Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben mit RdErl. v. 21.1.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 180.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Ertrags- und Qualitätskontrollen für Mastschweine, Ferkel, Mastlämmer und Jungmasthammel RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 22.6.1983 - II C 3 - 2406 - 5156 ¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Ertrags- und Qualitätskontrollen für Mastschweine, Ferkel, Mastlämmer und Jungmasthammel RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 22.6.1983 - II C 3 - 2406 - 5156 ¹)

22. 6. 83 (B 1)

158. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 10. 1983 = MB1. NW. Nr. 87 einschl.)

7824


Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen

zur Durchführung von Ertrags- und

Qualitätskontrollen für Mastschweine, Ferkel,

Mastlämmer und Jungmasthammel

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 22.6.1983 - II C 3 - 2406 - 5156 ¹)

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage'

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Verbesserung der Produktionsbedingungen in landwirtschaftlichen Tierzucht- und Mastbetrieben durch Ertrags- und Qualitätskontrollen.

12 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Schweinemastkontrolle

22 Kontrolle von Zuchtsauen in Ferkelerzeugerbetrieben

2.3 Mastkontrolle für Mastlämmer und Jungmasthammel

2.4 einschließlich der mit der Kontrolle verbundenen Beratung

3 Zuwendungsempfänger 3.1 Kontrollringe

4 ' Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Kontrollringe müssen ' •

4.11 ausschließlich zum Zweck der Kontrolle und Beratung auf der Grundlage eines eingetragenen Vereins oder einer Genossenschaft arbeiten,

4.12 unabhängig von wirtschaftlichen Unternehmungen sein und finanziell nicht von solchen getragen oder gestützt werden,

4.13 in ihrer Satzung die Aufnahme eines Mitglieds nicht von der Bindung an bestimmten Formen des Bezuges von Produktionsmitteln und des Absatzes von Tieren abhängig machen.

42 Die Kontrolle von Zuchtsauen in Ferkelerzeugerbetrieben darf nur bezuschußt werden, wenn

421 in dem kontrollierten Betrieb laufende Aufzeichnungen über Deckdaten mit Angabe des Ebers, Geburts-J datum der Ferkel, Zahl der geborenen und abgesetzten Ferkel geführt und die Ferkel gekennzeichnet werden und

422 der kontrollierte Betrieb dem zuständigen Schweinegesundheitsdienst angeschlossen ist

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart Projektförderung

52 Finanzierungsart

Anteilfinanzierung; Förderungsrahmen 10 bis 40%

der Ausgaben,

höchstens jedoch die unter Nr. 5.41-5.43 genannten

Beträge;

Bagatellgrenze: 10000- DM

5.3 Form der Zuwendung . Zuschuß

5.4 Bemessungsgrundlage

5.41 Für alle bis zum Mastende kontrollierten und im jeweiligen Haushaltsjahr verkauften Mastschweine bis zu l,- DM je Mastschwein. •

5.42 Für alle im jeweiligen Haushaltsjahr kontrollierten Würfe bis zu 4,- DM je Wurf.

5.43 Für alle bis zum Mastende kontrollierten und im jeweiligen Haushaltsjahr verkauften Mastlämmer und Jungmasthammel bis zu l,- DM je Tier.

5.44 Zu den jährlichen Ausgaben der Kontrolle und Beratung rechnen die im jeweiligen Haushaltsjahr entstandenen und nachgewiesenen Personal- und Reise-, kosten sowie alle im gleichen Zeitraum angefallenen sachlichen Aufwendungen, für Büroräume, Schreibmaterial, Vordrucke, Auswertung der Ergebnisse, Desinfektionsmittel für die Desinfektion ringeigener Waagen sowie Ohrmarken und Geräte für die Kennzeichnung.

Ausgenommen sind Beiträge an übergeordnete Organisationen, die Ausgaben der Beschaffung von Büroeinrichtungsgegenständen aller Art'im Werte von mehr als 20,- DM je Stück, Berufskleidung sowie die sonstigen Ausgaben der Beschaffung von Geräten, die der Durchführung der Kontrolle dienen, wie Kraftfahrzeuge, Waagen sowie Medikamente.

5.45 Für Aufwendungen der Kontrolle und Beratung in gewerblichen Betrieben können Förderungsmittel nicht bereitgestellt werden. Für die Abgrenzung zwischen landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben gelten die steuerlichen Vorschriften.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1

7.1

72

7.3

7.4

Der Zuwendungsempfänger kann Förderungsmittel auch an Dritte auszahlen, wenn er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben dieser bedient und seine Verantwortung als Projektträger erhalten bleibt.

Verfahren

Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage l beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbe-auftragten (Bewilligungsbehörde) zu stellen.

Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.

Anlage 2

Der Zuwendungsempfänger hat den Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 3 vorzulegen. Anlage 3

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

Inkrafttreten

Dieser Runderlaß tritt am 1. Mai 1983 in Kraft

') MBL NW. 1983 S. 1785.


Anlagen: