Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 – 2406.12 v. 9.2.2005

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 – 2406.12 v. 9.2.2005

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen
zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen
für Bienenzuchterzeugnisse
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 – 2406.12
v. 9.2.2005

1
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) gewährt auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.1013, S. 671) sowie den Durchführungsbestimmungen (Verordnung (EG) Nr. 917/2004 der Kommission – ABl. Nr. L 163) über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO, SMBl. NRW. 631, SGV. NRW. 630) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen.

Zuwendungszweck ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Honigproduktion und anderer Bienenzuchterzeugnisse gegenüber Importerzeugnissen aus Drittländern. Dabei sollen insbesondere die Vermarktung und die Qualität des heimischen Honigs und anderer Bienenzuchterzeugnisse verbessert werden. Förderungsfähige Projekte sollen die Imkerei, als integralen Bestandteil des Natur- und Umweltschutzes, im Rahmen einer standortgerechten und umweltverträglichen Bienenhaltung sowie die Direktvermarktung regionaler Bienenzuchterzeugnisse zum Ziele haben.

Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Folgende Maßnahmen sind zuwendungsfähig:

2.1
Technische Hilfe für Imker und Imkervereinigungen

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:

2.1.1
Lehrgänge auf Landes- oder Verbandsebene
Es können nur die Fortbildungslehrgänge abgerechnet werden, die vorab von der Bewilligungsbehörde anerkannt worden sind.

2.1.2
Schulungen für Imker und Imkervereinigungen, z.B. Kurse und andere Veranstaltungen, die der Vermittlung besserer Techniken auf dem Gebiet der Erzeugung von Honig und der Vermarktung von Bienenzuchterzeugnissen dienen oder Kenntnisse über Bienenkrankheiten, deren Entwicklung und Behandlung vermitteln.

Schulungsausgaben sind z.B. Fahrkosten (nach Landesreisekostengesetz) und Honorare von Referenten, Saalmieten, Leihgebühren für visuelle oder akustische Hilfsmittel.

Lehrgänge außerhalb von Nordrhein-Westfalen sind nur in Absprache mit den Landesimkerverbänden zuwendungsfähig. Die Lehrgangsteilnehmer rechnen beim Verband bzw. beim Veranstalter ab.

2.1.3
Als Lehrmittel für Landesimkerverbände sind förderfähig z.B. Beschallungsanlagen, Overheadprojektoren, Beamer, Laptop, Fotoapparate, Mikroskope, DVD-/Videogeräte, Fernseher, Refraktometer, Modelle zur Honigbiene, Lehrtafeln, sowie Broschüren, Bücher, Video- und DVD-Filme.

Ausstattung von Kreisimkervereins- oder Imkervereins-Lehrbienenständen mit Lehr- und Schulungsmaterial (z.B. Broschüren, Bücher, Video- und DVD-Filme, Lehrtafeln, Fernseher und DVD-/Videogeräte) und spezielles imkerliches Gerät (z.B. Beuten, Sonnen- oder Dampfwachsschmelzer, Mittelwandpressen, Handrefraktometer, Modelle zur Honigbiene, Schaukästen).

2.1.4
Einführungsfortbildung für Jung-/Neuimker nach einem Schulungskonzept der Landesverbände einschließlich Schulungsunterlagen. Ausbildung von Schulungsbeauftragten und Imkerpaten.

Schulungsausgaben sind z.B. Fahrkosten (nach Landesreisekostengesetz) und Honorare von Referenten, Saalmieten, Leihgebühren für visuelle oder akustische Hilfsmittel.

2.1.5
Schriften zu Lehr- und Informationszwecken;

Infobrief - Publikation zu Lehr- und Informationszwecken.

2.2
Varroatose (Varroose)
Projekte zur Bekämpfung der Varroatose und assoziierter Krankheiten, die dem Imker helfen, Völkerverluste zu minimieren und ihn in die Lage versetzen, Bienenzuchterzeugnisse hoher Qualität und Reinheit zu erzeugen. Hierzu gehören u.a.:
- biologische und biotechnische Methoden der integrierten Varroa-Kontrolle,
- Schulungen, Beratung auch mit Betreuung am Bienenstand,
- Zucht von Bienenherkünften, die aufgrund von genetisch bedingter Varroa-Toleranz den Einsatz von Medikamenten zu reduzieren gestatten. Grundlage für die Förderung der Zuchtarbeit sind die methodischen Vorgaben der Bieneninstitute,
- Methoden der Bienenseuchen-Prophylaxe,
- Untersuchungen auf Rückstände von Varroabehandlungsmitteln in Bienenzuchterzeugnissen.

Die Förderung von Medikamenteneinsatz ist nur im Rahmen der Projekte möglich.

2.3
Honiguntersuchung
Programme, die die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen bzw. die Landesimkerverbände zur Honiguntersuchung durchführen.

2.4
Forschung
Zuwendungsfähig sind nur angewandte Forschungsprojekte, keine Grundlagenforschung. Ausgeschlossen ist insbesondere die institutionelle Förderung eines Forschungsinstituts. Aus dem Forschungsantrag muss im Einzelnen deutlich hervorgehen, dass es sich zum Nutzen der Imker um Forschungsprogramme zur Erzeugung und Verbesserung der Qualität der Bienenzuchterzeugnisse handelt.

Forschungsprojekte sind vorab mit dem zuständigen Ministerium des Landes NRW abzustimmen.

3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
- Imkerverband Rheinland e.V. (für Mitglieder und Maßnahmen in NRW),
- Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e.V.,
- Deutscher Berufs- und Erwerbsimkerbund e.V. (für Mitglieder und Maßnahmen in NRW)
- Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,
- Dienstleistungszentrum ländlicher Raum Westerwald-Osteifel, Fachzentrum Bienen und Imkerei (DLR), Mayen (für den Landesteil Nordrhein).

4
Zuwendungsvoraussetzung
Die Zuwendungsempfänger haben die Zweckmäßigkeit der durchzuführenden Maßnahmen aufzuzeigen.

Die Beantragung der Förderung von Projekten hat in enger Kooperation zwischen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und den Landesimkerverbänden zu erfolgen.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung.

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung/Vollfinanzierung.

5.2.1
Bei Schulungen nach Nummer 2.1.2 und 2.1.4 bis zu einem Höchstbetrag von 30 Euro pro Teilnehmer und Tag der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben und für Beschaffungen gemäß Nummern 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.5 bis zu 90 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bei Schulungen von Schulungsbeauftragten für verschiedene Fachbereiche (beispielsweise Obleute, Honigprüfer, Imkerpaten) sind die tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben zu 100 Prozent förderfähig.

5.2.2
Bei Schulungen nach Nummer 2.2 bis zu einem Höchstbetrag von 30 Euro pro Teilnehmer und Tag der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben (Nummer 2.1.2 gilt sinngemäß), bei den übrigen Maßnahmen nach Nummer 2.2 Vollfinanzierung der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.2.3
Bei Nummer 2.3 und 2.4 Anteilfinanzierung bis zu 90 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3
Bagatellgrenze: 500 Euro je Förderfall.

Die Bewilligungsbehörde kann hiervon nur in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, die aktenkundig zu machen sind.

6
Kontrolle und Sanktionen

6.1
Die Verwaltungskontrollen sind für alle förderrelevanten Maßnahmen und Verpflichtungen erschöpfend anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen durchzuführen. Sie erfolgen in der Regel durch Schreibtischkontrolle des Zuwendungsantrags und aller begründender Unterlagen sowie durch Prüfung des Verwendungsnachweises nach Nr. 7.4. Die Verwaltungskontrollen sind durch jährliche Stichproben vor Ort in Höhe von mindestens 5 v.H. der bewilligten Anträge zu ergänzen. Die Kontrolle erstreckt sich auch auf das Inventarverzeichnis, das für Gegenstände der Förderung nach Nummer 2.1 zu erstellen ist. Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen. Zuwendungsempfänger haben bei der Prüfung unterstützend mitzuwirken.

6.2
Wird bei Kontrollen festgestellt, dass die der gezahlten Zuwendung zu Grunde liegenden Bemessungsgrundlagen tatsächlich unterschritten wurden, so ist
- bei offensichtlichen Fehlern (z.B. Zahlendreher) die Zuwendung entsprechend zu kürzen,
- bei sonstigen Fehlern die Zuwendung zusätzlich zur Anpassung um das Doppelte des festgestellten Differenzbetrages zu kürzen (Sanktion),
- bei grob fahrlässigen oder absichtlichen Falschangaben der Antragsteller bzw. die Antragstellerin im Jahr der Feststellung und im Folgejahr von Zuwendungen gemäß dieser Richtlinie auszuschließen.

Überzahlte Beträge sind zurückzufordern.

7
Verfahren

7.1
Antragstellung
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bei dem/der Direktor/in der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte/r nach dem dort vorliegenden Muster, im Übrigen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 1 zu Nr. 3.1 VVG zu § 44 LHO einzureichen.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörde ist der/die Direktor/in der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte/r.

7.2.2
Die Bewilligung der Zuwendung kann nach einer vom zuständigen Ministerium des Landes NRW festzusetzenden Priorität vorgenommen werden.

7.2.3
Der Zuwendungsbescheid ist bei Lehrgängen nach Nummer 2.1.2 und 2.1.4 und Schulungen nach Nummer 2.2 nach dem bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Muster, im Übrigen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu Nummer 4.1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 Landeshaushaltsordnung zu erteilen.

7.3
Auszahlungsverfahren
Die Zuschüsse werden von der Bewilligungsbehörde nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nummer 10.3 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 Landeshaushaltsordnung zu führen. Soweit Lehrgänge nach 2.1.2 und 2.1.4 und Schulungen nach 2.2 durchgeführt werden, sind zusätzlich Teilnehmerlisten für jeden Tag gesondert nach dem bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Muster vorzulegen.

8
In-Kraft-Treten
Der Runderlass tritt rückwirkend zum 1.9.2004 in Kraft.

Gleichzeitig tritt der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 27.12.2002 (SMBl. NRW. 7824) außer Kraft.

Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31.8.2016 außer Kraft.

MBl. NRW. 2005 S. 293, geändert d. RdErl. v. 21.12.2009 (MBl. NRW. 2010 S. 47), 25.7.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 420).