Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 24.4.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 544.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kleintierzucht und -haltung RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 22.6.1983 - IIC 3 - 2408 - 5160 - ¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kleintierzucht und -haltung RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 22.6.1983 - IIC 3 - 2408 - 5160 - ¹)

248. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 4. 2000 = MB1. NRW. Nr. 21/2000 einschl.)

22. 6. 83 (A 1)


Richtlinien

über die Gewährung von Zuwendungen

zur Förderung der Kleintierzucht

und -haltung

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 22.6.1983 - IIC 3 - 2408 - 5160 - ¹)

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § .44 LHO Zuwendungen zur Förderung der Kleintierzucht und -haltung.

12 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Durchführung von Leistungsprüfungen, Zuchtkontrollen und Ausstellungen einschließlich der Aufwendungen für Leistungsprämien sowie die Gewährung von Haltungsprämien

3 Zuwendungsempfänger

Landesverband Rheinischer Schafzüchter Landesverband Rheinischer Ziegenzüchter Landesverband Rheinischer Kaninchenzüchter Landesverband Rheinischer Rassegeflügelzüchter Vereinigung Westfälischer Herdbuch-Schafzüchter Landesverband der Ziegenzüchter für Westfalen-Lippe

Landesverband Westfälischer Kaninchenzüchter^ Landesverband der Rassegeflügelzüchter für Westfalen-Lippe

4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart Projektförderung

42 Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung: Förderungsrahmen 20 bis

50 v. H.

Bagatellgrenze: 1000,- DM

43 Form der Zuwehdung Zuschuß

4.4 Bemessungsgrundlage 4.41 Schafe

4.411 Leistungsprämien .bei Schafen 3,- DM je Tier

4.412 Leistungsprämien bei Milchschafen bis zu 50,-DM je Tier

4.413 Haltungsprämien bei in das Zuchtbuch eingetragenen Milchschafböcken bis zu 250- DM je Tier

4.42 Ziegen

4.421 Leistungsprämien bei Milchziegen bis zu 50-DM je Tier

4.422 Haltungsprämien bei in das Zuchtbuch eingetragenen Ziegen bis zu -60 - DM je Tier

4.423 Haltungsprämien bei in das Zuchtbuch eingetragenen Ziegenböcken bis zu 600,- DM je Tier

4.43 Kaninchen

4.431 Leistungsprämien bei Kaninchen bis zu 100,- DM je Zuchtgruppe

4.432 Leistungsprämien bei Mastkaninchen bis zu . 30,- DM je Prüfungsgruppe

4.433 Haltungsprämien bei in das Zuchtbuch eingetragenen Kaninchen 5,- DM je Tier

4.44 Rassegeflügel

4.441 Leistungsprämien in der Rassegeflügelzucht bis zu 100- DM je Zuchtstamm

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger kann Förderungsmittel1 auch an Dritte (Ortsvereine bzw. Mitglieder) auszahlen, wenn er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben dieser bedient und seine Verantwortung als Projekt-träger erhalten bleibt

6 Verfahren

6.1 Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage l beim Anlage i Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten (Bewilligungsbehörde) zu stellen.

6.2 Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.

6.3 Der Zuwendungsempfänger hat den Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 3 vorzulegen.

6.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W zu § 44,LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

Inkrafttreten

Dieser Runderlaß tritt am 1. Mai 1983 in Kraft

An!a(«3

') MB1. NW. 1983 S. 1778, geändert durch RdErl. v. 28. 6. 1988 (MB1. NW. 1988 S. 1090), 21. 8. 1991 (MB1. NW. 1991 S. 1340), 25. 4. 1994 (MB1. NW. 1994 S. 602), 18.1. 2000 (MB1. NRW. 2000 S. 148).


Anlagen: