Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben mit Wirkung vom 1.1.2007 durch RdErl. v. 27.2.2007 (MBl. NRW. S. 175).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Pferdezucht und –haltung RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten II B 5 –2430.6-5439 v. 6.2.1985

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Pferdezucht und –haltung RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten II B 5 –2430.6-5439 v. 6.2.1985

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Pferdezucht und –haltung

RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
II B 5 –2430.6-5439 v. 6.2.1985

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO – SMBl. NRW. 631) Zuwendungen für die Erhaltung und Verbesserung der Zuchtgrundlage in der nordrhein-westfälischen Pferdezucht im Rahmen der tierzuchtrechtlichen Bestimmungen (Tierzuchtgesetz vom 22. Januar 1998 - BGBl. I S. 145 -) und dazu ergangene Rechtsverordnungen) und der Zuchtprogramme der anerkannten Züchtervereinigungen.

1.2
Ein Anspruch Antragstellender auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Erhaltung und die Verbesserung der Zuchtgrundlage für in Nordrhein-Westfalen geborene

2.1
Stuten der Rassen:
Warmblut, Kaltblut, Kleinpferde über 117 cm Stockmaß und Ponys bis 117 cm Stockmaß,

2.2
Kaltbluthengst- und –stutfohlen.

3
Zuwendungsempfänger

Pferdezüchter (Einzelzüchter, Genossenschaften und rechtsfähige Vereine), die ihren ständigen Wohnsitz bzw. Sitz im Land Nordrhein-Westfalen haben und Mitglied einer vom Land Nordrhein-Westfalen anerkannten Züchtervereinigung sind und deren Pferdebestand sich ständig im Lande Nordrhein-Westfalen befindet.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Zuwendungsempfangende haben

4.1.1
einen Abstammungsnachweis einer nach Nr. 3 anerkannten Züchtervereinigung vorzulegen und nachzuweisen, dass für Hengste, Hengstmütter und Fohlen nach Nr. 4.1.2.1.2 die Bedingungen der jeweiligen Zuchtbuchordnungen erfüllt sind,

4.1.2
ein Bewertungsergebnis des Zuchtverbandes vorzulegen, das den Nachweis

4.1.2.1
in den Fällen nach Nr. 2.1

4.1.2.1.1 der Vorstellung auf einer Stutenschau im Alter von 3 Jahren,

4.1.2.1.2 der Geburt von 2 Fohlen bis zum Alter von 7 Jahren, die im Jahr der Geburt dem Zuchtverband vorgestellt worden sind,

4.1.2.1.3 für Stuten der Rasse Warmblut über eine erfolgreiche Teilnahme an einer Zuchtstutenprüfung,

4.1.2.2
in den Fällen nach Nr. 2.2

4.1.2.2.1 der Vorstellung der Kaltblutstut- und -hengstfohlen beim Zuchtverband im Jahr der Geburt,

4.1.2.2.2 der Vorstellung der Kaltbluthengstfohlen zur Körung im Alter von 2 Jahren,

4.1.2.2.3 der Vorstellung der Kaltblutstutfohlen zur Stutbuchaufnahme im Alter von 3 Jahren

enthält.

5
Art, Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung; Förderungsrahmen 100 v. H.,
Bagatellgrenze: 500,- Euro,
in den Fällen der Nrn. 5.4.2 und 5.4.3. 250,- Euro

5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss (Prämie)

5.4
Bemessungsgrundlage (Höhe der Zuwendung)

5.4.1
Warmblut- und Kaltblutstuten 511,29 Euro

5.4.2
Kleinpferde- und Ponystuten 255,65 Euro

5.4.3
Kaltblutfohlen:

Stut- und Hengstfohlen im Jahr der Geburt 255,65 Euro

Hengstfohlen im Alter von 2 Jahren 255,65 Euro

Stutfohlen im Alter von 3 Jahren 255,65 Euro

6
Sonstige Nebenbestimmungen

Zuwendungsempfangende können Förderungsmittel auch an Dritte auszahlen, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben dieser bedienen und ihre Verantwortung als Projektträger erhalten bleibt.

7
Verfahren

7.1
Der Antrag ist innerhalb von 12 Monaten nach Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen spätestens bis zum 31. Oktober nach dem Muster der Anlage 1 beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter (Bewilligungsbehörde) zu stellen. Dieser regelt auch das Verfahren nach Nr. 4.1.2.1.1.

7.2
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.

7.3
Die Zuwendungen werden nach der Bewilligung ausgezahlt.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Nachweis der Verwendung wird durch die Angaben im Antrag in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid geführt.

7.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8
In-Kraft-Treten

Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

MBl. NRW. 1985 S. 200, geändert durch RdErl. v. 21.8.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 1340), 4.8.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 954), 14.11.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1572).


Anlagen: