Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien für die Bildung, Zusammensetzung und Leitung der Notierungskommission für Schlachtviehpreise RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 18. 3. 1978 - II C 2 - 01.03 - 5563¹)

 

Historisch:

Richtlinien für die Bildung, Zusammensetzung und Leitung der Notierungskommission für Schlachtviehpreise RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 18. 3. 1978 - II C 2 - 01.03 - 5563¹)

127. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 10. 1978 = MBl. NW. Nr. 115 einschl.)

18.3.78(1)


Richtlinien

für die Bildung, Zusammensetzung

und Leitung der Notierungskommission

für Schlachtviehpreise

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und

Forsten v. 18. 3. 1978 - II C 2 - 01.03 - 5563¹)

l Bildung

1.1 Die nach der Vierten Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz in der Fassung der Re-kanntmachung vom 3. August 1976 (BGB1. I S. 2059) gemeldeten Preise werden gemäß § 5 Abs. l det Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz vom 15. Juni 1962 (GV. NW. S. 369), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 1977 (GV NW. S. 189) - SGV. NW. 7843 -. durch eine Notierungskommission notiert.

1.2 Die Bildung der Notierungskommission für Schlachtvieh obliegt dem Landesamt für Ernähr rungswirtschaft Nordrhein-Westfalen (Landesamt) nach Maßgabe dieser Richtlinien.

2 Zusammensetzung

Die Notierungskommission für Schlachtvieh setzt sich wie folgt zusammen:

2.1 drei Vertreter der Erzeugerstufe,

2.2 drei Vertreter der Abnehmerstufe, darunter

2.2.1 ein Vertreter der genossenschaftlichen Versand-schlachtereien,

2.2.2 ein Vertreter der privaten Versandschlachtereien,

2.2.3 ein Vertreter des Vieh- und Fleischhandelsverban-des Nordrheiri-Westfalen e.V.,

2.3 der Leiter des Landesamtes als Meldebehörde.

3 Leitung sowie Berufung der Mitglieder

3.1 Vorsitzender der Notierungskommission ist der Leiter des Landesamfes.

3.2 Für alle Mitglieder der Notierungskommission sind Stellvertreter zu berufen. Stellvertreter des Vorsitzenden ist der Fachreferent für Vieh- und Fleischwirtschaft oder ein anderer fachkundiger Bediensteter des Landesamtes.

3.3 Die Mitglieder der Notierungskommission - ausgenommen der Vorsitzende und sein Stellvertreter -und alle sonstigen Stellvertreter sind auf Vorschlag der berufsständischen Organisationen der beteiligten Wirtschaftsgruppen zu berufen.

3.4 Die Mitglieder der Notierungskommission sowie deren Stellvertreter sollen für die Dauer von 2 Jahren berufen werden; sie können - nach Anhörung der Organisationen, die sie vorgeschlagen haben -, vorzeitig aus wichtigem Grund abberufen werden.

4 Verfahren

4.1 Die Notierungskommission wird einmal wöchentlich tätig. Sie ist von dem Vorsitzenden, der auch den Tag und den Zeitpunkt der Sitzung festlegt, rechtzeitig einzuberufen.

4.2 Die Notierungskommission kann an einem zentraler Ort zusammentreten. Es ist aber nach Maßgabe dei technischen Möglichkeiten der fernmündlichen Notierung mittels Konferenzgespräch über das Netz der Deutschen Bundespost der Vorzug zu geben. Die näheren Einzelheiten hierzu regelt das Landesamt: es trifft auch die organisatorischen Vorbereitungen.

4.3 Die Notierungskommission ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder an der Sitzung oder am Konferenzgespräch teilnehmen.

4.4 Die Preisnotierung hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch Mehrheitsbeschluß zu erfolgen.

4.5 Jedes Mitglied oder jedes stellvertretende Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

4.6 Neben der amtlichen Preisnotierung kann die Notierungskommission auch einen aktuellen Tagespreis feststellen.

7843

') MBl. NW. 1978 S. 667.