Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II B 2.0228.22901.02 vom 27. Januar 2016
Historisch:
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II B 2.0228.22901.02 vom 27. Januar 2016
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung
Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - II B 2.0228.22901.02
vom 27. Januar 2016
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt Zuwendungen für die Finanzierung von Maßnahmen der integrierten ländlichen Entwicklung zur Sicherung und Weiterentwicklung des ländlichen Raums als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturraum und zur Einbindung einer nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft in den Prozess zur Stärkung der regionalen Wirtschaft nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
- der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), und des Runderlasses des Finanzministeriums
„Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254),
- der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung
der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487),
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli
2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen
Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18),
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli
2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 1306/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und
Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der
Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69),
- der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über
die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom
24.12.2013, S. 9),
- der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über
die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)
- sowie des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988
(BGBl. I S. 1055).
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Doppelförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Zuwendungen werden unter jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen und zu jeweils spezifischen Bedingungen zur Umsetzung der Fördertatbestände unter den Nummern 2 bis 7 dieser Richtlinie gewährt.
2
Pläne für die Entwicklung ländlicher Gemeinden
2.1
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind
-
die Erarbeitung der zur Durchführung der Dorfentwicklung erforderlichen
Dorfinnenentwicklungskonzepte und integrierten kommunalen Entwicklungskonzepte,
- die Erarbeitung ländlicher Wegenetzkonzepte.
Die Konzepte sollen gegebenenfalls die Möglichkeiten einer dezentralen Versorgung mit erneuerbaren Energien und damit verbundene Energieeinsparungen untersuchen und bewerten.
2.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind Gemeinden.
2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung erfolgt ausschließlich innerhalb der im NRW-Programm „Ländlicher Raum 2014-2020“ definierten Gebietskulisse „Ländlicher Raum“.
2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung
2.4.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
2.4.3
Form der Zuwendung: Zuweisung
2.4.4
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Förderung beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen
Ausgaben,
- jedoch höchstens 50 000 Euro je EU-Förderperiode und Vorhaben für integrierte
kommunale Entwicklungskonzepte sowie Wegenetzkonzepte und
- höchstens 20 000 Euro je EU-Förderperiode und Vorhaben für
Dorfinnenentwicklungskonzepte.
2.4.5
Bemessungsgrundlage
2.4.5.1
Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Erarbeitung von
Dorfinnenentwicklungskonzepten, integrierten kommunalen Entwicklungskonzepten
und Wegenetzkonzepten in ländlichen Gebieten zur Erhaltung und Gestaltung des
ländlichen Charakters und der Verbesserung der Lebensqualität unter besonderer
Berücksichtigung der demografischen Entwicklung und der Reduzierung der
Flächeninanspruchnahme als Vorplanung im Sinn des § 1 Absatz 2 des
GAK-Gesetzes.
2.4.5.2
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
- Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind und
- Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung.
2.4.5.3
Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.
2.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
2.5.1
Die Konzepte sind im Rahmen ihrer Zielsetzung mit bereits vorhandenen oder
anderen Planungen, Konzepten oder Strategien im Gebiet abzustimmen. Der
Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist Bestandteil der
Pläne.
2.5.2
Dorfinnenentwicklungskonzepte müssen mindestens folgende Punkte beinhalten:
a) Analyse des Status Quo (Bevölkerung, Infrastruktur),
b) Stärken-Schwächen-Analyse,
c) Ableitung des Handlungsbedarfs,
d) Darstellung der Entwicklungsziele, Leitprojekte,
e) Darstellung, in welcher Weise die Bevölkerung und die relevanten Akteure bei
der Erstellung eingebunden waren,
f) Darstellung der Möglichkeiten zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme.
2.5.3
Integrierte kommunale Entwicklungskonzepte müssen mindestens die folgenden
Punkte beinhalten:
a) Darstellung der Bevölkerungsstruktur auf gesamtkommunaler Ebene und für die
Orts- und Stadtteile (bisherige Entwicklung und Prognose der
Bevölkerungszahlen, Änderung in der Altersstruktur),
b) Aussagen zur städtebaulichen Entwicklung auf gesamtkommunaler Ebene und für
die Orts- und Stadtteile (Baugebiete, Leerstand, Baulücken),
c) Darstellung der sozialen und technischen Infrastruktur auf gesamtkommunaler
Ebene und für die Orts- und Stadtteile (Einrichtungen und Angebote für
Gesundheit, Pflege, Senioren, Kinder und Jugendliche; Standorte, Auslastung,
Nutzungsarten, Sanierungsstand von dorfgemäßen Gemeinschaftseinrichtungen;
weitere (öffentliche) Einrichtungen und Angebote),
d) Profile der einzelnen Orte (prägende Stärken und Schwächen, Einschätzung der
Zukunftsfähigkeit (Entwicklungs-, Bestands-, Anpassungsdörfer), Beitrag zur
gesamtkommunalen Entwicklung).
e) Gesamtkommunale Stärken-Schwächen-Analyse,
f) Definition von gesamtkommunalen und lokalen Schwerpunkten oder
Handlungsfeldern,
g) Darstellung der Entwicklungsziele, gegebenenfalls Leitprojekte,
h) Darstellung, in welcher Weise die Bevölkerung und die relevanten Akteure bei
der Erstellung eingebunden waren,
i) Möglichkeiten zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme.
2.5.4
Ländliche Wegenetzkonzepte müssen mindestens die folgenden Punkte beinhalten:
a) Erarbeitung des Wegenetzkonzepts grundsätzlich für das ganze Gemeindegebiet,
in begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden,
b) Bestandserfassung mit Aussagen zur Nutzung der Wege nach Umfang und Funktionalitäten,
Ausbauart, Ausbauzustand und Tragfähigkeit und Unterhaltungspflichten,
c) Kategorisierung der Wege zu einem Kernwegenetz in Abstimmung mit vorhandenen
oder beabsichtigten Planungen, Konzepten oder Strategien in der Region und
unter Beteiligung der Bevölkerung und relevanten Akteure,
d) Handlungsempfehlungen und -vorschläge mit Aussagen zu Eigentums- und
Katasterverhältnissen an Wegen mit Handlungsbedarf, Bodenordnungsbedarf und
gegebenenfalls alternativen Unterhaltungsregelungen,
e) Darstellung, in welcher Weise die Bevölkerung und die relevanten Akteure bei
der Erarbeitung des Wegenetzkonzepts einbezogen wurden und
eine digitale Dokumentation des Wegenetzkonzeptes in einem geographischen Informationssystem (GIS) unter Nutzung der Daten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) der Bezirksregierung Köln, Abteilung 7 (Geobasis NRW); die zur Bearbeitung erforderlichen Geobasisdaten können im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung zur ländlichen Wegenetzkonzeption von den Kommunen beziehungsweise deren beauftragten Unternehmen kostenfrei über Geobasis NRW abgerufen oder aus den online-Portalen entnommen werden.
Bezogen auf die vorzunehmende Kategorisierung der Wege und die digitale Dokumentation des Wegenetzkonzeptes sind die Vorgaben des Leitfadens für die Erarbeitung von ländlichen Wegenetzkonzepten des für die ländliche Entwicklung zuständigen Ministeriums zu beachten.
Abweichungen, die sich aus der digitalen Dokumentation des Wegenetzkonzeptes und den Daten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) ergeben, sind in Geobasis NRW digital (Shape-Format) und kostenfrei bereitzustellen.
Die digitale Dokumentation des Wegenetzkonzeptes ist dem für die ländliche Entwicklung zuständigen Ministerium nach Fertigstellung des Konzeptes zu übergeben. Das für die ländliche Entwicklung zuständige Ministerium und seine nachgeordneten Behörden dürfen die digitale Dokumentation für ihre Aufgaben und zur Öffentlichkeitsarbeit kostenfrei nutzen.
2.5.5
Pro Gemeinde können ein integriertes kommunales Entwicklungskonzept, ein
Wegenetzkonzept und maximal zwei Dorfinnenentwicklungskonzepte gefördert
werden.
3
Dorferneuerung und -entwicklung
3.1
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen der Dorferneuerung und –entwicklung zur Erhaltung und Gestaltung des dörflichen Charakters und zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der dörflichen Bevölkerung. Dies sind im Einzelnen:
3.1.1
Maßnahmen sowie deren Vorbereitung und Begleitung zur Herstellung und
Weiterentwicklung dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen (beispielsweise
Dorfläden, Dorfgemeinschaftshäuser) zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der
dörflichen Bevölkerung. Ausgeschlossen von der Förderung sind Ausgaben für den
Betrieb und die Unterhaltung der Gemeinschaftseinrichtungen.
3.1.2
Gestaltung, verbesserte Führung oder Verkehrsberuhigung von Dorfstraßen, Anlage
und Umgestaltung von Plätzen, Verbindungs-, Geh- und Fußwegen zur Verbesserung
innerörtlicher Verkehrsverhältnisse einschließlich der zugehörigen Grün- und
Freiraumgestaltung im Dorf.
3.1.3
Begrünungen im öffentlichen Bereich, die zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur
Einbindung des Dorfes in die Landschaft beitragen, Maßnahmen, um Lebensräume
für heimische Tier- und Pflanzenarten im Ort zu erhalten, wiederherzustellen
oder zu schaffen.
3.1.4
Bei ländlicher Bausubstanz mit Ortsbild prägendem Charakter
a) die Erhaltung, Instandsetzung und Gestaltung einschließlich baulicher
Gestaltungselemente an Einzelobjekten oder Ensembles,
b) der Innenausbau, soweit dieser zur Erhaltung oder Wiederherstellung der
Außenwände konstruktiv oder für die Anpassung leerstehender oder freiwerdender
ländlicher Bausubstanz an die Erfordernisse zeitgemäßen Wohnens und Arbeitens
notwendig ist,
c) kleinere, selbständige bauliche Maßnahmen (in Einzelfällen).
3.1.5
Investive Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung
ihrer bestehenden Bausubstanz sowie deren Vorbereitung und Begleitung, insbesondere
für Gewerbe-, Dienstleistungs-, Handels-, kulturelle, öffentliche und
gemeinschaftliche Zwecke, die dazu dienen, Arbeitsplätze zu sichern, neue
Arbeitsplätze zu schaffen oder Zusatzeinkommen zu erschließen.
3.1.6
Maßnahmen nach Nummer 3.1.4 von privaten Zuwendungsberechtigten werden nur im
Ortskern gefördert. Maßnahmen nach Nummer 3.1.5 sind auch außerhalb
geschlossener Ortschaften förderfähig.
3.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
3.2.1
Zuwendungsberechtigt für Maßnahmen nach den Nummern 3.1.1 bis 3.1.3 sind
- Gemeinden und Gemeindeverbände,
- Teilnehmergemeinschaften soweit die Maßnahmen im Zusammenhang mit einem
Bodenordnungsverfahren durchgeführt werden.
3.2.2
Zuwendungsberechtigt für Maßnahmen nach den Nummern 3.1.4 sind
- Gemeinden und Gemeindeverbände,
- natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des
Privatrechts.
