Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 14.2.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 278.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Milchleistungsprüfungen RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 22.6.1983 - IIC 3 - 2430.7 - 5088 - ¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Milchleistungsprüfungen RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 22.6.1983 - IIC 3 - 2430.7 - 5088 - ¹)

207. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.2.1992 = MBl. NW. Nr. 8 einschl.)

22. e. 83 (I)


Richtlinien

über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Milchleistungsprüfungen

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 22.6.1983 - IIC 3 - 2430.7 - 5088 - ¹)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Durchführung von Milchleistungsprüfungen, die die Grundlage für die züchterische Selektion und für die Verbesserung der Produktivität in der Milcherzeugung sind.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel

2 Gegenstand der Förderung

Feststellung der Milchleistungen der einzelnen Kühe und Auswertung der Prüfungsergebnisse für züchterische und betriebswirtschaftliche Zwecke verbunden mit einer Beratung.

3 Zuwendungsempfänger

Landeskontrollverband Rheinland e. V. Milchkontrollverband Westfalen-Lippe e. V.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Es können nur Ausgaben für Kühe bezuschußt werden, bei denen Milchleistungsprüfungen durchgeführt werden.

42 Der Förderung sind die vom Milchkontrollverband monatlich ermittelten Kuhzahlen zugrunde zu legen. Die Bewilligungsbehörde hat sicherzustellen, daß diese Zahlen sowohl für die Zuwendungen aus dieser Maßnahme als auch für die aus Kap. 10 HO (Umlage) herangezogen werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 7824

5.1 Zuwendungsart Pro j ektf örderung

5.2 Finanzierungsart Anteilfinanzierung

Förderungsrahmen 10 bis 40 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch bis zu 20,- DM je Kuh und Jahr; Bagatellgrenze: 50000- DM.

5.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen gewährt. Sie sind zur teilweisen Abdeckung der laufenden Kosten des Teils der Milchleistungsprüfung bestimmt, der über das wirtschaftliche Interesse des einzelnen Kuhhalters hinausgeht.

5.4 Bemessungsgrundlage

Die notwendigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers für Personal, Dienstreisen und Ausstattungsgegenstände für die Durchführung und Auswertung der Milchleistungsprüfungen sowie für die Beratung

6 Verfahren

6.1 Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage l beim Anlag» i Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten (Bewilligungsbehörde) zu stellen.

6.2 Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der

Anlage 2 zu erteilen. Aobc*S

6.3 Der Zuwendungsempfänger hat den Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 3 vorzulegen. An!*«* l

6.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7 Inkrafttreten

7.1 Dieser Runderlaß tritt am 1. Mai 1983 in Kraft

') MBl. NW. 1983 S. 1768, geändert durch RdErl. v. 23. 5. 1985 (MB1. NW. 1985 S. 784). 29. 8. 1986 (MB1. NW. 1986 S. 1514), 19. 11. 1991 (MB1. NW. 1991 S. 1821).


Anlagen: