Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 14.11.2002 - MBl.NRW. S 1572.

 


Historisch: Landeswettbewerb „Tiergerechte Haltung von Legehennen, Kälbern und Schweinen in der Landwirtschaft" Bek. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 16. 8. 1991 - II B 5 - 2422 - 6316 ¹)

 

Historisch:

Landeswettbewerb „Tiergerechte Haltung von Legehennen, Kälbern und Schweinen in der Landwirtschaft" Bek. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 16. 8. 1991 - II B 5 - 2422 - 6316 ¹)

205.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.10.1991 = MB1. NW. Nr. 67 einschl.)

16. 8. 91 (1)


Landeswettbewerb

„Tiergerechte Haltung von Legehennen, Kälbern und Schweinen in der Landwirtschaft"

Bek. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und

Landwirtschaft v. 16. 8. 1991 - II B 5 - 2422 - 6316 ¹)

l . Allgemeine Grundsätze

1.1 Leitgedanke des Wettbewerbs ist es, tiergerechte Haltungsformen bei Nutztieren auszuzeichnen und hierdurch eine verstärkte Einführung in die Praxis zu unterstützen.

12 Der Wettbewerb erstreckt sich auf Legehennen, Kälber und Schweine, weil hier der Tierschutz eine hohe Dringlichkeit hat

1.3 Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vergibt die Preise

1.3.1 an Landwirte, die bereits optimale Haltungssysteme im Sinne dieses Wettbewerbs anwenden;

132 an Landwirte, die durch Innovationen tiergerechtere Methoden der Haltung bereits erproben und einführen wollen.

2 Teilnahme am Wettbewerb

k 2.1 Teilnahmeberechtigt sind' alle Landwirte in Nord-w rhein-Westfalen.

k 22 Sie werden von den Landwirtschaftskammern sowie * von den in Nordrhein-Westfalen ansässigen überörtlichen Tierschutzverbänden vorgeschlagen. Sie können sich selbst bei den vorgenannten Institutionen (Kreisstelle der Landwirtschaftskammer bzw. Geschäftsstellen der Tierschutzverbände).für das Jahr T. 1991 bis zum 1. Oktober 1991 und für die folgenden Wettbewerbe jeweils bis zum 1. März bewerben.

2.3 Teilnahmeformulare sind bei den genannten Stellen erhältlich.

3 Durchführung des Wettbewerbs

3.1 Für die Bewertung der eingereichten Anträge ist eine Bewertungskommission gebildet worden. Die Mitglieder werden vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft berufen.

Darin sind vertreten:

- l Beauftragter des Ministeriums für Umwelt, k • Raumordnung und Landwirtschaft,

- l Beauftragter der Agrarwissenschaft,

- 3 Beauftragte der Organisationen des Tierschut-) zes,

- je l Beauftragter der Bauberatung und Tierzucht der Landwirtschaftskammern,

- l Beauftragter der Tiergesundheitsdienste der Landwirtschaftskammern.

3.3

Der Wettbewerb wird alle zwei Jahre durchgeführt. Die Jahre mit den geraden Jahreszahlen dienen der Vorbereitung des Wettbewerbs, der jeweils in dem folgenden Jahr - mit ungeraden Zahlen - durch den Landesentscheid abgeschlossen wird.

Die Entscheidungen des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft sind endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

4 Bewertungsgrundlagen

Grundlage der Auszeichnungen sind Bewertungen, die folgende Kriterien umfassen:

4.1 Voraussetzungen

4.1.1 Übereinstimmung mit dem „Programm für eine um-

4.1.3 Beispielhafte Betriebsorganisation

4.1.4 Anerkannte Leistungsfähigkeit und Gesundheit der Tierbestände

4.2 Haltungssysteme in ihrer Gesamtheit (Gesamteindruck)

4.2.1 Bestandshygiene

4.2.2 Stallbelegungsform

4.2.3 Stallklima, einschließlich Vermeidung von Schadgas- und Staubbelasturig, Tageslicht

4.2.4 Auslaufmöglichkeiten

4.2.5 Versorgungseinrichtungen

4.2.6 Verladungs- und Transporteinrichtungen

4.2.7 Immissionsmindernde Maßnahmen

4.2.8 Energiesparende Maßnahmen

4.2.9 Umweltgerechte Lagerung, Ausbringung und Verwertung der Exkremente

4.3 Aufstallungen und deren Einfluß auf das Tierverhalten (Ethogramme)

4.3.1 Platzangebot (Größe und Qualität)

4.3.2 Arttypische Bewegungsmöglichkeiten (Gruppenhaltung)

4.3.3 Beschäftigung, Sauberkeit, soziale Kontakte

4.3.4 Bodenbeschaffenheit (keine Vollspaltenböden rutschfest, Einstreu)

4.3.5 Gestaltung der Ruhezonen

4.3.6 Verhütung von Verletzungen, Ausfällen und Verhaltensanomalien

4.4 Keine unzulässigen Eingiffe

5 Nicht berücksichtigt werden Betriebe mit

5.1 Käfig- oder Batteriehaltung

52' Vollspaltenbodenhaltungen

5.3 Haltungen in Größenordnungen, die die Obergrenzen der landwirtschaftlichen Förderprogramme im Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft v. 12. Juli 1989 (BGB1. I S. 1435) enthaltenen Vorschriften übersteigen.

6 Innovationen (Neuerungen, neue Entwicklungen)

6.1 Als Innovationen gelten Optimierungen .der Kriterien zu Ziffer 4

6.2 Innovationen können aber auch Neuentwicklungen von Betriebslösungen sein, z. B.

6.2.1 Buchten-, Boden- und Auslaufgestaltung

6.2.2 Angebot von Beschäftigungs- und Bewegungsmöglichkeiten

6.2.3 Vermeidung von Rangkämpfen

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weltverträgliche schaff

und standortgerechte Landwirt-

4.12 Übereinstimmung mit dem Tierschutzgesetz den darauf basierenden Bestimmungen

6.3 Diese Lösungen müssen gut funktionierende, praktisch anwendbare, beispielhafte und ausbaufähige Neuentwicklungen sein, die das artgerechte Verhalten der Tiere erleichtern und nicht nur auf technische Verbesserungen zielen.

6.4 Die Auszeichnung von Innovationen hat Vorrang, weil die Entwicklung von Haltungsformen bisher vielfach hinter der leistungssteigernden technischen Ausstattung zurückblieb und deshalb einen großen Nachholbedarf hat.

7 Auszeichnungen

Die Bewertungskommission schlägt dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Betriebe zur Auszeichnung vor. Für jeden Bezirk einer Landwirtschaftskammer kann durch das Mini-und sterium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

') MBl. NW. 1991 S. 1324.

16. 8. 91 (1)

214. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 2.1993 = MB1. NW. Nr. 13 einschl.)

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7.1 je ein Betrieb aufgrund von Innovationen und 12 je ein Betrieb aufgrund vorbildlicher Haltung ausgezeichnet werden.

7.3 Die Preise betragen

je Betrieb bis zu 10000,- DM sowie eine Große Medaille mit Urkunde. Das Ministerium behält sich vor, eine andere Aufteilung der Preise vorzunehmen.

7.4 Außerdem können Anerkennungen ausgesprochen werden.

8 Kosten

Die Kosten des Wettbewerbs, insbesondere für Reisen der Bewertungskommission für die Auswahl, trägt das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

') MBl. NW. 1993 S. 65.