentur für die Zwecke der Aktualisierung und Pflege des Infrastrukturatlas der Bundesregierung innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung der Arbeiten zur Verfügung zu stellen. Den an der Nutzung interessierten Netzbetreibern sind alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

6.6
Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung in folgender Weise einbezogen werden:
- pro geleisteter Arbeitsstunde pauschal mit 15 Euro,
- die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten,
- der Beleg der geleisteten Arbeitsstunden erfolgt durch einfache Stundennachweise, die zu unterschreiben sind. Diese müssen Namen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind vom Antragsteller gegenzuzeichnen.

Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei dem Zuwendungsempfänger erbracht werden.

6.7
Bereits bei Antragstellung für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 sind geeignete, projektspezifische Indikatoren sowie entsprechende zeitpunktbezogene Ausgangs- und Zielwerte zu benennen, die eine Beurteilung des Umfangs der Zielerreichung im Sinn der Nummer 1 des Zuwendungszwecks ermöglichen.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung mit dem Formular der Bewilligungsbehörde nach Grundmuster 1, Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG zu § 44 LHO, zu beantragen.

7.2
Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Bescheid entsprechend dem Grundmuster 2, Anlage 3 zu Nr. 4.1 VVG zu § 44 LHO.

7.3
Verwendungsnachweisverfahren

Bei den Maßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.3 sind der Verwendungsnachweis und ggf. der Zwischenverwendungsnachweis nach dem Grundmuster 3, Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO zu führen.

7.4
Auszahlungsverfahren

Abweichend von Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften beziehungsweise der Verwaltungsvorschriften für Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung erfolgt die Auszahlung ausschließlich aufgrund geleisteter und nachgewiesener Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Für entsprechende Mittelanforderungen sind der Bewilligungsbehörde (örtlich zuständige Bezirksregierung) die Rechnungsbelege und Zahlungsbeweise gemäß Nr. 6.7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) vorzulegen.

7.5.
Sonstige zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.

8
Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.

MBl. NRW. 2008 S. 438, geändert durch RdErl. v. 22.5.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 357), 18.3.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 571), 18.10.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 424), 4.1.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 223), 7.8.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 407), 8.10.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 642), 4.5.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 357), 15.3.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 169), 15.5.2018 (MBl. NRW. 2018 S. 362).