Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 16.12.2002 (MBl.NRW. 2003 S. 332).

 


Historisch: Durchführung der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an das in der Fleischhygieneüberwachung tätige nicht-tierärztliche Personal RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 7. 1. 1997 - H C 4 - 3015 - 3149¹)

 

Historisch:

Durchführung der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an das in der Fleischhygieneüberwachung tätige nicht-tierärztliche Personal RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 7. 1. 1997 - H C 4 - 3015 - 3149¹)

253. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 1. 7. 2001 = MB1. NRW. Nr. 37/01 einschl.)

7. 1. 97 (1)


Durchführung der Verordnung

über die fachlichen Anforderungen

an das in der Fleischhygieneüberwachung tätige

nicht-tierärztliche Personal

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 7. 1. 1997 - H C 4 - 3015 - 3149¹)

Aufgrund § 6 der Fleischkontrolleur-Verordnung vom 30. Juni 1992 (BGB1. I S. 1227) und § 2 Abs. l Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom 18. Juni 1996 (GV. NW. S. 115) wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

l Durchführung des Lehrgangs

1.1 Die theoretische Ausbildung zum Fleischkontrolleur/zur Fleischkontrolleurin nach § 3 Abs. l Nr. l Fleischkontrolleur-Verordnung wird für das Land Nordrhein-Westfalen in der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf durchgeführt. Abweichend davon kann der Lehrgang nach Zustimmung des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft im Benehmen mit der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen auch dezentral durchgeführt werden.

1.2 Die praktische Ausbildung zum Fleischkontrolleur nach § 3 Abs. l Nr. 2 Fleischkontrolleur-Verordnung erfolgt in von der zuständigen Kreisordnungsbehörde benannten Fleischlieferbetrieben sowie ggf. in einer Grenzkpntrollstelle. Die Koordination erfolgt ggf. über die Bezirksregierung.

1.3 Die erfolgreiche Teilnahme an einer theoretischen und/oder praktischen Ausbildung an einer nach dortigem Landesrecht bestimmten Ausbildungsstätte eines anderen Bundeslandes wird anerkannt.

1.4 Alle entstehenden Kosten sind von der Anstellungsbehörde zu tragen, soweit sie nicht von der Antragstellerin/dem Antragsteller zu übernehmen sind.

1.5 Grundsätzlich kann in Schlacht- bzw. Fleischlieferbetrieben ein Entgelt für die Aufwendungen der praktischen Ausbildung von Fleischkontrolleuren/ Fleischkontrolleurinnen anderer Anstellungsbehörden erhoben werden, wenn der amtliche Tierarzt/ die amtliche Tierärztin von der Kreisordnungsbehörde sowohl mit den Aufgaben der amtlichen Untersuchung als auch mit der Überwachung der Hygiene beauftragt ist. Der Betrag ist dann im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der betreffenden Kreisordnungsbehörde, welcher der Schlachthof bzw. Fleischlieferbetrieb angehört, und der Anstellungsbehörde des Fleischkontrolleurs festzulegen und von der Anstellungsbehörde anzuweisen. Als angemessen wird ein Betrag von 2500,- DM bis 3000,- DM angesehen.

2 Lehrgangsdauer und -inhalte

2.1

2.2

Die Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung beträgt mindestens 600 Unterrichtsstunden ä 45 Minuten.

Für die einzelnen theoretischen Ausbildungsabschnitte sind 400 von den 600 Unterrichtsstunden vorzusehen für folgende Themen:

2.2.1 Die für die Ausübung der in § l Fleischkontrolleur-Verordnung genannten Tätigkeiten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften: 20 Stunden.

2.2.2 Anatomische, pathologische, parasitologische und physiologische Grundlagen für die in § l Fleischkontrolleur-Verordnung genannten Tätigkeiten einschließlich der Trichinenuntersuchung:

160 Stunden.

2.2.3 Schlacht-, Fleisch-, Betriebs- und Personalhygiene: 150 Stunden.

2.2.4 Betäubungs- und Schlachtmethoden: 5 Stunden.

2.2.5 Zubereiten und Behandeln von Fleisch: 15 Stunden.

2.2.6 Überwachung von Fleischsendungen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und aus Drittländern einschließlich der Einfuhruntersuchung: 40 Stünden.

2.2.7 Stichprobenverfahren und Rückstandsuntersuchungen: 10 Stunden.

2.2.8 Die unter den Nummern 2.2.1 bis 2.2,7 aufgeführten Stunden können graduell variieren, wobei die Gesamtstundenzahl gewährleistet sein muß.

2.3 Für den praktischen Ausbildungsabschnitt sind 200 Unterrichtsstunden vorzusehen; dabei sind die in § 3 Abs. l Nr. 2 Fleischkontrolleur-Verordnung aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die praktische Ausbildung soll zwei Wochen vor Beginn und 3 Wochen im Anschluß des theoretischen Ausbildungslehrgangs durchgeführt werden.

3 Prüfung

3.1 Die Prüfung des theoretischen Teils soll möglichst am Ort des theoretischen Lehrgangs im Anschluß an die Ausbildung stattfinden. -

3.2 Die Prüfung des praktischen Teils soll am Ort der praktischen Ausbildung oder an einem von der zuständigen Bezirksregierung zu bestimmenden Ort stattfinden.

3.3 Der Prüfungsausschuß für den theoretischen Teil wird durch das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft für die Dauer von 5 Jahren bestellt und auch einberufen. Ihm gehören an

- je drei Vertreter von Kreisordnungsbehörden,

- zwei Vertreter der Bezirksregierungen und

- ein Vertreter der theoretischen Ausbildungsstelle.

Aus den Vertretern der Bezirksregierungen ist der/ die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu bestimmen. Dieser/Diese führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses.

3.4 Der Prüfungsausschuß für den praktischen Teil wird durch die zuständige Bezirksregierung bestellt und einberufen. Ihm gehören mindestens an

- zwei Vertreter der Kreisordnungsbehörden und

- ein Vertreter der Bezirksregierung, dem auch der Vorsitz des Prüfungsausschusses obliegt.

3.5 Die Prüfungstätigkeiten für den theoretischen und praktischen Teil fallen unter Nummer 4.3 der Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten vom 28. 10. 1969, zuletzt geändert am 30. 6. 1992 (SMB1. NW. 20322). Den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse wird eine Vergütung je Prüfling gemäß der Nummer 2.31 Ziffer 4 a) i. V. m. Nummer 2.32 gezahlt. Die Prüfungsvergütung wird entsprechend dem Verhältnis zwischen dem Anteil der theoretischen und praktischen Ausbildungsdauer (% zu V, für die theoretische Prüfung auf 70,- DM und für die praktische Prüfung auf 36,- DM je Prüfling festgelegt. Nach Nummer 3 der vorgenannten Richtlinien sind neben der Prüfungsvergütung Reisekosten nach den geltenden Vorschriften zu zahlen.

3.6 Die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber stellt bei der für Ihre/seine Anstellungsbehörde zuständigen Bezirksregierung einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung. Dem Antrag sind beizufügen:

7830

') MBI. NRW. 1997 S. 121, geändert durch RdErl. v. 18. 2. 2000 (MB1. NRW. 2000 S. 296), geändert durch RdErl. v. 26. 3. 2001 (MB1. NRW. 2001 S. 561).

7. 1. 97 (1)

253. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 1. 7. 2001 = MB1. NRW. Nr. 37/01 einschl.)

7830

3.6.1 Nachweis über den erfolgreichen Abschluß einer Hauptschule oder eines gleichwertigen Bildungsabschlusses.

3.6.2 Nachweis über die Teilnahme an dem theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitt.

3.7 Sowohl der theoretische als auch der praktische Teil der Prüfung schließen jeweils mit „bestanden" oder „nicht bestanden" ab. Insgesamt ist die Prüfung aber nur bestanden, wenn in beiden Teilen „bestanden" vorliegt.

3.7.1 Die Zulassung zur theoretischen Prüfung ist abhängig von einer erfolgreich abgeschlossenen schriftlichen Leistungskontrolle. Die Leistungskontrolle er-folgt in den Fächern

- Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Vollzug des Fleischhygienerechts,

- Anatomische/Physiologische Grundlagen,

- Parasitologie/Mikrobiologie,

- Pathologie,

- Schlacht-, Fleisch-, Betriebs- und Personalhygiene.

Sie gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn die Gesamtbewertung aller Fächer mindestens ausreichend ist. Die Akademie (Nummer 1.1) stellt eine Bescheinigung über die erfolgreich abgeschlossene Leistungskontrolle aus.

3.7.2 Die theoretische Prüfung besteht aus mündlichen Fragen, die mindestens vier der in § 3 Abs. l Nr. l Fleischkontrolleur-Verordnung aufgeführten Gebiete betreffen.

3.7.3 In der theoretischen Prüfung sollen nicht mehr als vier Prüfungsbewerber/Prüfungsbewerberinnen gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der Prüfung soll die Zeit von 30 Minuten je Prüfungsbewerber/ Prüfungsbewerberin nicht überschreiten.

3.7.4 in der praktischen Prüfung sind Fertigkeiten aus den in § 3 Abs. l Nr. 2 Fleischkontrolleur-Verordnung genannten Bereichen nachzuweisen. Die Dauer der praktischen Prüfung soll die Zeit von 3p Minuten je Prüfungsbewerber/Prüfungsbewerbe-rin nicht überschreiten.

3.8 Für jeden Prüfungsteil stellt der/die jeweilige Prüfungsausschußvorsitzende einen entsprechenden Prüfungsnachweis nach Muster der Anlage l aus. Aufgrund beider Prüfungsnachweise mit der Benotung „bestanden" stellt die Bezirksregierung, die den praktischen Prüfungsteil prüft, abschließend einen Befähigungsnachweis nach § 3 Abs. 2 Fleischkontrolleur-Verordnung aus (Anlage 2).

3.9 Die Wiederholung des Prüfungsteiles mit der Benotung „nicht bestanden" ohne Wiederholung der Ausbildung darf nur vor dem Prüfungsausschuß erfolgen, der die erste Prüfung abgenommen hat, und zwar frühestens vier Wochen nach der vorangegangenen Prüfung.

3.10 Die Wiederholung der Prüfung ist höchstens zweimal zulässig; sie kann von einer Wiederholung der Ausbildung abhängig gemacht werden.

4 Nachprüfung

4.1 Zuständige Behörde für die Nachprüfung nach § 5 Abs. 2 Fleischkontrolleur-Verordnung ist die Bezirksregierung. Nach erfolgter Prüfung stellt die Bezirksregierung einen entsprechenden Prüfungsnachweis nach Anlage 3 aus.

4.2 Die Bildung des Prüfungsausschusses erfolgt sowohl für den theoretischen als auch für den praktischen Teil gemäß der Ziffer 3.4. Im Übrigen gelten die Ziffern 3.5,3.6 Satz l und 3.7 bis 3.10 sinngemäß.

5 Fortbildung

5.1 Zuständige Behörde für die Fortbildung nach 6 4 Fleischkontrolleur-Verordnung ist die Kreisordnungsbehörde.

52 Die Fortbildung umfaßt mindestens acht Stunden und dient der theoretischen und praktischen Weiterbildung.

5.3 Die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung ist

nach dem Muster der Anlage 4 zu bescheinigen. Anlage t


Anlagen: