Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Pferdezucht und –haltung RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten II B 5 –2430.6-5439 v. 6.2.1985
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Pferdezucht und –haltung RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten II B 5 –2430.6-5439 v. 6.2.1985
Richtlinien über die
Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Pferdezucht und –haltung
RdErl. d. Ministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
II B 5 –2430.6-5439
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO – SMBl. NRW. 631) Zuwendungen für die Erhaltung und Verbesserung der Zuchtgrundlage in der
nordrhein-westfälischen Pferdezucht im Rahmen der tierzuchtrechtlichen
Bestimmungen (Tierzuchtgesetz vom 22. Januar 1998 - BGBl. I S. 145 -) und dazu
ergangene Rechtsverordnungen) und der Zuchtprogramme der anerkannten
Züchtervereinigungen.
Ein Anspruch Antragstellender auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht,
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Erhaltung
und die Verbesserung der Zuchtgrundlage für in Nordrhein-Westfalen geborene
Stuten der Rassen:
Warmblut, Kaltblut, Kleinpferde über 117 cm Stockmaß und Ponys bis 117 cm
Stockmaß,
Kaltbluthengst- und –stutfohlen.
Zuwendungsempfänger
Pferdezüchter
(Einzelzüchter, Genossenschaften und rechtsfähige Vereine), die ihren ständigen
Wohnsitz bzw. Sitz im Land Nordrhein-Westfalen haben und Mitglied einer vom
Land Nordrhein-Westfalen anerkannten Züchtervereinigung sind und deren
Pferdebestand sich ständig im Lande Nordrhein-Westfalen befindet.
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsempfangende haben
einen Abstammungsnachweis einer nach Nr. 3 anerkannten Züchtervereinigung
vorzulegen und nachzuweisen, dass für Hengste, Hengstmütter und Fohlen nach Nr.
4.1.2.1.2 die Bedingungen der jeweiligen Zuchtbuchordnungen erfüllt sind,
ein Bewertungsergebnis des Zuchtverbandes vorzulegen, das den Nachweis
4.1.2.1
in den Fällen nach Nr. 2.1
4.1.2.1.1
der Vorstellung auf einer Stutenschau im Alter von 3 Jahren,
4.1.2.1.2
der Geburt von 2 Fohlen bis zum Alter von 7 Jahren, die im Jahr der Geburt dem
Zuchtverband vorgestellt worden sind,
4.1.2.1.3
für Stuten der Rasse Warmblut über eine erfolgreiche Teilnahme an einer
Zuchtstutenprüfung,
4.1.2.2
in den Fällen nach Nr. 2.2
4.1.2.2.1
der Vorstellung der Kaltblutstut- und -hengstfohlen beim Zuchtverband im Jahr
der Geburt,
4.1.2.2.2
der Vorstellung der Kaltbluthengstfohlen zur Körung im Alter von 2 Jahren,
4.1.2.2.3
der Vorstellung der Kaltblutstutfohlen zur Stutbuchaufnahme im Alter von 3
Jahren
enthält.
Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung; Förderungsrahmen 100 v. H.,
Bagatellgrenze: 500,- Euro,
in den Fällen der Nrn. 5.4.2 und 5.4.3. 250,- Euro
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
Form der Zuwendung: Zuschuss (Prämie)
Bemessungsgrundlage (Höhe der Zuwendung)
Warmblut- und Kaltblutstuten 511,29 Euro
Kleinpferde- und Ponystuten 255,65 Euro
Kaltblutfohlen:
Stut-
und Hengstfohlen im Jahr der Geburt 255,65 Euro
Hengstfohlen
im Alter von 2 Jahren 255,65 Euro
Stutfohlen
im Alter von 3 Jahren 255,65 Euro
Sonstige Nebenbestimmungen
Zuwendungsempfangende
können Förderungsmittel auch an Dritte auszahlen, wenn sie sich zur Erfüllung
ihrer Aufgaben dieser bedienen und ihre Verantwortung als Projektträger
erhalten bleibt.
Verfahren
Der Antrag ist innerhalb von 12 Monaten nach Erfüllung der
Zuwendungsvoraussetzungen spätestens bis zum 31. Oktober nach dem Muster der Anlage
1 beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter
(Bewilligungsbehörde) zu stellen. Dieser regelt auch das Verfahren nach Nr.
4.1.2.1.1.
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.
Die Zuwendungen werden nach der Bewilligung ausgezahlt.
Verwendungsnachweisverfahren
Der
Nachweis der Verwendung wird durch die Angaben im Antrag in Verbindung mit dem
Zuwendungsbescheid geführt.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen sind.
In-Kraft-Treten
Dieser
Runderlass tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Anlagen: