Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bekämpfung des Bisams; hier: Bekämpfung auf behördliche Anordnung und Ausstellung von Bisamfängerkarten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 20. 9. 1995 -II B 2 - 2340/1-225¹)

 

Historisch:

Bekämpfung des Bisams; hier: Bekämpfung auf behördliche Anordnung und Ausstellung von Bisamfängerkarten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 20. 9. 1995 -II B 2 - 2340/1-225¹)

20. 9. 95 (1)

228. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1.11.1995 = MB1. NW. Nr. 82 einschl.)


Bekämpfung des Bisams;

hier: Bekämpfung auf behördliche Anordnung und Ausstellung von Bisamfängerkarten

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 20. 9. 1995 -II B 2 - 2340/1-225¹)

l Allgemeines

1.1 Das Pflänzenschutzgesetz vom 15. September 1986 (BGB1.1 S. 1505), zuletzt geändert durch Artikel l des Gesetzes zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher und saatgutrechtlicher Vorschriften vom 25. Novem-. ber 1993 (BGB1. I S. 1970), enthält im § 3 Abs. l Nr. 4 die Ermächtigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BML), zur Unterhaltung oberirdischer Gewässer Verpflichtete durch Rechtsverordnung zu verpflichten, den Bisam (Ondatra zibethicus L.) zu bekämpfen. Hiervon hat das BML jedoch nur insoweit Gebrauch gemacht, als es diese Verpflichtung von einer entsprechenden Anordnung durch die zuständige Behörde abhängig -gemacht hat (§ l Nr. 2 Bisamverordnung vom 20. Mai 1988 - BGB1. I S. 640 -). Aufgrund des § l der Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 4. Oktober 1988, geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 18. Februar 1992 (GV. NW. S. 76), ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter (Landesbeauftragter) zuständige Behörde für die Durchführung der Bisamverordnung.

1.2 § 4 der Bisamverordnung räumt den Ländern, die Möglichkeit ein, weitergehende Vorschriften zur Bekämpfung des Bisams zu erlassen. Hiervon wurde in der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 18. Februar 1992 Gebrauch gemacht. Gemäß § 13 der Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes ist der Landesbeauftragte befugt, selber den Bisam zu bekämpfen (dies geschieht durch sog. hauptamtliche Bisamjäger) und sich dabei auch Dritter zu bedienen (sog. private Bisamfänger).

1.3 Gemäß § l Nr. 2 Bisamverordnung können auf Anordnung des Landesbeauftragten die Verfügungsberechtigten und Besitzer von Ufer- und Gewässergründstücken sowie die zur Unterhaltung oberirdischer Gewässer Verpflichteten verpflichtet werden, den Bisam zu bekämpfen. Je nach Befallslage und Ausmaß der Schäden ist von dieser Möglichkeit zukünftig Gebrauch zu machen. Dabei sind die zur Unterhaltung oberirdischer Gewässer Verpflichteten gemäß § 29 Wasserhaushaltsgesetz und § 91 Landes-wassergesetz vorrangig heranzuziehen. Durch geeignete Kontrollen ist darauf hinzuwirken, daß der Anordnung Folge geleistet wird.

1.4 Bekämpfungsmaßnahmen sollen von Bediensteten des Landesbeauftragten (hauptamtliche Bisamjäger)

auf Dauer nur noch in besonders gelagerten Einzel: fällen durchgeführt werden. Die Tätigkeit des Landesbeauftragten beschränkt sich zukünftig auf Koordinierungsaufgaben sowie auf die Überwachung und Schulung der mit der Bisambekämpfung befaßten Personen.

2 Bisamfängerkarte

2.1 Private Bisamfänger erhalten'vom.Landesbeauftragten Bisamfängerkarten. Auf Antrag kann auch Personen, die gemäß § l Nr. 2 Bisamverordnung zur Bisambekämpfung verpflichtet werden, eine Bisamfängerkarte ausgestellt werden. Für die Ausstellung der Bisamf ängerkarte nach Muster der Anlage ist der Anlage Landesbeauftragte zuständig, in dessen Gebiet die Bekämpfung durchgeführt werden soll. Die Karten dürfen nur an fachlich und persönlich geeignete Personen ausgegeben werden. Sie werden nach Maßgabe der durch die jeweilige Befallslage bedingten Notwendigkeit ausgestellt. Der Geltungsbereich der Bisamfängerkarte soll im Benehmen mit der örtlichen Ordnungsbehörde festgesetzt werden. Er kann sich auf die räumlichen Zuständigkeitsbereiche mehrerer Ordnungsbehörden erstrecken. Die Bisamfängerkarte wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs bei Wegfall der Voraussetzungen, die zur Erteilung vorliegen müssen, ausgestellt. Die Inhaber der Bisamfängerkarte sind über ihre Pflichten und über die von ihnen zu beachtenden Vorschriften hinreichend zu belehren, ^fe

2.2 Die Inhaber von Bisamfängerkarten sind berechtigt, ^^ im Rahmen ihres Auftrages tagsüber an Werktagen ^^ fremde (auch eingefriedete) Grundstücke zu betreten ^A und an Ort und Stelle die zur Bekämpfung erf orderli- ^^ chen Vorkehrungen zu treffen. Wasser- und Verkehrsanlagen dürfen jedoch nur mit besonderer Erlaubnis des Eigentümers betreten werden. Über Bekämpfungsmaßnahmen auf eingefriedeten Grundstücken sind die Besitzer vorher zu verständigen.

2.3 Die Koordination der Bekämpfurigsmaßnahmen und die Kontrolle der mit der Bisambekämpfung befaßten Personen obliegt dem Landesbeauftragten (Pflanzenschutzdienst). Die Inhaber von Bisamfängerkarten haben dem Pflanzenschutzdienst über das Ergebnis ihrer Bekämpfungstätigkeit sowie über sonstige Fragen des Auftretens und'der Bekämpfung des Bisams Auskunft zu erteilen.

3 Fangprämie

Auf Antrag erhalten Inhaber von Bisamfängerkarten sowie Jagdausübungsberechtigte oder von diesen beauftragte Jagdscheininhaber gemäß § 15 der Ver- ^^ Ordnung zur Durchführung des Pflanzenschützgeset- ^^f zes für jeden gefangenen Bisam eine Fangprämie in Höhe von 5,00 DM; die Prämie wird vom Landesbe- ^^ auftragten gegen Vorlage eines Belegstückes (ge- ^B trockneter Schwanz bzw. mindestens 5 cm des Schwanzendes) ausgezahlt. Nicht prämienberechtigt sind Bedienstete der Wasser- und Bodenverbände, soweit sie nach Nummer 1.3 tätig werden.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

') MBL NW. 1995 S. 1550.


Anlagen: