Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ausbildung in der bakteriologischen Fleischuntersuchung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 3. 8. 1995 - II C4-3011-3785¹)

 

Historisch:

Ausbildung in der bakteriologischen Fleischuntersuchung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 3. 8. 1995 - II C4-3011-3785¹)

254. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 30. 9. 2001 = MBl. NRW. Nr. 51/01 einschl.)


Ausbildung in der bakteriologischen Fleischuntersuchung

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,

Raumordnung und Landwirtschaft v. 3. 8. 1995 -

II C4-3011-3785¹)

l Unter Bezugnahme auf Kapitel I Nr. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Untersuchung nach dem Fleischhygienegesetz (VwVFIHG) vom 11. Dezember 1988 (BAnz. Nr. 238 a) werden die Leiter der Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter bzw. von diesen beauftragte Tierärzte sowie ein vom Leiter des Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes Münster beauftragter Tierarzt zur Ausbildung von amtlichen Tierärzten in der bakteriologischen Fleischuntersuchung (BU) zugelassen.

1.1 Eine täglich nur stundenweise Unterrichtung neben sonstiger Berufsausübung kann nicht als eine Ausbildung im Sinne der Nummer 3 der VwVFIHG angesehen werden.

1.2 Während des Ausbildungslehrgangs müssen die Teilnehmer eingehend mit den Vorschriften über die BU -Kapitel III Nr. 3 der VwVFIHG sowie der Feischhy-giene-Verordnung - vertraut gemacht und ihre Kenntnisse in der allgemeinen und speziellen Mikrobiologie - einschließlich der Nährbodenherstellung -erweitert werden.

2 Zum Abschluß des Ausbildungslehrgangs erhält der Teilnehmer einen Berechtigungsschein zur selbständigen Ausübung der bakteriologischen Feischunter-suchung. Dieser Berechtigungsschein darf von dem Lehrgangsleiter nur dann ausgestellt werden, wenn

2.1 der Teilnehmer sich einer mindestens dreimonatigen Ausbildung unterzogen,

2.2 der Lehrgangsleiter sich davon überzeugt hat, daß der Teilnehmer die erforderlichen Kenntnisse und Übungen (Nr. 1.2) erworben hat.

3 Für den Wiedererwerb des Berechtigungsscheins gilt Nummer 2 entsprechend.

4 Für die Teilnahme an den Lehrgängen zur Ausbildung in der BU können von dem Lehrgangsleiter bis zu 300,00 DM je Lehrgangsteilnehmer erhoben werden.

5 Für etwaige Unfälle von Lehrgangsteilnehmern kommt - abgesehen von Amtspflichtverletzungen -eine Haftung des Landes nicht in Betracht.

3. 8. 95 (1) /

7830

') MBl. NRW. 1995 S. 1401.

') MBl. NRW. 1995 S. 1457, geändert durch RdErl. v. 25.3.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 475), 22. 5. 2001 (MBl. NRW. 2001 S. 862).