Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 27.12.2002 - MBl.NRW. 2003 S. 178.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung -der Erzeugung und Vermarktung von Honig RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 22. April 1998 -II B 5 -2406-6444¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung -der Erzeugung und Vermarktung von Honig RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 22. April 1998 -II B 5 -2406-6444¹)

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

22. 4. 98 (1)


Richtlinien

über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen

zur Verbesserung -der Erzeugung und Vermarktung von Honig

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

v. 22. April 1998 -II B 5 -2406-6444¹)

1 Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

Das Land gewährt auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung der „Verordnung (EG) Nr. 122l/ 97 (ABI Nr. L 173) des Rates mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig" und nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO im .Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen. ' •

Zuwendungszweck ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Honigproduktion. gegenüber Importhonigen aus Drittländern. Dabei sollen insbesondere die Vermarktung und die Qualität des heimischen Honigs verbessert werden. Förderungsfähige Projekte sollen die Imkerei, als integralen Bestandteil, des Natur-'und Umweltschutzes, im Rahmen einer standortgerechten und umweltverträglichen Bienenhaltung sowie die Direktvermarktung regionaler Honigqualitäten zum' Ziele haben.

Ein Rechtsanspruch des Anträgstellers,auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Folgende Maßnahmen sind zuwendungsfähig:

2.1 Lehrgänge auf Landes- oder Verbandsebene

Es können nur die Fortbildungslehrgänge abgerechnet werden, die vorab von der Bewilligungsbehörde anerkannt worden sind.

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:

2.1.1 Schulungen zur Vermittlung technischer Hilfe (z.B. Kurse und andere Veranstaltungen, die der Vermittlung besserer Techniken auf dem Gebiet der Honigerzeugung, -gewinnung. und -qualität und dem Absatz von Honig und dessen Vermarktung dienen oder Kenntnisse über Bienenkrankheiten, deren Entwicklung und Behandlung vermitteln).

Schulungsausgaben sind z.B. Fahr- und Übernachtungskosten der Lehrgangsteilnehmer, Fahrkosten und Honorare von Referenten, Saalmieten, Leihgebühren für visuelle Hilfsmittel, Ausgaben für Exkursionen.

2.1.2 Einrichtung und Modernisierung von Lehrbienenständen mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Nutzung durch antragsberechtigte Institutionen sowie Ausstattung dieser Lehrbienenstände mit Lehr-und Schulungsmaterial (z.B. Broschüren, Bücher, Videofilme, Overheadprojektoren, Beschallungsanlagen, Fotoapparate, Lehrtafeln, Mikroskope, Fernseher), spezielles imkerisches Gerät (z.B. Beuten, Dampfwachsschmelzer, Mittelwandpressen, Handfraktometer, Modelle zur Honigbiologie),

Überregionale Lehrgänge sind nur in Absprache mit den Landesimkerverbänden zuwendungsfähig. Die Lehrgangsteilnehmer rechnen beim Verband bzw. beim Veranstalter ab.

2.2 Varroatose

Projekte, zur Bekämpfung der Varroatose und damit verbundene Bienenkrankheiten (bestimmte Virusinfektionen wie;APC (Acute Paralysis Virus), DWV Deformed Whig Virus und Sackbrutvirus], die dem Imker helfen, Völkerverluste zu minimieren und ihn in die Lage versetzen, einen Honig hoher Qualität und Reinheit zu erzeugen. Hierzu gehören u.a.:

- biologische und biotechnische Methoden der integrierten Varroa-Kontrolle,

- Schulungen, Beratung auch mit Betreuung am Bienenstand,

- Zucht von Bienenherkünften, die aufgrund von genetisch bedingter Toleranz den Einsatz von Medikamenten zu reduzieren gestatten (nur auf anerkannten Belegstellen),

- femer Methoden der Bienenseuchen-Prophylaxe.

Die Förderung von Medikamenteneinsatz ist nur im Rahmen der Projekte möglich.

2.3 Honiguntersuchung

Die Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe erstellen, in Verbindung mit den nordrhein-westfälischen ''Landesimkerverbänden Programme (z.B. Stichprobenplan) zur Honiguntersuchung, .welche vorab von der Bewilligungsbehörde anzuerkennen sind.

2.4 Forschung

Zuwendungsfähig sind nur angewandte Forschungsprojekte, keine Grundlagenforschung. Ausgeschlossen ist insbesondere die institutionelle Förderung eines Forschungsinstituts. Aus dem •. Forschungsantrag muß im einzelnen deutlich hervorgehen, daß es sich um Forschungsprogramme zur Erzeugung und Verbesserung der Qualität des • Honigs handelt zum Nutzen der Imker.

Forschungsprojekte sind vorab mit dem Ministe-. rium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen abzustimmen.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind der Imkerverband Rheinland e.V. (für Mitglieder u. Maßnahmen'in NRW),

Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e.V.,

• Imkerfachverband'e.V., . Landwirtschaftskammer Rheinland, . Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe,

Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Landwirtschaft, Weinbau und Gartenbau, (SLVA) Fachbereich Bienenkunde, Mayen (für den Landesteil Nordrhein).

4 Zuwendungsvoraussetzung.

Der Zuwendungsempfänger hat die Zweckmäßigkeit der durchzuführenden Maßnahmen aufzuzel-' gen. .

Die Beantragung der Förderung von Projekten hat in enger Kooperation zwischen den Landwirt-

schaftskammem und den Landesimkerverbänden

zu'erfolgen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen 5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

7824

') MBl. NW. 1998 S. 601, geändert durch RdErl. v. 12. 9. 2000 (MBl. NHW. 2000 S. 1257), 1. 2. 2001 (MBl. NRW. 2001 S. 382).

22. 4. 98 (L)

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

7824

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung, Festbetragsfinanzierung

5.2.1 Bei Schulungen nach 2.1.1 Festbetragsfinanzierung 40- DM/Teilnehmer und Tag und für Beschaffungen gemäß Nr. .2.1.2 Anteilfinanzierung bis zu 90v.H. !

5.2.2 Bei Schulungen nach 2.2 Festbetragsfinanzierung 80- DM/Teilnehmer und Tag (Nr. 2.1.1 gilt sinngemäß), bei den übrigen Maßnahmen nach .Nr. 2.2 ' Vpllfinanzierung.

5.2.3 Bei 2.3 und 2.4 Anteilfinanzierung bis zu 90 v. H.

5.3 Bagatellgrenze 1000,:-DM. •

Die Bewilligungsbehörde kann hiervon nur in besonders begründeten .Einzelfällen Ausnahmen zulassen, die aktenkundig zu machen sind.

6' Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Zuwendungsempfänger dürfen für die gleiche Maßnahme keine Zuwendungen nach den Operationellen Programmen für Ziel-1 und Ziel-5 b-Ge-biete erhalten.

7 Kontrolle und Sanktionen

7.1 Die Verwaltungskpntrollen und die Kontrollen vor Ort werden so durchgeführt, daß zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten wurden.

7.2 Die Verwaltungskontrollen sind für alle förderrelevanten Maßnahmen und Verpflichtungen erschöpfend anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen durchzuführen. Die Verwaltungskontrollen sind durch jährliche Stichproben vor Ort in Höhe von mindestens 10 v. H. der bewilligten Anträge zu ergänzen. Der Erlaß vom 23.4.1996 -H A l - 2090.1.11 - in jeweils gültiger Fassung ist anzuwenden. Das Ergebnis der Prüfung ist akten-^kundig zu machen.

7.3 Wird bei Kontrollen festgestellt, daß die der gezahlten . Zuwendung zugrundeliegenden Bemessungsgrundlagen tatsächlich unterschritten werden, so ist

- bei offensichtlichen •. Übertragungs- oder , Schreibfehlem (z.B. Zahlendreher) die Zuwendung entsprechend zu kürzen und ggf. zurückzufordern,

- bei sonstigen nicht grob fahrlässigen oder nicht absichtlichen Falschangaben die Zuwendung um das Doppelte des festgestellten Betrages zu kürzen und zurückzufordern oder

. - bei grob fahrlässigen oder absichtlichen Falschangaben die Zuwendung insgesamt zurückzufor-

dern und der Antragsteller für die Zukunft von weiteren Zuwendungen gemäß dieser Richtlinie auszuschließen.

8 Verfahren

8.1 " - Antragstellung

Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage l beim zuständigen Anlag« i Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter einzureichen. ,

8.2 Bewilligungsverfahren

8.2.1 Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

8.2.2 Die Bewilligung der Zuwendung kann nach einer : vom .Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen festzusetzenden Priorität vorgenommen werden.

8.2.3 Der Zuwendungsbescheid ist bei Lehrgängen nach

Nummer 2.1.1 und Schulungen nach Nummer 2.2 ' . nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen, im : Anlage l übrigen ' unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu Nummer 4.1 WG zu § 44 LHO.

8.3 Auszahlungsverfahren , . .

83.1 Die Zuschüsse werden yon der Bewilligungsbe-hörde nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt. -

8.4 Verwendungsnachweis ist unter sinngemäßer An-. wendung des Grundmusters 3 zu Nummer 10.3 WG zu § 44 LHO zu führen. Soweit Lehrgänge nach 2.1.1 und Schulungen nach 2.2 durchgeführt werden, wird ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nr. 11.222 W zu § 44 LHO zugelassen. Dieser ist mit einer Teilnehmerliste nach dem Muster der Anlage 3 vorzulegen.

9. Weitere Bestimmungen

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung ; der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie .die ggf. erforderliche Auf- • hebung des Zuwendungsbescheides und-die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

10 Inkrafttreten

Der Runderlaß tritt mit Wirkung vom 22. April 1998 . in Kraft.

Die Richtlinie tritt am .31.12. 2002 außer Kraft.


Anlagen: