Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verordnung über eine gesetzliche Handelsklasse für Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 23. 3. 1961 — III B 2 — 1120/60¹)

 

Historisch:

Verordnung über eine gesetzliche Handelsklasse für Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 23. 3. 1961 — III B 2 — 1120/60¹)

162.Ergänzung-SMBLNW.- (Stand20.6.1984 = MB1. NW. Nr. 40 einschl.)

23.3.61 (1) ,


Verordnung

über eine gesetzliche Handelsklasse für Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 23. 3. 1961 — III B 2 — 1120/60¹)

Nach dem Inkrafttreten der Verordnung über eine gesetzliche Handelsklasse für Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln v. 20. 10. 1960 (BAnz. Nr. 207 v. 26. 10. 1960) am 1. Januar 1961, habe ich durch Verordnung v. 7. März 1961 (GV. NW. S. 164) das Landesamt für Ernährungswirtschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, als zuständige Verwaltungsbehörde zur Ahndüng von Verstößen gegen die Vorschriften der obengenannten Verordnung bestimmt.

Da die Vorschriften, sowie Sinn und Zweck der Verordnung, inzwischen den beteiligten Sparten der Kartoffelwirtschaft wie den Verbrauchern genügend bekannt sind, muß die Beachtung der Vorschriften durch Versand-, Abpadc- und Handelsbetriebe von den Ordnungsbehörden entsprechend überwacht werden. Die Veranlassung von Uberwachungsmaßnahmen ist insbesondere im Hinblick auf die in Kürze einsetzende Belieferung des Marktes mit Speisefrühkartoffeln inländischer oder ausländischer Herkunft angebracht. Eine rechtzeitige und wirkungsvolle Überwachung des Frühkartoffelmarktes wird auch die Tätigkeit der Ordnungsbehörden in der Folgezeit, insbesondere nach der Haupternte, erleichtern. Ich bitte, die Ordnungsbehörden Ihres Bezirkes entsprechend zu unterrichten und auch anzuregen, daß in der Anlaufzeit der Verordnung etwaige Verstöße dem Landesamt für Ernährungswirtschaft mit möglichster Beschleunigung zur Ahndung gemeldet werden.

Soweit und solange den Ordnungsbehörden sachverständige Beamte nicht zur Verfügung stehen, empfiehlt es sich, zwecks Beratung und Unterstützung der Beamten oder zu ihrer Schulung mit den zuständigen Landwirtschaftskammern Fühlung zu nehmen, die entsprechende Sachverständige (Kontrolleure für die Kartoffelverladung u. a.) zur Verfügung .stellen können. Es besteht ferner die Möglichkeit, sich wegen einer Schulung der betreffenden Beamten an die Arbeitsgemeinschaft der rhein.-westf. Kartoffelwirtschaft e. V., Geschäftsstelle Düsseldorf, Sternstraße 5 (Telefon: 446752), zu wenden. Die Arbeitsgemeinschaft hat sich die Aufgabe gestellt, interessierten Betrieben der Kartoffelwirtschaft bei Beanstandungen von Kartoffellieferungen sachverständige Gutachter zu benennen. Der von ihr erfaßte Sachverständigenkreis verfügt über besonderes Fachwissen und • langjährige Erfahrungen. Die Arbeitsgemeinschaft hat sich auch schon bereit erklärt, den Ordnungsbehörden auf Anforderung geeignete Sachverständige zur Schulung von Kontrollbeamten zu benennen.

In absehbarer Zeit wird wohl mit der Herausgabe eines Kommentars zur Handelsklassenverordhung für Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln gerechnet werden können. Einstweilen kann bereits auf die Erläuterungen zur Handelsklassenverordnung für Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln (Verfasser Erich Quade; erschienen im Verlag .Die Kartoffelwirtschaft* GmbH., Hamburg l, Kattrepelsbrücke 1) verwiesen werden, die für die Auslegung der Verordnung brauchbare Anhaltspunkte geben.

Sollten sich bei der Überwachung besondere Schwierigkeiten ergeben, bitte ich mich hierüber zu unterrichten. T. Ich bitte mir ferner zum 15. Januar 1962 einen Erfahrungsbericht über die Erfolge der Uberwachungsmaßnahmen und ggf. Ihre Vorschläge für eine Ergänzung oder Änderung der' Verordnungsvorschriften zuzuleiten.

7848

') MBl. NW. 1961 S. 576. ') MBl. NW. 1972 S. 1315.