Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. vom 10.3.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 221).

 


Historisch: Staatliche Veterinäruntersuchungsämter und Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen sowie Lehranstalt für veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz  I – 5 – 01.10/01.43 v. 25.3.2004

 

Historisch:

Staatliche Veterinäruntersuchungsämter und Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen sowie Lehranstalt für veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz  I – 5 – 01.10/01.43 v. 25.3.2004

Staatliche Veterinäruntersuchungsämter und Chemisches Landes- und
Staatliches Veterinäruntersuchungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen
sowie Lehranstalt für veterinärmedizinisch-technische
Assistentinnen und Assistenten
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz  I – 5 – 01.10/01.43
v. 25.3.2004

1
Auftrag

Die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter in Arnsberg, Detmold und Krefeld sowie das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt in Münster sind Einrichtungen des Landes NRW gem. § 14 des Landesorganisationsgesetzes im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium). Die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht der Bezirksregierung, in deren Bezirk sie liegen. Das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt untersteht der Dienst- und Fachaufsicht der Bezirksregierung Münster. Lediglich hinsichtlich der unter Nr. 2.4 genannten Aufgaben liegt die Fachaufsicht beim Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie und hinsichtlich der unter Nr. 2.5 genannten Aufgaben beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Soweit das Ministerium keine abweichende Regelung für einzelne Untersuchungsaufgaben trifft oder zulässt, erstreckt sich der Einzugsbereich eines Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes auf den Bezirk der Aufsichtsbehörde, der Einzugsbereich des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes Krefeld erstreckt sich auch auf den Bezirk der Bezirksregierung Köln. Für den Bezirk der Bezirksregierung Münster ist das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt zuständig.

Die Gliederung der Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter und des Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes ergibt sich aus den entsprechenden Organisationsplänen, die dem Ministerium und der jeweiligen Bezirksregierung in regelmäßigen Abständen vorzulegen sind. Die Untergliederung der Abteilungen richtet sich nach dem vom Ministerium vorgegebenen Musterorganisationsplan.

Die Verteilung der Aufgaben im Einzelnen regelt der Geschäftsverteilungsplan, der von den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern und dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt nach Maßgabe des Organisationsplanes zu erstellen ist. Der Geschäftsverteilungsplan ist der jeweiligen Bezirksregierung vorzulegen.

Der Geschäftsgang, die Erledigung der Aufgaben sowie die Zusammenarbeit innerhalb der Dienststelle werden in der Geschäftsordnung geregelt. Über das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Jahresbericht zu erstellen.

Die Lehranstalt für veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten (Vet.-MTA-Lehranstalt) in Krefeld ist eine Einrichtung des Landes im Sinne des § 14 des Landesorganisationsgesetzes im Geschäftsbereich des Ministeriums und untersteht der Dienst- und Fachaufsicht der Bezirksregierung Düsseldorf.

Die Bezirksregierung bestellt eine festangestellte Tierärztin oder einen festangestellten Tierarzt des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes Krefeld zur Leitung der Lehranstalt. Die Bestellung erfolgt im Benehmen mit der Dienststellenleitung des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes Krefeld.

Die Lehranstalt für veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten erstellt eine Schulordnung und legt diese der Bezirksregierung in der jeweils aktuellen Fassung vor.

2
Aufgaben

Die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter und das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt führen Untersuchungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts, des Fleischhygienerechts, des Futtermittelrechts, des Gentechnikrechts, der Tierseuchenbekämpfung und der Tiergesundheit durch und erstellen die in diesem Zusammenhang erforderlichen Gutachten.

Das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt führt zusätzlich Untersuchungen von Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln sowie von Bedarfsgegenständen und Erzeugnissen der Weinwirtschaft durch.

Auf der Basis dieser Tätigkeit werden im Auftrag des Landes Entwicklungsarbeiten durchgeführt, deren Ergebnisse allen einschlägigen Stellen in NRW zugute kommen. Diese Tätigkeiten werden auch zur Aus- bzw. Weiterbildung der unter Nr. 2.1.17 genannten Berufsgruppen genutzt.

Die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter und das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt wirken mit bei der Koordinierung und Durchführung landesweiter oder regionaler Untersuchungsprogramme. Darüber hinaus führen sie im Auftrag des Ministeriums die Zusammenstellung und Auswertung der Ergebnisse durch, die im Land NRW von staatlichen oder kommunalen Untersuchungseinrichtungen in den zuvor genannten Untersuchungsbereichen gewonnen werden.

Das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt nimmt die Aufgaben des Benutzer-Service-Zentrums für das Informations- und Kommunikationssystem Lebensmittelüberwachung (ILM) wahr (vgl. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 19.11.1999 - I B 3 - 01.43 - SMBl. NRW. 2125).

Der Umfang und Inhalt der dreijährigen Ausbildung in der Lehranstalt für veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten basiert auf der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV).

2.1
Im Einzelnen nehmen die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter und das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt folgende Aufgaben wahr:

2.1.1
Untersuchungen zur Ermittlung und Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten der Tiere einschließlich der von Tieren auf Menschen und von Menschen auf Tiere übertragbaren Krankheiten;

2.1.2
Untersuchungen und Beurteilungen von Tieren und Tierkörperteilen im Rahmen des Vollzugs des Tierschutzgesetzes;

2.1.3
im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen, die dazu dienen, insbesondere bei landwirtschaftlichen Nutztieren die Gesundheit zu fördern sowie Schäden und Tierverluste zu vermeiden; von einem öffentlichen Interesse ist insbesondere regelmäßig auszugehen, wenn eine Amtstierärztin oder ein Amtstierarzt den Untersuchungsauftrag erteilt;

2.1.4
Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, die nach dem Lebensmittelrecht entnommen werden, sowie von Verbraucherbeschwerdeproben, um die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gefahren oder Schädigungen der Gesundheit oder vor Täuschung zu schützen;

2.1.5
Untersuchung und Beurteilung von Proben, die aufgrund des Fleisch- und Geflügelfleischhygienerechtes entnommen werden;

2.1.6
Untersuchungen und Beurteilungen von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen;

2.1.7
Untersuchungen von Organismen oder Teilen davon mit dem Ziel der Bestimmung gentechnisch veränderter Anteile darin oder deren Identifizierung im Auftrag der für die Überwachung des Gentechnikgesetzes zuständigen Behörden;

2.1.8
Sammlung und Zusammenstellung der in NRW erhaltenen Untersuchungsergebnisse zur Erfüllung von Berichtspflichten nach lebensmittelrechtlichen und veterinärrechtlichen Vorschriften;

2.1.9
Probenahmen und örtliche Besichtigungen, die sich im Zusammenhang mit Untersuchungen in besonderen Fällen als notwendig erweisen, nach Absprache mit der zuständigen Behörde oder Aufsichtsbehörde;

2.1.10
Vertretung und Erläuterung der Ergebnisse von Untersuchungen vor Gerichten;

2.1.11
Erarbeitung und Überprüfung von Analysenmethoden;

2.1.12
Ausrichtung von Ringversuchen oder Laborvergleichsuntersuchungen, Teilnahme an Ringversuchen oder Laborvergleichsuntersuchungen;

2.1.13
Mitwirkung bei Anerkennungsverfahren für Qualitätsmanagementsysteme in Laboratorien, die in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätig sind, sowie Mitwirkung bei der Fortbildung auf diesem Gebiet;

2.1.14
Mitwirkung bei der Kontrolle und Beurteilung von Qualitätssicherungssystemen in Lebensmittelbetrieben;

2.1.15
Information der Öffentlichkeit in Abstimmung mit der zuständigen Bezirksregierung und dem Ministerium;

2.1.16
Statistik, Dokumentation, Information nach Weisung des Ministeriums;

2.1.17
Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten innerhalb der als Dienstaufgaben bezeichneten Tätigkeitsbereiche;

2.1.18
Mitwirkung bei der Ausbildung von Studierenden der Veterinärmedizin und der Ausbildung und Fortbildung von Tierärztinnen und -ärzten, insbesondere der Weiterbildung zur Fachtierärztin bzw. zum Fachtierarzt und der Ausbildung von Tierärztinnen und -ärzten im. Rahmen der bakteriologischen Fleischuntersuchung; Mitwirkung bei der Ausbildung von Veterinärreferendarinnen und -referendaren; Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung von Lebensmittelkontrolleurinnen und –kontrolleuren sowie von Futtermittelkontrolleurinnen und -kontrolleuren; Ausbildung für den Beruf der bzw. des Chemie- oder Biologielaborantin bzw. -laboranten; Mitwirkung bei der Ausbildung von Praktikantinnen und Praktikanten der Lebensmittelchemie; Mitwirkung bei der Fortbildung und der Ausbildung von anderen Personen in sonstigen Berufen, wenn entsprechende personelle und technische Voraussetzungen vorliegen;

2.1.19
nur Staatliches Veterinäruntersuchungsamt Detmold und Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt:
Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz, amtliche Messstellen im Bereich der Bezirksregierung Detmold und Münster.

2.2
Folgende Aufgaben werden ausschließlich vom Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt wahrgenommen:

2.2.1
Landesweit

2.2.1.1
Untersuchung und Beurteilung von Wein, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie von Pflanzen und Pflanzenteilen nach den Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechtes sowie des Weinrechtes, die aus besonderem Anlass im Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt durchgeführt werden;

2.2.1.2
Amtliche Untersuchung (Erst- und Zweitgutachten) von Wein und Weinerzeugnissen im Rahmen der Zulassung zum Verbringen ins Inland nach den geltenden Vorschriften der Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV);

2.2.1.3
Spezielle Untersuchungen und Beurteilungen von Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die dem Chemikalienrecht unterliegen, soweit diese Untersuchungen nicht in anderen Laboratorien durchgeführt werden können;

2.2.1.4
Erfassung und Auswertung von Mitteilungen über die Durchführung der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung einschließlich Weinüberwachung (§ 9 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts - LMBVG-NRW -);

2.2.1.5
Mitwirkung bei der Koordinierung der Durchführung sowie Auswertung landesweiter oder regionaler Untersuchungsprogramme im Rahmen lebensmittelrechtlicher Überwachungstätigkeiten;

2.2.1.6
Mitwirkung bei Betriebsinspektionen als Sachverständige für die Gute Herstellungspraxis für Betriebe, die kosmetische Mittel darstellen;

2.2.1.7
Entgegennahme von Meldungen nach den geltenden weinrechtlichen Vorschriften;

2.2.1.8
Herabstufung eines Qualitätsweins b.A. auf der Handelsstufe nach den geltenden weinrechtlichen Vorschriften;

2.2.1.9
Mitteilung über die Herabstufung eines Qualitätsweins b.A. aus einem anderen Mitgliedstaat und Herabstufung nach den geltenden weinrechtlichen Vorschriften;

2.2.1.10
Zentralstelle (Anlaufstelle) für die zuständigen Kreisordnungsbehörden für die Entgegennahme der Kopie eines Begleitdokuments von der für den Entladeort zuständigen Behörde nach den geltenden weinrechtlichen Vorschriften;

2.2.1.11
Genehmigung der Herstellung von Qualitätswein und Qualitätsschaumwein außerhalb des bestimmten Anbaugebietes nach den Vorschriften der WeinÜV;

2.2.1.12
Durchführung von Prüfungsverfahren für Qualitätswein, Qualitätswein mit Prädikat oder Qualitätsschaumwein b.A. nach den Vorschriften der WeinÜV;

2.2.1.13
Durchführung des Prüfungsverfahrens und Zuteilung einer Prüfnummer für einen „Deutschen Weinbrand“ (§ 2 Nr. 9, §§ 4 und 5 der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung);

2.2.1.14
Mitwirkung bei der Überwachung des Verkehrs mit Erzeugnissen der Weinwirtschaft und mit Spirituosen durch Wein- und Spirituosenkontrolleure (§ 2 Abs. 2 LMBVG-NRW);

2.2.1.15
Mitwirkung bei der Fortbildung der Weinkontrolleure.

2.2.2
In regional begrenzten Gebieten im Bereich der Bezirksregierung Münster:

Untersuchung und Beurteilung von Proben, die nach Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts sowie des Weinrechts entnommen werden, sowie von Verbraucherbeschwerdeproben, um die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gefahren oder Schädigungen der Gesundheit oder vor Täuschung zu schützen, für einzelne Kreise und kreisfreie Städte im Rahmen bereits abgeschlossener Verträge als Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 4 Nr. 7 des Gebührengesetzes für das Land NRW.

2.2.3
Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie

Untersuchung von Muttermilch auf Schadstoffe (z.B. Dioxine und andere chlorhaltige organische Verbindungen).

2.2.4
Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit

Radioaktivitätsüberwachung von Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser, Boden und Bewuchs in der Umgebung kerntechnischer Anlagen.

3
Aufgabenwahrnehmung

Die Wahrnehmung der vorstehend aufgeführten Aufgaben durch andere Dienststellen, Institute oder Personen bleibt unberührt.

4
In-Kraft-Treten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 15.3.2004 in Kraft.

MBl. NRW. 2004 S. 430.