Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien über die Durchführung der Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 27.7.1978 - II C 2 - 50.04 - 6008 ¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Durchführung der Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 27.7.1978 - II C 2 - 50.04 - 6008 ¹)

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127. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 10. 1978 = MB1. NW. Nr. 115 einschl.)

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Richtlinien über die Durchführung der Prämienregelung

für die Nichtvermarktung von Milch

und Milcherzeugnissen und die Umstellung

der Milchkuhbestände

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 27.7.1978 - II C 2 - 50.04 - 6008 ¹)

Maßgeblich für die Durchführung der Prämienregelung sind die folgenden Rechtsnormen:

- Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABI. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1041/78 des Rates vom 22. Mai 1978 (ABI. Nr. L 134 vom 22. 5.1978 S. 9) - Ratsverordnung -,

- Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 der Kommission vom 23. Juni 1978 mit geänderten Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABI. Nr. L 167 vom 24. 6.1978 S. 45) -Kommissionsverordnung -,

- Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Land-1 Wirtschaft und Forsten über die Gewährung einer Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung von Milchkuhbeständen zur Fleischerzeugung vom 22. Juni 1977 (BGB1.1 S. 1006) - MOG-Verordnung.

l Allgemeine-Bestimmungen:

11 Wahlrecht (Artikel l Abs. l Ratsverordnung)

Eine Prämie wird nach Wahl des Antragstellers entweder für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen (Nichtvermarktungsprämie) oder für die Umstellung von Milchkuhbeständen auf Bestände zur Fleischerzeugung (Umstellungsprämie) gewährt.

1.2 Im Sinne der Prämienregelung ist 1.21 Erzeuger (Artikel 5 Ratsverordnung):'

1.211 eine natürliche oder juristische Person, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, der im Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft liegt und der Hältung von Rindern dient,

1.212 eine Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen, die im Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft landwirtschaftliche Betriebsmittel zur gemeinschaftlichen Rinderhaltung nutzt;

1.22 Betrieb (Artikel 5 Ratsverordnung):

die Gesamtheit der.von einem Erzeuger bewirtschafteten Produktionseinheiten im Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;

1.23 Milchkuh (Artikel l Abs. l und 2 Kommissionsverordnung):

das weibliche Hausrind, das zur Erzeugung, von zur Vermarktung bestimmter Milch geeignet ist und bis zum Zeitpunkt der Anträgstellung mindestens einmal gekalbt hat; als Milchkuh gilt auch die Färse, hinsichtlich derer glaubhaft gemacht wird, daß 1 sie spätestens innerhalb von neun Monaten nach dem Zeitpunkt der Genehmigung des Antrags gekalbt oder verworfen hat;

' 1.24 Milchvieh (Artikel l Abs. l Kommissionsverordnung): die Gesamtheit der weiblichen 'Hausrinder im Alter von mindestens 6 Monaten, die zur Erzeugung von zur Vermarktung bestimmter Milch geeignet sind;

1.25 fleischrassige Kuh (Artikel l Abs. l und 2 Kommissionsverordnung):

das weibliche Tier von Hausrindern, das

1.251 mindestens einmal gekalbt hat und einer der Rassen angehört, deren Zuchtziel ausschließlich oder betont auf die Fleischleistung ausgerichtet ist oder

1552 aus der Kreuzung mit einem im Herdbuch eingetragenen Bullen einer solchen Rasse hervorgegangen ist oder

1.253 aus der Paarung mit einem Bullen' stammt, der entweder selbst oder dessen Vater mit positivem Ergebnis auf Fleischleistung geprüft worden ist. Ein positives Ergebnis liegt vor, wenn die Prüfung in einer Eigenleistuhgs- oder Nachkommensprü-. fung auf Station erfolgt ist und der geschätzte Zuchtwert über dem Durchschnitt vergleichbarer Tiere liegt; als .fleischrassige Kuh gilt auch die fleischrassige Färse, hinsichtlich derer glaubhaft gemacht wird, daß sie spätestens innerhalb von neun Monaten nach dem Zeitpunkt der Genehmigung des Antrags gekalbt oder verworfen hat;

1.26 Großvieheinheit (Artikel 2 Abs. l und'3 Kommissionsverordnung): '

1.261 ein Hausrind im Alter von mindestens zwölf Monaten;

1.262

1.263

1564

1.2641

1.2642

1565

1.27

1571

1.272

1.273

1.274

zwei Hausrinder im Alter von mindestens sechs, aber weniger als zwölf Monaten;

fünf Schafe im-Alter von mindestens zwölf Monaten.

Als Großvieheinheit gelten ebenfalls - allerdings nur bis zu 25 v. H. der gesamten Anzahl Großvieheinheiten des betreffenden Betriebes -

vier Hausrinder im Alter von weniger als sechs Monaten;

zwölf Schafe im Alter von weniger als zwölf Monaten.

Für die Tiere," die nicht während jeden vollen Jahres des Umstellungszeitraums gehalten werden, wird der Ansatz entsprechend gekürzt.

Für die Berechnung der abgegebenen Milchmengen gilt (Artikel l Abs. 2 Kommissionsverordnung):

l Kilogramm Milch , entspricht l Liter Milch

l Kilogramm Butter entspricht 23 Litern Milch

l Kilogramm Käse entspricht 10 Litern Milch

l Kilogramm Milchfett entspricht 27 Litern Milch

2 Antragsverfahren (Artikel 2 Ratsverordnung und § 2 MOG-Verordnung):

2.1 Die Prämie wird nur auf schriftlichen Antrag nach dem vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger be-kanntgemachteh Muster gewährt. Der Antrag ist bis zum 31. März 1979 in dreifacher Ausfertigung bei dem Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten im Kreise (Bewilligungsbehörde) einzureichen.

2.2 Anträge, die bis zum 22. Mai 1978 gestellt, aber noch nicht genehmigt sind, sind von Amts wegen an diese Richtlinien anzupassen, es sei denn, daß die Anpassung zu einem geringeren Prämienbetrag führt, als er sich nach Anwendung der außer . Kraft getretenen Richtlinien vom 30. Juni 1977 ergibt. ' .

2.3 Für bereits genehmigte Anträge werden die am 22. Mai 1978 noch nicht ausgezahlten Prämienbeträge an die Vorschriften nach Nummern 3.3 und 3.4 angepaßt. Die übrigen Vorschriften bleiben in der ursprünglichen Fassung anwendbar.

2.4 Die Milchkuhbestände, die von einem bis zum 22. Mai 1978 genehmigten Antrag betroffen sind, können nicht Gegenstand eines neuen Antrags sein.

') MBl. NW. 1978 S. 1500.

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2.5 Der Genehmigungsbescheid enthält den ausdrücklichen Hinweis, daß der Begünstigte für die Rücksendung der Kennkarte (vgl. Nummer 7.2) verantwortlich ist und ihm angeraten wird, im Falle des Verkaufs des Rindes geeignete vertragliche Sicherheiten für die Rücksendung vorzusehen (Artikel 5 Abs. 2 Kommissionsverordnung.).

3 Bemessung des Prämienbetrages (Artikel 4 Abs. l Ratsverordnung):

3.1 Die Höhe beider Prämien richtet sich nach der Menge Milch oder in Milchäquivalente umgerechneter Milcherzeugnisse, die vom Erzeuger während des dem Monat" der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von zwölf Kalendermonaten vermarktet wurde.

3.2 Die Prämie wird zusätzlich zu Beihilfen im Rahmen von Programmen zur Ausmerzung der Brucel-lose, der Tuberkulose und der Leukose gewährt.

3.3 Nichtvermarktungsprämie:

Die Prämie beträgt je 100 Kilogramm Milch oder umgerechneter Milcherzeugnisse:

3.31 20 Rechnungseinheiten für Mengen bis zu 30 000 Kilogramm,

3.32 18 Rechnungseinheiten für Mengen über 30 000 bis zu 50 000 Kilogramm,

3.33 13,5 Rechnungseinheiten für Mengen über 50000 bis zu 120000 Kilogramm,

3.34 11 Rechnungseinheiten für Mengen über ' 120 000 Kilogramm.

3.4 Umstellungsprämie:

Die Umstellungsprämie beträgt je 100 Kilogramm Milch oder umgerechneter Milcherzeugnisse:

3.41 17,5 Rechnungseinheiten für Mengen bis zu 120 000 Kilogramm,

3.42 11 Rechnungseinheiten für Mengen über 120 000 Kilogramm.

3.43 Der Betrag der Umstellungsprämie darf jedoch auf keinen Fall geringer sein als der Betrag, der sich bei Anwendung der Nichtvermarktungsprämie er-geben.würde.

4 Nichtvermarktungsprämie im einzelnen (Artikel 2 Ratsverordnung):

4.1 Zur Erlangung der Prämie muß der Erzeuger der Bewilligungsbehörde gegenüber nachweisen, daß er, verglichen mit den Lieferungen von Milch oder in Milchäquiyalenten umgerechneten Milcherzeugnissen während des dem Monat der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von zwölf Kalendermo-nateh noch eiije angemessene Anzahl Milchkühe in seinem Betrieb hält. Diese Bedingung muß noch am Tage der Genehmigung des Antrags erfüllt sein; anderenfalls wird die Prämie entsprechend gekürzt.

4.2 . Zur Erlangung der Prämie muß sich der Erzeuger verpflichten,

4.21 während eines fünfjährigen, spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Genehmigung des Antrags beginnenden Nichtvermarktungszeitraums weder Milch noch Milcherzeugnisse seines Betriebes zu verkaufen noch kostenlos abzugeben,

452 vom Tage der Antragstellung an bis zum Ende des Nichtvermarktungszeitraums

4.221 anderen weder die Nutzung seines Betriebes oder eines Teils desselben für die Milchviehhaltung zu gestatten, v

4522 sein Milchvieh weder an andere zu vermieten, noch ihnen sonstwie entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen,

4523 sein Milchvieh nur zur Schlachtung oder zur Aus- ' fuhr in ein Land außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drittland) zu verkaufen.

4.3 Die in Nummer 45 genannten Verpflichtungen obliegen nicht Erzeugern, die ihre Tätigkeit auf Grund der Richtlinie 72/160/EWG vom 17. April 1972 (ABI. Nr. L 96 vom 23. 4.1972 S. 9) nach Ablauf von mindestens zwei Jahren des Nichtvermarktungszeitraums einstellen. Sie brauchen bereits erhaltene Prämienbeträge nicht zurückzuzahlen, sind jedoch von einer späteren Gewährung der Prämie ausgeschlossen. Erzeuger, die ihre Tätigkeit auf Grund der genannten EWG-Richtlinie nach Ablauf von drei Jahren des Nichtvermarktungszeitraums einstellen, erhalten für das dritte Jahr des Nichtvermarktungszeitraums 37,5 v. H. der Prämie, sobald der nach der genannten EWG-Richtlinie eingereichte Antrag genehmigt und der Meldebehörde nachgewiesen worden.ist, daß die Milchkühe abgeschlachtet worden sind.

4.4 50 v. H. der Prämie werden innerhalb der ersten drei Monate des Nichtvermarktungszeitraums gezahlt. Der Restbetrag wird in zwei gleichen Raten im dritten und fünften Jahr des Nichtvermarktungszeitraums unter der4 Voraussetzung gezahlt, daß. der Bewilligungsbehörde die Einhaltung der bei der Beantragung der Prämie eingegangenen Verpflichtungen nachgewiesen wird.

4.5 Die Nichtvermarktungsprämie kann auch auf unwiderruflichen Antrag des betreffenden Erzeugers in fünf gleichen aufeinanderfolgenden Jahresraten gezahlt werden. In diesem Fall hat der Begünstigte für die Zahlung der dritten und der weiteren Jahresraten der Bewilligungsbehörde nachzuweisen, daß die eingegangenen Verpflichtungen eingehalten worden sind.

5 Umstellungsprämie im einzelnen (Artikel 3 Ratsverordnung):

5.1 Zur Erlangung der Prämie muß der Erzeuger der Bewilligungsbehörde gegenüber nachweisen, daß er

5.11 während des dem Monat der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von zwölf Kalendermonaten mindestens 50000 Kilogramm Milch oder in Milchäquivalente umgerechnete Milcherzeugnisse vermarktet hat und noch eine entsprechende Anzahl Milchkühe in seinem Betrieb hält

oder

5.12 mindestens 15 Milchkühe - einschließlich der mehr als zwei Jahre alten trächtigen Färsen - in seinem Betrieb hält.

5.13 Die betreffende Bedingung muß noch am Tage der Genehmigung des Antrags erfüllt sein; anderenfalls wird die Prämie gekürzt.

5.2 Zur Erlangung der Prämie muß sich der Erzeuger verpflichten,

551 während eines vierjährigen, spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Genehmigung des Antrags beginnenden Umstellungszeitraums weder Milch noch Milcherzeugnisse seines Betriebes zu verkaufen oder kostenlos abzugeben,

5.22 vom Tage der Antragstellung an bis zum Ende des Umstellungszeitraums

5.221 anderen weder die Nutzung seines Betriebes oder eines Teils desselben für die Milchviehhaltung zu gestatten,

5.222 sein Milchvieh weder an andere zu vermieten, noch ihnen sonstwie entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen,

5.223 sein Milchvieh nur zur Schlachtung oder zur Ausfuhr in ein Drittland zu verkaufen;

5.23 während des Umstellungszeitraums in seinem Betrieb im Durchschnitt eine Anzahl Rinder oder Schafe zu halten, die der Anzahl der zum Zeitpunkt der Genehmigung des Antrags in demselben Betrieb gehaltenen Großvieheinheiten entspricht oder sie übersteigt; diese Verpflichtung gilt als er-

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füllt, wenn die in dem Betrieb gehaltene Anzahl Rinder oder Schafe während jeden vollen Jahres des Umstellungszeitraums unter Berücksichtigung der Dauer der Haltung mindestens der Anzahl der Großvieheinheiten zum Zeitpunkt der Genehmigung des Antrags entspricht.

5.24 Hält der' Erzeuger weiterhin Milchkühe, muß er der Bewilligungsbehörde gegenüber nachweisen, daß er seinen Milchviehbestand so ausgerichtet hat, daß spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Zeitpunkt der Genehmigung des Antrags mindestens 80 v. H. der in seinem Betrieb gehaltenen Milchkühe oder trächtigen Färsen fleischrassig im Sinne der in Nummer 1.25 gegebenen Begriffsbestimmungen sind.

5.3 60 v. H. der Prämie werden innerhalb der ersten drei Monate des Umstellungszeitraums gezahlt. Der Restbetrag wird in zwei gleichen Raten im dritten und vierten Jahr des Umstellungszeitraums unter der Voraussetzung gezahlt, daß der Bewilligungsbehörde die Einhaltung der bei der Beantragung der Prämie eingegangenen Verpflichtungen nachgewiesen wird.

5.4 Die. Umstellungsprämie kann auch auf unwiderruflichen Antrag des betreffenden Erzeugers in vier gleichen aufeinanderfolgenden Jahresraten gezahlt werden. In diesem Fall hat der Begünstigte für die Zahlung der dritten und vierten Jahresraten . der Bewilligungsbehörde nachzuweisen, daß die eingegangenen Verpflichtungen eingehalten worden sind.

6 Beginn des Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums (Artikel 5 Abs. 3 Kommissionsverordnung):

Der Erzeuger hat der Bewilligungsbehörde den Tag des Beginns des Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums vorher schriftlich mitzuteilen.

7 Ohrmarke.-Kennkarte (Artikel 5 Abs. l und Artikel 7 Kommissionsverordnung, § 3 MOG-Verordnung):

7.1 Die Bewilligungsbehörde kennzeichnet jedes zum Betrieb des Erzeugers gehörende, mindestens sechs Monate alte weibliche Hausrind, das zur Erzeugung von zur Vermarktung bestimmter Milch geeignet ist, mit einer besonderen, das Tier unverwechselbar kennzeichnenden Ohrmarke. •

7.2 Die Bewilligungsbehörde stellt außerdem für jedes der in Nummer 7.1 bezeichneten Tiere eine Kennkarte in dreifacher Ausfertigung aus. Das Original (Ausfertigung A) sowie eine Kopie (Ausfertigung B) erhält der Erzeuger, eine weitere Kopie (Ausfertigung C) verbleibt bei der Bewilligungsbehörde. Die Kennkarte erhält als Seriennummer die Num-, mer der Ohrmarke.

7.3 Der Erzeuger hat auf der Kennkarte den Tag des Beginns des- Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums zu vermerken. Die Bewilligungsbehörde trägt dieses Datum in die bei ihr befindlichen Unterlagen ein.

7.4 Das Original der Kennkarte begleitet das Tier bis zur Schlachtung, die Ausfertigung B verbleibt beim Erzeuger. Das Original der Kenhkarte wird bei jeder Übernahme der Milchkuh um den Namen, die Anschrift und' die Unterschrift des Übernehmers ergänzt.

7.5 Der Erzeuger trägt dafür Sorge, daß derjenige, der zum Zeitpunkt der Schlachtung (des Verendens) über die Milchkuh zu verfügen berechtigt ist, die Schlachtung sowie den Zeitpunkt der Schlachtung von dem Leiter des Schlachthofes oder einer zu seiner Vertretung berechtigten Person oder einem für die Fleischbeschau zuständigen Tierarzt oder dem Fleischbeschauer in die Ausfertigung A der Kennkarte eintragen und durch die Unterschrift der eintragenden Person bestätigen läßt. Die Schlachtung darf auf der Kennkarte nur vermerkt werden, wenn die Numerierung der Ohrmarke der geschlachteten Kuh mit der auf der Kennkarte

übereinstimmt. Die die Bestätigung der Schlachtung vornehmende Person vermerkt auf der Kennkarte die Schlachtnummer. Für die Schlachtung sfnd alle Schlachtstätten zugelassen.

7.6 Die die Bestätigung der Schlachtung (des Verendens) vornehmende Person (Nummer 7.5 Satz 1) . sendet die Kennkarte unverzüglich an den Erzeuger zurück.

7.7. Abgesehen von einem Fall höherer Gewalt gilt der Nachweis der Schlachtung nur als erbracht, wenn der Erzeuger das mit der Schlachtbestätigung versehene Original der Kennkarte der Bewilligungsbehörde vorlegen kann.

8 Ausfuhr der erfaßten Tiere in Drittländer (Artikel 8 Abs. 2 Kommissiorisverordnung, § 3 Abs. 3 MOG-Verordnung):

Wird ein nach Nummer 7.2 erfaßtes Tier währenddes Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums in ein Drittland ausgeführt, wird das mit dem entsprechenden Vermerk versehene Original der Kennkarte von der zuständigen Zollstelle unmittelbar an den Erzeuger zurückgesandt. Nummer 7.7 gilt entsprechend.

9 Betriebsübernahme (Artikel 6 Ratsverordnung, Artikel 9 Abs. 4 Kommissionsverordnung):

9.1 Während des Nichtvermarktungs- und Unistellungszeitraums ist es den sich an der Prämienmaß-^ nähme beteiligten Erzeugern nicht untersagt, ihren Betrieb auf einen anderen zu übertragen. Der Betriebsnachfolger kann sich schriftlich verpflichten, die von seinem Vorgänger eingegangenen Verpflichtungen weiterhin zu erfüllen. In diesem Fall behält der Vorgänger die bereits gezahlten Prämienbeträge, der Restbetrag wird an den Betriebsr nachfolger gezahlt. Entsprechendes gilt, wenn ein Betrieb nur teilweise übertragen wird. Geht der Betriebsnachfolger die genannte Verpflichtung nicht ein, hat der Vorgänger die bereits gezahlten Beträge zurückzuzahlen. Im Falle der teilweisen Übertragung bestimmt sich der zurückzuzahlende Betrag nach dem Anteil der überlassenen landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF). Diese Regelung gilt für jede weitere Betriebsübergabe.

9.2 Der Erzeuger hat die Absicht der Betriebsübertragung einschließlich deren Zeitpunkt sowie den Namen und die Anschrift des Betriebsnachfolgers der Bewilligungsbehörde vorher schriftlich mitzuteilen. Dieser Mitteilung ist die Verpflichtungserklärung des Betriebsnachfolgers (Nummer 9.1 Satz 2) beizufügen; Die Übernahme der Verpflichtung durch den Betriebsnachfolger ist gegebenenfalls auf andere Weise nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde teilt dem Betriebsnachfolger den Umfang der auf ihn übergegangenen Rechte und Pflichten mit.

9.3 Der Erzeuger hat der Bewilligungsbehörde auch jede Veränderung der von ihm bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Fläche (Verkauf, Verpachtung etc.) schriftlich mitzuteilen.

9.4 Wird der Betrieb nur teilweise übertragen, so kann die bei der Antragstellung eingegangene Verpflichtung auch als eingehalten angesehen werden, solange der Übernehmer keinen Milchviehbestand hält, der größer als der Milchviehbestand ist, den er am Tage der Übernahme gehalten hat.

9.5 Der Erwerb eines Milch oder Milcherzeugnisse liefernden Betriebes oder eines Teils davon durch einen Begünstigten während der Dauer seiner Verpflichtungen führt dann nicht zur Ausdehnung dieser Verpflichtungen auf die erworbenen Flächen, wenn

9.51 es sich um Erbschaft oder sonstigen unentgeltlichen Erwerb handelt, soweit der erworbene Betrieb oder Betriebsteil vollständig von dem zum Zeitpunkt der Genehmigung des Antrags bestehenden Betrieb getrennt bleibt, oder

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9.52 der Erwerb im Hinblick auf einen Betriebswechsel vorgenommen wurde und die Abgabe des ersten Betriebes spätestens am Ende der laufenden Vegetationsperiode mit der Verpflichtung des Übernehmers gemäß Nummer 9.1 Satz 3 erfolgt.

9.6 Eine Fläche, die der Begünstigte nach Beginn des Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums übernimmt und innerhalb dieses Zeitraums wieder abgibt, ist vom Tage der Wiederabgabe an von den Verpflichtungen freigestellt, es sei denn, daß der Übernehmer selbst entsprechende Verpflichtungen eingegangen ist oder eingeht.

10 Prüfung des Antrags und Überwachung der vom Erzeuger eingegangenen Verpflichtungen (Artikel • 2 und Artikel 11 Kommissionsverordnung):

10.1 Die Bewilligungsbehörde überprüft an Ort und • Stelle die Angaben des Antragstellers. Sie bestimmt die Milchmenge, ausgedrückt in Kilo-, gramm, die für die Berechnung der Prämie als vom Erzeuger in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Antragstellung geliefert gilt. Hierbei bedient sie sich geeigneter, vom Erzeuger beizubringender Nachweise, wie beispielsweise Abrechnungen der Molkereien und sonstiger Verkaufs- und Geschäftsunterlagen. Die Bestimmung der Milchmenge erfolgt unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Erzeuger zum Zeitpunkt der Genehmigung des Antrags gehaltenen Milchkühe Falls auf Grund behördlicher Anordnung die im Antrag anzugebenden Tiere im Rahmen eines Aus-merzungsprogramms für Tierseuchen nach An-tfagstellung innerhalb der in der Anordnung genannten Frist geschlachtet worden sind oder infolge höherer Gewalt diese Tiere nach dem Tag der Antragstellung verendet oder notgeschlachtet wurden, gelten sie als zum Zeitpunkt der Genehmigung des Antrags noch vorhanden.

Die Bewilligungsbehörde stellt darüber, hinaus im Falle der Beantragung der Umstellungsprämie die Anzahl der zum Zeitpunkt der Genehmigung des Antrags im Betrieb des Erzeugers gehaltenen für die'Ersatztierhaltung (Nummer 5.23) in Frage kommenden Tiere fest.

10.2 Die Bewilligungsbehörde registriert ferner die vom Erzeuger bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Fläche. Im Falle der Überlassung dieser Fläche (Nummer 9.3) überprüft die Bewilligungsbehörde die Nutzung dieser Fläche im einzelnen.

10.3 Die zweite und dritte Prämienrate wird erst ausgezahlt, nachdem der Erzeuger schriftlich versichert hat, daß er seinen Verpflichtungen aus der Prämienregelung nachgekommen ist und sie auch weiterhin einhalten wird. Die Bewilligungsbehörde kann sich die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen durch geeignete Unterlagen nachweisen lassen.

10.4 Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen notwendig ist, führt die Bewilligungsbehörde im Betrieb des Erzeugers Kontrollen durch.

11 Prämienbescheid (§ 5 MOG-Verordnung):

Die Prämie wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

12 Anerkennung von Fällen höherer Gewalt (Artikel 12 Kommissionsverordnung, § 4 MOG-Verordnung):

12.1 Beim Vorliegen eines Falles höherer Gewalt kann bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus der Prämienregelung von der Rückforderung bereits gezahlter Prämienbeträge abgesehen und gegebenenfalls der Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraum für eine bestimmte Zeit ausgesetzt und entsprechend verschoben werden.

125 Als Fälle höherer Gewalt, bei deren Vorliegen von einer Rückforderung abgesehen werden kann, kommen insbesondere in Frage

12.21 der Tod des Erzeugers, soweit er den Betrieb selbst bewirtschaftet hat,

12.22 eine längerdauernde Berufsunfähigkeit des Erzeugers, soweit er den Betrieb selbst bewirtschaftet

hat,

1253 die Enteignung • eines wesentlichen Teils der vom Erzeuger bewirtschafteten Landwirtschaftsfläche des Betriebes, soweit sie zum Zeitpunkt der Genehmigung des Antrags nicht vorherzusehen war; der Enteignung gleichgestellt ist der Verkauf zum Zwecke der Abwendung der Enteignung.

12.3 Als Fälle höherer Gewalt, bei deren Vorliegen der Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraum verschoben werden kann, kommen insbesondere in Betracht

12.31 schwere Naturkatastrophen, die die vom Erzeuger bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Fläche erheblich beeinträchtigen,

12.32 zufällige Zerstörung der vom Erzeuger für die Rinder- oder Schafhaltung bestimmten Ställe,

12.33 vollständiger oder teilweiser Seuchenbefall des Rinder- oder Schafbestandes des Erzeugers.

13 Aufbewahrungs- und Duldungspflichten (§ 6 MOG-Verordnung):

13.1 Der Prämienempfänger hat die bei ihm verbleibenden Ausfertigungen der Kennkarte sowie alle Unterlagen über die in seinem Betrieb gehaltenen Rinder und Schafe sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.

13.2 Der Prämienempfänger hat den in Nummer 16 genannten Stellen das Betreten der Betriebsräume während der Betriebszeit zu gestatten und die in Betracht kommenden besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

13.3 Die in den Nummern 13.1 und 135 genannten Pflichten obliegen auch dem Betriebsnachfolger.

14 Beweislast, Rückforderung und Verzinsung (§ 7 MOG-Verordnung):

14.1 Der Prämienempfänger sowie gegebenenfalls der . Betriebsnachfolger trägt auch nach Empfang des Prämienbetrages in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der Bewilligungsbehörde gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung der letzten Rate folgt

145 Die wegen des Fehlens der für die Prämiengewährung erforderlichen Voraussetzungen zurückzuzahlenden Prämienbeträge sind vom Tage des Empfangs an mit 2 v. H., bei Verzug vom Tage des Verzugs an mit 3 v. H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen; der am Mo-natsersten geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.

14.3 Die Bewilligungsbehörde setzt die zurückzuzahlenden Beträge durch schriftlichen Bescheid fest.

15 Alle Tatsachen, von denen nach den in der Präambel genannten Rechtsnormen und insbesondere nach diesen Richtlinien die Bewilligung, Weiterge-. Währung, Rückforderung oder das Belassen der Prämie abhängig ist, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches.

16 Prüfungsrecht:

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen, der Landesrechnungshof, der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter und die Bewilligungsbehörde sind berechtigt, die Verwendung der Prämie durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstige Unterlagen sowie durch

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204.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.8.1991 = MBl. NW. Nr. 54 einschl.)

Vfl43 örtliche Erhebungen selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen.

17 Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 22. Mai 1978 an die Stelle der Richtlinienfassung v. 30. 6. 1977 -

') MBl. NW. 1984 S. 108. !) MBl. NW. 1991 S. 920.