Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-3 - 2114/11
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-3 - 2114/11
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-3 - 2114/11
v.
26.3.2007
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe
dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung
(LHO) Zuwendungen für investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen.
Ziel der Förderung ist die Unterstützung einer
wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, umweltschonenden, tiergerechten und
multifunktionalen Landwirtschaft. Intensive Tierhaltungen sowie große
Tierhaltungsanlagen, die die in Nummern 3.2.4 und 3.2.5 aufgeführten
Schwellenwerte übersteigen, entsprechen nicht dem vorgenannten Zielen und
werden daher nicht gefördert. Rechtsgrundlagen der Förderung sind:
- Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.09.2005 über die
Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Abl. EG
Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1),
- Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15.12.2006 (Abl. EG Nr. L
368 vom 23.12.2006 S. 15) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.
1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen
Raums (ELER),
-Verordnung
(EG) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27.1.2011 (Abl. L 25 vom 28.1.2011 S. 8)
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates
hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger
Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen
Raums,
- Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15.12.2006 (Abl. Nr. L 358
vom 16.12.2006 S. 3) über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf
staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 70/2001,
- Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12.01.2001 (Abl. Nr. L 10 vom
13.01.2001 S. 33) über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf
staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen sowie der Verordnung
(EG) Nr. 1976/2006 der Kommission in Bezug auf die Ausdehnung ihrer
Anwendungszeiträume,
- Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes“ (GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988
(BGBl. I S.1055) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2002
(BGBl. I S.1527).
- Verordnung
(EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 06.08.2008 (ABl. EG Nr. L 214 vom
09.08.2008) zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen
mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag
(allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung).
Die Interessen der Verbraucher, die Entwicklung des
ländlichen Raumes sowie die Erhaltung der biologischen Vielfalt sind ebenso zu
berücksichtigen wie die Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und
Produktionsbedingungen.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens sowie nach zusätzlichen, durch das Ministerium festgelegten und von der Bewilligungsbehörde bekanntgegebenen Auswahlkriterien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, die
- die Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 1a der
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erfüllen,
- der Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen
dienen, und
- durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder
mehreren der unter den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 genannten Ziele dienen.
Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen
Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis, das im Anhang I des
EG-Vertrages genannt ist, zu verstehen, bei der auch das durch die Einwirkung
entstehende Produkt zu im vorgenannten Anhang aufgeführten Erzeugnissen zählt.
2.1.1
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit durch
- Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen,
- Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten,
- Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung.
2.1.2
Erfüllung besonderer Anforderungen
Verbesserung des Tierschutzes und der Tierhygiene durch
Schaffung der baulichen und technischen Anforderungen gemäß Anlage 4.
3
Förderungsfähige Investitionsausgaben
3.1
Bemessungsgrundlage der Förderung von Investitionen nach Nr. 2.1 sind die
nachfolgend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben
notwendig sind:
- Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,
- Kauf von neuen Anlagen der Innenwirtschaft, einschließlich der für den
Produktionsprozess notwendigen Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des
Wirtschaftsgutes,
- allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie
für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien,
den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, bis zu einem Höchstsatz von
insgesamt 12 % der in den ersten beiden Tirets genannten förderfähigen
Ausgaben. Ausgaben für Betreuung können als förderfähige Ausgaben bei
Investitionsvorhaben mit einem förderungsfähigen baulichen Investitionsvolumen
von mehr als 100.000 € anerkannt werden. Die anrechenbaren Ausgaben für
Betreuung betragen bei einem förderfähigen Investitionsvolumen bis 250.000 €
max. 5.500 €, von 250.000 € bis 500.000 € max. 8.000 € und über 500.000 € max.
10.500 €.
3.2
Einschränkungen der Förderung
3.2.1
Investitionen in Bereichen mit betrieblichen
Referenzmengen, mit Ausnahme des Milchsektors, sind nur im Rahmen dieser
Referenzmengen förderbar. Der Nachweis der betrieblichen Referenzmenge ist
spätestens bei Vorlage des Verwendungsnachweises zu erbringen. Die Ausnahme für
den Bereich des Milchsektors gilt für Anträge, die ab dem 1.1.2007 eingereicht
wurden.
3.2.2
Investitionen zur Erhöhungen der Produktionskapazitäten im Bereich der
Mastschweine- und Mastgeflügelhaltung können nur gefördert werden, wenn der
gesamte Tierbestand des Betriebszweigs nach Abschluss der Maßnahme nach den
Anforderungen der Anlage 4 gehalten wird.
3.2.3
Investitionen im Bereich der Legehennenhaltung können nur gefördert werden,
wenn der gesamte Tierbestand des Betriebszweigs nach Abschluss der Maßnahme
nach den Anforderungen der Anlage 4 gehalten wird.
3.2.4
Investitionen im Bereich der Tierhaltung können nur gefördert werden,
wenn der im Wirtschaftlichkeitsnachweis nach Nummer 6.1.2 im Ziel
prognostizierte Viehbesatz 2,0 Großvieheinheiten (GVE) je ha landwirtschaftlich
genutzter Fläche nicht übersteigt. Liegen Gülleabnahmeverträge mit anderen
Landwirten oder einer Güllebörse vor, wird dies bei der Berechnung der GVE
berücksichtigt. Die anfallenden tierischen Exkremente müssen jedoch mehr als
die Hälfte auf den selbst bewirtschafteten Flächen ausgebracht werden. Für die
Ermittlung des Viehbesatzes gilt der Umrechnungsschlüssel nach Anlage 5.
3.2.5
Eine Förderung im Bereich der Tierhaltung erfolgt nur, wenn der im
Wirtschaftlichkeitsnachweis nach Nummer 6.1.2 im Ziel prognostizierte
Tierbestand des Betriebes die unteren Schwellenwerte der 4. BImSchV Anhang Nr.
7.1 Spalte 2 nicht überschreitet. § 1 Absatz 3 4. BImSchV gilt entsprechend.
3.2.6
Umstrukturierungen von landwirtschaftlichen Unternehmen haben häufig das Ziel,
das Überschreiten steuerlich oder förderrechtlich bedeutsamer Grenzen zu
vermeiden. Betriebsteilungen oder -aufspaltungen, die in einem Zeitraum von
drei Jahren vor der Antragstellung vorgenommen wurden bzw. für nach der
Antragstellung geplante Betriebsteilungen oder -aufspaltungen, werden daher für
die Ermittlung des Tierbestandes und der Flächen nach den Nummern 3.2.4 und
3.2.5 wie ein Unternehmen gewertet. § 51a Absatz 1 Nummer 3 des
Bewertungsgesetzes, neu bekannt gemacht am 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230),
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S.
2592), ist für die Berechnung der in Nummer 3.2.4 und 3.2.5 genannten Grenzen
anzuwenden.
4
Förderungsausschlüsse
Von der
Förderung sind ausgeschlossen:
4.1
der Erwerb von Produktionsrechten und
Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen, sowie Ersatzinvestitionen,
4.2
Maschinen und Geräte für die Innen- und Außenwirtschaft,
4.3
laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen,
Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
4.4
Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,
4.5
Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude,
4.6
Landankauf,
4.7
Erwerb von gebrauchten Gegenständen sowie Mieten, Pachten oder Leasing von
Gegenständen,
4.8
Investitionen im Bereich der Pelztierhaltung.
Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger
Für die im
Folgenden als Zuwendungsempfänger, Antragsteller, Unternehmer, Landwirte,
Junglandwirte oder Betreuer bezeichneten Personen gelten die Bezeichnungen
sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Form.
5.1
Gefördert werden Unternehmen der Landwirtschaft unbeschadet der gewählten
Rechtsform mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, die im Sinne der Empfehlungen
2003/361/EG der Kommission Kleinst- und Kleinbetriebe oder mittlere Unternehmen
sind, wenn
- deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der
Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit
Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische
Erzeugnisse zu gewinnen und
- die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
genannte Mindestgröße erreicht oder überschritten wird,
oder
- wenn das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und
unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.
Als
Tierhaltung im Sinne des 1. Tirets gelten auch die Imkerei, die Aquakultur, die
Binnenfischerei sowie die Wanderschäferei.
5.1.1
Antragsberechtigt für die Förderung von Investitionen ist, wer sowohl
die betriebliche Investition vornimmt (Investor), als auch diese betreibt
(Betreiber).
5.1.2
Abweichend von 5.1.1 ist im Rahmen einer steuerlich anerkannten
Betriebsaufspaltung oder einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15
Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 13 Abs. 7 EStG derjenige
antragsberechtigt, der das mit der Förderung errichtete Wirtschaftsgut nutzt
(Betreiber). In diesem Fall haften Betreiber und Investor für die
Investitionszuschüsse gesamtschuldnerisch.
Eine
Förderung kann nur erfolgen, wenn alle vom Antragsteller / Antragstellerin
abweichenden Investoren mittels Schuldbeitritt (abzuschließender Vertrag) für
eine eventuelle Rückzahlung der Investitionszuschüsse die gesamtschuldnerische
Haftung übernehmen.
Der Betreiber
hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass für die Dauer der
Zweckbindung von einer Nutzungsberechtigung für die zu fördernde Investition
auszugehen ist. Dafür reicht die Vorlage eines verbindlichen Angebotes des
Investors zum Abschluss eines zur Nutzung berechtigten Vertrages aus.
Die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 5 und 6.1 bis 6.4 müssen vom Betreiber erfüllt werden. Der Investor darf die Prosperitätsgrenze nach Nummer 6.3 nicht überschreiten. Die sonstigen Zuwendungsbestimmungen nach Nummer 8.1 gelten sowohl für Investor als auch für den Betreiber.
5.2
Nicht gefördert werden Unternehmen,
- bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des
Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder
- die sich im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen
zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ in Schwierigkeiten
befinden.
6
Zuwendungsvoraussetzungen
6.1
Allgemeine Anforderungen
Der
Zuwendungsempfänger hat:
6.1.1
berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des landwirtschaftlichen
Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften
muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzungen
erfüllen.
6.1.2
grundsätzlich eine betriebswirtschaftliche Vorwegbuchführung für mindestens 2
Jahre vorzulegen. Hieraus muss eine angemessene bereinigte Eigenkapitalbildung
für die letzten Jahre nachgewiesen werden. Die bereinigte Eigenkapitalbildung
ergibt sich aus der Eigenkapitalveränderung, bereinigt um Entnahmen und
Einlagen aus dem Privatvermögen.
6.1.3
einen Nachweis nach dem Muster der Bewilligungsbehörde über die
Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen zu
erbringen.
6.1.4
eine Buchführung fortzuführen und mindestens 3 Buchführungsabschlüsse nach
Abschluss der Maßnahme der Bewilligungsstelle vorzulegen. Die Buchführung muss
mindestens dem BMELV-Jahresabschluss (ohne die Teile: Forderungenspiegel,
Verbindlichkeitenspiegel, Einzelaufstellung der Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten, Naturalbericht, ergänzende Angaben zum Unternehmen und
persönliche Angaben) entsprechen. An Stelle des BMELV-Jahresabschlusses kann in
Ausnahmefällen von der Bewilligungsbehörde auch die Vorlage eines steuerlichen
Jahresabschlusses akzeptiert werden.
Zuwendungsempfänger
sind verpflichtet, eine geprüfte Version des o.g. BMELV-Jahresabschlusses spätestens
sechs Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres der Bewilligungsbehörde auf
Datenträger (als csv-Datei) zur Verfügung zu stellen.
Der
Unternehmer erklärt damit sein Einverständnis, dass die Buchführungsdaten
seines Betriebes anonymisiert für eine betriebswirtschaftliche Auswertung sowie
für Zwecke der Evaluierung verwendet werden. Die mit der Auswertung bzw.
Evaluierung befassten Stellen sind zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet.
6.2
Existenzgründung
Bei
Unternehmen, die während eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren vor der
Antragstellung gegründet wurden und die auf eine erstmalige selbständige
Existenzgründung zurückgehen, gelten die Zuwendungsvoraussetzungen der Nr. 6.1
mit der Maßgabe, dass
- statt der angemessenen Eigenkapitalbildung ein angemessener
Eigenkapitalanteil am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben sowie
- die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen durch eine
differenzierte Planungsrechnung nachgewiesen ist.
Diese
Bestimmungen gelten nicht für Unternehmen, die infolge einer Betriebsteilung
oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegründet werden.
6.3
Prosperitätsgrenze
Die Summe der
positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers darf zum Zeitpunkt
der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden
Steuerbescheide 100.000 € je Jahr bei Ledigen und 130.000 € je Jahr bei
Ehegatten (Einkünfte des Antragstellers und des Ehegatten) nicht überschritten
haben. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Festlegung der Summe der
positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen.
Bei
juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH &
Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter,
Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer
Ehegatten), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über
einen Kapitalanteil von mehr als 5 % verfügen. Falls die Summe der positiven
Einkünfte eines der o.g. Kapitaleigner 100.000 € je Jahr bei Ledigen und
130.000 € bei Ehegatten überschreitet, wird das förderungsfähige
Investitionsvolumen des Zuwendungsempfängers um den Anteil vom Hundert gekürzt,
der dem Kapitalanteil dieses Gesellschafters, Genossenschaftsmitglieds oder
Aktionärs entspricht.
6.4
Junglandwirteförderung
Junglandwirte
(zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 40 Jahre) die nach Nr. 7.4.4
gefördert werden, müssen zusätzlich zur Erfüllung der Nr. 6.1 sowie ggf. 6.2
nachweisen, dass die geförderte Investition während eines Zeitraums von fünf
Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmer in
einem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt wird.
6.5
Für die zu fördernde Baumaßnahme muss die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung
zum Zeitpunkt der Bewilligung vorliegen.
7
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
7.1
Zuwendungsart: Projektförderung
7.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
7.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
Das
förderungsfähige Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 €. Die Förderung
wird begrenzt auf ein förderungsfähiges Investitionsvolumen von 750.000 €.
Diese Obergrenze kann in den Jahren von 2007 bis 2013 höchstens einmal
ausgeschöpft werden.
Der Gesamtwert der Beihilfen der nach Nr. 7.4 gewährten
Beihilfen darf, ausgedrückt als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, den Wert
von 40 % und, ausgedrückt als absolute Zahl, in keinem Zeitraum von drei
Wirtschaftsjahren den Betrag von 400.000 € übersteigen.
Im Falle eines Zusammenschlusses mit oder ohne Beibehaltung der bisherigen Einzelunternehmen muss sich das durch Zusammenschluss entstandene Unternehmen die höchste Ausschöpfung der im ersten und zweiten Absatz genannten Obergrenzen der einzelnen Gesellschafter als eigene anrechnen lassen. Im Falle der Aufspaltung oder Auflösung eines Unternehmens müssen die einzelnen Gesellschafter sich die anteilige Förderung entsprechend dem Gesellschaftsanteil durch das vorherige gemeinsame Unternehmen anrechnen lassen.
7.4
Höhe der Zuwendung
Bei
Investitionen nach Nr. 2 können folgende Zuwendungen gewährt werden:
7.4.1
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit nach Nummer 2.1.1
Es kann ein Zuschuss von bis zu 15 % des förderungsfähigen Investitionsvolumens
gewährt werden.
In Betrieben des ökologischen Landbaus nach Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 und des dazugehörigen Folgerechts (Abl. L 189 vom 20.7.2007 S. 1)
sowie für die Umstellung von Anbindehaltung auf Laufstallhaltung im Bereich der
Milchviehhaltung kann ein Zuschuss von bis zu 25% des förderfähigen
Investitionsvolumens gewährt werden.
7.4.2
Erfüllung besonderer Anforderungen nach Nr. 2.1.2
Es kann ein Zuschuss von bis zu 35 % des förderungsfähigen Investitionsvolumens
gewährt werden. Im Bereich der Milchviehhaltung beträgt der Zuschuss bis zu 25
% des förderungsfähigen Investitionsvolumens, wenn im Zieljahr mehr als 150
Milchkühe gehalten werden.
Der gesamte Tierbestand des geförderten Betriebszweigs muss nach Abschluss der Maßnahme nach den Anforderungen der Anlage 4 gehalten werden.
7.4.3
Erschließung
Bezogen auf die für die Erschließung erforderlichen
Ausgaben kann abweichend von Nr. 7.4.1 ein Zuschuss von 25 % gewährt werden,
wenn und soweit die Erschließung einer Verlegung des Betriebes oder
wesentlicher Betriebsteile in den Außenbereich dient und die Betriebsverlegung
im erheblichen öffentlichen Interesse liegt.
7.4.4
Bei Junglandwirten nach Nr. 6.4 kann zusätzlich ein Zuschuss bis zu 10 % des förderungsfähigen Investitionsvolumens, max. 10.000
€, gewährt werden.
7.5
Bei Hochbaumaßnahmen sind die Ausgaben für die Kostengruppen 210-230, 300, 400,
540, 590, 710 bis 740 und 771 der DIN 276 (in der jeweils gültigen Fassung)
zuwendungsfähig. Ausgaben der Kostengruppe 524 sind nur im Zusammenhang mit
Investitionen zur Direktvermarktung zuwendungsfähig, sofern sie im Rahmen der
baulichen Maßnahmen anfallen und für diese zweckdienlich sind. Für die
Erschließungsbeihilfe dürfen nur Ausgaben nach DIN 276 Kostengruppe 220 und 230
berücksichtigt werden.
8
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8.1
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für
den Fall, dass die geförderten
- Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12
Jahren ab Fertigstellung,
- Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von
5 Jahren ab Lieferung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
8.2
Zuwendungsempfänger haben Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort so
zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die
Gewährung der Förderung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden
für alle förderrelevanten Voraussetzungen und Verpflichtungen anhand der
vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt. Bei Kontrollen
vor Ort ist dem Kontrollpersonal ein Betretungsrecht und das Recht auf eine
angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebs- und
Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der
Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betriebswirtschaftlichen Unterlagen
einzuräumen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
8.3
Kumulierbarkeit
Vorhaben, die
aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Grundsätzen gefördert
werden.
Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Förderbanken der Länder ist möglich, sofern und soweit hierbei die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden.
9
Verfahren
9.1
Antragsverfahren
9.1.1
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 1
beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter im Kreise einzureichen.
9.1.2
Die Bewilligungsbehörde holt bei einem förderfähigen Investitionsvolumen von
mehr als 100.000 € die Stellungnahme des Gutachterausschusses für betriebliche
Investitionen in der Landwirtschaft ein.
9.1.3
Bei Aussiedlungen ist eine Bestätigung über das Vorliegen eines erheblichen
öffentlichen Interesses bei Antragstellung vorzulegen, sofern ein Zuschuss nach
Nr. 7.4.3 beantragt wird.
9.1.4
Das Investitionskonzept ist in zweifacher Ausfertigung (eine Ausfertigung für
den Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter im Kreise, eine Ausfertigung für die Bewilligungsbehörde)
einzureichen.
9.2
Bewilligungsverfahren
9.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter.
9.2.2
Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage
2.
9.2.3
Soweit in begründeten Ausnahmefällen erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde
auf Antrag die Förderunschädlichkeit des Maßnahmenbeginns vor der Bewilligung
unter Beachtung der Bestimmungen zu Nr. 1.3.1 VV zu § 44 LHO erklären.
9.3
Auszahlungsverfahren
Zuschüsse
werden von der Bewilligungsbehörde nach Vorlage des Zwischennachweises /
Verwendungsnachweises auf das vom Zuwendungsempfänger angegebene Konto
ausgezahlt. Nr. 7.2 VV zu § 44 LHO darf nicht angewendet werden.
9.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der
Verwendungsnachweis und der Zwischennachweis sind nach dem Muster der Anlage
3 zu führen.
9.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO sowie die Bestimmungen nach der Verordnung (EG) Nr. 65/2011 in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen verfügt worden sind. Die Einhaltung der nach den Nummern 3.2.4 und 3.2.5 genannten Obergrenzen ist Gegenstand der Verwaltungskontrollen nach Art. 24 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 65/2011. Die in Nummer 3.2.4 und 3.2.5 genannten Grenzen sind nach Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Bewilligung einzuhalten. Bei Nichteinhaltung erlischt der Anspruch auf Zuwendung auch rückwirkend, so dass die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann.
10
In-Kraft-Treten
Dieser
Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.1.2007 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des
31.12.2013 außer Kraft. Der RdErl d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 18.6.2002 (SMBl. NRW. 7861) ist für
Anträge, die bis zum 31.12.2006 bewilligt wurden, weiter anzuwenden; im Übrigen
wird er aufgehoben.
MBl. NRW. 2007 S. 344, geä. d. RdErl. v. 6.10.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 561), 3.3.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 138), 24.6.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 342), 28.4.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 329), 10.5.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 214), 4.6.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 522).
Anlagen: