Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf am 31.12.2014.

 


Historisch: Richtlinien zur Förderung der Zucht vom Aussterben bedrohter lokaler Haustierrassen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-2 - 2406-6427 v. 6.6.2007

 

Historisch:

Richtlinien zur Förderung der Zucht vom Aussterben bedrohter lokaler Haustierrassen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-2 - 2406-6427 v. 6.6.2007

Richtlinien zur Förderung
der Zucht vom Aussterben bedrohter lokaler Haustierrassen

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-2 - 2406-6427
v. 6.6.2007

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005, S.1) und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung der Kommission (EG) Nr. 1974/2006 (ABl. Nr. L 368 vom 23.12.2006, S.15) und (EU) Nr. 65/2011 (ABl. Nr. L 25 vom 28.1.2011, S.8) nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen.

Zuwendungszweck ist die Förderung der Zucht alter Nutztierrassen, die
- vom Aussterben bedroht sind,
- eine wichtige Genreserve darstellen und
- durch deren Fortbestand ein wesentlicher Beitrag zur Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft geleistet wird.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind die Züchtung und Haltung spezieller Nutztierrassen, die in ihrem Bestand bedroht sind.

Die Förderung bezieht sich auf Pferde, Rinder, Schweine und Schafe. Folgende Rassen gelten derzeit als gefährdet:

2.1
Rinder
- Glanrind und
- Rotvieh der Zuchtrichtung Höhenvieh

2.2
Schafe
- Moorschnucke

2.3
Pferde
- Rheinisch-Deutsches Kaltblut,
- Dülmener und
- Senner

2.4
Schweine
- Buntes Bentheimer Schwein,
- Schwäbisch Hällisches Schwein und
- Angler Sattelschwein

3
Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger

Für die im Folgenden als Landwirte, Zuwendungsempfänger, Nachfolger, Betriebsinhaber, Rechtsnachfolger oder Vertreter bezeichneten Personen gelten die Bezeichnungen sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Form.

Zuwendungsempfänger sind Landwirte, die ihren Hauptwohnsitz bzw. deren land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger

4.1
die Tiere selbst hält und

4.2
sich für die Dauer von 5 Jahren verpflichtet, an einem mit der Bewilligungsbehörde und dem Zuchtverband abgestimmten Zucht- und Reproduktionsprogramm teilzunehmen.

4.3
Der beantragte Umfang an Tieren ist für den gesamten Verpflichtungszeitraum beizubehalten. Ausscheidende Tiere sind gegen neue zu ersetzen.

4.4
Der Antrag auf Zuwendung ist vor Beginn des Verpflichtungszeitraums zu stellen. Der Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1. Juli des Antragsjahres.

5
Art und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung.

5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.

5.3
Bagatellgrenze: 51 Euro pro Jahr.

5.4
Die Höhe der Zuwendung beträgt pro Jahr je im Jahresdurchschnitt gehaltenes
Rind
- von 6 Monaten bis zu 2 Jahren: 71 Euro
- Kuh, Bulle: 120 Euro
Pferd
- von 1 bis 3 Jahren: 71 Euro
- Stute, Hengst: 120 Euro
Schwein
- Sau, Eber: 38 Euro
Schaf
- Mutter, Bock: 17 Euro

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jeden Wechsel der Nutzungsberechtigten sowie jede Änderung des Umfangs der geförderten Tierzahl mit dem Antrag auf Auszahlung der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen.

6.2
Werden während des Verpflichtungszeitraums die Haltung und Zucht der geförderten Haustierrasse eingestellt, muss der Zuwendungsempfänger die erhaltene Zuwendung vollständig zurückzahlen.

6.2.1
Die Bestimmung der Nummer 6.2 findet keine Anwendung, wenn der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, er seine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und sich die Übernahme der Verpflichtung durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist.

6.2.2
Höhere Gewalt ist insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
- Todesfall des Betriebsinhabers,
- länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,
- Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
- schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
- unfallbedingte Zerstörung der Stallungen des Betriebsinhabers,
- Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon.

Fälle höherer Gewalt sind der zuständigen Behörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger bzw. dessen Rechtsnachfolger oder Vertreter von dem Fall höherer Gewalt Kenntnis erlangt hat oder nach den Umständen hätte Kenntnis erlangt haben müssen.

6.3
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,

6.3.1
alle für die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen nach dem Verpflichtungszeitraum für weitere 5 Jahre aufzubewahren,

6.3.2
die aktuell verbindlichen Anforderungen der Artikel 5 und 6 und der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie darüber hinaus die Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im gesamten Betrieb einzuhalten (Cross-Compliance).

6.4
Aufhebung / Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung, Sanktionen

6.4.1
Hält der Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben werden. Dementsprechend sind die zu Unrecht geleisteten Zuwendungen zurückzuerstatten.

