Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II-6-0228.22902.02
Historisch:
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II-6-0228.22902.02
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
II-6-0228.22902.02
Vom 28. Dezember 2018
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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt nach Maßgabe
a)
dieser
Richtlinie,
b) des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen
„Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO)“ vom 10. Juni
2020 (MBl. NRW. S. 309),
c) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni
2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit
dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014 S. 1) sowie
d) des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist
im Rahmen der Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung Zuwendungen für die Schaffung einer zuverlässigen, erschwinglichen und hochwertigen Breitbandinfrastruktur. Ziel ist es, die Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien in bislang aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen oder technischer Restriktionen unterversorgten ländlichen Gebieten zu ermöglichen. Dadurch sollen insbesondere land- und forstwirtschaftliche Unternehmen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung
2.1.1
Förderfähig sind Zuschüsse von Gemeinden oder Kreisen an private oder kommunale
Netzbetreiber zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke, das heißt des
Fehlbetrags zwischen Investitionskosten und Wirtschaftlichkeitsschwelle, bei
Investitionen in leitungsgebundene oder funkbasierte Breitbandinfrastrukturen.
Bei leitungsgebundener Infrastruktur ist die Verlegung oder Verbesserung der erforderlichen Einrichtungen bis zur Gebäudeinnenwand förderfähig; bei funkbasierten Lösungen ist die Errichtung der technischen Netzinfrastrukturelemente bis einschließlich des Sendemastes förderfähig.
2.1.2
Im Fall, dass ein Auswahlverfahren erfolglos bleibt oder die Realisierung der
Investition durch einen privaten Anbieter einen höheren Zuschuss erfordert als
bei Realisierung durch den Zuwendungsempfänger, kann der Zuwendungsempfänger
die Investition selbst durchführen. Förderfähig ist in diesem Fall der
Teilbetrag, der zur Erreichung der Wirtschaftlichkeitsschwelle erforderlich
ist.
2.2
Förderfähig ist die Verlegung von Leerrohren mit einem nutzer- und
anbieterneutralen Standard, beispielsweise drei- oder mehrfach DN 50, die für
eine Breitbandinfrastruktur genutzt werden können, entweder durch den Zuwendungsempfänger
als Bauherrn oder als allein über die Nutzung der Leerrohre
Verfügungsberechtigten.
2.3
Förderfähig sind Planungsarbeiten und Aufwendungen, die der Vorbereitung und
Begleitung von Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 oder 2.2 dienen.
2.4
Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen in Ortschaften mit mehr als 10
000 Einwohnern.
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Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt für die Maßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.3 sind Gemeinden und Kreise.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Der Antragsteller hat für die Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2
einen Nachweis der fehlenden oder unzureichenden Breitbandversorgung, das heißt einer Downstreamübertragungsrate von weniger als 30 Mbit/s zu erschwinglichen Preisen, im zu versorgenden Gebiet unter Berücksichtigung der Ausbauabsichten der Netzbetreiber während der nächsten drei Jahre zu erbringen.
4.2
Die Förderung erfolgt ausschließlich innerhalb der definierten Gebietskulisse
„Ländlicher Raum“.
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Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart:
Anteilsfinanzierung
5.2.1
Die Höhe der Förderung beträgt 75 Prozent des festgestellten Fehlbetrages im
Sinn der Nummer 2.1.1 oder der förderfähigen Kosten nach Nummer 2.2. Für Maßnahmen
nach Nummer 2.3 beträgt die Höhe der Förderung 75 Prozent der zuwendungsfähigen
Kosten.
Im Fall, dass der Zuwendungsempfänger die Investition im Sinne der Nummer 2.1.2 selbst durchführt, beträgt die Höhe der Förderung 75 Prozent des aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung festgestellten Teilbetrages, der zur Erreichung der Wirtschaftlichkeitsschwelle erforderlich ist. Dieser Teilbetrag gilt als Festbetrag. Der staatliche Zuschuss für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2 sowie 2.2 ist auf zwei Millionen Euro pro Einzelvorhaben beschränkt. Die Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2.3 darf einen Gesamtzuschuss von 50 000 Euro je Einzelvorhaben nicht überschreiten.
5.3
Form der Zuwendung:
Zuweisung
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Zur Auswahl eines geeigneten Netzbetreibers hat der Antragsteller im Fall der
Förderung nach Nummer 2.1 und 2.2 ein offenes, transparentes und
diskriminierungsfreies Auswahlverfahren unter Wahrung des Grundsatzes der
Technologieneutralität durchzuführen. Die Veröffentlichung muss zumindest auf
dem Bundesportal Breitbandausschreibungen.de erfolgen. Die Bestimmungen des
kommunalen Haushalts- und Vergaberechts sind zu beachten. Die Untergrenze für
eine Grundversorgung der Privatnutzer muss mindestens 30 Mbit/s Downstreamübertragungsrate
betragen.
6.2
Für die Maßnahmen nach Nummer 2.1 sind folgende Unterlagen zusätzlich zu
erbringen:
a) Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung des ausgewählten Netzanbieters, aus der der Zuschussbetrag hervorgeht, den der Anbieter zur Schließung seiner Wirtschaftlichkeitslücke erforderlich hält.
b) Ein Angebot über die Höhe der Ausgaben zur Herstellung des offenen und fairen Zugangs auf Vorleistungsebene (technische Herstellung der Anbieter- und Nutzerneutralität), der für mindestens sieben Jahre zu gewährleisten ist. Der Zugang zu Leerrohren und Masten ist unbefristet zu gewähren. Bei Next Generation Access-Netzen muss die Möglichkeit der vollständigen Entbündelung geboten werden. Die Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene müssen auf den Preisbildungsverfahren der Bundesnetzagentur und auf Preisen beruhen, die in vergleichbaren, von mehr Wettbewerb geprägten Gebieten gelten.
c) Einen Nachweis, dass bei gleichen technischen Spezifikationen der Anbieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot ausgewählt worden ist.
6.3
Sofern der Zuwendungsempfänger die Investition selbst durchführt, ist die
Nutzung der Netzinfrastruktur in einem offenen und transparenten Verfahren
unter Beachtung des kommunalen Haushalts- und des Vergaberechtes zu vergeben.
6.4
Die Förderung nach Nummer 2.1 erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den
Fall, dass die geförderten Infrastruktureinrichtungen innerhalb eines Zeitraums
von sieben Jahren nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
Die Förderung nach Nummer 2.2 erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs, dass
die geförderten Leerrohre innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nicht
mehr für Breitbandinfrastruktur genutzt werden können.
6.5
Die Verlegung der nach Nummer 2.2 geförderten Leerrohre ist zu dokumentieren.
Die Dokumentation ist der Bundesnetzagentur für die Zwecke der Aktualisierung
und Pflege des Infrastrukturatlas der Bundesregierung innerhalb von vier Wochen
nach Fertigstellung der Arbeiten zur Verfügung zu stellen. Den an der Nutzung
interessierten Netzbetreibern sind alle erforderlichen Informationen zur
Verfügung zu stellen.
6.6
Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen
Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung
in folgender Weise einbezogen werden:
a) pro geleisteter Arbeitsstunde pauschal mit 15 Euro,
b) die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten,
c) der Beleg der geleisteten Arbeitsstunden erfolgt durch einfache Stundennachweise, die zu unterschreiben sind. Diese müssen Namen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind vom Antragsteller gegenzuzeichnen.
Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei dem Zuwendungsempfänger erbracht werden.
6.7
Bereits bei Antragstellung für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 sind
geeignete, projektspezifische Indikatoren sowie entsprechende zeitpunktbezogene
Ausgangs- und Zielwerte zu benennen, die eine Beurteilung des Umfangs der
Zielerreichung im Sinn der Nummer 1 des Zuwendungszwecks ermöglichen.
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Verfahren
7.1
Antragsverfahren:
Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung mit dem Formular der Bewilligungsbehörde nach Grundmuster 1, Anlage 2 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, zu beantragen.
7.2
Bewilligungsverfahren:
Die Bewilligungsbehörde, hier die örtlich zuständige Bezirksregierung, entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Bescheid entsprechend dem Grundmuster 2, Anlage 3 zu Nummer 4.1 VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung.
7.3
Verwendungsnachweisverfahren:
Bei den Maßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.3 sind der Verwendungsnachweis und gegebenenfalls der Zwischenverwendungsnachweis nach dem Grundmuster 3, Anlage 4 zu Nummer 10 VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zu führen.
7.4
Auszahlungsverfahren:
Abweichend von Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften beziehungsweise der Verwaltungsvorschriften für Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung erfolgt die Auszahlung ausschließlich aufgrund geleisteter und nachgewiesener Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Für entsprechende Mittelanforderungen sind der Bewilligungsbehörde die Rechnungsbelege und Zahlungsbeweise gemäß Nummer 6.7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) vorzulegen.
7.5.
Sonstige zu beachtende Vorschriften:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.
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Inkrafttreten
Dieser Runderlass. tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
MBl. NRW. 2019 S. 34, geändert durch Runderlass vom 30. November 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 812).