Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 – 2406.12 v. 9.2.2005
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 – 2406.12 v. 9.2.2005
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen
zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen
für Bienenzuchterzeugnisse
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 – 2406.12
v. 9.2.2005
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW)
gewährt auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr.
1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl.
L 347 vom 20.12.1013, S. 671) sowie den Durchführungsbestimmungen (Verordnung
(EG) Nr. 917/2004 der Kommission – ABl. Nr. L 163) über Maßnahmen zur
Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für
Bienenzuchterzeugnisse und nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO, SMBl. NRW. 631, SGV. NRW. 630) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen.
Zuwendungszweck
ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Honigproduktion
und anderer Bienenzuchterzeugnisse gegenüber Importerzeugnissen aus
Drittländern. Dabei sollen insbesondere die Vermarktung und die Qualität des
heimischen Honigs und anderer Bienenzuchterzeugnisse verbessert werden.
Förderungsfähige Projekte sollen die Imkerei, als integralen Bestandteil des
Natur- und Umweltschutzes, im Rahmen einer standortgerechten und
umweltverträglichen Bienenhaltung sowie die Direktvermarktung regionaler
Bienenzuchterzeugnisse zum Ziele haben.
Ein
Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Folgende
Maßnahmen sind zuwendungsfähig:
2.1
Technische Hilfe für Imker und Imkervereinigungen
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
2.1.1
Lehrgänge auf Landes- oder Verbandsebene
Es können nur die Fortbildungslehrgänge abgerechnet werden, die vorab von der
Bewilligungsbehörde anerkannt worden sind.
2.1.2
Schulungen für Imker und Imkervereinigungen, z.B. Kurse und andere
Veranstaltungen, die der Vermittlung besserer Techniken auf dem Gebiet der
Erzeugung von Honig und der Vermarktung von Bienenzuchterzeugnissen dienen oder
Kenntnisse über Bienenkrankheiten, deren Entwicklung und Behandlung vermitteln.
Schulungsausgaben
sind z.B. Fahrkosten (nach Landesreisekostengesetz) und Honorare von
Referenten, Saalmieten, Leihgebühren für visuelle oder akustische Hilfsmittel.
Lehrgänge
außerhalb von Nordrhein-Westfalen sind nur in Absprache mit den
Landesimkerverbänden zuwendungsfähig. Die Lehrgangsteilnehmer rechnen beim
Verband bzw. beim Veranstalter ab.
2.1.3
Als Lehrmittel für Landesimkerverbände sind förderfähig z.B.
Beschallungsanlagen, Overheadprojektoren, Beamer, Laptop, Fotoapparate,
Mikroskope, DVD-/Videogeräte, Fernseher, Refraktometer, Modelle zur Honigbiene,
Lehrtafeln, sowie Broschüren, Bücher, Video- und DVD-Filme.
Ausstattung
von Kreisimkervereins- oder Imkervereins-Lehrbienenständen mit Lehr- und
Schulungsmaterial (z.B. Broschüren, Bücher, Video- und DVD-Filme, Lehrtafeln,
Fernseher und DVD-/Videogeräte) und spezielles imkerliches Gerät (z.B. Beuten,
Sonnen- oder Dampfwachsschmelzer, Mittelwandpressen, Handrefraktometer, Modelle
zur Honigbiene, Schaukästen).
2.1.4
Einführungsfortbildung für Jung-/Neuimker nach einem Schulungskonzept der
Landesverbände einschließlich Schulungsunterlagen. Ausbildung von Schulungsbeauftragten
und Imkerpaten.
Schulungsausgaben
sind z.B. Fahrkosten (nach Landesreisekostengesetz) und Honorare von
Referenten, Saalmieten, Leihgebühren für visuelle oder akustische Hilfsmittel.
2.1.5
Schriften zu Lehr- und Informationszwecken;
Infobrief - Publikation zu Lehr- und
Informationszwecken.
2.2
Varroatose (Varroose)
Projekte zur Bekämpfung der Varroatose und assoziierter Krankheiten, die dem
Imker helfen, Völkerverluste zu minimieren und ihn in die Lage versetzen,
Bienenzuchterzeugnisse hoher Qualität und Reinheit zu erzeugen. Hierzu gehören
u.a.:
- biologische und biotechnische Methoden der integrierten Varroa-Kontrolle,
- Schulungen, Beratung auch mit Betreuung am Bienenstand,
- Zucht von Bienenherkünften, die aufgrund von genetisch bedingter Varroa-Toleranz
den Einsatz von Medikamenten zu reduzieren gestatten. Grundlage für die
Förderung der Zuchtarbeit sind die methodischen Vorgaben der Bieneninstitute,
- Methoden der Bienenseuchen-Prophylaxe,
- Untersuchungen auf Rückstände von Varroabehandlungsmitteln in
Bienenzuchterzeugnissen.
Die
Förderung von Medikamenteneinsatz ist nur im Rahmen der Projekte möglich.
Honiguntersuchung
Programme, die die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen bzw. die
Landesimkerverbände zur Honiguntersuchung durchführen.
Forschung
Zuwendungsfähig sind nur angewandte Forschungsprojekte, keine
Grundlagenforschung. Ausgeschlossen ist insbesondere die institutionelle
Förderung eines Forschungsinstituts. Aus dem Forschungsantrag muss im Einzelnen
deutlich hervorgehen, dass es sich zum Nutzen der Imker um Forschungsprogramme
zur Erzeugung und Verbesserung der Qualität der Bienenzuchterzeugnisse handelt.
Forschungsprojekte
sind vorab mit dem zuständigen Ministerium des Landes NRW abzustimmen.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
- Imkerverband Rheinland e.V. (für Mitglieder und Maßnahmen in NRW),
- Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e.V.,
- Deutscher Berufs- und Erwerbsimkerbund e.V. (für Mitglieder und Maßnahmen in NRW)
- Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,
- Dienstleistungszentrum ländlicher Raum Westerwald-Osteifel, Fachzentrum
Bienen und Imkerei (DLR), Mayen (für den Landesteil Nordrhein).
Zuwendungsvoraussetzung
Die Zuwendungsempfänger haben die
Zweckmäßigkeit der durchzuführenden Maßnahmen aufzuzeigen.
Die
Beantragung der Förderung von Projekten hat in enger Kooperation zwischen der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und den Landesimkerverbänden zu
erfolgen.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
Zuwendungsart: Projektförderung.
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung/Vollfinanzierung.
5.2.1
Bei Schulungen nach Nummer 2.1.2 und 2.1.4 bis zu einem Höchstbetrag von 30
Euro pro Teilnehmer und Tag der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben und für
Beschaffungen gemäß Nummern 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.5 bis zu 90 Prozent der
nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei Schulungen von Schulungsbeauftragten für verschiedene Fachbereiche (beispielsweise Obleute, Honigprüfer, Imkerpaten) sind die tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben zu 100 Prozent förderfähig.
5.2.2
Bei Schulungen nach Nummer 2.2 bis zu einem Höchstbetrag von 30 Euro pro
Teilnehmer und Tag der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben (Nummer 2.1.2
gilt sinngemäß), bei den übrigen Maßnahmen nach Nummer 2.2 Vollfinanzierung der
nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2.3
Bei Nummer 2.3 und 2.4 Anteilfinanzierung bis zu 90 Prozent der nachgewiesenen
zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3
Bagatellgrenze: 500 Euro je Förderfall.
Die
Bewilligungsbehörde kann hiervon nur in besonders begründeten Einzelfällen
Ausnahmen zulassen, die aktenkundig zu machen sind.
Kontrolle und Sanktionen
Die Verwaltungskontrollen sind für alle förderrelevanten Maßnahmen und
Verpflichtungen erschöpfend anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen
durchzuführen. Sie erfolgen in der Regel durch Schreibtischkontrolle des
Zuwendungsantrags und aller begründender Unterlagen sowie durch Prüfung des
Verwendungsnachweises nach Nr. 7.4. Die Verwaltungskontrollen sind durch
jährliche Stichproben vor Ort in Höhe von mindestens 5 v.H. der bewilligten
Anträge zu ergänzen. Die Kontrolle erstreckt sich auch auf das
Inventarverzeichnis, das für Gegenstände der Förderung nach Nummer 2.1 zu
erstellen ist. Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen. Das Ergebnis
der Prüfung ist aktenkundig zu machen.
Wird bei Kontrollen festgestellt, dass die der gezahlten Zuwendung zu Grunde
liegenden Bemessungsgrundlagen tatsächlich unterschritten wurden, so ist
- bei offensichtlichen Fehlern (z.B. Zahlendreher) die Zuwendung entsprechend
zu kürzen,
- bei sonstigen Fehlern die Zuwendung zusätzlich zur Anpassung um das Doppelte
des festgestellten Differenzbetrages zu kürzen (Sanktion),
- bei grob fahrlässigen oder absichtlichen Falschangaben der Antragsteller bzw.
die Antragstellerin im Jahr der Feststellung und im Folgejahr von Zuwendungen
gemäß dieser Richtlinie auszuschließen.
Überzahlte
Beträge sind zurückzufordern.
Verfahren
Antragstellung
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bei dem/der Direktor/in der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte/r nach dem dort
vorliegenden Muster, im Übrigen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 1
zu Nr. 3.1 VVG zu § 44 LHO einzureichen.
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist der/die Direktor/in der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte/r.
7.2.2
Die Bewilligung der Zuwendung kann nach einer vom zuständigen Ministerium des
Landes NRW festzusetzenden Priorität vorgenommen werden.
7.2.3
Der Zuwendungsbescheid ist bei Lehrgängen nach Nummer 2.1.2 und 2.1.4 und
Schulungen nach Nummer 2.2 nach dem bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden
Muster, im Übrigen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu Nummer 4.1
der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44
Landeshaushaltsordnung zu erteilen.
Auszahlungsverfahren
Die Zuschüsse werden von der Bewilligungsbehörde nach Vorlage des
Verwendungsnachweises ausgezahlt.
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu
Nummer 10.3 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44
Landeshaushaltsordnung zu führen. Soweit Lehrgänge nach 2.1.2 und 2.1.4 und
Schulungen nach 2.2 durchgeführt werden, sind zusätzlich Teilnehmerlisten für
jeden Tag gesondert nach dem bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Muster
vorzulegen.
In-Kraft-Treten
Der Runderlass tritt rückwirkend zum
1.9.2004 in Kraft.
Gleichzeitig
tritt der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz v. 27.12.2002 (SMBl. NRW. 7824) außer Kraft.
Dieser
Runderlass tritt mit Ablauf des 31.8.2016 außer Kraft.
MBl.
NRW. 2005 S. 293