6.4.2
Wird festgestellt, dass die im Auszahlungsantrag angegebene Zahl der Tiere über der Zahl der festgestellten Tiere liegt, wird der Zuwendungsbetrag auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich festgestellten Tiere festgesetzt.

Bei einer Differenz zwischen Anzahl beantragter Tiere und Anzahl ermittelter Tiere ist der Zuwendungsbetrag, außer im Falle der Nummer 6.2.2, folgendermaßen zu kürzen:

6.4.2.1
Wird in Bezug auf Förderanträge eine Differenz zwischen der beantragten Zahl der Tiere und der bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Zuwendungsempfänger im Rahmen dieser Förderrichtlinie für den betreffenden Bewilligungszeitraum Anspruch hat, um den gemäß Nummer 6.4.2.2 festzusetzenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.

6.4.2.2
Zur Festsetzung der Kürzungsprozentsätze wird die Differenz zwischen der Zahl der beantragten Tiere und der Zahl der ermittelten Tiere mit 100 multipliziert und durch die Anzahl der ermittelten Tiere geteilt.

6.4.2.3
Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Zuwendungsempfänger im Rahmen dieser Förderrichtlinie für den betreffenden Zeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:

a) um den gemäß Nummer 6.4.2.2 festzusetzenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;

b) um das Doppelte des gemäß Nummer 6.4.2.2 festzusetzende Prozentsatz, wenn dieser mehr als 10 % aber nicht mehr als 20 % beträgt.

c) Beträgt der nach Nummer 6.4.2.2 festgesetzte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird für den betreffenden Bewilligungszeitraum keine Zuwendung im Rahmen dieser Richtlinie, auf die der Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 6.4.2 Anspruch gehabt hätte, gewährt.

6.4.3
Beruhen die Verstöße auf absichtlichen Falschangaben, so wird der Zuwendungsempfänger im betreffenden und im darauf folgenden Verpflichtungsjahr von der Maßnahme ausgeschlossen.

6.4.4
Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:

a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.

b) Handelt es sich bei den festgestellten Unregelmäßigkeiten um fehlerhafte Eintragung in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere bereits nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.

6.4.5
Werden die verbindlichen Anforderungen der Cross-Compliance gemäß der Nummer 6.3.2, einschließlich der nationalen Anforderungen des Düngerechts (Phosphor), von dem Zuwendungsempfänger im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem Zuwendungsempfänger zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der nach dieser Richtlinie zu gewährenden Zuwendungen gekürzt. Maßgebend hierfür sind die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009.

6.4.6
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit der jeweils nächsten Zahlung nach dieser Förderrichtlinie verrechnet werden, wenn die nächste Zahlung kurzfristig ansteht und mindestens in Höhe des Rückforderungsbetrages zu erwarten ist.

6.4.7
Muss die Maßnahme aufgrund von Vorgaben der EU für den Übergang in die neue Förderperiode ab 2014 angepasst werden, kann der Bewilligungsbescheid auf Wunsch des Zuwendungsempfängers aufgehoben werden. Bereits gewährte und ausgezahlte Zuwendungen sind in diesen Fällen nicht zurückzufordern.

6.5
Die Einhaltung der Verpflichtung sowie die Angaben zum Antrag können jederzeit an Ort und Stelle durch die zuständigen Prüforgane kontrolliert werden. Die Kontrolleure haben das Recht auf Entnahme von Proben des Aufwuchses und des Bodens.

6.5.1
Dem beauftragten Kontrollpersonal sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden zu ermöglichen. Ihnen ist unbegrenzte Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen zu gewähren.

6.6
Die Daten zur Förderung, insbesondere der Namen und die Adresse sowie die Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung, werden gemäß Anhang VI Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 in das veröffentlichte Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen.

7
Verfahren

7.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde über den Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise einzureichen, in deren Dienstbezirk der Betriebssitz liegt.

7.2
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

7.3
Die Zuwendungen werden auf Antrag einmal jährlich nach Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt.

7.4
Für den Antrag auf Gewährung der Zuwendung und den Antrag auf Auszahlung sind die bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Formulare zu verwenden.

7.5
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Förderung nebst allen Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem jährlichen Antrag auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vorgeschriebenen Bedingungen eingehalten wurden.

7.6
Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen, einschließlich der Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollverfahrens durchzuführen.

7.6.1
Die Verwaltungskontrollen sind durch jährliche Stichprobenkontrollen in Höhe von mindestens 5 v.H. der bewilligten Anträge vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort sind gemäß Artikel 12 bis 15 der VO (EU) Nr. 65/2011 in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.

7.6.2
Die Identifizierung der Tiere erfolgt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 in jeweils gültiger Fassung.

8
Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

MBl. NRW. 2007 S. 446, geändert d. RdErl. v. 18.11.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 543), 9.11.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 552).