3.2.3
Zuwendungsberechtigt für Maßnahmen nach Nummer 3.1.5 sind natürliche Personen
und Personengesellschaften sowie juristische Personen des Privatrechts, die
Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens sind.
Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen im Sinn dieser
Richtlinie sind Unternehmen nach § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die
grundsätzlich die in § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten und
- die Merkmale eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinn des
Einkommensteuerrechts erfüllen oder
- ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaften und unmittelbar
kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
Nicht zuwendungsberechtigt sind
- Antragstellerinnen und Antragsteller, die Leistungen aufgrund des Gesetzes
zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
erhalten und
- Antragstellerinnen und Antragsteller, bei denen die Kapitalbeteiligung der
öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens
beträgt.
3.3
Zuwendungsvoraussetzungen
3.3.1
Die Förderung erfolgt ausschließlich innerhalb der im NRW-Programm „Ländlicher
Raum 2014-2020“ definierten Gebietskulisse Ländlicher Raum in Orten oder
Ortsteilen bis zu 10 000 Einwohnern. Zur Beurteilung der Förderfähigkeit
einzelner Maßnahmen ist auf den zusammenhängend bebauten Siedlungsbereich
(beispielsweise Dorf, Ortschaft, Weiler) abzustellen.
3.3.2
Sofern Pläne für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer in ländlichen
Gebieten (integrierte kommunale Entwicklungskonzepte,
Dorfinnenentwicklungskonzepte) vorliegen, müssen die Maßnahmen in
Übereinstimmung mit diesen Plänen durchgeführt werden. Die Maßnahmen müssen im
Einklang mit jeder relevanten lokalen Entwicklungsstrategie stehen.
3.3.3
Zuwendungen an natürliche Personen und Personengesellschaften, juristische
Personen des Privatrechts sowie Teilnehmergemeinschaften werden nur bewilligt,
wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 5 000 Euro beträgt.
3.3.4
Bauliche Maßnahmen können nur bewilligt werden, unter der Voraussetzung, dass
sie ortsbildverträglich sind.
3.3.5
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen für die beantragten
Objekte oder Flächen Nutzungsrechte von grundsätzlich zwölf Jahren ab
Fertigstellung nachweisen.
3.3.6
Für die beantragte zu bewilligende Baumaßnahme muss vorliegen (soweit
zutreffend):
- die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung,
- mindestens ein positiver Vorbescheid nach § 71 der Landesbauordnung,
- bei genehmigungsfreien Wohngebäuden eine Erklärung der Bauherrin oder des
Bauherrn, dass die Gemeinde keine Erklärung nach § 67 Absatz 1 Nummer 3 der
Bauordnung NRW abgegeben hat.
3.3.7
Für Maßnahmen nach Nummer 3.1.1 (dorfgemäße Gemeinschaftseinrichtungen) gilt:
- bei Förderung auf der Grundlage eines Dorfinnenentwicklungskonzeptes oder
integrierten kommunalen Entwicklungskonzeptes muss darin der Bedarf nach einer
entsprechenden Einrichtung formuliert sein,
- bei Antragstellung ist ein Bewirtschaftungskonzept vorzulegen,
- die Einrichtung sollte als Multifunktionsgebäude ausgestaltet werden.
3.3.8
Der Neubau von dorfgemäßen Gemeinschaftseinrichtungen ist nur unter folgenden
Bedingungen zulässig:
- multifunktionale Nutzungsmöglichkeit,
- die Nutzung oder Umgestaltung eines Bestandsgebäudes ist nicht möglich,
- die Möglichkeiten der Nutzung von Bestandsgebäuden wurden geprüft und diese
Prüfung ist dokumentiert.
3.3.9
Für Maßnahmen nach Nummer 3.1.4 von privaten Antragstellern wird eine Zuwendung
nur gewährt, wenn sie zur Dorfinnenentwicklung auf der Grundlage eines
diesbezüglichen Konzeptes beitragen, oder wenn sie der Umsetzung eines
integrierten kommunalen Entwicklungskonzeptes dienen.
3.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung
3.4.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
3.4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss; bei gemeindlichen Antragsstellern: Zuweisung
3.4.4
Die Höhe der Förderung beträgt:
3.4.4.1
65 Prozent für Maßnahmen nach den Nummern 3.1.1 bis 3.1.4, die von öffentlichen
Zuwendungsberechtigten auf Basis eines aktuellen, von der Bewilligungsbehörde
anerkannten integrierten kommunalen Entwicklungskonzeptes oder
Dorfinnenentwicklungskonzeptes durchgeführt werden.
3.4.4.2
45 Prozent für Maßnahmen nach den Nummern 3.1.1 bis 3.1.4, die von öffentlichen
Zuwendungsberechtigten ohne Grundlage eines aktuellen, von der
Bewilligungsbehörde anerkannten integrierten kommunalen Entwicklungskonzeptes
oder Dorfinnenentwicklungskonzeptes durchgeführt werden.
3.4.4.3
35 Prozent für Maßnahmen privater Zuwendungsberechtigter, jedoch höchstens 30
000 Euro je Objekt für Maßnahmen zur Erhaltung, Gestaltung und Instandsetzung
ländlicher Bausubstanz (Nummer 3.1.4) und höchstens 100 000 Euro je Objekt für
Umnutzungsmaßnahmen (Nummer 3.1.5).
3.4.5
Bemessungsgrundlage
3.4.5.1
Bei Maßnahmen nach Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 zählen
die Baukosten und die Baunebenkosten zu den zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben. Die Baunebenkosten sind nur zu berücksichtigen, wenn die
Leistungen nicht von eigenem Personal des Maßnahmenträgers erbracht werden. Bei
Hochbauten zählen die Kostengruppen 200 bis 500 ohne 212, 213 und 240, die
Kostengruppe 600 ohne 611, 621 und 629 und die Kostengruppe 700 ohne 725, 750
bis 759, 760 bis 769 der DIN 276 zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
3.4.5.2
Die Aufwendungen für Architektur- und Ingenieurleistungen werden bis zu einem
Höchstsatz von insgesamt 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben anerkannt.
3.4.5.3
Sind Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz rechtlich möglich, so vermindern
sich die zuwendungsfähigen Ausgaben um die Summe dieser Beiträge.
3.4.5.4
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
a) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
b) Erschließungsmaßnahmen, für die die Gemeinden Erschließungsbeiträge nach dem
Baugesetzbuch zu erheben berechtigt sind,
c) Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung,
d) Maßnahmen, die Dritte aus gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger
Verpflichtung durchzuführen haben,
e) Maßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
f) Wegebaumaßnahmen außerhalb geschlossener Ortschaften mit Ausnahme der
Herstellung gemeinschaftlicher Anlagen nach Nummer 5.1.1.1 und
g) die Umnutzung zu Wohnzwecken.
3.4.5.5
Aufwendungen, die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
regionalen Wirtschaftsstruktur“ oder anderer Förderprogramme gefördert werden,
sind nicht zuwendungsfähig. Bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.4 ist eine
Kombination mit Mitteln der Denkmalpflege zulässig.
3.4.5.6
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.5 (Umnutzung) sind Investitionen, die die
Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen des
jeweiligen Betriebes betreffen, nicht förderfähig.
3.4.5.7
Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen unentgeltlichen
Arbeitsleistungen wird bei Maßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie
bei Maßnahmen von Teilnehmergemeinschaften und Vereinen, die den Status der
Gemeinnützigkeit erfüllen, als fiktive Ausgabe in Höhe von 15 Euro je
geleisteter Stunde in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Als
bürgerschaftliches Engagement gelten insbesondere nicht Leistungen in Erfüllung
einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer
organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfängerin. Die Anrechnung darf
60 Prozent des Nettobetrages, der sich bei der Vergabe der Leistungen an ein
Unternehmen ergeben würde, nicht überschreiten. Die Arbeitsstunden müssen schriftlich
belegt werden. Die Anerkennung bürgerschaftlichen
Engagements ist so zu begrenzen, dass die Zuwendung die Summe der Ist-Ausgaben
nicht übersteigt.
3.4.5.8
Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.
3.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
3.5.1
Bei
einer Förderung auf Basis eines Dorfinnenentwicklungskonzeptes oder eines
integrierten kommunalen Entwicklungskonzeptes darf das zugrundeliegende Konzept
zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht älter als fünf Jahre sein, andernfalls ist
das Konzept auf seine Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten.
Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren.
3.5.2
Die Anerkennung anderer Konzepte (zum Beispiel Städtebauförderung), um einen
höheren Fördersatzes zu erlangen, ist durch die Bewilligungsbehörde im
Einzelfall möglich, sofern diese Konzepte mindestens folgende inhaltliche
Voraussetzungen erfüllen:
a) Bestandsaufnahme oder SWOT-Analyse,
b) Analyse der demografischen Entwicklung und der Leerstandsituation,
c) Angaben zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme,
d) Beteiligung der Bevölkerung bei der Erstellung des Konzepts,
e) Erstellung oder Aktualisierung des Konzepts innerhalb von fünf Jahren vor
Antragsstellung.
3.5.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.5 darf die Summe der positiven Einkünfte
(Prosperitätsgrenze) der Zuwendungsberechtigten zum Zeitpunkt der
Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide
pro Jahr 90 000 Euro bei Ledigen und 120 000 Euro bei Ehegatten (Einkünfte der
Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers und des Ehepartners
beziehungsweise der Ehepartnerin) nicht überschritten haben. In begründeten
Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur
den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen. Bei juristischen
Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten
diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und
Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten) auf der Basis der
Durchschnittsbildung für alle im Unternehmen hauptberuflich tätigen
Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre, höchstens jedoch 120
000 Euro je Jahr.
3.5.4
Zuwendungsberechtigte haben für Maßnahmen nach Nummer 3.1.1 und Nummer 3.1.5
einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit der
durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen.
3.5.5
Die Zuwendung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die
geförderten
- Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab
Fertigstellung,
- Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes
von fünf Jahren ab Lieferung
veräußert oder nicht mehr dem Förderungszweck entsprechend verwendet werden.
3.5.6
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben spätestens sechs Monate
nach Erhalt des Zuwendungsbescheids mit der Maßnahme zu beginnen.
4
Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen
4.1
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Investitionen zur öffentlichen Verwendung in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleine touristischen Infrastrukturen, insbesondere zur Erschließung regionaler touristischer Entwicklungspotenziale im Rahmen der Einkommensdiversifizierung, sowie deren Vorbereitung und Begleitung.
4.1.2
Bei Investitionen in bestehende Infrastrukturen muss eine funktionale
Weiterentwicklung stattfinden.
4.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind
- Gemeinden und Gemeindeverbände,
- natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des
Privatrechts.
4.3
Zuwendungsvoraussetzungen
4.3.1
Die Förderung erfolgt ausschließlich innerhalb der im NRW-Programm „Ländlicher
Raum 2014-2020“ definierten Gebietskulisse „Ländlicher Raum“. In Orten oder
Ortsteilen (zusammenhängend bebauter Siedlungsbereich) mit mehr als 10 000
Einwohnern ist eine Förderung ausgeschlossen.
4.3.2
Die Maßnahmen müssen im Einklang mit jeder relevanten lokalen
Entwicklungsstrategie stehen.
4.3.3
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Maßnahmen der Umsetzung eines von der
Bewilligungsbehörde anerkannten integrierten kommunalen Entwicklungskonzepts
gemäß Nummer 2 oder der Umsetzung der regionalen Entwicklungsstrategie einer
aktiven LEADER-Region dient.
4.3.4
Das der Förderung zugrundeliegende integrierte kommunale Entwicklungskonzept
darf zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht älter als fünf Jahre sein, andernfalls
ist das Konzept auf seine Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten.
Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren.
4.3.5
Für die zu fördernde Baumaßnahme muss vorliegen (soweit zutreffend):
- die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung,
- mindestens ein positiver Vorbescheid nach § 71 der Landesbauordnung,
- bei genehmigungsfreien Wohngebäuden eine Erklärung der Bauherrin oder des
Bauherrn, dass die Gemeinde keine Erklärung nach § 67 Absatz 1 Nummer 3 der
Landesbauordnung abgegeben hat.
4.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung
4.4.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
4.4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss, bei gemeindlichen Anträgen: Zuweisung
4.4.4
Bemessungsgrundlage
4.4.4.1
Anzurechnen auf die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind die Baukosten und die
Baunebenkosten. Die Baunebenkosten sind nur zu berücksichtigen, wenn die
Leistungen von eigenem Personal des Maßnahmenträgers nicht erbracht werden. Bei
Hochbauten zählen die Kostengruppen 200 bis 500 ohne 212, 213 und 240, die
Kostengruppe 600 ohne 611, 621 und 629 und die Kostengruppe 700 ohne 725, 750
bis 759, 760 bis 769 der DIN 276 zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
4.4.4.2
Die Aufwendungen für Architektur- und Ingenieurleistungen werden bis zu einem
Höchstsatz von insgesamt 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben anerkannt.
4.4.4.3
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
- Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
- Erschließungsmaßnahmen, für die die Gemeinden Erschließungsbeiträge nach dem
Baugesetzbuch zu erheben berechtigt sind,
- Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung,
- Wegebaumaßnahmen außerhalb geschlossener Ortschaften mit Ausnahme der
Herstellung gemeinschaftlicher Anlagen nach Nummer 5.1.1.1,
- Maßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten.
4.4.4.4
Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.
4.4.4.5
Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen unentgeltlichen
Arbeitsleistungen wird bei Maßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie
von Vereinen, die den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen, als fiktive Ausgabe
in Höhe von 15 Euro je geleisteter Stunde in die Bemessungsgrundlage
einbezogen. Als bürgerschaftliches Engagement gelten insbesondere nicht
Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis
oder einer organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfängerin oder dem
Zuwendungsempfänger. Die Anrechnung darf 60 Prozent des Nettobetrages, der sich
bei der Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen ergeben würde, nicht
überschreiten. Die
Arbeitsstunden müssen schriftlich belegt werden. Die
Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements ist so zu begrenzen, dass die
Zuwendung die Summe der Ist-Ausgaben nicht übersteigt.
4.4.4.6
Zuwendungen an natürliche Personen und Personengesellschaften und juristische
Personen des Privatrechts werden nur bewilligt, wenn die Zuwendung im
Einzelfall mehr als 5 000 Euro beträgt.
4.4.5
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt:
4.4.5.1
Für Maßnahmen öffentlicher Zuwendungsberechtigter, 65 Prozent, jedoch höchstens
200 000 Euro.
4.4.5.2
Für Maßnahmen privater Zuwendungsberechtigter 35 Prozent, jedoch höchstens 200
000 Euro.
4.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
4.5.1
Geförderte Maßnahmen von natürlichen Personen und Personengesellschaften sowie
juristischen Personen des Privatrechts müssen uneingeschränkt der
Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
4.5.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen für die zu fördernden
Objekte oder Flächen Nutzungsrechte von grundsätzlich zwölf Jahren ab
Fertigstellung nachweisen.
4.5.3
Die Zuwendung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die
geförderten
- Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab
Fertigstellung,
- Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes
von fünf Jahren ab Lieferung
veräußert oder nicht mehr dem Förderungszweck entsprechend verwendet werden.
5
Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) (ohne
Verfahren gemäß der §§ 103a bis 103k FlurbG)
5.1
Gegenstand der Förderung
5.1.1
Gemeinschaftliche Angelegenheiten (§ 18 Absatz 1 FlurbG)
5.1.1.1
Herstellung, Änderung, Verlegung oder Beseitigung der gemeinschaftlichen
Anlagen (§ 39 FlurbG); hierzu gehört auch der Wegebau, soweit er im
Zusammenhang mit der Ordnung der rechtlichen Verhältnisse steht.
5.1.1.2
Maßnahmen, die nach § 37 Absatz 1 und 2 des Flurbereinigungsgesetzes mit
Rücksicht auf den Umweltschutz, den Naturschutz und die Landschaftspflege, den
Boden- und den Gewässerschutz erforderlich sind, sowie die Zuteilung von
Flächen für solche Maßnahmen, zu einem die Nutzungseinschränkung
berücksichtigenden Wert.
5.1.1.3
Bodenschützende und bodenverbessernde sowie sonstige Maßnahmen, durch welche
die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand
verringert und die Bewirtschaftung erleichtert werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2
FlurbG).
5.1.1.4
Maßnahmen der Dorferneuerung
5.1.1.4.1
Bodenordnerische Maßnahmen in der Ortslage einschließlich Vermessung und
Abmarkung sowie hiermit in Verbindung stehende Versetzung von Zäunen, Mauern,
Sträuchern und ähnlichem sowie zu leistende Entschädigungen.
5.1.1.4.2
Sonstige durch die Bodenordnung veranlasste und im gemeinschaftlichen Interesse
durchzuführende Maßnahmen im Rahmen und nach Maßgabe der Nummern 3.1.1 bis
3.1.3.
5.1.1.5
Maßnahmen, die zur wertgleichen Abfindung erforderlich sind (§ 44 Absatz 3 und
4 FlurbG).
5.1.1.6
Maßnahmen, die wegen einer völligen Änderung der bisherigen Struktur eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sind (§ 44 Absatz 5
FlurbG).
5.1.1.7
Entschädigungen zum Ausgleich von Härten (§ 36 FlurbG), Geldabfindungen (§ 50
Absatz 2, § 85 Nummer 10 FlurbG), Geldausgleiche (§ 51 Absatz 1 FlurbG) sowie
sonstige Geldentschädigungen, soweit diese Ausgaben hierfür nicht durch
entsprechende Einnahmen gedeckt sind.
5.1.1.8
Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft bei der Wertermittlung, Vermessung und
Abmarkung einschließlich des erforderlichen Materials.
5.1.1.9
Arbeiten, die Dritte im Auftrag der Teilnehmergemeinschaft zur Wahrnehmung der
gemeinschaftlichen Angelegenheiten durchführen, sowie Vorarbeiten
(Zweckforschungen, Untersuchungen und Erhebungen), die zur Durchführung der
gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmergemeinschaft erforderlich
sind.
5.1.1.10
Verluste aus der Landverwertung insoweit, als sie der Teilnehmergemeinschaft
bei der Verwendung der Flächen für die Verbesserung der Agrarstruktur und für
Maßnahmen nach Nummer 5.1.1.2 entstehen.
5.1.1.11
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für unvermeidbare Eingriffe in Natur und
Landschaft (§§ 4 bis 5 LG NRW) soweit diese nicht über den Landabzug nach § 47
des Flurbereinigungsgesetzes auszugleichen sind.
5.1.2
Der Zwischenerwerb von Land für Zwecke der
Flurbereinigung, wenn die Grundstücke nach Lage und Wert für diese
Zwecke geeignet sind.
5.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz.
5.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Es können nur Maßnahmen in ländlich geprägten Orten oder Ortsteilen mit weniger als 10 000 Einwohnern gefördert werden.
5.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.4.2
Finanzierungsart
5.4.2.1
Bei Maßnahmen nach Nummer 5.1.2: Vollfinanzierung
5.4.2.2
Bei allen anderen Maßnahmen: Anteilsfinanzierung
5.4.3
Form der Zuwendung
5.4.3.1
Bei Maßnahmen nach Nummer 5.1.2: Darlehen
Diese Darlehen sind zinslos und müssen spätestens 3 Jahre nach dem Besitzübergang zurück-gezahlt sein.
5.4.3.2
Bei allen anderen Maßnahmen: Zuweisung
Die Weiterleitung von Zuwendungen ist ausgeschlossen.
5.4.4
Bemessungsgrundlagen
5.4.4.1
Bei Gemeinschaftlichen Angelegenheiten (Nummer 5.1.1) sind die Ausgaben
anzurechnen, die der Teilnehmergemeinschaft zur Last fallen sowie die
folgenden, davon abzusetzenden Ausgaben und Einnahmen.
Zur
Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausführungskosten sind von den Gesamtausgaben
abzusetzen:
- Ausgaben für die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen,
- Kapitalbeschaffungskosten und Beratungskosten für Darlehen, Zinsen für
Darlehn, Tilgung von Darlehen,
- rechtlich mögliche Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen,
- Kostenanteile des Unternehmens gemäß § 86 Absatz 3 und § 88 Nummer 8 des
Flurbereinigungsgesetzes,
- Entschädigungen und Leistungen des Unternehmens (§ 88 Nummer 3 bis 5 FlurbG)
sowie Geldentschädigungen (§ 89 FlurbG),
- von der Teilnehmergemeinschaft vereinnahmte Erstattungen - soweit sie an
Beteiligte erstattet werden - und Entschädigungen (§ 40 Satz 3 FlurbG),
Erstattungen (§ 50 Absatz 2 und 4, § 51 Absatz 2 und § 85 Nummer 10 FlurbG),
- Erstattungen Dritter,
- die Ausgaben überschreitende Einnahmen aus der Verwertung und Nutzung des von
der Teilnehmergemeinschaft erworbenen Landes, soweit es nicht durch
(Land-)beitrag nach § 47 des Flurbereinigungsgesetzes aufgebracht worden ist,
- Erlöse gemäß § 46 Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes,
- Einnahmen für besondere Kosten (§ 107 FlurbG) und aus der Abgabe von
Material,
- Habenzinsen, soweit sie aus Zuwendungen erwachsen.
5.4.4.2
Bei Zwischenerwerb von Land für Zwecke der Flurbereinigung (Nummer 5.1.2) ist Bemessungsgrundlage
höchstens der Verkehrswert zuzüglich der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem
Landerwerb anfallenden Maklergebühren.
5.4.4.3
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
a) Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
b) Landankauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs in Verfahren nach dem
Flurbereinigungsgesetz,
c) Kauf von Lebendinventar,
d) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
e) Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung,
f) Betriebskosten,
g) die Anlegung und Verbesserung von ländlichen Wegen und Hofzufahrten
einzelner Beteiligter,
h) Unterhaltungsmaßnahmen an gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie
Maßnahmen zur Wiederherstellung eines früheren Wirtschaftszustandes,
i) die Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland sowie die Umwandlung
von Grünland und Ödland in Ackerland,
j) die Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpeln, Hecken, Gehölzgruppen
oder Wegrainen,
k) Maßnahmen mit der Folge einer Beschleunigung des Wasserabflusses,
l) Bodenmelioration.
Der Förderausschluss für die Buchstaben i bis l gilt im Einzelfall nicht, wenn die oben genannten Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.
5.4.5
Fördersätze und Höchstbeträge
Der Eigenanteil der Teilnehmergemeinschaft richtet sich nach deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und den Vorteilen aus der Durchführung des Verfahrens. Diese sind regelmäßig bei einem Eigenanteil von 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausführungskosten je Hektar kostenpflichtiger Fläche erreicht. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Eigenanteil der Teilnehmergemeinschaft mit Zustimmung der obersten Flurbereinigungsbehörde hiervon abweichend festgelegt werden. Er darf in diesen Fällen 25 Prozent nicht unterschreiten. Die Gewährung eines erhöhten Fördersatzes nach Nummer 5.4.5.3 ist hiervon unberührt.
Die Höhe der Förderung beträgt:
5.4.5.1
Bei Gemeinschaftlichen Angelegenheiten (Nummer 5.1.1 mit Ausnahme der Nummer
5.1.1.4.2) 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.4.5.2
Bei Gemeinschaftlichen Angelegenheiten nach Nummer 5.1.1.4.2 65 Prozent
beziehungsweise 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß den Nummern
3.4.4.1 beziehungsweise 3.4.4.2.
5.4.5.3
Für Maßnahmen nach Nummer 5.1.1 mit Ausnahme von Nummer 5.1.1.4, die der
Umsetzung eines Wegenetzkonzeptes nach Nummer 2.1 dienen, wird der Fördersatz
um 5 Prozent und für Maßnahmen, die der Umsetzung einer regionalen
Entwicklungsstrategie nach LEADER dienen wird der Fördersatz um 10 Prozent
erhöht.
5.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.5.1
Die Wirkungen des Flurbereinigungsverfahrens auf Natur und Landschaft sind zu
dokumentieren.
5.5.2
Bei Maßnahmen nach den Nummern 5.1.1.1, 5.1.1.2 sowie 5.1.1.4 muss die spätere
Übernahme der gemeinschaftlichen Anlagen durch einen Unterhaltungsträger (in
der Regel die Gemeinde) vor der Einleitung des Bodenordnungsverfahrens
gesichert sein. Nach der Abnahme der Anlagen sind die fertig gestellten Teile
sofort dem Unterhaltungsträger zur Verwaltung und Unterhaltung zu übergeben.
6
Freiwilliger Landtausch gemäß der §§ 103a bis 103k des Flurbereinigungsgesetzes
6.1
Gegenstand der Förderung
6.1.1
Maßnahmen zur Ausführung des freiwilligen Landtausch gemäß der §§ 103a bis 103k
des Flurbereinigungsgesetzes, die den Tauschpartnern nach Maßgabe des
Tauschplanes zur Last fallen.
6.1.1.1
Vermessungsarbeiten durch die Flurbereinigungsbehörde, einen öffentlich
bestellten Vermessungsingenieur oder das Katasteramt einschließlich der
entstehenden Vermessungsnebenkosten (Messgehilfen, Vermarkungsmaterial), soweit
es sich um erforderliche Grenzvermessungen handelt (Ermittlung, Feststellung
und Abmarkung von Grundstücksgrenzen); die Vermessung darf sich nur auf die
Grenzen der Tauschgrundstücke beziehen und nicht im Zusammenhang mit anderen
Katastervermessungen durchgeführt werden.
6.1.1.2
Wertgutachten (vor allem bei Waldbeständen).
6.1.1.3
Unterlagen, Bescheinigungen und sonstige Dokumente die für den Förderantrag,
den Tauschplan und die Berichtigung der öffentlichen Bücher
(Liegenschaftskataster und Grundbuch) erforderlich sind.
6.1.1.4
Folgemaßnahmen, die zur Instandsetzung der neuen Grundstücke oder zur
Herstellung der gleichen Bewirtschaftungsmöglichkeiten wie bei den abgegebenen
Grundstücken notwendig sind, soweit die Ausgaben den Tauschpartnern
entsprechend dem in einem Flurbereinigungsverfahren üblichen Maß nicht selbst
zugemutet werden können; solche Maßnahmen sind die Beseitigung entbehrlicher
befestigter Wege, die Beseitigung, Verlegung und Neuanlage von Gräben sowie die
Anlage von Grabenüberfahrten über 0,3 Meter lichte Weite zu den neuen
Grundstücken und die Anlage von Brunnen, sofern solche Anlagen in einwandfreiem
Zustand auf den abgegebenen Grundstücken vorhanden waren und auf den neuen
Grundstücken erforderlich sind; diese Maßnahmen dürfen den Belangen des Natur-
und Landschaftsschutzes nicht zuwiderlaufen.
6.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt
sind:
- natürliche und juristische Personen des Privatrechts,
- juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der
Gebietskörperschaften.
6.3
Zuwendungsvoraussetzungen
6.3.1
Es können nur Maßnahmen in ländlich geprägten Orten
oder Ortsteilen mit weniger als
10 000 Einwohnern gefördert werden.
6.3.2
Mindestens
einer der Eigentümer oder Pächter der Tauschgrundstücke muss Land- oder
Forstwirt im Sinn des § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
sein. Bewirtschaftet eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
Privatrechts einen landwirtschaftlichen Betrieb, so genügt es, dass diese ihren
Haupterwerb aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zieht.
6.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung
6.4.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung
6.4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss,
bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts: Zuweisung
Die Weiterleitung der Zuwendung ist ausgeschlossen.
6.4.4
Bemessungsgrundlagen
Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen nach der Nummer 5.4.4.4.
6.4.5
Fördersätze und Höchstbeiträge
Die Höhe der Förderung beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung. Zuwendungen nach dieser
Richtlinie sind bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung mit dem Formular
der Bewilligungsbehörde nach
Grundmuster 1 „Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG“, zu
beantragen. Bei Maßnahmen nach Nummer 6 ist die Flurbereinigungsbehörde örtlich
zuständig, in deren Amtsbezirk der überwiegende Teil der Grundstücke liegt.
7.1.2
Zuständige staatliche Bauverwaltung im Sinn der Nummer 6.1 der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung beziehungsweise Nummer 6.1 der
Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden,
ist die Bewilligungsbehörde.
7.1.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 3 richten Gemeinden den Antrag unmittelbar, sonstige
Antragsteller über die Gemeinde als untere Denkmalbehörde, an die
Bewilligungsbehörde.
7.1.4
Bei Maßnahmen nach der Nummer 6 ist dem Antrag ein Tauschplan nach dem Muster
der Anlage 1 beizufügen.
7.1.5
Der Antrag zu Maßnahmen nach Nummer 6 ist von allen Tauschpartnern zu
unterschreiben.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bei Maßnahmen nach den Nummern 3.1.4, 3.1.5 und 4.1 erhält neben der
Antragstellerin oder dem Antragsteller auch die Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde – soweit sie nicht selbst Antragstellerin ist – eine
Ausfertigung des Zuwendungsbescheides. Ist eine Gemeinde Antragstellerin zu
Maßnahmen nach den Nummern 3.1.1 bis 3.1.4 und Nummer 4 so erhält auch der
Kreis eine Ausfertigung des Zuwendungsbescheides.
7.2.2
Grundlage der Bewilligung von Zuwendungen bei Maßnahmen nach Nummer 5.1.1 ist
die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausführungskosten durch die oberste
Flurbereinigungsbehörde. Solange
die zuwendungsfähigen Ausführungskosten in Bodenordnungsverfahren nach dem
Flurbereinigungsgesetz 100 Euro je Hektar der Verfahrensfläche und in
beschleunigten Zusammenlegungsverfahren den Betrag von 50 Euro je Hektar
Verfahrensfläche noch nicht erreicht haben, kann auf die bewilligte Zuwendung
ein Abschlag in Höhe der zuwendungsfähigen Ausführungskosten gezahlt werden.
Unmittelbar nach Bestandskraft des Flurbereinigungsbeschlusses (§ 4 FlurbG)
sind die Beteiligten zu ermitteln (§ 11 FlurbG). Unverzüglich nach der Wahl des
Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft sind Beschlüsse über die rechtzeitige
Hebung der Beiträge nach § 19 des Flurbereinigungsgesetzes herbeizuführen.
7.3
Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren
7.3.1
Die Auszahlung der Zuwendung oder von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt,
abweichend von Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungsvorschriften
für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der
Landeshaushaltsordnung ausschließlich aufgrund geleisteter und nachgewiesener
Zahlungen des Zuwendungsberechtigten. Für entsprechende Mittelanforderungen
sind die Rechnungsbelege und Zahlungsbeweise gemäß Nummer 6.7 ANBest-P
vorzulegen. Abweichend hiervon gelten für Maßnahmen nach Nummer 5 die
Regelungen der Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften und der
Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden
zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit es den nationalen Anteil der
Zuwendung betrifft.
7.3.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 5 ist der Verwendungsnachweis und gegebenenfalls der
Zwischennachweis nach dem Grundmuster 3 „Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG“ zu führen.
Bei Maßnahmen nach Nummer 5 ist der Zwischennachweis vorzulegen, solange über
die Kasse der Zuwendungsempfängerin bis zum Abschluss des Verfahrens ein
Zahlungsverkehr stattfindet.
7.3.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 6 ist der Verwendungsnachweis und gegebenenfalls der Zwischennachweis von allen Tauschpartnern zu
unterzeichnen.
7.3.4
Der einfache Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen.
7.3.5
Zum Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben sind nach Nummer 6.5 ANBest-P
grundsätzlich Originalbelege vorzulegen. Eine Anerkennung elektronisch
archivierter Belege kann nur dann erfolgen, wenn das verwendete
Dokumentenmanagementsystem den Anforderungen eines der in Anhang I Ziffer 3. B)
der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit
Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates
hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des
Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171 vom 23.6.2006, S.
90) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten internationalen
Sicherheitsstandards genügt und die Aufbewahrungsfrist gewährleistet wird.
7.4
Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind
anzuwenden:
- bei Gemeinden und Gemeindeverbänden die Nummer 3 der ANBest-G (Anlage 1 zu
Nr. 5.1 VVG) und
- bei den übrigen Zuwendungsempfängern
den Runderlass des Finanzministeriums „Hinweise für die Vergabe öffentlicher
Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte bei Beschaffungen nach der VOL/A und
der VOB/A ("Wertgrenzenerlass"); hier: vorläufige Bestimmungen zur
Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte bei Beschaffungen
nach der VOL/A und der VOB/A ab 1.1.2013“ vom 17. Dezember 2012 (n.v.)
IC2-0055-2 sowie den Runderlass des Finanzministeriums „Anwendung der Vergaberegelungen
durch Zuwendungsempfänger; hier: vorläufige Regelung zu Nummer 3.1 der
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
und Nummer 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
institutionellen Förderung (ANBest-I) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO)“
vom 19. Februar 2014 (n.v.) IC2-0044-4-3.1.
8
Schlussvorschriften
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 18. März 2008 (MBl. NRW. S. 338) wird aufgehoben.
MBl. NRW. 2016 S. 129.