Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf am 31.12.2013.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-3 - 2114/11

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-3 - 2114/11

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-3 - 2114/11

v. 26.3.2007

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen. Ziel der Förderung ist die Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, umweltschonenden, tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft. Intensive Tierhaltungen sowie große Tierhaltungsanlagen, die die in Nummern 3.2.4 und 3.2.5 aufgeführten Schwellenwerte übersteigen, entsprechen nicht dem vorgenannten Zielen und werden daher nicht gefördert. Rechtsgrundlagen der Förderung sind:
- Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.09.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Abl. EG Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1),
- Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15.12.2006 (Abl. EG Nr. L 368 vom 23.12.2006 S. 15) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER),

-Verordnung (EG) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27.1.2011 (Abl. L 25 vom 28.1.2011 S. 8) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums,
- Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15.12.2006 (Abl. Nr. L 358 vom 16.12.2006 S. 3) über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001,
- Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12.01.2001 (Abl. Nr. L 10 vom 13.01.2001 S. 33) über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen sowie der Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission in Bezug auf die Ausdehnung ihrer Anwendungszeiträume,
- Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S.1055) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2002 (BGBl. I S.1527).

- Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 06.08.2008 (ABl. EG Nr. L 214 vom 09.08.2008) zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung).

Die Interessen der Verbraucher, die Entwicklung des ländlichen Raumes sowie die Erhaltung der biologischen Vielfalt sind ebenso zu berücksichtigen wie die Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Produktionsbedingungen.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens sowie nach zusätzlichen, durch das Ministerium festgelegten und von der Bewilligungsbehörde bekanntgegebenen Auswahlkriterien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Förderfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, die
- die Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erfüllen,
- der Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen dienen, und
- durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder mehreren der unter den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 genannten Ziele dienen.

Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis, das im Anhang I des EG-Vertrages genannt ist, zu verstehen, bei der auch das durch die Einwirkung entstehende Produkt zu im vorgenannten Anhang aufgeführten Erzeugnissen zählt.

2.1.1
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit durch
- Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen,
- Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten,
- Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung.

2.1.2
Erfüllung besonderer Anforderungen

Verbesserung des Tierschutzes und der Tierhygiene durch Schaffung der baulichen und technischen Anforderungen gemäß Anlage 4.

3
Förderungsfähige Investitionsausgaben

3.1
Bemessungsgrundlage der Förderung von Investitionen nach Nr. 2.1 sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind:
- Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,
- Kauf von neuen Anlagen der Innenwirtschaft, einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes,
- allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 12 % der in den ersten beiden Tirets genannten förderfähigen Ausgaben. Ausgaben für Betreuung können als förderfähige Ausgaben bei Investitionsvorhaben mit einem förderungsfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100.000 € anerkannt werden. Die anrechenbaren Ausgaben für Betreuung betragen bei einem förderfähigen Investitionsvolumen bis 250.000 € max. 5.500 €, von 250.000 € bis 500.000 € max. 8.000 € und über 500.000 € max. 10.500 €.

3.2
Einschränkungen der Förderung

3.2.1
Investitionen in Bereichen mit betrieblichen Referenzmengen, mit Ausnahme des Milchsektors, sind nur im Rahmen dieser Referenzmengen förderbar. Der Nachweis der betrieblichen Referenzmenge ist spätestens bei Vorlage des Verwendungsnachweises zu erbringen. Die Ausnahme für den Bereich des Milchsektors gilt für Anträge, die ab dem 1.1.2007 eingereicht wurden.

3.2.2
Investitionen zur Erhöhungen der Produktionskapazitäten im Bereich der Mastschweine- und Mastgeflügelhaltung können nur gefördert werden, wenn der gesamte Tierbestand des Betriebszweigs nach Abschluss der Maßnahme nach den Anforderungen der Anlage 4 gehalten wird.

3.2.3
Investitionen im Bereich der Legehennenhaltung können nur gefördert werden, wenn der gesamte Tierbestand des Betriebszweigs nach Abschluss der Maßnahme nach den Anforderungen der Anlage 4 gehalten wird.

3.2.4
Investitionen im Bereich der Tierhaltung können nur gefördert werden, wenn der im Wirtschaftlichkeitsnachweis nach Nummer 6.1.2 im Ziel prognostizierte Viehbesatz 2,0 Großvieheinheiten (GVE) je ha landwirtschaftlich genutzter Fläche nicht übersteigt. Liegen Gülleabnahmeverträge mit anderen Landwirten oder einer Güllebörse vor, wird dies bei der Berechnung der GVE berücksichtigt. Die anfallenden tierischen Exkremente müssen jedoch mehr als die Hälfte auf den selbst bewirtschafteten Flächen ausgebracht werden. Für die Ermittlung des Viehbesatzes gilt der Umrechnungsschlüssel nach Anlage 5.

3.2.5
Eine Förderung im Bereich der Tierhaltung erfolgt nur, wenn der im Wirtschaftlichkeitsnachweis nach Nummer 6.1.2 im Ziel prognostizierte Tierbestand des Betriebes die unteren Schwellenwerte der 4. BImSchV Anhang Nr. 7.1 Spalte 2 nicht überschreitet. § 1 Absatz 3 4. BImSchV gilt entsprechend.

3.2.6
Umstrukturierungen von landwirtschaftlichen Unternehmen haben häufig das Ziel, das Überschreiten steuerlich oder förderrechtlich bedeutsamer Grenzen zu vermeiden. Betriebsteilungen oder -aufspaltungen, die in einem Zeitraum von drei Jahren vor der Antragstellung vorgenommen wurden bzw. für nach der Antragstellung geplante Betriebsteilungen oder -aufspaltungen, werden daher für die Ermittlung des Tierbestandes und der Flächen nach den Nummern 3.2.4 und 3.2.5 wie ein Unternehmen gewertet. § 51a Absatz 1 Nummer 3 des Bewertungsgesetzes, neu bekannt gemacht am 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), ist für die Berechnung der in Nummer 3.2.4 und 3.2.5 genannten Grenzen anzuwenden.

4
Förderungsausschlüsse

Von der Förderung sind ausgeschlossen:

4.1
der Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen, sowie Ersatzinvestitionen,

4.2
Maschinen und Geräte für die Innen- und Außenwirtschaft,

4.3
laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,

4.4
Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,

4.5
Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude,

4.6
Landankauf,

4.7
Erwerb von gebrauchten Gegenständen sowie Mieten, Pachten oder Leasing von Gegenständen,

4.8
Investitionen im Bereich der Pelztierhaltung.

5
Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger

Für die im Folgenden als Zuwendungsempfänger, Antragsteller, Unternehmer, Landwirte, Junglandwirte oder Betreuer bezeichneten Personen gelten die Bezeichnungen sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Form.

5.1
Gefördert werden Unternehmen der Landwirtschaft unbeschadet der gewählten Rechtsform mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, die im Sinne der Empfehlungen 2003/361/EG der Kommission Kleinst- und Kleinbetriebe oder mittlere Unternehmen sind, wenn
- deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und
- die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreicht oder überschritten wird,
oder
- wenn das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.

Als Tierhaltung im Sinne des 1. Tirets gelten auch die Imkerei, die Aquakultur, die Binnenfischerei sowie die Wanderschäferei.

5.1.1
Antragsberechtigt für die Förderung von Investitionen ist, wer sowohl die betriebliche Investition vornimmt (Investor), als auch diese betreibt (Betreiber).

5.1.2
Abweichend von 5.1.1 ist im Rahmen einer steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltung oder einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 13 Abs. 7 EStG derjenige antragsberechtigt, der das mit der Förderung errichtete Wirtschaftsgut nutzt (Betreiber). In diesem Fall haften Betreiber und Investor für die Investitionszuschüsse gesamtschuldnerisch.

Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn alle vom Antragsteller / Antragstellerin abweichenden Investoren mittels Schuldbeitritt (abzuschließender Vertrag) für eine eventuelle Rückzahlung der Investitionszuschüsse die gesamtschuldnerische Haftung übernehmen.

Der Betreiber hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass für die Dauer der Zweckbindung von einer Nutzungsberechtigung für die zu fördernde Investition auszugehen ist. Dafür reicht die Vorlage eines verbindlichen Angebotes des Investors zum Abschluss eines zur Nutzung berechtigten Vertrages aus.

Die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 5 und 6.1 bis 6.4 müssen vom Betreiber erfüllt werden. Der Investor darf die Prosperitätsgrenze nach Nummer 6.3 nicht überschreiten. Die sonstigen Zuwendungsbestimmungen nach Nummer 8.1 gelten sowohl für Investor als auch für den Betreiber.

5.2
Nicht gefördert werden Unternehmen,
- bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder
- die sich im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ in Schwierigkeiten befinden.

6
Zuwendungsvoraussetzungen

6.1
Allgemeine Anforderungen

Der Zuwendungsempfänger hat:

6.1.1
berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des landwirtschaftlichen Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzungen erfüllen.

6.1.2
grundsätzlich eine betriebswirtschaftliche Vorwegbuchführung für mindestens 2 Jahre vorzulegen. Hieraus muss eine angemessene bereinigte Eigenkapitalbildung für die letzten Jahre nachgewiesen werden. Die bereinigte Eigenkapitalbildung ergibt sich aus der Eigenkapitalveränderung, bereinigt um Entnahmen und Einlagen aus dem Privatvermögen.

6.1.3
einen Nachweis nach dem Muster der Bewilligungsbehörde über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen.

6.1.4
eine Buchführung fortzuführen und mindestens 3 Buchführungsabschlüsse nach Abschluss der Maßnahme der Bewilligungsstelle vorzulegen. Die Buchführung muss mindestens dem BMELV-Jahresabschluss (ohne die Teile: Forderungenspiegel, Verbindlichkeitenspiegel, Einzelaufstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Naturalbericht, ergänzende Angaben zum Unternehmen und persönliche Angaben) entsprechen. An Stelle des BMELV-Jahresabschlusses kann in Ausnahmefällen von der Bewilligungsbehörde auch die Vorlage eines steuerlichen Jahresabschlusses akzeptiert werden.

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, eine geprüfte Version des o.g. BMELV-Jahresabschlusses spätestens sechs Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres der Bewilligungsbehörde auf Datenträger (als csv-Datei) zur Verfügung zu stellen.

Der Unternehmer erklärt damit sein Einverständnis, dass die Buchführungsdaten seines Betriebes anonymisiert für eine betriebswirtschaftliche Auswertung sowie für Zwecke der Evaluierung verwendet werden. Die mit der Auswertung bzw. Evaluierung befassten Stellen sind zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet.

6.2
Existenzgründung

Bei Unternehmen, die während eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren vor der Antragstellung gegründet wurden und die auf eine erstmalige selbständige Existenzgründung zurückgehen, gelten die Zuwendungsvoraussetzungen der Nr. 6.1 mit der Maßgabe, dass
- statt der angemessenen Eigenkapitalbildung ein angemessener Eigenkapitalanteil am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben sowie
- die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen durch eine differenzierte Planungsrechnung nachgewiesen ist.

Diese Bestimmungen gelten nicht für Unternehmen, die infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegründet werden.

6.3
Prosperitätsgrenze

Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 100.000 € je Jahr bei Ledigen und 130.000 € je Jahr bei Ehegatten (Einkünfte des Antragstellers und des Ehegatten) nicht überschritten haben. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Festlegung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen.

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5 % verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der o.g. Kapitaleigner 100.000 € je Jahr bei Ledigen und 130.000 € bei Ehegatten überschreitet, wird das förderungsfähige Investitionsvolumen des Zuwendungsempfängers um den Anteil vom Hundert gekürzt, der dem Kapitalanteil dieses Gesellschafters, Genossenschaftsmitglieds oder Aktionärs entspricht.

6.4
Junglandwirteförderung

Junglandwirte (zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 40 Jahre) die nach Nr. 7.4.4 gefördert werden, müssen zusätzlich zur Erfüllung der Nr. 6.1 sowie ggf. 6.2 nachweisen, dass die geförderte Investition während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmer in einem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt wird.

6.5
Für die zu fördernde Baumaßnahme muss die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung zum Zeitpunkt der Bewilligung vorliegen.

7
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

7.1
Zuwendungsart: Projektförderung

7.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

7.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

Das förderungsfähige Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 €. Die Förderung wird begrenzt auf ein förderungsfähiges Investitionsvolumen von 750.000 €. Diese Obergrenze kann in den Jahren von 2007 bis 2013 höchstens einmal ausgeschöpft werden.

Der Gesamtwert der Beihilfen der nach Nr. 7.4 gewährten Beihilfen darf, ausgedrückt als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, den Wert von 40 % und, ausgedrückt als absolute Zahl, in keinem Zeitraum von drei Wirtschaftsjahren den Betrag von 400.000 € übersteigen.

Im Falle eines Zusammenschlusses mit oder ohne Beibehaltung der bisherigen Einzelunternehmen muss sich das durch Zusammenschluss entstandene Unternehmen die höchste Ausschöpfung der im ersten und zweiten Absatz genannten Obergrenzen der einzelnen Gesellschafter als eigene anrechnen lassen. Im Falle der Aufspaltung oder Auflösung eines Unternehmens müssen die einzelnen Gesellschafter sich die anteilige Förderung entsprechend dem Gesellschaftsanteil durch das vorherige gemeinsame Unternehmen anrechnen lassen.

7.4
Höhe der Zuwendung

Bei Investitionen nach Nr. 2 können folgende Zuwendungen gewährt werden:

7.4.1
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit nach Nummer 2.1.1
Es kann ein Zuschuss von bis zu 15 % des förderungsfähigen Investitionsvolumens gewährt werden.

In Betrieben des ökologischen Landbaus nach Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des dazugehörigen Folgerechts (Abl. L 189 vom 20.7.2007 S. 1) sowie für die Umstellung von Anbindehaltung auf Laufstallhaltung im Bereich der Milchviehhaltung kann ein Zuschuss von bis zu 25% des förderfähigen Investitionsvolumens gewährt werden.

7.4.2
Erfüllung besonderer Anforderungen nach Nr. 2.1.2
Es kann ein Zuschuss von bis zu 35 % des förderungsfähigen Investitionsvolumens gewährt werden. Im Bereich der Milchviehhaltung beträgt der Zuschuss bis zu 25 % des förderungsfähigen Investitionsvolumens, wenn im Zieljahr mehr als 150 Milchkühe gehalten werden.

Der gesamte Tierbestand des geförderten Betriebszweigs muss nach Abschluss der Maßnahme nach den Anforderungen der Anlage 4 gehalten werden.

7.4.3
Erschließung

Bezogen auf die für die Erschließung erforderlichen Ausgaben kann abweichend von Nr. 7.4.1 ein Zuschuss von 25 % gewährt werden, wenn und soweit die Erschließung einer Verlegung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile in den Außenbereich dient und die Betriebsverlegung im erheblichen öffentlichen Interesse liegt.

7.4.4
Bei Junglandwirten nach Nr. 6.4 kann zusätzlich ein Zuschuss bis zu 10 % des förderungsfähigen Investitionsvolumens, max. 10.000 €, gewährt werden.

7.5
Bei Hochbaumaßnahmen sind die Ausgaben für die Kostengruppen 210-230, 300, 400, 540, 590, 710 bis 740 und 771 der DIN 276 (in der jeweils gültigen Fassung) zuwendungsfähig. Ausgaben der Kostengruppe 524 sind nur im Zusammenhang mit Investitionen zur Direktvermarktung zuwendungsfähig, sofern sie im Rahmen der baulichen Maßnahmen anfallen und für diese zweckdienlich sind. Für die Erschließungsbeihilfe dürfen nur Ausgaben nach DIN 276 Kostengruppe 220 und 230 berücksichtigt werden.

8
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.1
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung,
- Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

8.2
Zuwendungsempfänger haben Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden für alle förderrelevanten Voraussetzungen und Verpflichtungen anhand der vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt. Bei Kontrollen vor Ort ist dem Kontrollpersonal ein Betretungsrecht und das Recht auf eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebs- und Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betriebswirtschaftlichen Unterlagen einzuräumen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

8.3
Kumulierbarkeit

Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Grundsätzen gefördert werden.

Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Förderbanken der Länder ist möglich, sofern und soweit hierbei die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden.

9
Verfahren

9.1
Antragsverfahren

9.1.1
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 1 beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise einzureichen.

9.1.2
Die Bewilligungsbehörde holt bei einem förderfähigen Investitionsvolumen von mehr als 100.000 € die Stellungnahme des Gutachterausschusses für betriebliche Investitionen in der Landwirtschaft ein.

9.1.3
Bei Aussiedlungen ist eine Bestätigung über das Vorliegen eines erheblichen öffentlichen Interesses bei Antragstellung vorzulegen, sofern ein Zuschuss nach Nr. 7.4.3 beantragt wird.

9.1.4
Das Investitionskonzept ist in zweifacher Ausfertigung (eine Ausfertigung für den Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise, eine Ausfertigung für die Bewilligungsbehörde) einzureichen.

9.2
Bewilligungsverfahren

9.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter.

9.2.2
Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage 2.

9.2.3
Soweit in begründeten Ausnahmefällen erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag die Förderunschädlichkeit des Maßnahmenbeginns vor der Bewilligung unter Beachtung der Bestimmungen zu Nr. 1.3.1 VV zu § 44 LHO erklären.

9.3
Auszahlungsverfahren

Zuschüsse werden von der Bewilligungsbehörde nach Vorlage des Zwischennachweises / Verwendungsnachweises auf das vom Zuwendungsempfänger angegebene Konto ausgezahlt. Nr. 7.2 VV zu § 44 LHO darf nicht angewendet werden.

9.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis und der Zwischennachweis sind nach dem Muster der Anlage 3 zu führen.

9.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO sowie die Bestimmungen nach der Verordnung (EG) Nr. 65/2011 in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen verfügt worden sind. Die Einhaltung der nach den Nummern 3.2.4 und 3.2.5 genannten Obergrenzen ist Gegenstand der Verwaltungskontrollen nach Art. 24 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 65/2011. Die in Nummer 3.2.4 und 3.2.5 genannten Grenzen sind nach Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Bewilligung einzuhalten. Bei Nichteinhaltung erlischt der Anspruch auf Zuwendung auch rückwirkend, so dass die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann.

10
In-Kraft-Treten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.1.2007 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft. Der RdErl d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 18.6.2002 (SMBl. NRW. 7861) ist für Anträge, die bis zum 31.12.2006 bewilligt wurden, weiter anzuwenden; im Übrigen wird er aufgehoben.

MBl. NRW. 2007 S. 344, geä. d. RdErl. v. 6.10.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 561), 3.3.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 138), 24.6.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 342), 28.4.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 329), 10.5.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 214), 4.6.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 522).


Anlagen: