Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlass vom 1. April 2019 (MBl. NRW. S. 169).

 


Historisch: Gewährung des Titels „Staatsprämienstute“ RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II - 4- 2412.35 v. 27.2.2007

 

Historisch:

Gewährung des Titels „Staatsprämienstute“ RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II - 4- 2412.35 v. 27.2.2007

Gewährung des Titels „Staatsprämienstute“

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz II - 4- 2412.35
v. 27.2.2007

1
Zuwendungszweck

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieses Erlasses den Titel Staatsprämienstute als Anerkennung für die Verbesserung der Zuchtgrundlage in der nordrhein-westfälischen Pferdezucht im Rahmen der tierzuchtrechtlichen Bestimmungen (Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) und dazu ergangenen Rechtsverordnungen) und der Zuchtprogramme der anerkannten Züchtervereinigungen.

2
Gegenstand der Gewährung

Anerkennung für die Verbesserung der Zuchtgrundlage für Stuten der Rassen:
- Warmblut,
- Kaltblut,
- Kleinpferde über 117 cm Stockmaß und
- Ponys bis 117 cm Stockmaß,
die von einer vom Land Nordrhein-Westfalen anerkannten Züchtervereinigung als Fohlen registriert wurden und an deren Zuchtprogrammen teilnehmen.

3
Antragsberechtigte

Pferdezüchter (Einzelzüchter, Genossenschaften und rechtsfähige Vereine), die grundsätzlich ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Land Nordrhein-Westfalen haben und Mitglied einer vom Land Nordrhein-Westfalen anerkannten Züchtervereinigung sind.

4
Antragsvoraussetzungen

Antragsteller haben

4.1
einen Abstammungsnachweis einer nach Nummer 3 anerkannten Züchtervereinigung vorzulegen und nachzuweisen, dass die Bedingungen der jeweiligen Zuchtbuchordnungen für Hengste, Hengstmütter und Fohlen erfüllt sind,

4.2
ein Bewertungsergebnis des Zuchtverbandes vorzulegen, das folgende Nachweise enthält:

4.2.1
die Vorstellung der Stute auf einer Stutenschau im Alter von 3 Jahren. In Ausnahmefällen ist eine Vergabe auch an 4-jährige Stuten auf einer Stutenschau möglich, sowie

4.2.2
für Stuten der Rasse Warmblut über eine erfolgreiche Teilnahme an einer Zuchtstutenprüfung.

5
Art der Anerkennung

Bei den anerkannten Stuten kann hinter dem Namen die Bezeichnung „ Staatsprämienstute“ (StPrSt) erfolgen.

6
Verfahren

Der Antrag ist nach Erfüllung der Antragsvoraussetzungen beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter (Bewilligungsbehörde) zu stellen.

7
In-Kraft-Treten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.1.2007 in Kraft.

Mit Wirkung vom 1.1.2007 tritt die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Pferdezucht- und -haltung, RdErl. d. Ministeriums für Ernährung Landwirtschaft und Forsten v. 6.2.1985 (SMBl. NRW. 7824), außer Kraft.

MBl. NRW. 2007 S. 175, geändert d. RdErl. v. 8.11.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 439), 11.8.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 479).