Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Milchleistungsprüfungen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-4 – 2437.05-5088 v. 14.02.2003
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Milchleistungsprüfungen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-4 – 2437.05-5088 v. 14.02.2003
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Durchführung von Milchleistungsprüfungen
RdErl. d.
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II-4 – 2437.05-5088 v. 14.02.2003
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land
gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften (VV, SMBl. NRW. 631) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO, SGV. NRW. 630) Zuwendungen
zur Durchführung von Milchleistungsprüfungen, die die Grundlage für die
züchterische Selektion und für die Verbesserung der Produktivität und Qualität
in der Milcherzeugung sind.
Ein
Anspruch Antragstellender auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr
entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Feststellung
der Milchleistungen der einzelnen Kühe und Auswertung der Prüfungsergebnisse
für züchterische und betriebswirtschaftliche Zwecke verbunden mit einer
Beratung.
Zuwendungsempfänger
Landeskontrollverband
Rheinland e. V.
Milchkontrollverband Westfalen-Lippe e. V.
Zuwendungsvoraussetzungen
Es können nur Ausgaben für Kühe bezuschusst werden, bei denen
Milchleistungsprüfungen durchgeführt werden.
Der Förderung sind die vom Milchkontrollverband monatlich ermittelten Kuhzahlen
zugrunde zu legen. Die Bewilligungsbehörde hat sicherzustellen, dass diese
Zahlen sowohl für die Zuwendungen aus dieser Maßnahme als auch für die aus Kap.
10 110 (Umlage) herangezogen werden.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Förderungsrahmen:
bis 40 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch bis zu 10,-- Euro
je Kuh und Jahr; Bagatellgrenze: 25 000,- Euro.
Form der Zuwendung
Die Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen gewährt. Sie sind zur teilweisen
Abdeckung der laufenden Kosten des Teils der Milchleistungsprüfung bestimmt,
der über das wirtschaftliche Interesse der einzelnen Kuhhalter hinausgeht.
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage sind die notwendigen Ausgaben der Zuwendungsempfänger für
Personal, Dienstreisen und Ausstattungsgegenstände für die Durchführung und
Auswertung der Milchleistungsprüfungen sowie für die Beratung.
Verfahren
Der Antrag ist beim zuständigen Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter (Bewilligungsbehörde) nach dem dort vorliegenden Muster
unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 1 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 LHO
einzureichen.
Der Zuwendungsbescheid ist durch die Bewilligungsbehörde zu erteilen unter
sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu Nummer 4.1 VVG zu § 44 LHO.
Zuwendungsempfänger haben einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Der
Verwendungsnachweis ist nach dem bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden
Muster unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nummer 10.3 VVG zu §
44 LHO zu erstellen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen sind.
In-Kraft-Treten
Dieser
Runderlass tritt mit Wirkung vom 01.01.2003 in Kraft.
Gleichzeitig
tritt der Runderlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 22.6.1983 (SMBl. NRW.7824), zuletzt geändert durch Runderlass des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 14.11.2001 (MBl. NRW. S. 1571) außer Kraft.
Dieser
Runderlass tritt mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft.
MBl. NRW. 2003 S. 278