Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-4 - 72.40.32 v. 4.6.2007
Historisch:
Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-4 - 72.40.32 v. 4.6.2007
Richtlinien zur Förderung
einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-4 - 72.40.32
Allgemeine Bestimmungen
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates
vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen
Raums (ELER) (ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005, S.1) und der hierzu ergangenen
Durchführungsverordnungen der Kommission (EG) Nr. 1974/2006 (ABl. Nr. L 368 vom
23.12.2006, S.15) und Nr. 65/2011 (ABl. Nr. L 25 vom 28.1.2011, S. 8) sowie der
im Rahmen des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutz" beschlossenen Grundsätze für die
Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung, in den
jeweils geltenden Fassungen, nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, Zuwendungen für die Durchführung von
Agrarumweltmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen.
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als
Landesbeauftragter auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen
verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
A) Anbau einer vielfältigen Fruchtfolge
B) Extensive Dauergrünlandnutzung
C) Ökologische Produktionsverfahren
D) Anlage von Blühstreifen
E) Anbau von Zwischenfrüchten
F) Erosionsschutzmaßnahmen im Ackerbau.
Die genannten
Agrarumweltmaßnahmen werden durch die EU kofinanziert. Mit Ausnahme der Anlage
von Blühstreifen und der Anlage von Schutzstreifen im Rahmen der
Erosionsschutzmaßnahmen erfolgt die Förderung gemäß der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK).
3
Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger
sind Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
4
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Der Zuwendungsempfänger muss den Betrieb selbst bewirtschaften und sich
verpflichten, für die Dauer von fünf Jahren
1. eine der
unter Abschnitt II näher bezeichneten Agrarumweltmaßnahmen durchzuführen und
die jeweiligen Zuwendungsvoraussetzungen zu erfüllen,
2. den Umfang des Dauergrünlands im Gesamtbetrieb, außer in den Fällen des Besitzwechsels, nicht zu verringern.
Die Auflage,
den Umfang des Dauergrünlandes im Gesamtbetrieb nicht zu verringern, gilt nicht
für Betriebe, die ausschließlich Blühstreifen gemäß Buchstabe D anlegen.
4.2
Der Antrag auf Zuwendung ist vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes zu stellen.
Der Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1. Juli des Antragsjahres.
5
Pflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger hat sein Einverständnis zu erklären, dass
5.1.1
die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag jederzeit an
Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden können,
dem beauftragten Kontrollpersonal die erforderlichen Auskünfte erteilt werden,
der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden ermöglicht wird, die Kontrolleure
das Recht auf Entnahme von Proben des Aufwuchses sowie des Bodens haben und
ihnen unbegrenzt Einsichtnahme in die für die Beurteilung der
Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen gewährt wird,
5.1.2
die Daten zur Förderung, insbesondere der Name und die Adresse sowie die
Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung, gemäß § 2 Agrar- und
Fischereifonds-Informationen-Gesetz, in das veröffentlichte Verzeichnis der
Begünstigten aufgenommen werden.
5.2
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,
5.2.1
jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jeden Wechsel des
Nutzungsberechtigten, jede Änderung des Umfangs der geförderten Flächen oder
des Viehbesatzes des Betriebes, mit dem Antrag auf Auszahlung, und bei
Flächenänderungen mit dem Flächenverzeichnis, der Bewilligungsbehörde
schriftlich mitzuteilen,
5.2.2
alle für die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen
Unterlagen nach dem Verpflichtungszeitraum für weitere 5 Jahre aufzubewahren,
5.2.3
die aktuell verbindlichen Anforderungen der Artikel 5 und 6 und der Anhänge II
und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 (ABl. L
30 vom 31.1.2009, S. 16)sowie darüber hinaus die Grundanforderungen für die
Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 39 Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im gesamten Betrieb einzuhalten
(Cross-Compliance),
5.2.4
an der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken
und den vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragten Stellen die hierzu erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
6
Förderfähige Flächen
Förderfähig sind landwirtschaftliche Produktionsflächen in Nordrhein-Westfalen.
6.2
Nicht förderfähig sind
a) Flächen, die
nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden,
b) Flächen, für die
eine Rechtsverpflichtung zur Umsetzung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen
besteht,
c) Flächen im
Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden
oder des Bundes, bei denen bereits vertraglich Bewirtschaftungsauflagen, die
denen der beantragten Fördermaßnahme nach diesen Richtlinien entsprechen oder
darüber hinausgehen, vereinbart worden sind,
d) Flächen im
Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden
oder des Bundes, sofern diese Flächen mit öffentlichen Mitteln zu Umwelt- oder
Naturschutzzwecken erworben worden sind,
e) im Falle der
Förderung einer extensiven Dauergrünlandnutzung (Buchstabe B) Grünlandflächen
eines Betriebes, dem eine Ausnahme von der Ausbringungsobergrenze von
170 kg N pro ha und Jahr nach § 4 Abs. 4 der Düngeverordnung
erteilt wurde.
Abweichend
hiervon kann im Falle der Buchstaben c) und d) die Bewilligungsbehörde bei
landwirtschaftlich genutzten Flächen in öffentlichem Eigentum, die auch
pachtzinsfrei nicht verpachtet werden können, nach den konkreten Umständen des
Einzelfalles eine Zuwendung nach diesen Richtlinien gewähren.
6.3
Die Möglichkeiten einer gleichzeitigen Förderung von Flächen im Sinne einer
Kombination bzw. Kumulation der Zuwendungen für verschiedene in
Nordrhein-Westfalen geförderte Agrarumweltmaßnahmen, einschließlich des
Vertragsnaturschutzes, ergeben sich aus der Übersicht gemäß Anlage 1.
7
Art der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung.
7.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.
7.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.
II.
Fördermaßnahmen im Einzelnen
A) Anbau einer vielfältigen Fruchtfolge
Gegenstand der Förderung: Anbau einer vielfältigen Fruchtfolge.
8.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der
Zuwendungsempfänger,
8.2.1
auf der Ackerfläche des Betriebes,
8.2.1.1
mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten anbaut,
8.2.1.2
außer bei Leguminosen oder Leguminosengemengen je Hauptfruchtart einen
Mindestanteil von 10 % der Ackerfläche anbaut und einen Anteil von 30 % der
Ackerfläche nicht überschreitet,
8.2.1.3
einen Getreideanteil von zwei Dritteln der Ackerfläche nicht überschreitet,
8.2.1.4
Gemüse und andere Gartengewächse auf maximal 30 % der Ackerflächen anbaut,
8.2.1.5
auf mindestens 7 % der Ackerfläche Leguminosen oder ein Gemenge, das
Leguminosen enthält, anbaut und
8.2.1.6
nach den Leguminosen bzw. Gemengen mit Leguminosen, eine Folge- oder
Zwischenfrucht anbaut, die über Winter den Boden bedeckt.
8.2.2
Werden mehr als fünf Hauptfruchtarten angebaut und wird der Mindestanteil nach
Nummer 8.2.1.2 bei einer oder mehreren Hauptfruchtarten nicht erreicht, so
können Hauptfruchtarten zusammengefasst werden bis die in Nummer 8.2.1.2
genannten Anbauanteile erreicht werden.
8.2.3
Die in Nummer 8.2.1 festgelegten Voraussetzungen beziehen sich auf die
Ackerfläche des Betriebes ohne die Flächen, die nicht mehr für die
landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden.
8.3
Höhe der Zuwendung
8.3.1
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der
jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar förderfähiger Ackerfläche 65 Euro, im
Falle der gleichzeitigen Förderung ökologischer Produktionsverfahren 40 Euro.
Bei Nachweis
des Anbaus von Körnerleguminosen in einem Umfang von 10 % oder mehr an der berücksichtigungsfähigen
Ackerfläche erhöht sich die Prämie je Hektar förderfähiger Ackerfläche auf 75
Euro, im Falle der gleichzeitigen Förderung ökologischer Produktionsverfahren
auf 50 Euro.
8.3.2
Bagatellgrenze: 400 Euro pro Jahr.
9
B) Extensive Dauergrünlandnutzung
Gegenstand der Förderung
Extensive
Bewirtschaftung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebes.
9.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung
für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger,
9.2.1
auf seinem Betrieb einen Viehbesatz von mindestens 0,6 und höchstens 1,4
raufutterfressende Großvieheinheiten (RGV) je Hektar Hauptfutterfläche einhält,
9.2.2
kein Dauergrünland in Ackerland umwandelt,
9.2.3
auf dem Dauergrünland
9.2.3.1
keine Mineraldünger mit wesentlichem Stickstoffgehalt und keine
Pflanzenschutzmittel einsetzt - in Ausnahmefällen können Pflanzenschutzmittel
nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde eingesetzt werden -,
9.2.3.2
keine organischen oder organisch-mineralische Düngemittel gemäß Anlage 1 Abschnitt
3 der Düngemittelverordnung ausbringt – außer Wirtschaftsdünger gemäß § 2 Nr. 2
des Düngegesetzes,
9.2.3.3
nicht mehr Wirtschaftsdünger ausbringt, als es dem Dunganfall eines
Gesamtviehbesatzes von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) je Hektar LF entspricht,
9.2.3.4
keine Beregnung oder Meliorationsmaßnahmen durchführt,
9.2.4
das Dauergrünland mindestens einmal jährlich nutzt.
9.3
Höhe der Zuwendung
9.3.1
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der
jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar Dauergrünland 100 Euro.
9.3.2
Bagatellgrenze: 900 Euro pro Jahr.
10
C) Ökologische Produktionsverfahren
Gegenstand der Förderung
Einführung
oder Beibehaltung ökologischer Produktionsverfahren im gesamten Betrieb.
10.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung
für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger
10.2.1
im gesamten Betrieb ökologische Produktionsverfahren einführt oder beibehält,
die der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft in der jeweils aktuellen
Fassung entsprechen,
10.2.2
für die Förderung seiner Dauergrünlandflächen auf seinem Betrieb einen
Viehbesatz von mindestens 0,3 RGV je Hektar Dauergrünland einhält,
10.2.3
jährlich die in NRW für die Förderung eingeführte Bescheinigung der
Kontrollstelle über die Kontrolle eines erzeugenden Unternehmens
(landwirtschaftlicher Betriebe) nach VO (EG) Nr. 834/2007 (Prüfbescheinigung)
innerhalb von sechs Wochen nach der Kontrolle vorlegt.
10.3
Höhe der Zuwendung
10.3.1
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der
jährlichen Zuwendung beträgt:
10.3.1.1
Bei der Einführung ökologischer Produktionsverfahren,
- je ha Ackerfläche im 1. und 2. Jahr 400 Euro, im 3. bis 5. Jahr 180 Euro
- je ha Dauergrünlandfläche im 1. und 2. Jahr 270 Euro, im 3. bis 5. Jahr 170
Euro
- je ha Gemüseanbau oder Zierpflanzen im 1. und 2. Jahr 1.200 Euro; im 3. bis
5. Jahr 300 Euro
- je ha Dauerkulturen oder Baumschulfläche im 1. und 2. Jahr 1.800 Euro; im 3.
bis 5. Jahr 720 Euro
- je ha Unterglasfläche im 1. und 2. Jahr 5.500 Euro; im 3. bis 5. Jahr 4.500
Euro.
10.3.1.2
bei Beibehaltung ökologischer Produktionsverfahren,
- je ha Ackerfläche 180 Euro
- je ha Dauergrünlandfläche 170 Euro,
- je ha Gemüseanbau oder Zierpflanzen 300 Euro,
- je ha Dauerkulturen einschließlich Baumschulfläche 720 Euro,
- je ha Unterglasfläche 3.500 Euro.
10.3.2
Der Kontrollkostenzuschuss für die Teilnahme am Kontrollverfahren nach der VO
(EG) Nr. 834/2007 beträgt jährlich 35 Euro pro ha, höchstens jedoch 525 Euro
pro Betrieb.
Voraussetzung
für die Förderung der Kontrollkosten ist, dass der Betriebssitz in
Nordrhein-Westfalen liegt.
10.3.3
Wird der Gemüseanbau auf den insgesamt beantragten Ackerflächen ohne
Änderungsantrag über den bewilligten Umfang hinaus ausgeweitet, so werden die
entsprechenden Flächen als Ackerflächen gefördert. Wird der Gemüseanbau ohne
Reduzierung der Gesamtackerfläche eingeschränkt, werden die bewilligten Flächen
wie Ackerflächen gefördert.
Sinngemäß
gilt dies auch beim Anbau von Zierpflanzen, Dauerkulturen und Baumschulen sowie
für Grünland.
10.3.4
Bagatellgrenze: 900 Euro pro Jahr.
11
D) Anlage von Blühstreifen
11.1
Gegenstand der Förderung
Anlage von
Blühstreifen
11.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung
für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger
11.2.1
Blühstreifen auf seiner Ackerfläche in einer Breite von mindestens 6 bis
höchstens 12 Metern entlang der Schlaggrenze oder innerhalb des Schlages oder
Blühflächen von maximal 0,25 ha je Schlag anlegt; Ackerflächen in diesem Sinne
sind Flächen, die seit mindestens drei Jahren als Acker genutzt werden,
11.2.2
den Umfang der erstmalig tatsächlich angelegten Blühstreifen oder Blühflächen
für die Dauer von fünf Jahren beibehält; eine Verlegung der Blühstreifen oder
Blühflächen in gleichem Umfang an andere Stelle ist ab dem zweiten Jahr
möglich,
11.2.3
für die Anlage der Blühstreifen oder Blühflächen ausschließlich eine der in NRW
festgelegten Saatmischungen aus verschiedenen standortangepassten Pflanzenarten
gemäß Anlage 3 dieses Runderlasses verwendet und entsprechende Belege für eine
Überprüfung vorhält,
11.2.4
die Einsaat der Blühstreifen oder Blühflächen möglichst im Herbst, spätestens
jedoch bis zum 15. Mai des Folgejahres, vornimmt und die Blühstreifen oder
Blühflächen – sofern sie an andere Stelle verlegt werden sollen -
bis zur Ernte der Hauptfrucht, wenigstens aber bis zum 31. Juli stehen lässt,
11.2.5
auf den Blühstreifen oder Blühflächen keine Pflanzenschutzmittel ausbringt,
11.2.6
auf den Blühstreifen oder Blühflächen außer Pflegemaßnahmen und etwaigen
Nachsaaten keine anderweitigen Bearbeitungsmaßnahmen durchführt und die
Blühstreifen oder Blühflächen, außer für die genannten Maßnahmen, nicht
befährt; im Falle, dass Pflegemaßnahmen notwendig sind, dürfen diese nicht im
Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli vorgenommen werden,
11.2.7
den Aufwuchs der Blühstreifen oder Blühflächen nicht nutzt.
11.3
Höhe der Zuwendung
11.3.1
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der jährlichen
Zuwendung beträgt je Hektar Blühstreifen oder Blühflächen 950 Euro.
Die
Bewilligung kann maximal 10 Prozent der zum Zeitpunkt der Grundantragstellung
berücksichtigungsfähigen Ackerfläche umfassen. Für die jährliche Zuwendung
werden Blühstreifen und Blühflächen mit einem Anteil bis zu 20 % des
Ursprungsschlags berücksichtigt. Im Falle der Anlage von Blühflächen gilt diese
Obergrenze nicht, wenn der antragstellende Betrieb innerhalb eines Feldblocks
bis zu 1 ha Ackerfläche bewirtschaftet. Die maximal förderfähige Größe einer
einzelnen Blühfläche beträgt in jedem Fall 0,25 Hektar.
11.3.2
Bagatellgrenze: 475 Euro pro Jahr.
12
E) Anbau von Zwischenfrüchten
12.1
Gegenstand der Förderung
Anbau von
Zwischenfrüchten in einer Förderkulisse mit besonderem Handlungsbedarf bei der
Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), die von dem für Landwirtschaft
zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) bestimmt
wurde. Die Bewilligungsbehörde veröffentlicht die Förderkulisse in Form einer digitalen
Karte.
12.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung
für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger
12.2.1
nach der Ernte der Hauptfrüchte zum Zweck der Winterbegrünung Zwischenfrüchte
(einschließlich Untersaaten, die nach der Ernte der Hauptfrucht beibehalten
werden) auf mindestens 20% seiner Ackerflächen in der vom Ministerium
bestimmten Förderkulisse anbaut; der jährliche Mindestumfang für den
Zwischenfruchtanbau bemisst sich nach der zum Zeitpunkt der Grundantragstellung
in der Förderkulisse bewirtschafteten Ackerfläche,
12.2.2
winterharte Zwischenfrüchte, außer Leguminosen, gemäß Anlage 4 anbaut; wird die
nachfolgende Frucht in Mulchsaat ausgesät, sind auch abfrierende
Zwischenfrüchte zulässig,
12.2.3
die Einsaat der Zwischenfrüchte aktiv vornimmt (keine Selbstbegrünung) und die
ortsübliche Bestellung für den Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten
sicherstellt,
12.2.4
die Einsaat der Zwischenfrucht bis zum 5. September vornimmt; bei später
räumenden Kulturen kann die Bewilligungsbehörde auf Empfehlung der Fachberatung
einen späteren Termin zulassen,
12.2.5
auf eine Stickstoffdüngung der Zwischenfrucht verzichtet; nach dem Anbau von
Getreide ist eine Stickstoffdüngung zur Zwischenfrucht zulässig,
12.2.6
die Zwischenfrucht frühestens am 1. Februar des Folgejahres umbricht oder auf
ähnliche Weise in den Boden einarbeitet, und die betreffenden Flächen
spätestens zum 31.5. mit einer nachfolgenden Hauptkultur bestellt,
12.2.7
für die geförderten Zwischenfruchtflächen mindestens vom Zeitpunkt der Ernte
der Vorfrucht bis zur Ernte der Folgefrucht eine schlagbezogene Düngeplanung
vornimmt und in einer Schlagkartei die Düngemaßnahmen aufzeichnet,
12.2.8
an mindestens zwei einzelbetrieblichen oder betriebsübergreifenden spezifischen
Beratungsangeboten der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung
der WRRL teilnimmt; die Teilnahme an einem ersten Beratungsangebot ist
spätestens mit dem dritten Antrag auf Auszahlung, die Teilnahme an einem
weiteren Beratungsangebot spätestens mit dem fünften Antrag auf Auszahlung zu
belegen,
12.2.9
bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres nach den Vorgaben der
Bewilligungsbehörde ein Verzeichnis zum Zwischenfruchtanbau gemäß Buchstabe E
vorlegt.
12.3
Höhe der Zuwendung
12.3.1
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der
jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar Zwischenfrucht 84 Euro, im Falle einer
gleichzeitigen Förderung eines ökologischen Produktionsverfahrens gemäß
Buchstabe C beträgt die jährliche Zuwendung je Hektar Zwischenfrucht 54 Euro.
12.3.2
Bagatellgrenze: 168 Euro pro Jahr.
13
F) Erosionsschutzmaßnahmen im Ackerbau
13.1
Gegenstand der Förderung
Durchführung
von Erosionsschutzmaßnahmen auf Flächen in Feldblöcken, die nach der Verordnung
zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der
Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind (Landeserosionsschutzverordnung –
LESchV; GV. NRW. 2010 S. 281) der Gefährdungsklasse CCWasser2 oder
CCWind zugeordnet sind.
Ausgenommen
sind nicht erosionsgefährdete Schläge, für die eine Befreiung nach § 6 Abs. 6
und 7 LESchV erteilt wurde.
Gefördert
werden
13.1.1
die Anwendung von Mulch- oder Direktsaat oder Mulchpflanzverfahren im Ackerbau
sowie
13.1.2
die Anlage von Schutzstreifen (ausschließlich in Ergänzung zu Nummer 13.1.1
förderfähig)
13.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung
für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger
13.2.1
auf mindestens 50 % seiner Ackerflächen in Feldblöcken der
Erosionsgefährdungsklassen CCWasser2 und CCWind Mulch-
oder Direktsaat oder Mulchpflanzverfahren anwendet; der jährliche Mindestumfang
für die Mulch- oder Direktsaat oder das Mulchpflanzverfahren bemisst sich nach
der zum Zeitpunkt der Grundantragstellung von ihm bewirtschafteten
förderfähigen Ackerfläche,
13.2.2
bei den Verfahren nach Nummer 13.2.1 die Hauptfrüchte ohne wendende
Bodenbearbeitung anbaut, so dass in erosionsschutzförderndem Umfang
Pflanzenreste der Vorfrüchte oder Zwischenfrüchte oder Untersaaten auf der
Bodenoberfläche verbleiben; hierbei gelten folgende Anforderungen:
13.2.2.1
bei Winterungen wird der Boden von der Ernte der Vorfrucht bis einschließlich
der Bestellung der Hauptfrucht nicht gewendet,
13.2.2.2
Sommerungen sind nichtwendend
a) in Strohmulchverfahren (einschließlich Maisstroh bei CCM oder Körnermais)
oder
b) nach überwinterndem Feldgras, nach Zwischenfrüchten oder nach Untersaaten,
die in eine Begrünung überführt wurden,
anzubauen.
Bei dem Anbau
von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 cm oder mehr gilt abweichend
ausschließlich Buchstabe b).
13.2.3
im Falle der Nummer 13.1.2
13.2.3.1
Schutzstreifen auf Ackerflächen in Feldblöcken der Erosionsgefährdungsklassen
CCWasser2 und CCWind in einer Breite von mindestens 3 bis
höchstens 30 Metern durch Einsaat mehrjähriger Grasarten nach Maßgabe der Bodenschutzberatung
der Landwirtschaftskammer anlegt und für die Dauer der Verpflichtung beibehält;
dem Grundantrag ist eine lagegenaue Skizze der anzulegenden Schutzstreifen
beizufügen; Voraussetzung für die Bewilligung ist eine fachliche
Bestätigung der Bodenschutzberatung der Landwirtschaftskammer;
13.2.3.2
die Einsaat der Schutzstreifen unmittelbar nach Ernte der Vorfrucht, spätestens
aber bis zum 31.10. des ersten Verpflichtungsjahres vornimmt,
13.2.3.3
die Schutzstreifen jährlich, nicht aber vor dem 15.6., mäht und das Mähgut
abfährt oder mulcht und den Aufwuchs ganzflächig verteilt,
13.2.3.4
keine über eine ggf. notwendige Nachsaat hinausgehende Bodenbearbeitung
durchführt,
13.2.3.5
die Schutzstreifen nicht düngt und auf ihnen keine Stoffe im Sinne von § 2
Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes (BGBl. I S.54, 136) aufbringt,
13.2.3.6
auf den Schutzstreifen keine Pflanzenschutzmittel ausbringt; eine
Einzelpflanzenbehandlung kann mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde
vorgenommen werden.
13.3
Höhe der Zuwendung
13.3.1
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der
jährlichen Zuwendung beträgt
13.3.1.1
je Hektar Mulch- oder Direktsaat oder Mulchpflanzverfahren 55 Euro,
13.3.1.2
je Hektar Schutzstreifen 865 Euro.
13.3.2
Bagatellgrenze: 220 Euro pro Jahr.
III.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Zu- und Abgänge von Flächen
14.1.1
Vergrößert sich während der Dauer der Verpflichtung,
- im Falle einer Förderung nach Nummer 8.1 die Ackerfläche des Betriebes,
- im Falle einer Förderung nach Nummer 9.1 die Dauergrünlandfläche des
Betriebes,
- im Falle einer Förderung nach Nummer 10.1 die Betriebsfläche,
muss der Zuwendungsempfänger die zusätzliche Fläche für den restlichen
Verpflichtungszeitraum gemäß den eingegangenen Verpflichtungen bewirtschaften.
14.1.2
Die zusätzliche Fläche nach Nummer 14.1.1 kann auf Antrag in die laufende
Bewilligung des Betriebes einbezogen werden, wenn die Restlaufzeit der
Bewilligung des Betriebes mindestens 2 Jahre beträgt und die zusätzlich
beantragte Fläche nicht größer als 50 % der bereits bewilligten Fläche ist.
Dieser Änderungsantrag ist vor Beginn des Verpflichtungsjahres, für das
erstmalig die Zuwendung gewährt werden soll, schriftlich zu stellen.
In den
Fällen, in denen die genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die
laufende Bewilligung auf Antrag durch eine neue fünfjährige Bewilligung ersetzt
werden (Ersetzungsantrag), die sowohl die bisherigen Flächen als auch die neu
beantragten Flächen umfasst.
14.1.3
Überträgt ein Zuwendungsempfänger seinen Betrieb ganz oder teilweise auf einen
anderen Betrieb, der an der gleichen Fördermaßnahme nach diesen Richtlinien
teilnimmt (Buchstabe A, B oder C) oder unmittelbar nach der Übernahme
teilnehmen wird (Buchstabe C), so kann dieser die Verpflichtung für den
restlichen Zeitraum übernehmen. Erfolgt eine solche Übernahme nicht, so ist der
Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für diese Flächen erhaltene Zuwendung
zurückzuzahlen.
14.1.4
Die Rückzahlung der Zuwendungen gemäß der Nummer 14.1.3 kann entfallen, wenn
der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, er
die landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig aufgibt und sich die Übernahme der
Verpflichtung durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist oder wenn
die geförderte Fläche während des gesamten Verpflichtungszeitraums um weniger
als 10 % verringert wird.
Unbeschadet
des Satzes 1 entfällt die Pflicht zur Rückzahlung der Zuwendungen, wenn es sich
um Flächen handelt, die infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung auf
andere Personen übergehen, oder die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem
Flurbereinigungsgesetz durch wertgleiche Flächen ersetzt werden und auf denen
der Zuwendungsempfänger die Maßnahme fortsetzt.
14.1.5
Im Falle der Nummer 14.1.3 und 14.1.4 verringert sich die Zuwendung für die
Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Fläche.
14.2
Höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den
eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Höhere Gewalt ist insbesondere in
folgenden Fällen anzunehmen:
- Todesfall des Betriebsinhabers,
- länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,
- Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der
Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
- schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des
Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
- unfallbedingte Zerstörung der Stallungen des Betriebsinhabers,
- Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon.
Fälle höherer
Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden
Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der
Zuwendungsempfänger bzw. dessen Rechtsnachfolger oder Vertreter von dem Fall
höherer Gewalt Kenntnis erlangt hat oder nach den Umständen hätte Kenntnis
erlangt haben müssen.
14.3
Aufhebung / Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung
14.3.1
Muss die Maßnahme aufgrund von strengeren Cross-Compliance-Anforderungen gemäß
Nummer 5.2.3 oder aufgrund von Vorgaben der EU für den Übergang in die neue
Förderperiode ab 2014 angepasst werden, kann der Bewilligungsbescheid auf
Wunsch des Zuwendungsempfängers aufgehoben werden. Bereits gewährte und
ausgezahlte Zuwendungen sind in diesen Fällen nicht zurückzufordern.
14.3.2
Hält der Zuwendungsempfänger die Zuwendungsvoraussetzungen nicht ein, kann der
Zuwendungsbescheid, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist, ganz oder
teilweise aufgehoben werden. Dementsprechend sind die zu Unrecht erhaltenen
Zuwendungen zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.
14.3.3
Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme
ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung
(Flächenverzeichnis) erklärte Fläche unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag,
soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der
Kontrolle ermittelten Fläche festgesetzt und der Zuwendungsbescheid
entsprechend angepasst. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen.
14.3.4
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit
künftigen Zahlungen im Rahmen von Beihilfeanträgen verrechnet werden.
14.3.5
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einem Irrtum
der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist,
der von dem Zuwendungsempfänger billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es
sei denn, der Irrtum beruht auf einer fehlerhaften Berechnung der betreffenden
Zahlung und der Rückforderungsbescheid wurde innerhalb von zwölf Monaten nach
der Zahlung übermittelt.
14.4
Kürzungen und Ausschlüsse
14.4.1
Flächenabweichungen
Kürzungen der
Zuwendungen oder Ausschlüsse aufgrund von Flächenabweichungen zwischen
beantragter und im Rahmen der Kontrolle festgestellter Fläche erfolgen gemäß
Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011.
14.4.2
Verstöße gegen Cross-Compliance
Werden die
verbindlichen Anforderungen der Cross-Compliance gemäß der Nummer 5.2.3,
einschließlich der nationalen Anforderungen des Düngerechts (Phosphor), von dem
Zuwendungsempfänger im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem
Zuwendungsempfänger zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt,
so wird der Gesamtbetrag der nach dieser Richtlinie zu gewährenden Zuwendungen
gekürzt. Maßgebend hierfür sind die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung
(EU) Nr. 65/2011 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009.
14.4.3
Verstöße gegen Zuwendungsvoraussetzungen
14.4.3.1
Kürzungen der Zuwendungen und Ausschlüsse von der Förderung werden bei
Nichterfüllung der Förderkriterien nach Artikel 18 der VO (EU) Nr. 65/2011
vorgenommen. Bei schweren Verstößen ist der Zuwendungsbescheid im Ganzen
aufzuheben. In anderen Fällen gelten insbesondere nachfolgende Regelungen.
14.4.3.2
Wird der Umfang des Dauergrünlandes im Gesamtbetrieb, außer in Fällen des
Besitzwechsels, verringert, wird der gesamte Zuwendungsbetrag für die Maßnahmen
gemäß Buchstabe A), C) und E) in dem Jahr, in dem die Verringerung festgestellt
wurde, bei einer Verringerung des Dauergrünlandes bis 5 % um 20 % und bei einer
Verringerung zwischen 5 und 10 % um 50 % gekürzt. Bei einer Verringerung des
Dauergrünlandes um mehr als 10 % wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr
gewährt. Verringerungen von weniger als 0,25 ha bleiben unberücksichtigt.
14.4.3.3
Wird festgestellt, dass im Falle der Förderung einer vielfältigen Fruchtfolge
gemäß Buchstabe A) dieser Richtlinie der höchstens zulässige Anteil einer
Hauptfruchtart, des Getreideanteils, von Gemüse und anderen Gartengewächsen an
der Ackerfläche überschritten wurde, wird der Zuwendungsbetrag in dem
jeweiligen Jahr bei einer Überschreitung bis 10 % um 20 % und bei einer
Überschreitung zwischen 10 und 20 % um 50 % gekürzt. Bei einer Überschreitung
der höchstens zulässigen Anteile an der Ackerfläche um mehr als 20 % wird keine
Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.
Wird der
erforderliche Mindestanteil einer Hauptfruchtart oder der Mindestanteil an
Leguminosen bzw. Gemengen mit Leguminosen an der Ackerfläche nicht erreicht
oder werden nicht nach den Leguminosen Folge- oder Zwischenfrüchte im
erforderlichen Umfang angebaut, die über Winter den Boden bedecken, wird analog
verfahren.
14.4.3.4
Wird festgestellt, dass im Falle der Förderung einer extensiven
Dauergrünlandnutzung gemäß Buchstabe B) dieser Richtlinie
14.4.3.4.1
der höchstens zulässige durchschnittliche jährliche Viehbesatz von 1,4 RGV/ha
Hauptfutterfläche überschritten worden ist, wird der Zuwendungsbetrag in dem
Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, bei einer Überschreitung bis 5
% um 20 % und bei einer Überschreitung zwischen 5 und 10 % um 50 % gekürzt. Bei
einer Überschreitung des Viehbesatzes um mehr als 10 % wird keine Zuwendung im
jeweiligen Jahr gewährt.
Unterschreitungen
des durchschnittlichen jährlichen Mindestviehbesatzes werden analog behandelt.
14.4.3.4.2
Wird festgestellt, dass der Mindestviehbesatz von 0,6 RGV je Hektar
Hauptfutterfläche an mehr als 30 Tagen unterschritten wurde, wird der
Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem die Unterschreitung festgestellt wurde,
bei einer Unterschreitung des zulässigen Viehbesatzes bis 10 % um 20 % gekürzt
und bei einer Unterschreitung zwischen 10 und 20 % um 50 %. Bei einer
Unterschreitung des Mindestviehbesatzes um mehr als 20 % wird keine Zuwendung
im jeweiligen Jahr gewährt.
14.4.3.4.3
Bei Verstößen gegen die Verpflichtung, kein Grünland in Ackerland umzuwandeln
wird der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem die Umwandlung festgestellt
wurde, bei einer Umwandlung einer Fläche von bis zu 5 % um 20 % und bei einer
Fläche zwischen 5 und 10 % um 50 % gekürzt. Bei einer Umwandlung von mehr als
10 % wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.
Bereits
erhaltene Zuwendungen im Verpflichtungszeitraum für die extensive
Grünlandnutzung sind in jedem Fall für die betroffene Fläche zurückzuzahlen und
die Bewilligung für diese Fläche aufzuheben.
Umwandlungen
von weniger als 0,25 ha bleiben unberücksichtigt.
14.4.3.4.4
Bei Verstößen gegen sonstige Zuwendungsvoraussetzungen gemäß den Nummern 9.2.3 und
9.2.4 wird der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem der Verstoß festgestellt
wurde, bei einer betroffenen Fläche von bis zu 5 % um 20 % und bei einer
betroffenen Fläche zwischen 5 und 10 % um 50 % gekürzt. Wurde der Verstoß auf
mehr als 10 % festgestellt, wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.
14.4.3.5
Werden im Falle der Förderung ökologischer Produktionsverfahren gemäß Buchstabe
C) dieser Richtlinie
14.4.3.5.1
Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
im Betrieb festgestellt, wird der Zuwendungsbetrag bei leichten
Unregelmäßigkeiten um 20 % gekürzt und bei mittleren um 50 %. Bei schweren
Unregelmäßigkeiten wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.
Schwerwiegende Verstöße oder Verstöße mit Langzeitwirkung gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 führen zum Widerruf des Zuwendungsbescheides und Rückzahlung der bereits gewährten Zuwendungen.
14.4.3.5.2
Wird festgestellt, dass der durchschnittliche jährliche Mindestviehbesatz von
0,3 RGV/ha Dauergrünland unterschritten wurde, wird der Zuwendungsbetrag für
das Dauergrünland in dem Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, bei
einer Unterschreitung bis 5 % um 20 % und bei einer Unterschreitung zwischen 5
und 10 % um 50 % gekürzt. Bei einer Unterschreitung des Mindestviehbesatzes um
mehr als 10 % wird für das Dauergrünland keine Zuwendung im jeweiligen Jahr
gewährt.
14.4.3.5.3
Wird die Prüfbescheinigung nach Nummer 10.2.3 wiederholt nicht innerhalb von
sechs Wochen vorgelegt, wird der Zuwendungsbetrag um 5 % gekürzt.
14.4.3.6
Wird festgestellt, dass im Falle der Förderung der Anlage von Blühstreifen
gemäß Buchstabe D) dieser Richtlinie
14.4.3.6.1
die Mindestbreite der Blühstreifen von 6 Metern nicht an jeder Stelle erreicht
wird, wird der Zuwendungsbetrag für die betroffene Fläche und für das jeweilige
Jahr, in dem die Unterschreitung festgestellt wurde, bei einer Abweichung um
bis zu einem Meter um 20 % gekürzt und bei einer Abweichung um bis zu drei
Metern um 50%; bei einer Abweichung von mehr als drei Metern wird keine
Zuwendung für das jeweilige Jahr gewährt,
14.4.3.6.2
nicht die festgelegten Saatmischungen gemäß Anlage 3 verwendet wurden bzw.
entsprechende Belege hierfür fehlen oder bei Verstößen gegen
Zuwendungsvoraussetzungen gemäß den Nummern 11.2.4 bis 11.2.7 wird der
Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, bei einer
betroffenen Fläche von bis zu 10 % um 20 % und bei einer betroffenen Fläche
zwischen 10 und 20 % um 50 % gekürzt; wurde der Verstoß auf mehr als 20 % der
Fläche festgestellt, wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.
14.4.3.7
Wird festgestellt, dass im Falle der Förderung des Anbau von Zwischenfrüchten
gemäß Buchstabe E) dieser Richtlinie
14.4.3.7.1
der auf den Grundantrag hin bewilligte jährliche Umfang an Zwischenfruchtfläche
gemäß Nummer 12.2.1 unterschritten wurde, wird der Zuwendungsbetrag für das
jeweilige Jahr, in dem die Unterschreitung festgestellt wurde, bei einer
Unterschreitung bis 10 % um 20 % gekürzt und bei einer Unterschreitung zwischen
10 und 20 % um 50 %; bei einer Unterschreitung um mehr als 20 % wird keine
Zuwendung für das jeweilige Verpflichtungsjahr gewährt; eine Unterschreitung
bleibt unberücksichtigt, wenn der Zuwendungsempfänger in der Förderkulisse auf allen
Flächen, auf denen eine Sommerung als Hauptkultur folgt, Zwischenfrüchte anbaut,
14.4.3.7.2
gegen die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß den Nummern 12.2.2 bis 12.2.7
verstoßen wurde, wird der Zuwendungsbetrag für das jeweilige Jahr, in dem der
Verstoß festgestellt wurde, bei einer betroffenen Fläche von bis zu 10 % um 20
% und bei einer betroffenen Fläche zwischen 10 und 20 % um 50 % gekürzt; wurde
der Verstoß auf mehr als 20 % festgestellt, wird keine Zuwendung für das
jeweilige Verpflichtungsjahr gewährt,
14.4.3.7.3
die Teilnahme an den Beratungsangeboten nach Nummer 12.2.8 nicht belegt wurde,
wird im betreffenden Jahr keine Zuwendung gewährt,
14.4.3.7.4
das Verzeichnis zum Zwischenfruchtanbau nach Nummer 12.2.9 nicht bis zum 31.
Oktober vorgelegt wurde, wird im folgenden Jahr keine Zuwendung gewährt; wird
es nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt, ist der
Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die bereits gewährten Zuwendungen sind
zurückzufordern; auf Flächen, die nicht im Verzeichnis zum Zwischenfruchtanbau
nach Nummer 12.2.9 sowie auf Flächen, die nicht im Auszahlungsantrag
(Flächenverzeichnis) aufgeführt werden, gilt die Maßnahme als nicht
durchgeführt; Kürzungen und Ausschlüsse erfolgen nach Nummer 14.4.3.7.1.
14.4.3.8
Wird festgestellt, dass im Falle der Förderung von Erosionsschutzmaßnahmen im
Ackerbau gemäß Buchstabe F) dieser Richtlinie
14.4.3.8.1
der auf den Grundantrag hin bewilligte jährliche Umfang an Mulch- oder
Direktsaat oder Mulchpflanzverfahren gemäß Nummer 13.2.1 unterschritten wurde,
wird der Zuwendungsbetrag für das jeweilige Jahr, in dem die Unterschreitung
festgestellt wurde, bei einer Unterschreitung bis 10 % um 20 % gekürzt und bei
einer Unterschreitung zwischen 10 und 20 % um 50 %; bei einer Unterschreitung
um mehr als 20 % wird keine Zuwendung für das jeweilige Verpflichtungsjahr
gewährt,
14.4.3.8.2
Zuwendungsvoraussetzungen gemäß der Nummer 13.2.2 nicht eingehalten wurden,
wird der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde,
bei einer betroffenen Fläche von bis zu 10 % um 20 % und bei einer betroffenen
Fläche zwischen 10 und 20 % um 50 % gekürzt; wurde der Verstoß auf mehr als 20
% der Fläche festgestellt, wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt,
14.4.3.8.3
die Mindestbreite der Schutzstreifen von 3 Metern nicht an jeder Stelle
erreicht wird, wird der Zuwendungsbetrag für die betroffene Fläche und für das
jeweilige Jahr, in dem die Unterschreitung festgestellt wurde, bei einer
Abweichung um bis zu einem Meter um 50 % gekürzt; bei einer Abweichung um mehr
als einem Meter wird für die betroffene Fläche keine Zuwendung für das
jeweilige Jahr gewährt,
14.4.3.8.4
keine mehrjährigen Grasarten gemäß Nummer 13.2.3.1 verwendet, die
Schutzstreifen abweichend von der fachlichen Bestätigung der Bodenschutzberatung
angelegt oder Zuwendungsvoraussetzungen gemäß den Nummern 13.2.3.2 bis 13.2.3.6
nicht eingehalten wurden, wird der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem der
Verstoß festgestellt wurde, bei einer betroffenen Fläche von bis zu 10 % um 20
% und bei einer betroffenen Fläche zwischen 10 und 20 % um 50 % gekürzt; wurde
der Verstoß auf mehr als 20 % der Fläche festgestellt, wird keine
Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.
14.4.3.9
Im Falle eines zweiten Verstoßes gegen die gleiche Verpflichtung innerhalb des
Verpflichtungszeitraums ist der Zuwendungsbetrag für die betroffene Fläche bzw.
die betroffene/n Maßnahme/n um 50 % zu kürzen, wenn die Kürzung des
Zuwendungsbetrages beim ersten Verstoß 20 % betrug; keine Zuwendung wird
gewährt, wenn die Kürzung des Zuwendungsbetrages beim ersten Verstoß 50 %
betrug.
14.4.3.10
Wird festgestellt, dass der Zuwendungsempfänger zum dritten Mal innerhalb des
Verpflichtungszeitraums gegen die gleichen Zuwendungsvoraussetzungen verstoßen
hat, ist die Bewilligung aufzuheben.
Gleiches gilt
für die Fälle, in denen der Zuwendungsempfänger zum wiederholten Mal eine
Verpflichtung nicht einhält und dieser Verstoß beim ersten Mal zu einer Kürzung
des Zuwendungsbetrages um 100 % geführt hat.
14.4.3.11
Beruhen die Verstöße auf absichtlichen Falschangaben, so wird der
Zuwendungsempfänger im betreffenden und im darauf folgenden Kalenderjahr von
der Maßnahme ausgeschlossen.
15
Verfahren
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde über den
Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter im Kreise einzureichen, in deren Dienstbezirk der
Betriebssitz liegt. Liegt der Betriebssitz nicht in Nordrhein-Westfalen, ist
der Antrag bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer einzureichen, in deren
Dienstbezirk der überwiegende Teil der in Nordrhein-Westfalen beantragten
Flächen liegt.
15.2
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter.
15.3
Die Zuwendungen werden auf Antrag einmal jährlich nach Beendigung des
jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt. Der Antrag ist mit dem Sammelantrag
für das laufende Verpflichtungsjahr zu stellen.
15.4
Für den Antrag auf Gewährung der Zuwendung und den Antrag auf Auszahlung sind die
bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Formulare zu verwenden. Zum
Bestandteil des Zuwendungsbescheides der Bewilligungsbehörde gehören gemäß Nr.
5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der LHO die „Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), mit
Ausnahme der Ziffern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5 und 6.
15.5
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Gewährung der
Zuwendung nebst allen Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und
dem Antrag auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene
Erklärung, dass die vorgeschriebenen Produktionsweisen und Verpflichtungen
eingehalten wurden, sowie das Flächenverzeichnis des Sammelantrages.
15.6
Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen anhand aller vorliegenden und
geeigneten Unterlagen, einschließlich der Daten des Integrierten Verwaltungs-
und Kontrollverfahrens durchzuführen.
15.6.1
Die Verwaltungskontrollen sind jährlich bei mindestens 5 % der Antragsteller
durch Kontrollen vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort sind gemäß Artikel
12 bis 15 der VO (EU) Nr. 65/2011 in der jeweils gültigen Fassung
durchzuführen.
15.6.2
Die Identifizierung der Flächen erfolgt nach dem Feldblocksystem gemäß Teil II
Titel I der VO (EG) Nr. 1122/2009.
16
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
MBl. NRW.
2007 S. 448
Anlagen: