Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ausnahmegenehmigung für nicht gemäß den Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnenes Saatgut RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 16. 8.1996 - II A 5 - 73.10.04.01 ¹)

 

Historisch:

Ausnahmegenehmigung für nicht gemäß den Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnenes Saatgut RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 16. 8.1996 - II A 5 - 73.10.04.01 ¹)

234. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1996 = MBl. NW. Nr. 65 einschl.)

16. 8. 96 (1)


Ausnahmegenehmigung

für nicht gemäß den Verfahren

des ökologischen Landbaus gewonnenes Saatgut

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,

Raumordnung und Landwirtschaft v. 16. 8.1996 -

II A 5 - 73.10.04.01 ¹)

Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen (Landesamt) ist zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092 vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel. Zur Durchführung seiner Aufgaben hat das Landesamt folgende Allgemeinverfügung erlassen, die ich hiermit bekanntgebe:

Allgemeinverfügung vom 29,7.1996 zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des.Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABI. EG Nr. L 198 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 418/96 vom 7. März 1996 (ABI. EG Nr. L 59 S. 10).

1 Das Landesamt für Emährungswirtschaft und Jagd als zuständige Behörde und Kontrollbehörde im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 läßt bei der Erzeugung pflanzlicher Agrarprodukte in Nordrhein-Westfalen die Verwendung von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial (Saatgut), das nicht gemäß den Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnen wurde, zu.

2 Die Ausnahmegenehmigung erfolgt unter folgenden Nebenbestimmungen:

2.1 Der Nachweis der Nichtverfügbarkeit von Saatgut, das gemäß den Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnen wurde, ist im Antragsverfahren vor der Verwendung des Saatguts gegenüber der zuständigen Kontrollstelle zu führen, die ihre Entscheidung dem Antragsteller mitteilt.

2.2 Als Nachweis der Nichtverfügbarkeit gelten die Erklärungen von mindestens drei Lieferanten, daß Saat-

gut aus ökologischem Landbau der nachgefragten Art und Sorte nicht erhältlich ist. Diese Lieferanten sollten grundsätzlich mit Saatgut der betreffenden Art handeln, das gemäß den Verfahren des ökologischen Landbau gewonnen wurde. Die Bestätigungen der Lieferanten können auch für mehrere Erzeuger zusammen erteilt werden.

2.3 Wenn Saatgut eingesetzt werden soll, das nicht nach den Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnen wurde und das außerdem mit Erzeugnissen behandelt wurde, die nicht im Anhang H Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 aufgeführt sind, müssen die Lieferanten nach Nummer 2 zusätzlich erklären, daß anderes Saatgut nicht verfügbar ist.

2.4 Wenn auf dem für den Erzeuger mit vertretbarem Aufwand zugänglichen Markt weniger als drei potentielle Lieferanten existieren, können für den Nachweis weniger als drei Bestätigungen ausreichen.

2.5 Die Kontrollstelle muß sich fortgesetzt eine Marktübersicht verschaffen über Saatgut aus ökologischem Landbau für jene Arten, für die die ihrer Kontrolle unterstellten Unternehmen Anträge auf Ausnahmegenehmigungen stellen. Sie kann zu diesem Zweck Bezugsquellenverzeichnisse oder Negativlisten über Saatgut, das nicht aus ökologischem Landbau verfügbar ist, führen.

2.6 Die Kontrollstelle hat im Rahmen ihrer Verpflichtung gemäß Art. 9 Abs. 8 Buschtabe b der Verordnung (EWG') Nr. 2092/91 einen Bericht über den Umfang der zugelassenen Verwendung von nicht nach den Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnenem Saatgut vorzulegen.

3 Die Ausnahmegenehmigung gilt für einen am 31. Dezember 2000 ablaufenden Ubergangszeitraum und kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

4 Die Begründung und die Rechtsbehelfsbelehrung können beim Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen, Tannenstr. 24 b, 40476 Düsseldorf, eingesehen werden.

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') MBL NW. 1996 S. 1553.